ECLI:DE:BGH:2017:290917UVZR103.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 103/16 Verkündet am: 29. September 2017 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 167; GKG § 12 Abs. 1 a) Ei ner Partei ist in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einza h- lung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses zuzugest e hen. b) Auch wenn die Gerichtskostenvorschussrechnung dem Anwalt verfahrensfe h- lerfrei zur Vermittlung der Zahlung zugesand t wurde, ist der für die Prüfung der Kostenanforderung und deren Weiterleitung an die Partei erforderliche Zeitau f- wand dieser nicht als Zustellungsverzögerung anzulasten (Fortführung von S e- nat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, NJW 2015, 2666). BGH, Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 103/16 - LG Frankfurt am Main AG Wiesbaden - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2017 d urch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird der Beschluss des Landgeric hts Frankfurt am Main, 13. Zivilkammer, vom 14. März 2016 aufg e- hoben. Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Pa rteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 26. Februar 2015 wurden mehrere Beschlüsse gefasst, u.a. zur Haussanierung. Mit der am 11. März 2015 bei dem Amtsgericht eingegangen en Anfechtungsklage wenden sich die Kläger gegen diese Beschlüsse. Die Gerichtskostenvorschussrech nung in Höhe von 4.518 ist de r Prozessbevollmächtigten der Kläger am 24. März 2015 zugegangen. Der 1 - 3 - Vorschuss ist am 23. April 2015 bei der Justizkasse eingegangen und die Klage am 29. April 2015 den Beklagten zugestellt worden. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. D as Landgericht hat die B e- rufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Kläger mit der von dem Senat zugelassenen Revision. Die B e- klagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben die Kläger die einmonatige Klageerhebungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG versäumt. Etwas anderes worden, weil der Vorschuss verspätet ein gezahlt worden sei. Auch wenn der Zeitraum zwischen der Einreichung der Klage und dem Ablauf der Klage erh e- bungs frist am 26. März 2015 sowie das Wochenende vom 28./29. März 2015 unberücksichtigt blieben, stelle die Dauer der Zahlung von 28 Tagen eine e r- hebl iche Verzögerung dar. Unter Berücksichtigung der kurzen Bankbearbe i- tungsfrist von einem Tag (§ 675s BGB) hätte es binnen einer Woche möglich sein müssen, den Vorschuss zu zahlen. Dieser Zeitraum sei nicht deshalb zu verlängern, weil die Vorschussforderung an die Prozessbevollmächtigte der Kläger und nicht an diese selbst übers andt worden sei. Das sei nicht verfa h- rensfehlerhaft gewesen. Eine § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 2 KostVfg Berlin aF en t- sprechende Regelung habe es im Jahr 2015 in Hessen nicht gegeben. 2 3 - 4 - II. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Pr ü- fung nicht stand. Die Kläger haben die materielle Klageerhebungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG gewahrt. Es ist auf den Eingang der Klageschrift bei Gericht abzustellen, da die Klage d emnächst im Sinne von § 167 ZPO zugestellt wo r- den ist. 1. Im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht alle r- die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in ei nem hinnehmbaren Ra h- men halten. Dabei wird eine Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen r e- gelmäßig hingenommen, um eine Überforderung des Klägers sicher ausz u- schließen (vgl. nur Senat, Urteil vom 12. Januar 1996 - V ZR 246/94, NJW 1996, 1060, 1061 - ins oweit nicht in BGHZ 131, 376 abgedruckt; BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 8). Dies gilt für sämtliche Fallgruppen, so dass auch für die Einzahlung des Gerichtskostenvo r- schusses (§ 12 Abs. 1 GKG) bei der Berechnung der no ch hinnehmbaren Ve r- zögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, so n- dern darauf abgestellt wird, um wie viele Tage sich der ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat (Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn. 6; Versäumnisurteil vom 25. September 2015 - V ZR 203/14, NJW 2016, 568 Rn. 9; BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07, NJW 20 11, 1227 Rn. 8). 