ECLI:DE:BGH:2016:121016UVIIIZR103.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 103/15 Verkündet am: 12. Oktober 2016 Ermel , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 476 a) § 476 BGB ist richtl inienkonform dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene B e- weislastumkehr zugunsten des Käufers schon dann greift, wenn diesem der Nac h- weis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein ma n- gelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) g ezeigt hat, der - unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde. Dag e- gen muss der Käufer weder darlegen und nachweisen, auf welche Urs ache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C - 497/13, NJW 2015, 2237 Rn. 70 - Faber; Änderung der bisherigen Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsurt eile vom 2. Juni 2004 - VIII ZR 329/03, BGHZ 159, 215, 217 f. [Zahnri e- men]; vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 unter II 1 b bb (1) [Karrosserieschaden]; vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 20 f. [Turbolader] ; vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 259/06, NJW 2007, 2621 Rn. 15 [defekte Zylinderkopfdichtung]). b) Weiter ist § 476 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Käufer die dort geregelte Vermutungswirkung auch dahin zugutekommt, dass der binnen sechs Monaten n ach Gefahrübergang zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C - 497/13, aaO Rn. 72 - Faber; Aufgabe der bisherigen Senat s- rechtsprechung; vgl. Urteile v om 2. Juni 2004 - VIII ZR 329/03, aaO; vom - 2 - 22. November 2004 - VIII ZR 21/04, NJW 2005, 283 unter [II] 2; vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04, aaO; vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05, aaO Rn. 21; vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, NJW 2006, 119 5 Rn. 13 [Katalysator]; vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 21, 32 [Sommerekzem I]; vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 70/13, BGHZ 200, 1 Rn. 20 [Fesseltr ä- gerschenkelschaden]). BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel, den Richter Prof. Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesg e- richts Frankfurt am Main - 10. Zivilsenat - vom 14. April 2015 au f- gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger erwarb von der beklagten Fahrzeughändlerin am 27. März Anfang August 2010 schaltete die im Fahrzeug eingebaute Automatikschaltung nach einer vom Kläger absolvierten Laufleis tung von etwa 13.000 Kilometern in der Einstellung " D " nicht mehr selbständig in den Leerlauf; stattdessen starb der Motor ab. Ein Anfahren oder Rückwärtsfahren bei Steigungen war nicht mehr möglich. 1 - 4 - Nach erfolgloser Fristsetzung zur Mängelbeseitigung erklärte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 8. September 2010 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Am 4. März 2011 setzte er das Fahrzeug außer Betrieb. Seither legt er die Strecke zwischen seinem Wohnort und seiner Arbeitsstätte mit einem ihm lei h- weise zur Ver fügung gestellten Fahrzeug seiner Eltern zurück. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger die Rückzahlung des Fahrzeugs, Ersatz aufgewendeter Kosten für den Austausch defekter T eile e- dingten Nutzungsausfallschadens für den Zeitraum vom 5. März 2011 bis 4. rstattung außergerichtlicher Anwaltskosten (961,28 Beklagten. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständige n- gutachtens mit der Begründung abgewiesen, der Kläger hab e nicht den ihm obliegenden Nachweis erbracht, dass das Fahrzeug bei Übergabe einen Sachmangel aufgewiesen habe. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Rücka bwicklungs - und Schadensersatzbegehren weiter. 2 3 4 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung vor Erlass des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Juni 2015 (C - 497/13) in der S a- che Faber/ Autobedrijf Hazet Ochten BV (NJW 2015, 2237) zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12; Verbrauch s- g ü terkaufrichtlinie), ergangen ist, hat den Fall unter Anwendung der bislang vom Senat entwickelten Grundsätze zum Eingreifen und zum Umfang der B e- weislastumkehr nach § 476 BGB entschieden. Zur Begründung seiner En t- scheidung hat es - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im W e- sentlichen ausgeführt: Dem Kläger stünden die geltend gemachten Gewährleistungsrechte (§ 437 Nr. 2, 3 BGB) nicht zu. Das Landgericht habe dem Kläger zutreffend gemäß § 363 BGB die Beweislast fü r die Mangelhaftigkeit des von ihm als E r- fü l lung angenommenen Gebrauchtfahrzeugs auferlegt und ein Eingreifen der beim Verbrauchsgüterkauf geltenden Beweislastumkehrregelung des § 476 BGB verneint. Die in § 476 BGB angeordnete Beweislastumkehr zu Gunsten d es Käufers gelte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht für die Frage, ob überhaupt ein Mangel vorliege. Vielmehr setze sie einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründe lediglich eine in zeitlich er Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen habe. Wenn hi n- gegen mehrere Ursachen für einen akut aufgetretenen Schaden in Betracht 5 6 7 - 6 - kämen, von denen die eine eine vertragswidrige Beschaffenheit begrü nde, die andere dagegen nicht, und nicht aufklärbar sei, worauf der eingetretene Sch a- den beruhe, gehe dies zu Lasten des Käufers. So liege der Fall hier. Nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen könne die aufgetretene Schädigun g des Freilaufs des hydrodynamischen Drehmomentwandlers, auf die die aufgetretenen Symptome zurückzuführen seien, auch durch eine Überlastung des Freilaufs, also durch eine Leistung s- steigerung oder durch das Einlegen einer Fahrstufe bei erhöhter Drehzahl, ve r- ursacht worden sein. Dann läge aber keine Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit des Fahrzeugs, sondern allenfalls ein Bedienungsfehler vor. Hätte die Schädigung des Freilaufs schon bei Gefahrübergang vorgelegen, hä t- ten sich schon ab diesem Zeit punkt Auffälligkeiten bei den Schaltungen zeigen müssen. Da der Kläger solches nicht geltend gemacht habe, spreche alles d a- für, dass erst nach Gefahrübergang eine auf einen Bedienungsfehler des Kl ä- gers zurückzuführende Überlastung des Freilaufs eingetreten sei. Auch eine Vorschädigung in Form der vom Sachverständigen genannten Mikrorisse oder Pittings sei vom Kläger nicht nachgewiesen. Zwar würde eine derartige Vorschädigung von der Vermutung des § 476 BGB erfasst. Jedoch stehe nicht fest, dass eine solc he überhaupt bestanden habe. Der Sachve r- ständige habe lediglich ausgeführt, dass eine Vorschädigung am Freilauf vorg e- legen haben könne, also nicht etwa zwingend vorhanden gewesen sei. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch des Klägers auf 8 9 10 - 7 - Rückzahlung des Kaufpreises (§ 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 346 Abs. 1 BGB), auf Erstattung der Kosten für den Austausch defekter Teile (§ 437 Nr. 2, § 347 Abs. 2 B GB bzw. § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1, § 325 BGB) und für die Fehlersuche (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, § 325 BGB), auf E r- satz eines mangelbedingten Nutzungsausfallschadens (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1, § 325 BGB; vgl. Senatsurtei l vom 14. April 2010 - VIII ZR 145/09, NJW 2010, 2426 Rn. 13) und auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten (§ 280 Abs. 1 BGB), jeweils nebst Zinsen, nicht verneint werden. Denn das vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Verständnis der Bewei s- lastumk ehr nach § 476 BGB bedarf im Hinblick auf die Ausführungen des G e- richtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) im Urteil vom 4. Juni 2015 (C - 497/13) in der Sache Faber/Autobedrijf Hazet Ochten BV (aaO) zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Ve rbrauchsgüterkaufrichtlinie einer Korre k- tur zugunsten des Käufers. 1. Die Revision ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung z u- lässig. Diese meint, das Landgericht habe seine Entscheidung auf zwei sel b- ständig tragende Erwägungen gestützt, näm lich zum einen darauf, dass ein Sachmangel gar nicht vorgelegen habe und zum anderen, dass selbst wenn ein solcher vorgelegen hätte, die Art dieses Mangels nicht mit der Beweislastu m- kehr nach § 476 BGB vereinbar gewesen wäre. Auch das Berufungsgericht h a- be eine solche zweistufige Prüfung vorgenommen. Dabei habe es sich alle r- dings nur mit der ersten Erwägung näher befasst und sich im Übrigen damit begnügt, ohne jede Einschränkung auf das landgerichtliche Urteil zu verweisen. Da die Revision aber nur den erst en Begründungsstrang angegriffen habe, sei sie als unzulässig zu verwerfen. Dies trifft nicht zu. Die Revision hat in ihrer - fristgerecht (§ 551 Abs. 2 Satz 2, § 544 Abs. 6 Satz 3 ZPO) eingegangenen - ergänzten Revisionsbegründung die Erwägu n- 11 12 - 8 - gen des B erufungsgerichts mit der Begründung angegriffen, die Vorschrift des § 476 BGB sei im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie dahin zu verstehen, dass sich die d a- nach begründete Vermutungswirkung i n Abweichung von der bislang maßgebl i- chen höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die Mangelhaftigkeit der Sache schlechthin, mithin auch auf das Vorliegen eines Grundmangels (hier: die Urs a- che für den Schaden am Freilauf des Drehmomentwandlers) beziehe. Damit hat sie das Berufungsurteil in vollem Umfang in Frage gestellt. Denn bei Anwendung der von der Revision herangezogenen Sichtweise des Gerichtshofs käme es nicht auf die von der Revisionserwiderung angeführte mehrstufige Prüfung an. Vielmehr erlaubt das Auftreten einer in einem kurzen Zeitraum von sechs Monaten offenbar gewordenen Vertragswidrigkeit nach der Auslegung des Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie durch den G e- richtshof die zugunsten des Käufers wirkende Vermutung, dass die Vertr ag s- widrigkeit bereits zum Zeitpunkt der Lieferung " zumindest im Ansatz " vorgel e- gen hat, auch wenn sie sich erst nach Lieferung der Sache herausgestellt hat (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C - 497/13, aaO Rn. 71, 72 mwN - Faber ). 2. Die Revision ist auch begründet. Die bislang vom Senat entwickelten Grundsätze zu den Voraussetzungen des Eingreifens und der Reichweite der Beweislastumkehrregelung des § 476 BGB lassen sich teilweise nicht mit der vom Gerichtshof im Rahmen von Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüte rkaufrichtlinie vorgenommenen Beweislastverteilung zwischen Käufer und Verkäufer in Ei n- klang bringen. Der Senat sieht sich daher unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung zu einer den Vorgaben des Gerichtshofs entsprechenden Au s- legung der Bestimmung d es § 476 BGB veranlasst. 1 3 14 - 9 - a) Anders als die Revisionserwiderung meint, ist der Senat nicht desw e- gen an einer Prüfung der sich stellenden Rechtsfragen gehindert, weil das ers t- instanzliche Urteil mangels einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr . 2 ZPO genügenden Berufungsbegründung des Klägers in Rechtskraft e r- wachsen und daher die Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen w ä- re. aa) Die Zulässigkeit der Berufung ist vom Revisionsgericht von Amts w e- gen zu überprüfen, denn ein gültiges und rechtswirksames Verfahren vor dem Revisionsgericht ist nur möglich, solange der Rechtsstreit noch nicht rechtskrä f- tig beendet ist. Dies setzt neben der Zulässigkeit der Revision voraus, dass das erstinstanzliche Urteil durch eine zulässige Berufung ang egriffen worden und die Rechtskraft dieses Urteils damit zunächst in der Schwebe gehalten ist (BGH, Urteile vom 30. September 1987 - IVb ZR 86/86, BGHZ 102, 37, 38 mwN; vom 26. Januar 2006 - I ZR 121/03, NJW - RR 2006, 1044 Rn. 23). bb) Die Berufung des Klägers genügt den gesetzlichen Anforderungen. Zwar ist es bei ei ner klageabweisenden Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, die auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende Gründe gestützt wird, erforderlich, dass der Kläger in seiner B erufungsbegrü n- dung das Urteil bezüglich jeder dieser Erwägungen angreift; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2005 - VI ZB 81/04, NJW - RR 2006, 285 unter II 2 mwN). Es reicht jedoch aus, wenn ein nur auf einen de r selbständig tragenden Gründe gestützter Berufungsangriff aus Rechtsgründen auch die anderen Abweisungsgründe im angefochtenen Urteil zu Fall bringt (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - V ZB 154/06, NJW 2007, 1534 Rn. 12). Gemessen daran war der Kläger entge gen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht gehalten, in seiner Berufungsbegründung auch (g e- sondert) die Erwägung des Landgerichts anzugreifen, die Vermutungswirkung 15 16 17 - 10 - des § 476 BGB greife unabhängig vom Bestehen eines Sachmangels bereits wegen der Ar t des Mangels nicht ein. (1) In der Berufungsbegründung hat der Kläger angeführt, der Sachve r- ständige habe - vom Landgericht verkannt - das Auftreten eines Getriebesch a- dens und damit eines Sachmangels binnen eines Zeitraums von sechs Mon a- ten ab Gefahrü bergang positiv bejaht; es sei lediglich offengeblieben, ob zu diesem akuten Schaden führende Vorschädigungen bereits bei Gefahrübe r- gang vorgelegen oder auf einer vom Kläger zu verantwortenden Überlastung beruhten. Diese Unklarheit gehe aber wegen der zugu nsten des Klägers stre i- tenden Regelung des § 476 BGB entgegen der unzutreffenden Rechtsansicht des Landgerichts zu Lasten der Beklagten. (2) Anders als die Revisionserwiderung meint, sind diese Berufungsa n- griffe geeignet, aus Rechtsgründen auch die zus ätzlichen Ausführungen des Landgerichts zum Nichteingreifen der Beweislastumkehr wegen der Art des Mangels zu Fall zu bringen. Denn nach dem von der Berufungsbegründung z u- grunde gelegten Verständnis des § 476 BGB wird die dort geregelte Verm u- tungswirkung u nabhängig davon ausgelöst, ob der akute Schaden seiner Art nach bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen haben kann. Nach dieser - teilweise auch im Schrifttum und in der Instanzrechtsprechung anzutreffenden - Sichtweise (sogenannte Grundmangel lehre) begründet § 476 BGB beim Auftreten eines akuten Sachmangels binnen eines Zeitraums von sechs Monaten ab Gefahrübergang vielmehr nach seinem Wortlaut und Reg e- lungszweck die Vermutung, dass die Sache bei Übergabe zumindest einen für den akuten Schaden ursächlichen Grundmangel aufgewiesen hat (Münc h- KommBGB/Lorenz, 7. Aufl., § 476 Rn. 4; OLG Brandenburg, DAR 2009, 92, 93. 