BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 103/07 Verk374ndet am: 25. Juni 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Br374ssel-I-VO Art. 2 Abs. 1, Art. 22 Nr. 1 Art. 22 Nr. 1 EuGVVO, wonach f374r Klagen, welche die Miete von unbeweglichen Sa-chen zum Gegenstand haben, ausschlie337lich die Gerichte des Mitgliedstaats zust344n-dig sind, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, findet keine Anwendung auf einen Vertrag 374ber den Erwerb "tauschf344higer Urlaubswochen", wenn der Zusam-menhang zwischen dem Vertrag 374ber die 334berlassung von "Ferien-Tauschwochen" und der Immobilie, die tats344chlich genutzt werden kann, nach der Gestaltung des in Rede stehenden Vertrages nicht hinreichend eng ist, um die Einordnung des Vertra-ges als Miete einer unbeweglichen Sache zu rechtfertigen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005 - Rs. C-73/04, Slg. 2005, I S. 8667). BGH, Urteil vom 25. Juni 2008 - VIII ZR 103/07 - OLG Jena AG Nordhausen - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 6. M344rz 2007 wird zu-r374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die im F374rstentum L. ans344ssige Kl344gerin verlangt von den Beklagten, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, eine Verg374tung aus einem Vertrag, der die "334berlassung von Ferien-Tauschwochen" in einer Ferienanlage in Spanien zum Gegenstand hat. Die Beklagten wurden w344hrend ihres Urlaubs auf Teneriffa in der Fu337g344ngerzone von P. angesprochen, Lose zu ziehen. Nachdem sich das gezogene Los als Gewinn herausgestellt hatte, wurde den Beklagten mitgeteilt, dass sie zum Aussuchen des Gewinns wenige Tage sp344ter zu einer Veranstaltung in die Ferienanlage C. kommen sollten. 1 In der Ferienanlage wurden sie am vereinbarten Tag, dem 26. September 2004, in einen Raum gef374hrt, in dem sich keine B374roeinrichtung befand; Computer, Telefon, Faxger344t, Schreibtisch und Ordner waren nicht vor- 2 - 3 - handen. Es waren mehrere Tische mit jeweils mehreren St374hlen aufgestellt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob an oder neben der T374r ein Schild ange-bracht war, wonach der Raum ein Gesch344ftsraum der Kl344gerin sei. 3 Die Parteien vereinbarten ein Recht der Beklagten, j344hrlich zwei so ge-nannte "Ferien-Tauschwochen" in der Anlage zu verbringen. Die Vertragsdauer belief sich auf zw366lf Monate nebst Verl344ngerungsm366glichkeit. Der monatliche Gesamtpreis betrug 83 200 und setzte sich aus einer "Grundgeb374hr" von 33 200 und 25 200 je vereinbarter "Ferien-Tauschwoche" zusammen. Der Vertrag bestimmte unter anderem: "1. 334berlassung von Ferien-Tauschwochen zur Inanspruchnahme im C. N. [Kl344gerin] hat langfristig Ferienunterk374nfte in der Ferienan-lage C. in T. , Teneriffa angemietet. N. 374berl344sst seinem Kunden f374r die Dauer der Vereinbarung Ferien-Tauschwochen gem344337 dieser Vereinbarung. Sie beinhaltet das Recht, ein Doppelzimmer mit Bad, Kitchenette und zus344tzlicher Schlafcouch im C. auf Teneriffa mit maximal zwei Erwachsenen und zwei Kindern bis 12 Jahren zu bewohnen oder bewohnen zu lassen und alle sonstigen Einrichtungen der ge-samten Ferienanlage zu benutzen. ... 2. 334berlassung von Ferien-Tauschwochen zur Inanspruchnahme 374ber 'D. ' (kurz DAE genannt) N. meldet seinen Kunden kostenlos und sofort nach Beginn der monatlichen Zahlungen bei DAE an. ... 