BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 103/12 Verkündet am: 15. Januar 2013 Holmes Justizangestellte als Urkund sbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - D er VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15 . Januar 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Galke , d e n Richter Zoll , die Richterin Diederichsen , den Richter Stöhr und d ie Richterin von Pentz für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des 27 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Januar 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: D er Kläger verlang t von de r in der Türkei ansässigen Beklagten zu 1 (künftig: Beklagte) gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2, gegen de n der Rechtsstreit rechtskräftig beendet ist, Schadensersatz wegen des Erwerbs von Beteiligungen an der K. Holding S.A . Luxemburg . Nach Eing ang der Klage vom 8. Dezember 200 9 hat der Vorsitzende der mit der Sache befassten Zivilkammer des Landgerichts d urch Beschluss vom 2 0 . Januar 20 10 in Zusammenhang mit der Zustellung der Klageschrift nach § 183 ZPO angeordnet, dass der Beklagten im Hinblic k auf das angeordnete schriftliche Vorverfahren eine Notfrist von einem Monat zur Anzeige der Verte i- digungsbereitschaft und von eine m weiteren Monat zur Klageerwiderung g e- setzt werde sowie dass sie innerhalb eines Monats gemäß § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen im Inland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen habe. Auf die anderenfalls eintretenden rechtlichen Folgen der Zustellung von 1 2 - 3 - Schriftstücken durch Aufgabe zur Post unter der Anschrift der Beklagten hat der Vorsitzende hingewiesen. Die Ver fügu ng und die Klageschrift sind der Bekla g- ten am 30 . Juli 2010 nach Maßgabe des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil - und Handelssachen vom 15. November 1965 (BGBl. 1977 II S. 1452, 1 453; im Folgenden HZÜ) zugestellt worden. Am 11. November 2010 hat das Landg e- richt ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren erlassen. Dieses ist au f- grund richterlicher Verfügung vom 16. November 2010 durch am 19. November 2010 erfolgte Aufgabe zu r Post der Beklagten zugestellt worden. Auf Verlangen des Klägers , das Urteil der Beklagten förmlich nach dem Haager Übereinkommen zuzustellen, hat der Vorsitzende der Zivilkammer mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 darauf hingewiesen, dass die Zustell ung des Versäumnisurteils durch Aufgabe zur Post als Inlandszustellung wirksam und für die Berechnung der Einspruchsfrist bedeutsam sei. Um der klagenden P artei die Vollstreckung in der T ürkei zu ermöglichen, solle das Versäumnisu r- teil förmlich nach dem Ha ager Übereinkommen zugestellt werden . D ie Bekla g- te hat am 30 . März 2011 Einspruch eingelegt und vorgetragen, ihr sei das Ve r- säumnisurteil am 23. März 2011 zugestellt worden . Mit U rteil vom 13 . April 201 1 hat das Land gericht den Einspruch als unzulässig v erworfen . Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte, das Berufungsurteil und das Urteil des Landgerichts vom 13. April 2011 aufzuheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landg e- richt zurückzuverweisen. 3 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Landgericht habe den Ei n- spruch gegen das Versäumnisurteil zu Recht als unzulässig verworfen, w eil er nicht fristgemäß eingelegt worden sei. Das Versäumnisurteil sei der Beklagten mit Wirkung zum 3. Dezember 2010 zugestellt worden. Maßgeblich sei die vom Gericht festgesetzte Einspruchsfrist von einem Monat. Bei der Zustellung des Versäumnisurteils h andle es sich nicht um eine Auslandszustellung , sondern um eine fingierte Form der Zustellung im Inland , so dass kein e rechtlichen B e- denken im Hinblick auf Art. 25 GG gegen die