2. Zutreffend lässt das Berufungsgericht für die Frage, ob die Zustellung demnächst erwirkt worden ist, den Zeitraum von der Einreichung der Klage bis 4 5 6 - 5 - zum Ablauf der Klage erhebungs frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG am 26. März 2015 unber ücksichtigt . Wenn eine Klage - wie hier - bereits vor Ablauf einer durch Zustellung zu wahrenden Frist eingereicht worden ist, die Zuste l- lung der Klage aber erst nach Ablauf der Frist erfolgt ist, sind bis zum Frista b- lauf eingetretene Versäumnisse nicht in den Zeitraum der hinnehmbaren Ve r- zögerung von 14 Tagen miteinzurechnen (vgl. Senat, Versäumnisurteil vom 25. September 2015 - V ZR 203/14, NJW 2016, 568 Rn. 11; BGH, Urteil vom 16. Dezember 1987 - VIII ZR 4/87, BGHZ 103, 20, 30; Urteil vom 15. Januar 1992 - IV ZR 13/91, NJW - RR 1992, 470, 471). 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt jedoch eine den Klägern vorwerfbare Verzögerung von mehr als 14 Tagen nicht vor. a) Nicht zu beanstanden ist al lerdings, dass es den Klägern eine Woche z ur Erledigung der Zahlung zugebilligt hat. Eine Partei muss den angeforderten Gerichtskostenvorschusses (§ 12 Abs. 1 GKG) innerhalb eines angemessenen Zeitraums einzahlen. Die Auffa s- sung des II. Zivilsenats, ihr sei dafür eine Erledigungsfrist von bis zu drei Wer k- tage zuzugestehen (Urteil vom 25. Oktober 2016 - II ZR 230/15, WM 2017, 294 Rn. 25), teilt der Senat nicht. Die Partei muss nicht zwingend an demselben Tag tätig werden , an dem bei ihr die Anforderung eingeht. Bei der Bemessung der Frist, inne rhalb der die Zahlung zu erfolgen hat, ist zudem nicht nur auf den für die Überweisung durch die Bank erforderliche n Zeitraum (§ 675s Abs. 1 Satz 1 u. 3 BGB) abzustellen. Es ist vielmehr auch die Zeitspanne zu berüc k- sichtigen, die die Partei im Normalfall benötigt, um für eine ausreichende D e- ckung des Kontos zu sorgen und die Überweisung zu veranlassen . Der Partei ist deshalb in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung 7 8 9 - 6 - des angeforderten Gerichtskostenvorschusses zuzugestehen. Die Frist kann sich nach Umständen des Einzelfalls angemessen verlängern, etwa wenn - wie hier - der Kostenvorschuss eine beträchtliche Höhe hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2015 - III ZR 66/14, NJW 2015, 3101 Rn. 19 : mehrere Tage) bzw. es mehrere Kostenschul dner gibt und eine interne Abstimmung über die Za h- lung erforderlich ist. Danach be trägt sie hier für die Kläger jedenfalls eine W o- che. Anlass für eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 GVG besteht nicht , weil die Annahme des II. Zivilsenat in dem Urteil vom 25. Oktober 2016 (II ZR 230/15, WM 2017, 29 4 Rn. 25 ) , die Erledigungsfrist zur Einzahlung des Kostenvorschusses betrage bis zu drei Werktage , nicht en t- scheidungserheblich war . Bei fehlender Entscheidungserheblichkeit ist eine V o r lage an den Großen Senat für Zivilsachen nicht zulässig (vgl. Senat, B e- schluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288 , 299 mwN). b ) Rechtsfehlerhaft rechnet das Berufungsgericht aber die für die Kenn t- nisnahme, Bearbeitung und Weiterleitung der Gerichtskostenvorschussrec h- nung durch die Prozessbevollmächtigte erforderliche Zeit den Klägern als vo r- werfbare Verzögerung zu. aa) Die Zusendung der Gerichtskostenvorschussrechnung an die Pr o- zessbevollmächtigte der Kläger war, wie das Berufungsg ericht insoweit zutre f- fend erkennt, verfahrensfehlerfrei. Das ergibt sich aus der Vorschrift des § 26 Abs. 6 KostVf g Hessen vom 16. April 2014 (JMBl. 2014, S. 229), die mit der entsprechenden Regelung der Kostenverfügung des Bundes vom 6. März 2014 (Bundes anzeiger, Beilage 1 vom 7. April 2014 i.d.F. vom 10. August 2015, Bundesanzeiger, Beilage 1 vom 25. August 2015) übereinstimmt. Danach