9. Anwendbares Recht Es gilt spanisches Recht. ..." - 4 - Mit Schreiben vom 7. Oktober 2004 widerriefen die Beklagten die Ver-einbarung. Mit der Klage verlangt die Kl344gerin 996 200 (12 x 83 200) als Entgelt f374r die Monate Januar bis Dezember 2005 nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kos-ten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelas-senen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Zahlungsbegehren weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht (OLG Jena, OLGR 2007, 429) hat im Wesentli-chen ausgef374hrt: 6 Die deutschen Gerichte seien international zust344ndig. Die Voraussetzun-gen des Art. 22 Nr. 1 EuGVVO, wonach f374r Klagen betreffend die Miete von unbeweglichen Sachen die Gerichte des Belegenheitsstaats zust344ndig seien, seien nicht gegeben. Vertr344ge 374ber nicht dinglich ausgestaltete Teilnutzungs-rechte, wie der hier streitgegenst344ndliche Vertrag, seien keine Mietvertr344ge in diesem Sinne. Der Sache nach sei es um den Erwerb "tauschf344higer" Urlaubs-wochen gegangen, die erst bei Inanspruchnahme zeitlich, 366rtlich und objektm344-337ig festzulegen seien. 7 Die Beklagten h344tten den geschlossenen Vertrag wirksam widerrufen. Auf das streitige Rechtsverh344ltnis sei vereinbarungsgem344337 spanisches Recht anzuwenden. Nach dem danach einschl344gigen Gesetz Nr. 26/1991 habe den Beklagten ein Widerrufsrecht zugestanden. Dieses Gesetz finde zwar keine 8 - 5 - Anwendung auf die Vermietung von Immobilien. Darum handele es sich bei dem vorliegenden Vertrag jedoch nicht. 9 Die vom Gesetz vorgesehene Widerrufsvoraussetzung, dass der Vertrag au337erhalb der Gesch344ftsr344ume des Unternehmers geschlossen worden sei (Art. 1 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes Nr. 26/1991), sei erf374llt. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften vom 22. April 1999 (C-423/97) seien Gesch344ftsr344ume des Unternehmers im Sinne von Art. 1 Nr. 1 der zur Auslegung heranzuziehenden Richtlinie Nr. 85/577/EWG solche R344ume, in denen der Gewerbetreibende gew366hnlich seine T344tigkeit aus374be und die deut-lich als 366ffentliche Verkaufsr344ume gekennzeichnet seien. Vom 344u337eren Er-scheinungsbild her h344tte es sich bei dem Raum, in dem die Beklagten den Ver-trag unterzeichnet h344tten, durchaus um einen Aufenthaltsraum der Ferienanla-ge handeln k366nnen. Vor diesem Hintergrund m374sse eine besonders deutliche Kennzeichnung als Gesch344ftsraum erwartet werden. Daran habe es im Streitfall gefehlt. Das Anbringen eines Schildes auf oder neben der Eingangst374r gen374ge angesichts der von der Kl344gerin ge374bten Praxis der Kundengewinnung nicht den Anforderungen an eine deutliche Kennzeichnung. Sei das Schild auf der T374r angebracht, k366nne es bereits nicht wahrgenommen werden, wenn die T374r offen stehe. 334berdies seien weder auf dem Gewinngutschein noch auf der Ein-ladung zur Besichtigung der Ferienanlage Hinweise auf die Kl344gerin als Ver-anstalterin zu finden. F374r den Kunden sei es daher 374berraschend, in der Fe-rienanlage Gesch344ftsr344ume der Kl344gerin vorzufinden. Die Beklagten h344tten kei-nen Anlass gehabt, auf entsprechende Schilder zu achten. Die Beklagten h344tten den Widerruf auch fristgerecht erkl344rt. Nach Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 26/1991 k366nne der Verbraucher seine Willenserkl344-rung bis nach Ablauf von sieben Tagen nach dem "Empfang" widerrufen. Im spanischen Schrifttum bestehe Einigkeit dar374ber, dass mit dem Begriff des 10 - 6 - "Empfangs" nicht die Aush344ndigung der Widerrufsbelehrung, sondern der Leis-tungsaustausch gemeint sei. Ein solcher habe nicht stattgefunden. II. 11 Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen 334berpr374fung stand. 