BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 103/10 Verk374ndet am: 2. Februar 2011 Vorusso, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 312 Abs. 1 und 2, 247 355 Abs. 2, 247 357 Abs. 1 und 3 in der bis zum 11. Juni 2010 geltenden Fassung; BGB-InfoV 247247 14, 16 in der bis zum 11. Juni 2010 geltenden Fassung a) Eine Widerrufsbelehrung, die den Verbraucher bei einem Haust374rgesch344ft nicht 374ber die gegenseitige Pflicht zur Herausgabe gezogener Nutzungen belehrt, ge-n374gt nicht den Anforderungen des 247 312 Abs. 2 BGB an eine Belehrung 374ber die Rechtsfolgen des 247 357 Abs. 1 und 3 BGB. b) Entbehrlich ist eine Belehrung 374ber die Rechtsfolgen des 247 357 Abs. 1 und 3 BGB nur dann, wenn der Eintritt dieser Rechtsfolgen nach der konkreten Vertragsges-taltung tats344chlich ausgeschlossen ist. BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10 - OLG Frankfurt in Kassel LG Kassel - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 2. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. April 2010 aufgehoben. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 22. April 2009 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte und seine Ehefrau bestellten bei der Kl344gerin am 31. Mai 2007 bei einem unaufgeforderten Besuch eines Handelsvertreters der Kl344gerin eine Einbauk374che zum Kaufpreis von 17.200 200. Eine Anzahlung von 5.200 200 war bis zum 15. Februar 2008 zu entrichten; der Restbetrag sollte bei der f374r Mai 2008 vorgesehenen Montage bar bezahlt werden. 1 Im Bestellformular hei337t es in einem eingerahmten und von dem 374brigen Text abgesetzten Feld unterhalb der Unterschriftenleiste unter anderem: 2 - 3 - "Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie k366nnen Ihre Vertragserkl344rung ohne Angabe von Gr374nden in Text-form (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch R374cksendung der Ware inner-halb von zwei Wochen widerrufen. Die Frist beginnt fr374hestens mit dem Erhalt dieser Belehrung. Zur Wah-rung der Frist gen374gt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware. (...) Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind bereits empfangene Leistun-gen zur374ckzugew344hren. Finanzierte Gesch344fte (...)" Die Kl344gerin best344tigte den Auftrag mit Schreiben vom 20. Juni 2007. Der Beklagte und seine Ehefrau widerriefen mit Anwaltsschreiben vom 22. November 2007 ihre Vertragserkl344rungen. 3 Die Kl344gerin fordert mit ihrer Klage pauschalierten Schadensersatz in H366he von 30 % des Gesamtpreises, mithin 5.160 200, nebst Zinsen sowie Erstat-tung vorgerichtlicher Anwaltskosten in H366he von 459,40 200. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Oberlandesge-richt der Klage stattgegeben. Der Beklagte erstrebt mit seiner vom Berufungs-gericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Ur-teils. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision hat Erfolg. I. 6 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: 7 Die Kl344gerin habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadens-ersatz nach 247 280 Abs. 1, Abs. 3, 247 281 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Ziff. 9 ihrer Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen. Zwischen den Parteien sei ein Ver-trag 374ber die Lieferung n344her bezeichneter K374chenm366bel nebst Montage zu-stande gekommen. Die Beklagten h344tten ihre Vertragserkl344rungen nicht wirk-sam widerrufen. Das Anwaltsschreiben vom 22. November 2007 habe nicht die Widerrufsfrist von zwei Wochen gewahrt. Die von der Kl344gerin erteilte Wider-rufsbelehrung gen374ge den gesetzlichen Anforderungen. Zwar werde nur darauf hingewiesen, dass bereits empfangene Leistun-gen zur374ckzugew344hren seien, nicht aber auch gezogene Nutzungen herauszu-geben seien. Dieses Vers344umnis mache die Belehrung aber nicht unwirksam. Eine Belehrung m374sse sich nur darauf erstrecken, was nach der konkreten Ver-tragsgestaltung in Frage kommen k366nne. Der Beklagte habe zwar eine Anzah-lung zu leisten gehabt, allerdings erst acht Monate nach Ablauf der Widerrufs-frist. Schon deshalb habe sich die Frage, ob im Falle eines Widerrufs Nutzun-gen herauszugeben