18 19 - 11 - b) Die Revision macht zu Recht geltend, dass die vom Berufungsgericht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung vorgenommene Bewei slastverteilung nicht mit den Erwägungen in dem zwischenzeitlich zur Auslegung des Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ergangenen Urteils des Gerichtshofs vom 4. Juni 2015 (C - 497/13, aaO - Faber) in Deckung zu bringen ist. Die bi s- lang vom Senat zu § 476 BGB entwickelten Grundsätze bedürfen einer Anpa s- sung zugunsten des Käufers. aa) Gemäß § 476 BGB wird bei einem Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 Abs. 1 BGB in den Fällen, in denen sich innerhalb von sechs Mon a- ten nach Gefahrübergang ein S achmangel zeigt, vermutet, dass die Sache b e- reits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. bb) Die (bisherige) Rechtsprechung des Senats zu dieser Regelung stellt sich wie f olgt dar: Den Käufer, der unter Berufung auf das Vorliegen eines Sachmangels Rechte gemäß § 437 BGB geltend macht, nachdem er die Kaufsache entgegen genommen hat (§ 363 BGB), trifft auch im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs im vollen Umfang die Darlegun gs - und Beweislast für die einen Mangel begrü n- denden Tatsachen. Denn danach gilt die in § 476 BGB für den Verkaufsgüte r- kauf angeordnete Beweislastumkehr nicht für die Frage, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt (Senatsurteile vom 2. Juni 2004 - VIII ZR 329 /03, BGHZ 59, 215, 217 f. [Zahnriemen]; vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 unter II 1 b bb (1) [Karrosserieschaden]; vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 20 f. [Turboladerschaden]; vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 259/0 6, NJW 2007, 2621 Rn. 15 [defekte Zylinderkop f dichtung]). 20 21 22 23 24 - 12 - (1) Vielmehr setzt die Regelung des § 476 BGB einen binnen sechs M o- nate n nach Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutun g dafür, dass dieser Ma n- gel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag (Senatsurteile vom 2. Juni 2004 - VIII ZR 329/03, aaO; vom 22. November 2004 - VIII ZR 21/04, NJW 2005, 283 unter II 2; vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04, aaO; vom 23. Novemb er 2005 - VIII ZR 43/05, aaO Rn. 21; vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195 Rn. 13 [Katalysator]; vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 21, 32 [Sommerekzem I]; vgl. auch S e- natsurteil vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 70/13, BGHZ 200, 1 Rn. 20 [Fesseltr ä- gerschenkelschaden]). (2) Im Interesse der Stärkung des Verbraucherschutzes beim Kauf von mit Sachmängeln behafteten beweglichen Sachen wendet der Senat allerdings die oben beschriebenen Grundsätze zugunsten des Käufers dahin a n, dass diesem die Beweislastumkehr nach § 476 BGB auch dann zugute kommt, wenn die Frage, ob ein Sachmangel vorliegt, allein davon abhängt, dass eine Abwe i- chung von der Sollbeschaffenheit, die sich innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe an den Käuf er zeigt, bereits bei Gefahrübergang vorhanden war (Senatsurteile vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04, aaO; vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, aaO; vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 259/06, aaO Rn. 16; vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07, NJW 2009, 58 0 Rn. 14). (3) Eine weitere Erleichterung greift zugunsten des Käufers nach der Rechtsprechung des Senats in den Fällen ein, in denen die binnen sechs M o- n a ten nach Gefahrübergang in Erscheinung getretene Abweichung von der Sollbeschaffenheit unstreitig (vgl. Senatsurteil vom 2. Juni 2004 - VIII ZR 329/03, aaO, S. 218) oder vom Verkäufer nachgewiesen (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 70/13, aaO Rn. 17) bei Gefahrübergang noch nicht 25 26 - 13 - vorhanden war. Hier ist ergänzend zu prüfen, ob die bezügli ch des akut in E r- scheinung getretenen Mangels widerlegte Vermutung des § 476 BGB stattde s- sen im Hinblick auf einen diesen auslösende Ursache eingreift. Auch insoweit gelten allerdings die soeben dargestellten Grundsätze. Der Käufer hat also da r- zulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der sichtbar gewordene Mangel auf einer binnen sechs Monaten ab Gefahrübergang aufgetretenen U r- sache beruht, die ihrerseits eine (weitere) vertragswidrige Beschaffenheit da r- stellt (Senatsurteile vom 15. Januar 2014 - V III ZR 70/13, aaO Rn. 21 und 23; vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05, aaO Rn. 19; Senatsbeschluss vom 5. Februar 2008 - VIII ZR 94/07, RdL 2009, 118 [Sommerekzem II]). Gelingt ihm der Nachweis, dass der sichtbar gewordene Mangel auf einem solchen latente n Mangel beruht, so greift zu Gunsten des Käufers auch insoweit die Vermutung des § 476 BGB ein, dass dieser latente Mangel bereits bei Gefahrübergang b e- standen hat (Senatsurteile vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 70/13, aaO; vom 23. November 2005 - VIII ZR 43 /05, aaO; Senatsbeschluss vom 5. Februar 2008 - VIII ZR 94/07, aaO). (4) Wenn allerdings mehrere Ursachen für den akut aufgetretenen Ma n- gel in Betracht kommen, von denen eine eine vertragswidrige Beschaffenheit begründet, die andere dagegen nicht und ni cht aufklärbar ist, worauf der eing e- tretene akute Mangel beruht, geht dies zu Lasten des Käufers (Senatsurteile vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 70/13, aaO Rn. 22; vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05, aaO Rn. 20). Nur wenn beide möglichen Ursachen eine ve r- tragswidrige Beschaffenheit darstellen würden, wäre jeweils davon auszug e- hen, dass der betreffende Mangel bereits bei Gefahrübergang bestanden hätte, und käme es deshalb auf eine Unaufklärbarkeit, worauf der sichtbar gewordene Mangel beruhte, nicht an (Sen atsurteile vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 70/13, aaO; vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05, aaO Rn. 19). 27 - 14 - cc) Die mit Urteil vom 4. Juni 2015 (C - 497/13, aaO Rn. 69 ff. - Faber) durch den Gerichtshof erfolgte Auslegung des Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsg ü- t erkaufrichtlinie, der durch § 476 BGB in nationales Recht umgesetzt wurde (BT - Drucks. 