BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 103/10 vom 9. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Br374ckner beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 19. April 2010 wird auf Kosten der Beklagten als unzul344ssig ver-worfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach 247 26 Nr. 8 EGZPO nur zul344ssig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu ma-chenden Beschwer 20.000 200 374bersteigt. Der Beschwerdef374hrer muss darlegen und glaubhaft machen, dass dieser Wert 374berschritten wird (Senat, Beschl. vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180). Daran fehlt es. 1 Ma337geblich ist die Wertbeeintr344chtigung des herrschenden Grundst374cks der Beklagten durch den Verlust der Grunddienstbarkeit. Denn die Beschwer richtet sich nach dem Interesse des Rechtsmittelkl344gers an der Ab344nderung des Berufungsurteils, das nach 247 7 Alt. 1 ZPO zu bemessen ist. Dabei kann im 2 - 3 - Rahmen der Zul344ssigkeit der Vortrag der Beklagten unterstellt werden, wonach durch die L366schung der Dienstbarkeit eine dingliche Absicherung der Grenzbe-bauung entf344llt. Die Beklagte beziffert die daraus folgende Wertbeeintr344chtigung auf 47.000 200 und hat sich auf ein Gutachten des Sachverst344ndigen Dipl.-Ing. R. vom 26. August 2010 gest374tzt. Das Gutachten ist aber nicht geeignet, die Be-schwer glaubhaft zu machen. Der Gutachter f374hrt aus, das Grundst374ck liege im Stadtzentrum E. an der Fu337g344ngerzone. Es sei weitgehend 374berbaut, und zwar in weiten Bereichen bis an die Grenze. Das Grundst374ck sei sehr schmal und eine Bebauung in offener Bauweise unwirtschaftlich. Die Grenzbe-bauungsm366glichkeit sei daher bedeutsam f374r die Werthaltigkeit, was im Fall ei-ner Neubebauung zum Tragen komme. Sodann ermittelt der Gutachter den Grundst374ckswert als Bauland mit rund 68.000 200, den Grundst374ckswert ohne Baulandqualit344t hingegen mit 21.000 200. Auf die Wertdifferenz von 47.000 200 st374tzt die Beklagte die Beschwer. 3 Mit dieser Berechnungsmethode wird der aktuelle Wertverlust nicht er-mittelt. Das Grundst374ck ist bebaut. Der Verkehrswert eines bebauten Grund-st374cks ist nicht mit dem von unbebautem Bauland gleichzusetzen. Aus diesem Grund w344re der Verkehrswert des bebauten Grundst374cks mit der Grunddienst-barkeit mit demjenigen ohne die Grunddienstbarkeit zu vergleichen. Zudem f374hrt der Gutachter aus, dass das Grenzbebauungsrecht die Neubebauung zwar erleichtert, praktisch aber h344ufig eine Nachbarzustimmung eingeholt wird und die Neubebauung nur 204theoretisch223 von bestehenden Grenzbebauungs-rechten abh344ngt. Damit ist eine Prognose erforderlich, wie der Grundst374cks-markt auf den Verlust der dinglichen Absicherung einer Grenzbebauung reagie-ren w374rde. Insoweit d374rfte unter anderem der Zustand der derzeitigen Bebau- 4 - 4 - ung entscheidend sein, von dem ma337geblich abh344ngt, ob und wann eine Neu-bebauung 374berhaupt erforderlich wird. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 5 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Br374ckner Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 27.10.2009 - 3 O 191/09 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 19.04.2010 - I-9 U 244/09 -
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