seien, nicht stellen k366nnen. Daf374r, dass der Beklagte die Anzahlung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist geleistet h344tte, gebe es keinen Anhaltspunkt. Ein solches v366llig untypisches Verhalten habe die Kl344gerin bei der Abfassung der Belehrung au337er Acht lassen d374rfen. 8 - 5 - Die Widerrufsbelehrung versto337e auch nicht hinsichtlich der Formulie-rung, dass die Frist "fr374hestens" mit Erhalt der Belehrung beginne, gegen das Deutlichkeitsgebot. Der Verordnungsgeber habe in dem im Jahr 2007 g374ltigen Muster der Anlage 2 zu 247 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV dieselbe Formulierung gew344hlt. Einen anderen Ankn374pfungspunkt f374r den Fristbeginn als den Erhalt der Belehrung gebe es nicht. Die 334berlegung, die Widerrufsfrist k366nne erst mit Anzahlung oder gar Lieferung der K374che beginnen, verbiete sich, weil es in der Widerrufsbelehrung hierauf keinen Hinweis gebe. 9 Mit der verfristeten Aus374bung des Widerrufs und der Ablehnung der Ver-tragserf374llung habe der Beklagte seine Pflichten aus dem Vertragsverh344ltnis verletzt, so dass die Kl344gerin gem344337 Ziff. 9 ihrer Allgemeinen Gesch344ftsbedin-gungen Schadensersatz in H366he von 30 % des vereinbarten Preises verlangen k366nne; diese Regelung versto337e nicht gegen 247 309 Nr. 5 BGB. Zinsen und vor-gerichtliche Anwaltskosten schulde der Beklagte, weil er in Verzug geraten sei. 10 II. Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Der Kl344gerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (247247 280, 281 BGB) nicht zu, weil der Beklagte und seine Ehefrau ihre auf den Abschluss eines Kaufvertrages 374ber die Einbauk374che gerichteten Vertragserkl344rungen vom 31. Mai 2007 mit dem Anwaltsschreiben vom 22. November 2007 wirksam wi-derrufen haben. Der Widerruf war entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts nicht verfristet. Denn die Zweiwochenfrist f374r den Widerruf hatte zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht zu laufen begonnen, weil der Beklagte und seine Ehefrau 374ber ihr Widerrufsrecht nicht ordnungsgem344337 belehrt worden waren. Die in dem Bestellformular abgedruckte Widerrufsbelehrung gen374gte 11 - 6 - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht den gesetzlichen Anfor-derungen. 12 1. Auf das vorliegende Vertragsverh344ltnis finden das B374rgerliche Ge-setzbuch und die BGB-Informationspflichten-Verordnung noch in der bis zum 11. Juni 2010 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 247 22 Abs. 2 EGBGB). Gem344337 247 16 BGB-InfoV ist f374r die Beurteilung der von der Beklagten am 31. Mai 2007 erteilten Widerrufsbelehrung das bis zum 31. M344rz 2008 geltende Muster f374r die Belehrung 374ber das Widerrufsrecht ma337gebend. 2. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass die im Bestellformular abge-druckte Widerrufsbelehrung sowohl hinsichtlich des Beginns der Frist als auch hinsichtlich der Widerrufsfolgen nicht den gesetzlichen Anforderungen ent-spricht und deshalb den Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang setzte (247 355 Abs. 2 BGB). 13 a) Der Senat hat bereits entschieden, dass die Formulierung "fr374hestens mit Erhalt dieser Belehrung" den Verbraucher 374ber den nach 247 355 Abs. 2 BGB ma337geblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig belehrt, weil sie nicht um-fassend ist. Der Verbraucher kann der Verwendung des Wortes "fr374hestens" zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Vorausset-zungen abh344ngt, wird jedoch dar374ber im Unklaren gelassen, um welche Vor-aussetzungen es sich dabei handelt (Senatsurteile vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, NJW 2010, 989 Rn. 13, 15; vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 12). Das gilt auch im vorliegenden Fall. 14 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem Ur-teil des Bundesgerichtshofs vom 13. Januar 2009 (XI ZR 118/08, NJW-RR 2009, 709) nichts anderes. Diese Entscheidung betraf eine Widerrufsbelehrung 15 - 7 - mit einem - von der Kl344gerin hier nicht verwendeten - Zusatz 374ber den hinaus-geschobenen Beginn der Widerrufsfrist ("jedoch nicht bevor 205."). 