Vereinbarkeit der Norm mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts beständen. D as Abkommen vom 28. Mai 1929 über den Rechtsverkehr in Zivil - und Handelssachen sowie das spätere Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtl i- cher Schriftstücke im Ausland in Zivil - und Handelssachen v o m 15. November 1965 (sog. Haager Zustellungsübereinkommen - HZÜ 1965; B GBl. 1977 II S. 1452, 1453 ) stünden einer Anwendung des § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht entgegen, weil dort nur die Modalitäten einer Auslandszustellung geregelt wü r- den, nicht aber die Frage, ob überhaupt eine fö rmliche Zustellung im Ausland vorzunehmen sei. Die Abkommen gäben den Prozessparteien in Fällen mit Au s landsbezug nicht das Recht auf eine bestimmte Form der Urteilszustellung ; vielmehr bestimme sich allein nach autonome m deutsche n Prozessrecht, in welchen Fällen die Zustellung im Ausland bewirkt werden müsse. Durch die gemäß § 184 ZPO erfolgte Zustellung habe die Beklagte G e- legenheit gehabt, sich gegen die Klage zu verteidigen. Die A nordnung nach § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO sei nicht ermessensfehlerhaft. Si e solle den Verzög e- rungen begegnen, die durch eine Vielzahl von notwendigen Auslandszustellu n- gen innerhalb eines Verfahrens sonst entstünden. Die Klageschrift vom 8. D e- 4 5 - 5 - zember 2009 sei der Beklagten erst am 30. Juli 2010 , mehrere Monate nach der am 23. Deze mber 2009 begründeten Anhängigkeit, förmlich zugestellt wo r- den. Für die Anordnung nach § 184 ZPO genüge die Anordnung des Vorsitze n- den. Durch die spätere förmliche Auslandszustellung werde die einmal abgela u- fene Einspruchsfrist nicht noch einmal in Gang ge setzt. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand. 1. D as Landgericht hatte auf den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil gemäß § 341 Abs. 1 Satz 1 ZPO zunächst nur zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft un d in der ordnungsgemäßen Form und Frist eingelegt worden ist. Da die Beklagte die Einspruchsfrist nicht gewahrt hat, musste der Einspruch gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO ohne Sachprüfung und ohne Rücksicht auf das ordnungsgemäße Zustandekommen des Versäumni s- u r teils verworfen werden (BGH, Beschluss vom 5. März 2007 - II Z B 4/06, NJW - RR 2007, 1363 Rn. 9 ff.; Saenger/Pukall, ZPO, 4. Aufl., § 341 Rn. 1). 2 . Zutreffend hat das Berufungsgericht die Anordnung , einen Zuste l- lungsbevollmächtigten zu benennen, d urch den Vorsitzenden der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts für wirksam erachtet. Die Regelung des § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO, die eine Zustellung durch Aufgabe zur Post unter der A n- schrift des außerhalb des Bundesgebiets und außerhalb des Anwendungsb e- reich s der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und a u- ßergerichtlicher Schriftstücke in Zivil - oder Handelssachen in den Mitgliedsta a- ten ("Zustellung von Schriftstücken") und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 (ABl. 2007 L 32 4 , S. 79; im Folgenden: EuZVO) ansässigen Z u- 6 7 8 - 6 - stellungsadressaten erlaubt, ist im Streitfall weder durch völkerrechtliche Ve r- einbarungen ausgeschlossen noch verletzt sie Verfahrensgrundrecht e der B e- klagten oder verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK. Rechtlich ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Zustellung des Versäumnisurteils im Inland durch Aufgabe zur Post für wirksam erachtet hat, obwohl der Vorsi t- zende und nicht der Spruchkörper der zuständigen Zivilkammer, die Anor d- nung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, getroffen hat. Zur Fr a- ge, auf deren Klärungsbedürftigkeit die Zulassung der Revision gestützt worden ist, ob der Vorsitzende der zuständigen Kammer oder der Spruchkörper die A n- ordnung nach § 184 Abs. 1 ZPO zu treffen habe, hat sich der erkennende S e- nat zwischenzeitlich in mehreren Urteilen umfassend geäußert (vgl. Urteile vom 26. Juni 2012 - VI ZR 241/11, WM 2012, 1499; vom 3. Juli 2012 - VI ZR 227/11 und - VI ZR 239/11 sowie vom 17. Juli 2012 - VI ZR 222/11, - VI ZR 226/11 und - VI ZR 288/11 , juris ). Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen in den Urteilsgründen (so - VI ZR 226/11, juris Rn. 14 bis 2 2 und - VI ZR 288/11, juris Rn. 18 bis 27, vom 18. September 2012 - VI ZR 223/11) zur Ve r meidung gleichlautender Wiederholungen Bezug genommen. 3 . Entgegen der Auffassung der Revision vermochte der Hinweis des Klägers, dass sämtliche Zustellungen förmlich erfolgen müssen (auch Ve r- sä u mnisurteile), d a ansonsten Probleme bei der Anerkennung der Entsche i- dung im Anerkenntnisverfahren in der Türkei entständen, nicht einen Erme s- sensfehler des nicht an die Anregung der Partei gebundenen Richters bei der Anordnung gemäß § 184 Abs. 1 ZPO zu begründen. Zutreff end weist das Ber u- fungsgericht darauf hin, dass den Prozessparteien in Fällen mit Auslandsbezug nicht das Recht auf eine bestimmte Form der Urteilszustellung zusteht , vielmehr sich allein nach dem autonomen deutschen Prozessrecht bestimmt, in welchen Fälle n die Zustellung im Ausland bewirkt werden muss. Da die förmliche Zuste l- lung zu erheblichen Verzögerungen im Prozessablauf führen kann, wodurch der 9 - 7 - Justizgewährungsanspruch der betroffenen Partei maßgeblich beeinträchtigt würde , ist der Richter gehalten, v ermeidbaren Verzögerungen mit den ihm g e- gebenen prozessrechtlichen Möglichkeiten entgegen zu wirken. 4. Die förmliche Zustellung v ermag die bereits eingetretene Rechtskraft des Versäumnisurteils nicht zu durchbrechen. Die Anordnung der erneute n Z u- stellu ng lä ss t die Wirkung der zuvor erfolgten Zustellung gemäß § 184 Abs. 2 ZPO unberührt; sie setz t eine bereits abgelaufene Frist nicht nochmals in Lauf ( vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 - IX ZB 147/01, NJW - RR 2006, 563, 564; vom 20. November 2006 - NotZ 35/06, juris Rn. 7; Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09, NJW 2011, 522 Rn. 20; OLG Stuttgart, NJW - RR 2011, 1631, 1632; OLG Hamm, Urteile vom 10. August 2011 - I - 8 U 3/11, juris Rn. 40 und - 8 U 31/11, NJW - RR 2012, 62, 64). Entgegen der Au f- fass ung der Revision ändert daran nichts, dass mit der förmlichen Zustellung auch eine unrichtige Recht s mittelbelehrung über die Möglichkeit des Ei n- spruchs erteilt worden ist. Einem Vertrauensschutz der im Ausland ansässigen Partei aufgrund der unrichtigen Be lehrung steht zwingend die eingetretene fo r- melle Rechtskraft entgegen, die ohne rechtlichen Grund im Hinblick auf die Int e- ressen der Gegenpartei nicht durchbrochen werden darf. Daran ändert sich nichts dadurch, dass das am 3 . Dezember 2010 zugestellte Urte il nicht mit einer Übersetzung der Entscheidung verbunden war. Die Beklagte war über den I n- halt des Rechtsstreits hinreichend durch die förmliche Zustellung der Klag e- schrift informiert. Trotz Kenntnis der gegen sie rechtshängigen Klage und der Hinweise des Gerichts auf die Folgen bei Nichtbenennung eines Zustellungsb e- vollmächtigten ist die Beklagte nach dem nicht zweifelhaften Zugang des Ve r- säumnisurteils untätig geblieben. Von einer bewussten Irreführung der Bekla g- ten durch das Berufungsgericht aufgrund e iner mit der förmlichen Zustellung 10 - 8 - fälschlich verbundenen Rechtsmittelbelehrung kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Galke Zoll Diederichsen Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 13.04.2011 - I - 3 O 491/09 - OLG Hamm, E ntscheidung vom 19.01.2012 - I - 27 U 96/11 -
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