soll, sofern der Zahlungspflichtige u.a. von einem Prozessbevollmächtigten vertreten 10 11 12 - 7 - wird, die Kostenanforderung grundsät zlich diesem zur Vermittlu ng der Zahlung zugesandt werden . bb) Auch wenn die Gerichtskostenvorschussrechnung dem Anwalt ve r- fahrensfehlerfrei zur Vermittlung der Zahlung zugesandt wurde, ist der für die Prüfung der Kostenanforderung und deren Weiterlei tung an die Partei erforde r- liche Zeitaufwand dieser nicht als Zu stellungsverzögerung anzulasten. Zwar hat der Senat entschieden , dass dann, wenn der Kostenvorschuss unter Missachtung einer landesgesetzlichen Sonderregelung und damit verfa h- renswidrig n icht von der Partei selbst, sondern über deren Anwalt angefordert worden ist, die damit einhergehende Verzögerung nicht der Partei zuzurechnen (Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn. 8 zu § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 2 KostVfg Berlin aF; Urte il vom 3. Februar 2012 - V ZR 44/11, NJW - RR 2012, 527 Rn. 11 zu § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 2 KostVfg NRW aF). Tragend dafür war aber nicht der Verfahrensfehler, sondern der Umstand, dass die Pa r- tei erst tätig werden muss, wenn die Gerichtskostenvorschussrechnu ng bei ihr eingeht. Das muss sie auch dann erst, wenn d i e Zusendung der Gerichtsko s- tenvorschussrechnung verfahrensfehlerfrei an ihren Prozessbevollmächtigten erfolgt ist. Richtig ist zwar, dass die Partei sich dessen Wissen zurechnen la s- sen muss ( vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1959 - IV ZR 206/59, BGHZ 31, 351, 354; Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZR 171/03, FamRZ 2006, 1029 Rn. 2; Beschluss vom 16. November 2016 - VII ZR 277/14, ZfBR 2017, 147 Rn. 6). Der Prozessbevollmächtigte, dem die Gerichtskostenvo rschussrec h- nung zugesandt wird, ist aber nur Zahlungsvermittler. Er muss die Kostenanfo r- derung entgegennehmen, prüfen und an die Partei zur Unterrichtung weiterle i- ten. Der dafür erforderliche Zeitraum ist im Allgemeinen mit drei Werktagen zu veranschlagen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, 13 14 - 8 - NJW 2015, 2666 Rn . 8). Er führt nicht zu einer der Partei zuzurechnende n Ve r- zögerung, sondern zählt zum normale n Ablauf . c ) Danach überschreitet die den Klägern zuzurechnende Zustellungsv e r- zöger ung den Zeitraum von 14 Tagen nicht. Der mit drei Tagen zu veranschl a- gende Zeitraum für die Prüfung und Weiterleitung der Gerichtskostenvorschus s- rechnung durch den Prozessbevollmächtigten begann wegen der am 26. März 2015 abgelaufenen Klageerhebungsfrist a m 27. März 2015 (Freitag) und endete am 31. März 2015 (Dienstag). Danach wäre eine Einzahlung bzw. Überweisung spätestens am 7. April 2015 zu erwarten gewesen. Es ist aber in Rechnung zu stellen, dass von einer auf die Wahrung ihrer prozessualen Obliegenhe iten b e- dachten Partei nicht verlangt werden kann, an Feiertagen für die Einzahlung des Kostenvorschusses Sorge zu tragen (Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn. 9; Urteil vom 3. September 2015 III ZR 66/14, NJW 2015, 3101 Rn. 1 9). Daher sind, was das Berufungsgericht übersehen hat, die Osterfeiertage vom 3. April 2015 (Karfreitag) und vom 6. April 2015 (Oster montag ) bei der Ermittlung des für die Einzahlung des Vo r- schusses ohnehin erforderlichen Zeitraums herauszurechnen. Danach war die Einzahlung bzw. Überweisung frühestens am 9. April 2015 zu erwarten. Ta t- sächlich haben die Klä ger den Kostenvorschusses am 23. April 2015 und damit noch innerhalb von 14 Tagen nach diesem Zeitpunkt gezahlt. III . Nach allem unterliegt der Be schluss des Berufungsgerichts der Aufh e- bung (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuve r- 15 16 - 9 - weisen, damit die für eine Endentscheidung notwendigen Feststellungen getro f- fen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 07.08.2015 - 91 C 1131/15 (78) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.03.2016 - 2 - 13 S 158/15 -
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