16 b) Hinzu kommt, dass die von der Kl344gerin erteilte Belehrung hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist nicht nur unvollst344ndig, sondern auch irref374hrend ist. Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt nach der Wi-derrufsbelehrung ein anderer Ankn374pfungspunkt als der Erhalt der Belehrung f374r den Fristbeginn durchaus in Betracht. Nach dem ersten Satz der Belehrung sollte der Widerruf n344mlich nicht nur in Textform, sondern auch durch "R374ck-sendung der Ware" erfolgen k366nnen; dementsprechend hei337t es im dritten Satz der Belehrung, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Wi-derrufs "oder der Ware" gen374ge. Aufgrund dieser weiteren Hinweise legt die Formulierung 374ber den Fristbeginn im zweiten Satz der Belehrung f374r den Verbraucher das Missverst344ndnis nahe, dass die Widerrufsfrist zwar "fr374hes-tens" mit Erhalt der Belehrung beginne, m366glicherweise aber auch erst mit Lie-ferung der Ware, im vorliegenden Fall also der K374chenm366bel. Auf die Lieferung der Ware kommt es jedoch f374r den Fristbeginn bei dem hier vorliegenden Haus-t374rgesch344ft (247 312 BGB) - anders als bei einem Fernabsatzvertrag (247 312d Abs. 2 BGB) - gem344337 247 355 Abs. 2 BGB nicht an. c) Auch hinsichtlich der Widerrufsfolgen ist die von der Kl344gerin erteilte Belehrung unzureichend. Sie enth344lt entgegen 247 312 Abs. 2 BGB nur einen un-vollst344ndigen Hinweis auf die Rechtsfolgen des 247 357 Abs. 1 BGB. Es fehlt, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, die Belehrung 374ber die gegensei-tige Pflicht zur Herausgabe gezogener Nutzungen (247 357 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 247 346 Abs. 1 BGB), zum Beispiel von Zinsen auf den gezahlten Kaufpreis oder eine geleistete Anzahlung. Ein solcher Hinweis war nicht deshalb entbehrlich, weil nach der konkreten Vertragsgestaltung, wie das Berufungsgericht gemeint hat, alle Leistungen - auch die Anzahlung seitens des Beklagten - erst nach 17 - 8 - Ablauf der Widerrufsfrist zu erbringen gewesen w344ren und deshalb eine Her-ausgabe von Nutzungen nicht habe in Betracht kommen k366nnen. Letzteres trifft nicht zu. 18 Zum einen war der Beklagte berechtigt, die Anzahlung bereits vor dem festgelegten F344lligkeitstermin und damit auch vor Ablauf der Widerrufsfrist zu entrichten. Dies ergibt sich nicht nur aus 247 271 Abs. 2 BGB, sondern auch aus der Formulierung im Bestellformular ("bis zum 15. Februar 2008"). Ob ein sol-ches Verhalten des Beklagten nahelag, ist entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts unerheblich. Zum anderen kommt es nicht darauf an, ob vertragliche Leistungen nach der von der Kl344gerin beabsichtigten Vertragsgestaltung vor Ablauf der Wider-rufsfrist ausgeschlossen sein sollten, sondern ob sie nach der tats344chlichen Vertragsgestaltung auch ausgeschlossen waren. Das war hier nicht nur im Hin-blick auf die Anzahlung des Beklagten nicht der Fall, sondern auch hinsichtlich der weiteren Leistungen, die nach dem Vertrag geschuldet waren. Denn da es, wie ausgef374hrt, schon an einer gesetzm344337igen Belehrung 374ber den Beginn der Widerrufsfrist fehlte, h344tte der Beklagte den Widerruf auch noch nach beidersei-tiger Erf374llung des Vertrages erkl344ren k366nnen. Eine vollst344ndige Belehrung 374ber die Widerrufsfolgen war deshalb entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts nicht entbehrlich. Im 334brigen geht die von der Kl344gerin verwendete Wi-derrufsbelehrung selbst davon aus, dass ein Leistungsaustausch vor Ablauf der Widerrufsfrist in Betracht kam; andernfalls h344tte es nicht des in der Belehrung enthaltenen Hinweises bedurft, dass im Falle eines wirksamen Widerrufs be-reits empfangene Leistungen zur374ckzugew344hren sind. 19 - 9 - 3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig (247 561 ZPO). Die Kl344gerin ist der Auffassung, dass die Widerrufsfrist je-denfalls deshalb mit der Bestellung am 31. Mai 2007 zu laufen begonnen habe, weil die im Bestellformular enthaltene Belehrung dem Muster der Anlage 2 zu 247 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gel-tenden Fassung entsprochen habe. Das trifft nicht zu. 20 Eine