12 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte, die in der Revisionsinstanz unbeschadet des 247 545 Abs. 2 ZPO uneingeschr344nkt zu 374berpr374fen ist (BGHZ 153, 82, 84 ff.), bejaht. Danach sind die deutschen Gerichte international bereits deshalb zust344ndig, weil die Beklagten ihren Wohnsitz in Deutschland haben (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates 374ber die gerichtliche Zu-st344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zi-vil- und Handelssachen, ABl. EG Nr. L 12 vom 16. Januar 2001 S. 1; nachfol-gend EuGVVO). Dem steht Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO nicht entgegen. F374r Klagen, welche die Miete von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sind nach dieser Bestimmung ohne R374cksicht auf den Wohnsitz ausschlie337lich die Gerichte des Vertragsstaats zust344ndig, in dem die unbewegliche Sache be-legen ist. Die 334berlassung von zwei "Ferien-Tauschwochen" ist nach der Ge-staltung des hier in Rede stehenden Vertrags nicht als Miete einer unbewegli-chen Sache im Sinne dieser Vorschrift einzustufen. 13 a) Der Begriff der "Miete von unbeweglichen Sachen" in Art. 22 Nr. 1 Un-terabs. 1 Var. 2 EuGVVO ist autonom (Geimer in: Geimer/Sch374tze, Europ344i-sches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 22 EuGVVO Rdnr. 110 m.w.N.) und eng auszulegen. Als Ausnahme von den allgemeinen Zust344ndigkeitsregeln darf 14 - 7 - die Vorschrift nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Ziel erfordert, denn sie bewirkt, dass den Parteien die ihnen sonst m366gliche Wahl des Gerichts-stands genommen wird und sie in bestimmten F344llen vor einem Gericht zu ver-klagen sind, das f374r keine von ihnen das Gericht ihres Wohnsitzes ist (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005 - Rs. C-73/04, Brigitte und Marcus Klein/Rhodos Management Ltd., Slg. 2005, I S. 8667 = NZM 2005, 912 Rdnr. 15, zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGV334). Der Hauptgrund f374r die ausschlie337liche Zust344ndigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, besteht darin, dass das Gericht des Belegenheitsstaats wegen der r344umlichen N344he am besten in der Lage ist, sich durch Nachpr374fungen, Untersuchungen und Einholung von Sachverst344ndigengutachten genaue Kenntnis des Sachver-halts zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebr344uche anzu-wenden, die im Allgemeinen die des Belegenheitsstaats sind (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 16). Um dieses Ziel geht es nicht, wenn die Kla-gepartei - in dem vom Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften entschie-denen Fall der Erwerber des Teilnutzungsrechts - eine Klage auf R374ckzahlung des entrichteten Gesamtentgelts darauf st374tzt, dass der mit dem Anbieter ge-schlossene Vertrag nichtig ist (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 17). b) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Ge-meinschaften ist ma337geblich, ob der Zusammenhang zwischen dem Vertrag 374ber die 334berlassung von "Ferien-Tauschwochen" und der Immobilie, die tat-s344chlich genutzt werden kann, hinreichend eng ist, um die Einordnung des Ver-trags als Miete einer unbeweglichen Sache zu rechtfertigen (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 26). Ein solcher Zusammenhang ist - mit R374ck-sicht auf die enge Auslegung des Art. 22 Nr. 1 EuGVVO - hier nicht gegeben. 15 - 8 - Nach Nr. 1 Satz 1 der Vertragsbedingungen hat die Kl344gerin Ferienun-terk374nfte in einer bestimmten Ferienanlage angemietet und 374berl344sst ihren Kun-den "Ferien-Tauschwochen". Zwar hat die Kl344gerin die Unterk374nfte ihrerseits gemietet; das bedeutet aber nicht, dass die Beklagten ihre (Unter-) Mieter sind. Die Beklagten werden im Vertrag nicht als Mieter bezeichnet, sondern allge-mein als "Kunden". Im Vertrag ist, anders als es bei einer Miete zu erwarten w344re, auch nicht bestimmt, in welchen Kalenderwochen des Jahres den Beklag-ten ein Nutzungsrecht zusteht. Insbesondere ist die Unterkunft nur dem Typ nach bezeichnet