14/6040, S. 245), gebietet es, im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung des § 476 BGB den Anwendungsbereich dieser Beweislastumkeh r- regelung zugunsten des Verbrauchers in zweifacher Hinsicht zu erweitern. Dies betrifft zunächst die - im Vergleich zu der bisherigen Rechtsprechung herabz u- setzenden - Anforderungen an die Darlegungs - und Beweislast des Käufers hinsichtlich des - die Voraussetzung für das Einsetzen der Vermu tungswirkung des § 476 BGB bildenden - Auftretens eines Sachmangels innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang (dazu nachfolgend unter (1)). Weiter gilt dies für die Reichweite der Vermutung, die über die ihr bisher von der Rechtsprechung zugebilligte Komponente hinaus um ein sachliches Element zu ergänzen ist (dazu nachfolgend unter (2)). An seiner in diesen Punkten abweichenden Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest. (1) Nach der (bisherigen) Rechtsprechung des Senats greift die in § 476 BG B geregelte Vermutungswirkung nur dann ein, wenn der Käufer zuvor darg e- legt und im Bestreitensfall nachgewiesen hat, dass ein Sachmangel, also eine dem Verkäufer zuzurechnende Abweichung der Istbeschaffenheit von der (g e- schuldeten) Sollbeschaffenheit (vgl. § 434 Abs. 1 BGB), vorliegt und dieser bi n- nen sechs Monaten ab Gefahrübergang aufgetreten ist (st. Rspr.; vgl. etwa S e- natsurteile vom 2. Juni 2004 - VIII ZR 329/03, aaO S. 217 f. mwN aus dem Schrifttum; vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04, aaO; vom 23 . November 2005 - VIII ZR 43/05, aaO Rn. 21). Der Gerichtshof hat demgegenüber die A n- forderungen an die Darlegungs - und Beweislast des Verbrauchers bezüglich des für das Eingreifen der Vermutung des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie erforderl i- chen Auftretens ei ner Vertragswidrigkeit binnen sechs Monaten ab Lieferung deutlich herabgesetzt (Ruckteschler, ZEuP 2016, 532, 538). Der hierdurch ei n- 28 29 - 15 - getretene Widerspruch zum Unionsrecht lässt sich im Wege der richtlinienko n- formen Auslegung des § 476 BGB auflösen. (a) Die vorgenannte (bisherige) Auslegung des § 476 BGB durch den Senat stützt sich zum einen auf den Wortlaut dieser Regelung ( " Zeigt sich i n- nerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel " ; vgl. S e- natsurteil vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05 , aaO Rn. 22). Zum anderen hat der Senat den Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu § 476 BGB entnommen, dass der Käufer auch nach neuem Schuldrecht die Darlegungs - und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen trägt (S e- natsurteil vom 2 . Juni 2004 - VIII ZR 329/03, aaO). Aufgrund dieser Erwägu n- gen hat er dem Käufer die Darlegungs - und Beweislast dafür auferlegt, dass der von ihm gerügte Mangel auf eine Abweichung von der geschuldeten Sollb e- schaffenheit und nicht auf eine nicht in die Ver antwortlichkeit des Verkäufers fallende andere Ursache, etwa auf eine unsachgemäße Handhabung der Sache (Senatsurteil vom 2. Juni 2004 - VIII ZR 329/03, aaO S. 219) oder auf einen üblichen Verschleiß (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05 , aaO Rn. 19), zurückzuführen ist (vgl. auch Senatsurteil vom 9. März 2011 - VIII ZR 266/09, NJW 2011, 1664 Rn. 10, 13 mwN [zu § 363 BGB]). (b) Demgegenüber stellt der Gerichtshof deutlich geringere Anforderu n- gen an den für das Eingreifen der Vermutung des Art. 5 Abs. 3 der Verbrauch s- güterkaufrichtlinie erforderlichen Nachweis einer Vertragswidrigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie. (aa) Zwar weist er ebenfalls dem Käufer grundsätzlich die Beweislast d a- für zu, dass eine Ver tragswidrigkeit vorliegt und diese bereits zum Zeitpunkt der Lieferung des Gutes bestand (Urteil vom 4. Juni 2015 - C - 497/13, aaO Rn. 52, 67 - Faber). Dies folgert er aus einer kombinierten Anwendung der Bestimmung 30 31 32 - 16 - des Art. 2 Abs. 2 der Verbrauchsgüterkauf richtlinie, die unter den dort genan n- ten Voraussetzungen eine widerlegbare Vermutung für die Vertragsmäßigkeit der Sache begründet, und der Regelung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie, die klarstellt, dass der Verkäufer für jede Vertragswidrigkeit haftet, di e zum Zei t- punkt der Lieferung des Verbrauchsguts besteht (Urteil vom 4. Juni 2015 - C - 497/13, aaO Rn. 52 - Faber). (bb) Von diesem Beweislastgrundsatz abweichend sieht Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie jedoch in den Fällen, in denen die Vertragswidri g- keit binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Guts offenbar wird, eine Vermutung dahin vor, dass die Vertragswidrigkeit schon zum Zeitpunkt der Li e- ferung bestand (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C - 497/13, aaO Rn. 53, 67 f. - Faber ). Diese Beweiserleichterung zugunsten des Verbrauchers beruht, wie der Gerichtshof der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie des Europ ä- ischen Parlaments und des Rates über den Verbrauchsgüterkauf und - garantien (KOM[95] 520 endg., S. 14 = BR - Drucks. 696/ 96, S. 13) entnommen hat, auf der Erwägung, dass sich in Fällen, in denen die Vertragswidrigkeit erst nach dem Zeitpunkt der Lieferung des Gutes offenbar wird, die Erbringung des Beweises, dass diese Vertragswidrigkeit bereits zu diesem Zeitpunkt bestand, als " eine für den Verbraucher unüberwindbare Schwierigkeit " erweisen kann, während es in der Regel für den Gewerbetreibenden viel leichter ist, zu bewe i- sen, dass die Vertragswidrigkeit nicht zum Zeitpunkt der Lieferung bestand und dass sie beispielsweise a uf einen unsachgemäßen Gebrauch durch den Ve r- braucher zurückzuführen ist (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C - 497/13, aaO Rn. 54 - Faber). Aus diesem Regelungszweck leitet der Gerichtshof ein Bedürfnis zur Herabsetzung der Anforderungen an die Darlegungs - und Beweislast des Ve r- brauchers bezüglich der für das Eingreifen der Vermutung in Art. 5 Abs. 3 der 33 34 - 17 - Richtlinie erforderlichen Tatsachen ab. Er legt dem Verbraucher zwar auf, vo r- zutragen und nachzuweisen, dass das verkaufte Gut nicht vertragsgemäß ist, we il es etwa nicht die im Kaufvertrag vereinbarten Eigenschaften aufweist oder sich nicht für den Gebrauch eignet, der von einem derartigen Gut gewöhnlich erwartet wird. Jedoch verlangt er vom Käufer nur den Nachweis einer Ve r- tragswidrigkeit. Der Käufer muss - anders als dies der bisherigen Sichtweise des Senats zu § 476 BGB entspricht - weder den Grund für die Vertragswidri g- keit noch den Umstand beweisen, dass sie dem Verkäufer zuzurechnen ist ( EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C - 497/13, aaO Rn. 70 - Faber). Das bedeutet letztlich, dass der Käufer für das Eingreifen der Vermutung des Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nur darlegen und nachwe i- sen muss, dass die erworbene Sache nicht den Qualitäts - , Leistungs - und Ei g- nungsstandards einer Sache e ntspricht, die er zu erhalten nach dem Vertrag und den in Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie genannten Maßstäben vernünftigerweise erwarten konnte (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin vom 27. November 2014 in der Sache C - 497/13, juris Rn. 87). Dies läuft dar auf hinaus, dass der Käufer insoweit lediglich den Nachweis einer Mangelerscheinung, also eines mangelhaften Zustands zu erbringen hat, der - unterstellt, er beruhe auf einer dem Verkäufer zuzurechnenden Ursache - eine Haftung des Verkäufers wegen Abweichu ng von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde (ähnlich Erger, NJ 2015, 405, 406; vgl. auch Rott, EuZW 2015, 560, 561; Ruckteschler, aaO; Sagan/Scholl, JZ 2016, 501, 506; Gsell, VuR 2015, 446, 447; Looschelders, Festschrift 200 Jahre Carl Heymanns Verlag, S. 93, 99, 101). Zusätzlich hat der Käufer vorzutragen und den Nachweis zu erbringen, dass sich das Vorliegen der in Rede stehenden Vertragswidrigkeit binnen sechs M o- naten nach der Lieferung des Guts tatsächlich herausgestellt hat (EuGH, Urteil vo m 4. Juni 2015 - C - 497/13, aaO Rn. 71 - Faber). 