Berufung auf 247 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV und das Muster der An-lage 2 zu 247 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 31. M344rz 2008 geltenden Fassung (BGBl. I 2004 S. 3102) ist der Kl344gerin verwehrt, weil sie gegen374ber dem Beklagten f374r die Widerrufsbelehrung kein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu 247 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung vollst344ndig entspricht (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, aaO Rn. 14; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, aaO Rn. 20, zur Belehrung 374ber das R374ckgaberecht; BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58 Rn. 12). Es kann deshalb dahin-gestellt bleiben, ob die Auffassung der Revision zutrifft, dass das in Anlage 2 zu 247 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV geregelte Muster f374r die Widerrufsbelehrung in der bis zum 31. M344rz 2008 geltenden Fassung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102) nichtig sei, weil die damalige Fassung der Musterbelehrung den Be-stimmungen des B374rgerlichen Gesetzbuchs nicht entsprochen habe. 21 a) Nach 247 14 Abs. 1 BGB-InfoV gen374gt die Belehrung den Anforderun-gen des 247 355 Abs. 2 BGB, wenn das Muster der Anlage 2 zu 247 14 Abs. 1 BGB-InfoV in Textform verwandt wird. Daf374r reicht es nicht aus, dass die von der Kl344gerin verwendete Belehrung hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist mit der entsprechenden Formulierung in der bis zum 31. M344rz 2008 geltenden Fas-sung des Musters f374r die Widerrufsbelehrung in Anlage 2 zu 247 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV 374bereinstimmt. Auf die Schutzwirkung des 247 14 Abs. 1 BGB-InfoV 22 - 10 - k366nnte sich die Kl344gerin nur berufen, wenn sie gegen374ber dem Beklagten ein Formular verwendet h344tte, das dem Muster der Anlage 2 zu 247 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der bis zum 31. M344rz 2008 geltenden Fassung vollst344ndig entsprochen h344tte (Senatsurteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, aaO Rn. 15; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, aaO; BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 122/06, aaO). Das ist nicht der Fall. Die Widerrufsbelehrung im Bestellformular der Kl344gerin entspricht, wie der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann, nicht dem Muster in Anlage 2 zu 247 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 31. M344rz 2008 gelten-den Fassung. Denn auf die Widerrufsfolgen wird nur unvollst344ndig hingewiesen. Die damalige Musterbelehrung schreibt hinsichtlich der Widerrufsfolgen den in der Belehrung der Kl344gerin fehlenden Hinweis vor, dass im Falle eines wirksa-men Widerrufs auch "ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben" sind. Dieser Hinweis entf344llt nach dem Gestaltungshinweis 5 der Musterbeleh-rung (nur) "bei Widerrufsrechten nach 247 485 Abs. 1 BGB". Diese Ausnahme ist hier nicht einschl344gig. 23 Die Kl344gerin kann sich auch nicht auf den Gestaltungshinweis 4 der Mus-terbelehrung berufen. Danach kann der Absatz 374ber die Widerrufsfolgen ganz entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden oder aus anderen Gr374nden eine R374ckabwicklung nicht in Be-tracht kommt. Dieser Gestaltungshinweis greift hier nicht ein, weil er unter be-stimmten Voraussetzungen zwar einen vollst344ndigen Verzicht auf eine Beleh-rung 374ber die Widerrufsfolgen gestattet, nicht aber eine - wie im Bestellformular der Kl344gerin geschehen - unvollst344ndige Belehrung. 24 - 11 - III. 25 Da die Revision Erfolg hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil weitere Feststel-lungen nicht zu treffen sind (247 563 Abs. 3 ZPO). Aufgrund des wirksamen Wi-derrufs steht der Kl344gerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Die Berufung der Kl344gerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts ist daher zur374ckzuweisen. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: LG Kassel, Entscheidung vom 22.04.2009 - 4 O 2360/08 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 14.04.2010 - 15 U 104/09 -
Full & Egal Universal Law Academy