und im Vertrag nicht individualisiert ("... ein Doppelzimmer mit Bad..."). Verl344ngert sich der Vertrag um mehr als ein Jahr, kann sich das Nut-zungsrecht zudem jedes Jahr auf eine andere Unterkunft beziehen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 24). Auf die Nutzung einer bestimmten Ferienunterkunft kam es den Parteien mithin nicht an. Den Schwerpunkt des Vertrags bildet nicht die Nutzung einer bestimmten Immobilie, sondern der Er-werb "tauschf344higer" Urlaubswochen (f374r eine gleichlautende Vertragsgestal-tung ebenso OLG Saarbr374cken, NZM 2007, 703, 704). 16 Dies wird noch dadurch verst344rkt, dass der Vertrag unter Nr. 2 die Auf-nahme des Kunden in ein "Tauschpoolsystem" namens "D. " vorsieht, die es ihm erm366glicht, Ferienwochen zu tauschen. Das soll die Bin-dung an einen Urlaubsort verringern. Darin liegt ein nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften zu ber374cksichtigender Ver-tragsbestandteil, der gegen die Qualifizierung als Vertrag 374ber die Miete unbe-weglicher Sachen spricht (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 25). 17 c) Dem weiteren Vertragsinhalt ist auch nicht zu entnehmen, dass etwa der Wert des Nutzungsrechts wirtschaftlich im Vordergrund st374nde (zu diesem Kriterium EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 20; Urteil vom 18 - 9 - 22. April 1999 - Rs. C-423/97, Travel Vac SL/Manuel Jos351 Antelm Sanchis, Slg. 1999, I S. 2195 = NZM 1999, 580, Rdnr. 26). Zwar haben die Parteien einen "Gesamtpreis" von monatlich 83 200 vereinbart, welcher sich aus einer "Grundge-b374hr" von 33 200 monatlich sowie 25 200 pro vereinbarter "Ferien-Tauschwoche" zusammensetzt. Dass der Vertrag zwischen einer "Grundgeb374hr" von 33 200 und einem bestimmten Entgelt pro vereinbarter "Ferien-Tauschwoche" - im Fall der Beklagten bei zwei 374berlassenen "Ferien-Tauschwochen" also 50 200 - unter-scheidet, bedeutet aber nicht, dass das Teilnutzungsrecht an einer bestimmten Immobilie im Vordergrund st374nde. Wie dargelegt, besteht die Gegenleistung nicht in der Nutzung einer bestimmten Immobilie in einer bestimmten Kalender-woche, sondern im Erwerb "tauschf344higer" Urlaubswochen. Etwas anderes ist auch nicht aus den vorgenannten Urteilen des Ge-richtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften herzuleiten, so dass ein Vorab-entscheidungsersuchen nach Art. 234 EG entbehrlich ist. Zwar war in den bei-den angef374hrten F344llen vertraglich ausgewiesen, welcher Teil der Gesamtleis-tung auf das Nutzungsrecht an einer Immobilie in einer bestimmten Kalender-woche und welcher Teil auf andere Leistungen entfiel, zum Beispiel den Erwerb einer Clubmitgliedschaft (Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 18). Dabei handelt es sich jedoch um eine Sonderkonstellation (vgl. Rauscher/Mankowski, Europ344isches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 22 Br374ssel I-VO Rdnr. 17c). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften kommt es ma337geblich auf die Gestaltung des jeweils in Rede stehenden Ver-trags an (vgl. Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 20). Auch bei der Ausle-gung von Vertr344gen, die eine solche Aufgliederung nicht deutlich werden las-sen, kann sich - wie hier - ergeben, dass dem Nutzungsrecht keine 374bergeord-nete wirtschaftliche Bedeutung zukommt. 19 - 10 - 2. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch steht der Kl344gerin mit R374ck-sicht auf die Widerrufserkl344rung der Beklagten vom 7. Oktober 2004 nicht zu. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagten ihre Willenserkl344rung nach dem spanischen Gesetz Nr. 26/1991 (abgedruckt bei Blanco Ledesma, RIW 1992, 971, 975 ff.), das den Zweck hat, die Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von au337erhalb von Gesch344ftsr344umen geschlossenen Vertr344gen (85/577/EWG, ABl. EG Nr. L 732 vom 31. Dezember 1985 S. 31; Haust374rgesch344fte-Richtlinie) in das spanische Recht aufzunehmen, wirksam widerrufen haben. 20 Zutreffend und unangegriffen hat das Berufungsgericht auf den Vertrag der Parteien spanisches Recht angewendet (Art. 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Auf die Verletzung ausl344ndischen Rechts kann die Revision nach 247 545 Abs. 1 ZPO nicht gest374tzt werden. Gem344337 247 560 ZPO sind f374r das Revi-sionsgericht nicht nur die Feststellungen des Berufungsgerichts zu Bestehen und Inhalt des ausl344ndischen Rechts bindend, sondern auch die Auslegung und Anwendung dieses Rechts durch den Tatrichter. Der revisionsrechtlichen Nachpr374fung unterliegt allerdings, ob das Berufungsgericht das ausl344ndische Recht gem344337 247 293 ZPO verfahrensfehlerfrei ermittelt hat (st. Rspr., BGHZ 118, 151, 162 ff.; 165, 248, 260; Senatsurteil vom 22. September 2004 - VIII ZR 203/03, NJW-RR 2005, 357, unter II 2 c, jeweils m.w.N.). Das ist hier indessen der Fall. 21 a) Vergeblich r374gt die Revision insoweit, dass das Berufungsgericht sich anbietende Erkenntnisquellen nicht ausgesch366pft habe. Nach dem von der Kl344-gerin vorgelegten Rechtsgutachten von Prof. Dr. M. sei das spanische Ge-setz Nr. 26/1991, dem das Berufungsgericht die Beachtlichkeit des von den Be-klagten erkl344rten Widerrufs entnommen hat, nicht einschl344gig, weil es sich bei der Vereinbarung der Parteien um Miete von Grundbesitz handele; darauf finde 22 - 11 - das Gesetz Nr. 26/1991 nach seinem Art. 2 Nr. 1 Ziff. 2 keine Anwendung. Das Oberlandesgericht hat das genannte Gutachten indes ber374cksichtigt und den Befund des Gutachters mit Recht nicht 374bernommen. Denn die von den Partei-en getroffene Vereinbarung ist - wie ausgef374hrt - nicht als Vermietung von Grundbesitz im Sinne von Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO einzustu-fen. F374r den Begriff der Miete von Immobilien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 85/577/EWG, der durch Art. 2 Nr.1 Ziff. 2 des Gesetzes Nr. 26/1991 in das spanische Recht umgesetzt worden ist, gilt nichts anderes (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 21 f.). b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass der Vertrag der Parteien au337erhalb der Gesch344ftsr344ume der Kl344gerin geschlos-sen worden ist (Art. 1 Nr. 1 Buchst. a des spanischen Gesetzes Nr. 26/1991). Die Revision r374gt zu Unrecht, dass das Berufungsgericht nicht ermittelt habe, wie die spanische Rechtspraxis den Begriff des Gesch344ftsraums definiere. In dem von der Revision vorgelegten Rechtsgutachten vom 6. April 2007 r344umt der Gutachter Prof. Dr. L. ein, dass spanische Rechtsprechung zur Ausle-gung des Begriffs "Gesch344ftsr344ume" nicht ausfindig gemacht werden k366nne. Mit Recht hat sich das Oberlandesgericht zur Auslegung der einschl344gigen Vor-schrift des Art. 1 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes Nr. 26/1991 unter Ber374cksichti-gung der Haust374rgesch344fte-Richtlinie an der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften orientiert. Nach dessen Urteil vom 22. April 1999 ist eine deutliche Kennzeichnung als Gesch344ftsraum erforderlich (aaO, 23 - 12 - Rdnr. 37 f.). Eine solche hat das Berufungsgericht unter Ber374cksichtigung aller ma337geblichen Umst344nde des vorliegenden Falles rechtsfehlerfrei verneint. Ball Dr. Wolst Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Vorinstanzen: AG Nordhausen, Entscheidung vom 29.03.2006 - 23 C 672/05 - OLG Jena, Entscheidung vom 06.03.2007 - 5 U 442/06 -
Full & Egal Universal Law Academy