35 - 18 - (c) Dementsprechend gebietet die beschriebene Auslegung des Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie durch den Gerichtshof es entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung, die zur Umsetzung dies er Bestimmung geschaffene Regelung des § 476 BGB im Wege einer richtlinienkonformen Au s- legung der nationalen Vorschrift (vgl. auch Erger, aaO; Heinemeyer, GPR 2015, 179, 182) schon dann eingreifen zu lassen, wenn dem Käufer der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein ma n- gelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der - unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - de s- sen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Bes chaffenheit (§ 434 Abs. 1 BGB) begründen würde. Dagegen muss der Käufer weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt. (aa) Die nationalen Gerichte sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV ve r- pflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. nur EuGH, C - 14/83, Slg. 1984, 1891 Rn. 26, 28 - von Colson un d Kamann; C - 397/01 bis C - 403/01, Slg. 2004, I - 8835 Rn. 113 - Pfeiffer u.a.; C - 565/12, NJW 2014, 1941 Rn. 54 mwN - LCL Le Crédit Lyonnais; C - 497/13, aaO Rn. 33 - Faber; Senatsurteile vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 24; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 55; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, NJW 2016, 1718 Rn. 36, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und VIII ZR 13/12, MDR 2015, 1350 Rn. 38). 36 37 - 19 - Eine richtlinienkonforme Auslegung setzt allerdings voraus, da ss hie r- durch der erkennbare Wille des Gesetzgebers nicht verändert wird, sondern die Auslegung seinem Willen (noch) entspricht (vgl. Senatsurteile vom 26. Nove m- ber 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 28; vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, BGHZ 195 , 135 Rn. 22; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 43 und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 45; BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 - II ZB 7/11, NJW 2013, 2674 Rn. 42; vom 16. April 2015 - I ZR 130/13, WRP 2015, 862 Rn. 26; ebenso BAGE 82, 211, 225 f.; 106, 2 52, 261; jeweils mwN). (bb) Gemessen an diesen Maßstäben ist im Streitfall eine richtlinienko n- forme Auslegung des § 476 BGB dahin zulässig und geboten, dass die dort g e- regelte Vermutung auch dann einsetzt, wenn offen ist, ob der eingetretene mangelhaft e Zustand auf einer dem Verkäufer zuzurechnenden Ursache oder auf einem sonstigen Grund beruht. (aaa) Eine solche Auslegung ist vom Wortlaut des § 476 BGB noch g e- deckt (vgl. zu diese m Erfordernis Senatsurteil vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, aaO R n. 26, 28). Denn die Tatbestandsvoraussetzungen " Zeigt sich i n- nerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein Sachmangel " lassen sich bei weitem Wortverständnis auch dahin interpretieren, dass schon allein das Auftreten eines mangelhaften Zustands, also ei ner nachteiligen Abweichung von der Sollbeschaffenheit, binnen der vorgesehenen Frist die Vermutungswi r- kung auslöst. (bbb) Auch der Wille des Gesetzgebers steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Ausweislich der Gesetzesmaterialien war der Gesetzg eber b e- strebt, § 476 BGB so auszugestalten, dass diese Vorschrift mit Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vereinbar ist. Dabei hat er - im Einklang mit der 38 39 40 41 - 20 - vom Gerichtshof auf Art. 2 Abs. 2 (Vermutung der Vertragsgemäßheit) und auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie (Haftung des Verkäufers für jede bei Lieferung b e- stehende Vertragswidrigkeit) gestützten Beweislastverteilung (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C - 497/13, aaO Rn. 52 f., 67 - Faber) - die in § 476 BGB vorges e- hene Beweislastumkehr als abweich ende Sonderregelung zu den allgemeinen, aus § 363 BGB abgeleiteten Beweislastgrundsätzen aufgefasst (BT - Drucks. 14/6040, S. 81, 245). Allerdings lässt die Gesetzesbegründung klare Worte dazu vermissen, in welchem Umfang die allgemeinen Beweislastgrunds ätze (§ 363 BGB) durch § 476 BGB verdrängt werden. Es wird nur ausgeführt, § 476 BGB übernehme die Vermutung aus Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie; dabei ha n- d e le sich um eine Umkehr der Beweislast zugunsten des Verbrauchers hinsich t- lich der M ängel, die innerhalb von sechs Monaten nach der Lieferung offenbar würden (BT - Drucks. 14/6040, S. 245). Direkt daran anschließend wird erläutert, dass nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen, die bei der Lieferung einer mangelhaften Sache aus § 363 BGB herg eleitet würden, der Käufer die Voraussetzungen seines Gewährleistungsanspruchs zu behaupten und zu b e- weisen habe. Dazu gehöre auch, dass der Mangel bei Gefahrübergang vorha n- den gewesen sei und nicht erst später infolge des anschließenden (übermäß i- gen) Geb rauchs der Sache durch den Käufer entstanden sei (BT - Drucks. 14/6040, aaO). Diesen Ausführungen lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob sich der Gesetzgeber von der Vorstellung hat leiten lassen, § 476 BGB verdränge die allgemeinen Beweislastgrundsätze nur teilweise, nämlich allein hinsichtlich se i- ner Reichweite, oder ob er im Rahmen des § 476 BGB dem Käufer auch E r- leichterungen bezüglich des Nachweises der Vermutungsvoraussetzungen z u- gutekommen lassen wollte. Auch die Begründung des Vorschlags für eine 42 43 - 21 - Richtlinie (KOM[95] 520 endg., S. 14 = BR - Drucks. 696/96, S. 13), auf deren Erwägungen die Gesetzesbegründung letztlich basiert, gibt keine hinreichenden Aufschlüsse über den Willen des nationalen Gesetzgebers. Dort werden zwar vom Gerichtshof angeführte (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C - 497/13, aaO Rn. 54 - Faber) und auch von der Gesetzesbegründung aufgegriffene (BT - Drucks. 14/6040, aaO) Verbraucherschutzerwägungen angestellt, jedoch im Anschluss hieran ausgeführt, zugunsten des Verbrauchers sei in Bezu g auf den Zeitpunkt des Vorhandenseins der Vertragswidrigkeit eine teilweise Bewei s- lastumkehr während eines Zeitraums von sechs Monaten nach Lieferung vo r- gesehen. Die darin anklingende Beschränkung der Beweislastumkehr auf eine rein zeitliche Komponente wi rd durch die Unterstreichung des Wortes " Zei t- punkt " noch betont (KOM[95] 520 endg., S. 14 = BR - Drucks. 696/96, S. 13). Ungeachtet der aufgezeigten Unklarheiten in den Gesetzesmaterialien lässt sich diesen jedenfalls kein der beschriebenen Auslegung des Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie durch den Gerichtshof (Urteil vom 4. Juni 2015 - C - 497/13, aaO Rn. 69 ff. - Faber) entgegenstehender Wille des nation a- len Gesetzgebers entnehmen. Letztlich ergibt sich hieraus nur, dass im G e- setzgebungsverfa hren der Umfang der vom Käufer für das Eingreifen der Ve r- mutung des § 476 BGB nachzuweisenden Umstände nicht hinreichend in den Blick genommen worden ist. Dass sich der Gesetzgeber bei entsprechendem Problembewusstsein einem mit der vom Gerichtshof vorgeno mmenen Ausl e- gung des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie in Deckung stehenden Verständnis des § 476 BGB verschlossen hätte, kann dagegen aus der Gesetzesbegründung nicht abgeleitet werden. Im Gegenteil zeigen die weiteren Ausführungen in der Einzelbegründung zu § 476 BGB im Gesetzesentwurf, dass mit der Schaffung dieser " spezifisch Verbraucher schützenden " Vorschrift ausdrücklich die - in ähnlicher Weise 44 45 - 22 - schon in der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie (KOM[95] 520 endg., S. 14 = BR - Drucks. 696/96, S . 13) genannte und vom Gerichtshof als entscheidend angesehene ( EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C - 497/13, aaO Rn. 54 - Faber) - Zielsetzung verfolgt worden ist, zur Stärkung des Verbra u- cherschutzes einen Ausgleich zwischen den " schlechteren Beweismöglichke i- ten des Verbrauchers " gegenüber den " - jedenfalls i n engem zeitliche n Zusa m- menhang mit der Übergabe - ungleich besseren Erkenntnismöglichkeiten des Unternehmers " zu erreichen (BT - Drucks. 14/6040, S. 245; vgl. auch Senatsu r- teile vom 11. November 2008 - VII I ZR 265/07, aaO Rn. 15; vom 22. November 2004 - VIII ZR 21/04, aaO; vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04, aaO). Unter diesen Umständen ist von einem Willen des Gesetzgebers zur richtlinie n- treuen Umsetzung auszugehen. (2) Weiter ist aufgrund der Ausl egung des Art. 5 Abs. 3 der Verbrauch s- güterkaufrichtlinie durch den Gerichtshof die Reichweite der Vermutung im W e- ge der richtlinienkonformen Auslegung des § 476 BGB um eine sachliche Ko m- ponente zu erweitern. Im Einklang mit dem vom Gerichtshof Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie zugesprochenen Inhalt kommt dem Verbraucher die Vermutungswi r- kung des § 476 BGB auch dahin zugute, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgel egen hat. Damit wird der Käufer - anders als bisher von der Senatsrechtsprechung gefordert (vgl. oben unter II 2 b bb (3)) - des Nachweises enthoben, dass ein erwiesenermaßen erst nach Gefahrübe r- gang eingetretener akuter Mangel seine Ursache in einem laten ten Mangel hat. (a) Der Senat hat der in § 476 BGB geregelten Vermutung vor allem im Hinblick auf den Wortlaut dieser Vorschrift und des durch sie umgesetzten Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie eine rein in zeitlicher Hinsicht wirkende Rei chweite beigemessen (Senatsurteil vom 23. November 2005 46 47 - 23 - - VIII ZR 43/05, aaO Rn. 22). Gestützt wird dieses rein zeitliche Verständnis durch den bereits erwähnten Umstand, dass in der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie (KOM[95] 520 endg., S. 14 = BR - Drucks. 696/96, S. 13) au s- geführt wird, zugunsten des Verbrauchers sei bei einem Verbrauchsgüterkauf in Bezug auf den Zeitpunkt des Vorhandenseins der Vertragswidrigkeit eine U m- kehr der Beweislast während eines Zeitraums von sechs Monaten nach Lief e- ru ng vorgesehen. Dabei ist das Wort " Zeitpunkt " durch eine Unterstreichung hervorgehoben worden (KOM[95] 520 endg., S. 14 = BR - Drucks. 696/96, S. 13). (b) Nach dem vom Gerichtshof Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkau f- richtlinie beigemessenen Inhalt geht die Wirkung der dort geregelten Vermutung jedoch weiter. Der Gerichtshof führt zunächst aus, der Verbraucher, der den Beweis erbracht habe, dass das verkaufte Gut nicht vertragsgemäß sei und sich dies binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Gutes herau sgestellt habe, sei vom Nachweis befreit, dass die Vertragswidrigkeit bereits zum Zei t- punkt der Lieferung des Guts bestanden habe. Bei dieser Aussage bleibt der Gerichtshof aber nicht stehen, sondern geht in seinen anschließenden Erw ä- gungen einen Schritt w eiter. Das Auftreten der Vertragswidrigkeit in dem kurzen Zeitraum von sechs Monaten " erlaubt " nach Auffassung des Gerichtshofs die Vermutung, dass sie zum Zeitpunkt der Lieferung " zumindest im Ansatz " (nach der englischsprachigen Fassung des Urteils " in e mbryonic form " ) bereits vorg e- legen habe, auch wenn sie erst nach der Lieferung des Guts offenbar geworden sei (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C - 497/13, aaO Rn. 72 - Faber). Dieses weitgefasste Verständnis der Vermutungswirkung stützt der Gerichtshof auf d ie in der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie (KOM[95] 520 endg., S. 14 = BR - Drucks. 696/96, S. 13) angestellten Verbraucherschutzerwägungen (vgl. auch Rn. 54 des Urteils). Auch die Formulierung " im Ansatz " hat er dieser Begründung entnommen. Dor t heißt es in einem einleitenden Passus zur Erlä u- 48 - 24 - terung der vorgeschlagenen " teilweisen Umkehr der Beweislast " : " Nach he r- kömmlichen Beweisregelungen wäre es an sich Sache des Verbrauchers zu beweisen, dass die Vertragswidrigkeit, zumindest im Ansatz, zum Z eitpunkt der Annahme der Sache durch den Verbraucher bereits vorlag. " (c) In Anbetracht dieses Verständnisses der Reichweite der Verm u- tungswirkung des Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ist eine richtl i- nienkonforme Auslegung des § 476 BGB auch insoweit geboten, dass bei Au f- treten eines akuten mangelhaften Zustands vermutet wird, dieser habe in einem früheren Entwicklungsstadium schon bei Gefahrübergang vorgelegen (vgl. auch MünchKommBGB/Lorenz, aaO; Lorenz, DAR 2015, 454 f.; Heinemeyer, aaO ; Diehl, zfs 2015, 564, 565; Hübner, NJW 2015, 2241; aA Oechsler, BB 2015, 1923, 1924 ff. [nur Anscheinsbeweis für verdeckten Mangel]). (aa) Der Wortlaut des § 476 BGB lässt eine solche Deutung zu (Lorenz, aaO S. 455; Gsell, aaO S. 451; vgl. auch MünchK ommBGB/Lorenz, aaO § 476 Rn. 4; Staudinger/Matusche - Beckmann, BGB, Neubearb. 2013, § 476 Rn. 31). (bb) Ein dieser Deutung entgegenstehender Wille des Gesetzgebers ist aus den Gesetzesmaterialien nicht herzuleiten. Die Vermutung in Art. 5 Abs. 3 der Verb rauchsgüterkaufrichtlinie sollte ausweislich der Gesetzesbegründung unverändert übernommen werden (BT - Drucks. 14/6040, aaO). Auf die in der Begründung zum Vorschlag einer Richtlinie (KOM[95] 520 endg., S. 14 = BR - Drucks. 696/96, S. 13) anklingende Beschrän kung der Beweislastumkehr auf eine in rein zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, die der Gerichtshof nicht für ausschlaggebend erachtet hat und auch mit keinem Wort erwähnt (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C - 497/13, aaO Rn. 54, 72 ff. - Faber), geht die Gesetzesb e- gründung nicht ein. Dagegen führt sie das in der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie erwähnte Bedürfnis, beim Verbraucher bestehende Bewei s- 49 50 51 - 25 - schwierigkeiten zu überwinden, ausdrücklich als Zielsetzung des § 476 BGB an (BT - Drucks. 14/6040, aaO; vgl. auch Senatsurteile vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07, aaO Rn. 15; vom 22. November 2004 - VIII ZR 21/04, aaO; vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04, aaO). Daher ist auch hinsichtlich der vom Gerichtshof Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterk aufrichtlinie entnommenen Erstreckung der Vermutungswirkung darauf, dass der fristgerecht zu Tage g e- tretene mangelhafte Zustand in einem früheren Entwicklungsstadium - sei es bloß als ein ihn später auslösender latenter Mangel oder schon als Anfangsst u- fe d es eigentlichen Sachmangels - bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, ein Wille des Gesetzgebers zur richtlinientreuen Umsetzung anzunehmen. Die von der Senatsrechtsprechung bislang vorgenommene Untersche i- dung zwischen akutem Mangel und latentem Man gel wird damit obsolet (so auch Wagner, ZEuP 2016, 87, 99). Ebenfalls ohne praktische Bedeutung ist die neuerdings im Gefolge der Entscheidung des Gerichtshofs vom 4. Juni 2015 (C - 497/13, aaO - Faber) diskutierte Frage, ob die Vermutungswirkung sich nur au f die Anfangsstufe eines später eingetretenen Mangel s (so wohl Sagan/Scholl, aaO; Hentschel, EWiR 2015, 541, 542) oder auch einen diesem vorgelagerten Grundmangel erstreckt (MünchKommBGB/Lorenz, aaO; Lorenz, aaO S. 455; Koch, JZ 2015, 834, 837; Gsell, aaO; Ruckteschler, aaO S. 534, 536; Diehl, aaO; Gutzeit, JuS 2016, 459, 461; Wagner, aaO). Denn der vom Gerichtshof gewählte allgemeine Begriff ( " im Ansatz " ; " in embryonic form " ) e r- fasst aufgrund seines weiten Bedeutungsgehalts beide Fallgestaltungen. (3) D ie in zweifacher Hinsicht gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 476 BGB gilt nicht nur hinsichtlich der von der Verbrauchsgüterkaufrichtl i- nie erfassten Nacherfüllungsansprüche und Gewährleistungsrechte des Rüc k- tritts und der Minderung, sondern auch bezüglich hiervon nicht betroffener Schadensersatzansprüche (§ 437 Nr. 3 BGB). Dem nationalen Gesetzgeber 52 53 - 26 - stand die Reichweite der Umsetzungspflicht bei der Schaffung der den Ve r- brauchsgüterkauf betreffenden Vorschriften der §§ 474 ff. BGB deutlich vor A u- g en (vgl. BT - Drucks. 14/6040, S. 245 [zu § 475 BGB - E]). In bestimmten Fällen hat er daher Sondervorschriften für Schadensersatzansprüche vorgesehen (§ 475 Abs. 3 BGB), in anderen Bereichen hat er dagegen die Verbrauchsg ü- terkaufrichtlinie überschießend (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie) auch auf Sch a- densersatzansprüche umgesetzt (vgl. BT - Drucks. 14/6040, aaO). Dies gilt auch für die Beweislastumkehrregelung in § 476 BGB, die mangels ausdrücklich a n- geordneter Beschränkung alle in § 437 geregelten Mängelrechte des Verbra u- chers erfasst. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die in § 437 BGB aufg e- füh r ten Rechte auch bezüglich der Beweislast einheitlich zu behandeln, ist d a- her auch im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung zu respektieren. dd) Folge der soebe n erläuterten, in zweifacher Hinsicht gebotenen rich t- linienkonformen Auslegung des § 476 BGB ist eine im größeren Maß als bisher angenommene Verschiebung der an sich gemäß § 363 BGB dem Käufer obli e- genden Beweislast auf den Verkäufer. (1) Dieser hat de n Beweis zu erbringen, dass die aufgrund eines binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang eingetretenen mangelhaften Zustands eingreifende gesetzliche Vermutung, bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübe r- gangs habe - zumindest ein in der Entstehung begriffener - S achmangel vorg e- legen, nicht zutrifft. Er hat also darzulegen und nachzuweisen, dass ein Sac h- mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch nicht vorhanden war, weil er seinen Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen nach diesem Zeitpunkt hat und dem Verkä ufer damit nicht zuzurechnen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C - 497/13, aaO Rn. 73 ff. - Faber). Gelingt ihm diese Beweisführung nicht " rechtlich hinreichend " , greift zu Gunsten des Käufers die Vermutung des § 476 BGB auch dann ein, wenn die Ursac he für den mangelhaften Zustand oder der 54 55 - 27 - Zeitpunkt ihres Auftretens offengeblieben ist, also letztlich ungeklärt geblieben ist, ob überhaupt ein vom Verkäufer zu verantwortender Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB vorlag (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C - 497/13, aaO Rn. 74 - Faber). (2) Daneben verbleibt dem Verkäufer die - vom Gerichtshof nicht geso n- dert erörterte - Möglichkeit, sich darauf zu berufen und nachzuweisen, dass das Eingreifen der Beweislastumkehr des § 476 BGB ausnahmsweise bereits d e s- wegen ausgeschlossen sei, weil die Vermutung, dass bereits bei Gefahrübe r- gang im Ansatz ein Mangel vorlag, mit der Art der Sache oder eines derartigen Mangels unvereinbar (§ 476 letzter Halbs. BGB) sei (vgl. Senatsurteil vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04, aaO unter II 1 b bb (2), cc; vgl. ferner Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie). (3) Der Hinweis des Gerichtshofs, der Verkäufer habe " rechtlich hinre i- chend " (in der englischsprachigen Fassung " to the requisite legal standard " ) nachzu weisen, dass der Grund oder Ursprung der Vertragswidrigkeit in einem erst nach der Lieferung des Guts eingetretenen Umstand liegt (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C - 497/13, aaO - Faber), macht deutlich, dass es hierbei auf die im jeweiligen Mitgliedsstaat geltenden Prozessvorschriften über das B e- weismaß und die Beweiswürdigung ankommt, die durch die Verbrauchsgüte r- kaufrichtlinie unberührt bleiben. Einer Vorlage an den Gerichtshof bezüglich der Frage des Beweismaßes nach Art. 267 AEUV bedarf es insoweit nich t (aA Sagan/Scholl, aaO S. 510). (a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es mangels ei n- schlägiger Unionsregeln nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitglied s staats, entsprechende R e- geln festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass sie nicht ungünstiger sind, als 56 57 58 - 28 - diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übe r- mäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz; vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - C - 74/14, juris Rn. 32 mwN, Rn. 50 - Eturas). (b) Zur Widerlegung der Vermutung des § 476 BGB hat der Verkäufer a l- so den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO; vgl. hierzu auch Senatsurteile vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05, aaO Rn. 22 ff.; vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, aaO Rn. 31) dahin zu erbringen, dass der binnen sechs Mon a- ten nach Gefahrübergang aufgetret ene mangelhafte Zustand auf eine nach G e- fahrübergang eingetretene, ihm nicht zuzurechnende Ursache - sei es auf ein Verhalten des Käufers oder eines Dritten, sei es auf sonstige Umstände (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C - 497/13, aaO Rn. 73 f. - Faber), et wa eine übliche Abnutzungserscheinung nach Gefahrübergang, - zurückzuführen ist. (aa) Hierfür ist eine Erschütterung der Vermutung nicht ausreichend; e r- forderlich ist vielmehr der volle Beweis des Gegenteils der vermuteten Tats a- chen (Senatsurteil vom 2 9. März 2006 - VIII ZR 173/05, aaO mwN). Es ist damit die volle richterliche Überzeugung nach § 286 Abs. 1 ZPO gefordert, wobei es eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit bedarf, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig aus zuschließen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 23. November 2011 - IV ZR 70/11, NJW 2012, 392 Rn. 16; vom 16. April 2013 - VI ZR 44/12, NJW 2014, 71 Rn. 8). (bb) Anders als einzelne Stimmen im Schrifttum meinen (so Sagan/Scholl, aaO, S. 508 ff.), ist für eine Herabsetzung des Beweismaßes z u- gunsten des Verkäufers dahin kein Raum, dass die Vermutung des § 476 BGB schon dann ausgeschlossen sei, wenn mit " überwiegender Wahrscheinlichkeit " 59 60 61 - 29 - anzunehmen sei, dass der später aufgetretene mangelhafte Zustand erst a uf einem nach Lieferung in Gang gesetzten Kausalverlauf beruhe, etwa auf einem Fehlgebrauch der Sache. § 292 ZPO beansprucht - auch im Einklang mit den vom Gerichtshof hervorgehobenen Grundsätzen der Äquivalenz (vgl. Rott, aaO S. 561) und der Effektivität (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C - 497/13, aaO Rn. 37 ff. - Faber) - generelle Geltung (vgl. hierzu allgemein Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 286 Rn. 20 mwN). (cc) Allerdings ist zu berücksichtigen, dass auch die volle richterliche Überzeugungsbi ldung nach § 286 Abs. 1 ZPO keine absolute oder unumstößl i- che Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises voraussetzt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2013 - VI ZR 44/12, aaO). Daher darf sich ein Richter dadurch, dass sich ein Gutachte r nur auf Wahrscheinlichkeit s- grade festlegt, nicht von der Bildung einer persönlichen Überzeugung - insb e- sondere zum Grad einer praktischen Wahrscheinlichkeit bestimmter Ursache n- zusammenhänge - abhalten lassen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1993 - VI Z R 155/92, NJW 1994, 801 unter II 2 c aa; Zöller/Greger, aaO Rn. 19). (dd) Bei Beachtung dieser Grundsätze wird den im Schrifttum geäuße r- ten Bedenken, dass mit der oben aufgezeigten Beweislastverteilung die Gre n- zen zwischen Sachmängelhaftung (§ 434 BGB) und Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) verwischt würden (Looschelders, aaO S. 101 f.; Sagan/Scholl, aaO S. 508; vgl. auch MünchKommBGB/Lorenz, aaO; ähnlich Ruckteschler, aaO S. 535, 538) angemessen Rechnung getragen. Zudem kommen dem Verkäufer in den Fällen , in denen dem Käufer eine zumindest fahrlässige Beweisvereit e- lung anzulasten ist, Beweiserleichterungen bis hin zu einer Beweislastumkehr zugute (Senatsurteile vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05, aaO Rn. 23 ff.; vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07, aaO Rn. 15; jeweils mwN). Una b- hängig davon kann der Käufer in Einzelfällen gehalten sein, nach den Grund - 62 63 - 30 - sätzen der sekundären Darlegungslast Vortrag zu seinem Umgang mit der S a- che nach Gefahrübergang zu halten. III. Nach alledem hat das angefochtene U rteil keinen Bestand. Es ist a ufz u- heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückz u- verweisen, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist. Insbesondere wird das Berufungsgericht unter Anwendung der sich aus einer richtlinienkonform en Auslegung des § 476 BGB ergebenden neuen Grundsätze zur Beweislastverteilung zu prüfen haben, ob der Beklagten der Nachweis gelungen ist, dass der Schaden am Freilauf des Drehmomentwan d- lers zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auch nicht im Ansatz vorlag, sondern auf eine nachträgliche Ursache (Bedienungsfehler) zurückzuführen ist. Hierzu wird es - gegebenenfalls nach ergänzenden Stellungnahmen der Parteien und einer weiteren Befragung des Sachverständigen - eine den beschriebenen A n- forderungen entsprechend e richterliche Überzeugung nach § 286 Abs. 1 ZPO zu bilden haben. Weiter wird es, soweit es hierauf nach erneuter Würdigung des Streitsto f- fes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme ankommen sollte, Feststellu n- gen zur Erstattungsfähigkeit und zur Höhe der geltend gemachten Rückza h- lungs - und Schadensersatzansprüche zu treffen haben. Dabei wird das Berufungsgericht bezüglich des Anspruchs auf Ersatz e i- nes mangelbedingten Nutzungsausfallschadens für den Zeitraum von einem Jahr zunächst zu berücksichtig en haben, dass ein auch im Falle eines Rüc k- tritts vom Kaufvertrag gegebener Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfal l- schadens (vgl. hierzu Senatsurteile vom 28. November 2007 - VIII ZR 16/07, 64 65 66 67 - 31 - BGHZ 174, 290 Rn. 8 ff., vom 14. April 2010 - VIII ZR 145/09, aa O Rn. 25 ff.) grundsätzlich nicht schon deswegen entfällt, weil der Kläger die Möglichkeit ha t- te, zur Überbrückung des Fahrzeugausfalls kostenfrei auf einen Pkw seiner E l- tern zurückzugreifen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - VI ZR 363/11, NJW 2013, 1151 Rn. 23 mwN). Allerdings ist weiter zu beachten, dass dies nur für eine erforderliche Ausfallzeit gilt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - VI ZR 363/11, aaO Rn. 2 2). Da der Kläger das ihm leihweise zur Verfügung gestellte Fahrzeug seiner Eltern nach seinem Vorbringen (mindestens) ein Jahr lang genutzt hat, wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob diese Nu t- zung ab einer angemessenen Übergangszeit wirtschaftlic h betrachtet nicht e i- ner (unentgeltlichen) Anschaffung eines Interimsfahrzeugs gleichzustellen ist. Falls dies nicht der Fall sein sollte, wäre abschließend zu prüfen, ob ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteile vom 10. März 2009 - VI ZR 211/08, NJW 2009, 1663 Rn. 10 mwN und vom 14. April 2010 - VIII ZR 145/09, aaO Rn. 32 ff.). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27 .05.2013 - 2 - 18 O 443/10 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.04.2015 - 10 U 133/13 -
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