BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 104/00 Verkündet am: 7. November 2001 Kirchgeßner, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtsh ofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen für Recht erkannt: I. Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Mrz 2000 aufgeh o - ben. Auf die Berufung der Parteien wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 27. Juli 1999 teilweise abgendert und zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klgerin 579.689,08 DM zu zahlen nebst Zinsen aus 502.766,08 DM in Höhe von jhrlich 6,5 % seit dem 21. Oktober 1995 bis zum 30. Januar 1996, 6,25 % seit dem 31. Januar 1996 bis zum 14. April 1996, 5,75 % seit dem 15. April 1996 bis zum 30. Oktober 1996, 5,00 % seit dem 31. Oktober 1996 bis zum 29. Januar 1997, 4,00 % seit dem 30. Januar 1997 bis zum 17. April 1997, 4,60 % seit dem 18. April 1997 sowie aus 76.923,00 DM in Höhe von jhrlich 5,75 % seit dem 15 . Juni 1996 bis zum 30. Oktober 1996, 5,00 % seit dem 31. Oktober 1996 bis zum 29. Januar 1997, 4,00 % seit dem 30. Januar 1997 bis zum 17. April 1997, 4,60 % seit dem 18. April 1997. - 3 - 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klgerin darber hinaus weitere 395.751,85 DM zu zahlen nebst Zinsen aus 395.178,00 DM in Hhe von jhrlich 8 % seit dem 31. Mrz 1995 und aus 573,85 DM in Hhe von jhrlich 6,50 % seit dem 6. Dezember 1995 bis zum 30. Januar 1996, 6,25 % seit dem 31. Januar 1996 bis zum 14. April 1996, 5,75 % seit dem 15. April 1996 bis zum 30. Oktober 1996, 5,00 % seit dem 31. Oktober 1996 bis zum 29. Januar 1997, 4,00 % seit dem 30. Januar 1997 bis zum 17. April 1997, 4,60 % seit dem 18. April 1997. 3. Im brigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurckgewi e - sen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits trgt die Klgerin 1/8 der Kosten der ersten Instanz, im brigen tragen die Beklagten die Kosten smtlicher Rechtszge als Gesamtschuldner. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Parteien streiten um Zahlungsansprche aus einem Unternehmen s - kaufvertrag. Mit notariellem Vertrag vom 6. November 1992 erwarben die B e - klagten von der damals als Treuhandanstalt bezeichneten Klgerin die G e - schftsanteile an der T. Textilbetrieb GmbH (knftig GmbH). In § 4 Abs. 4 des Kaufvertrages vereinbarten die Vertragsparteien eine Neu- (bzw. Nach-)bewertung des im Eigentum der GmbH stehenden Grundb e - sitzes. Im einzelnen heißt es dazu: "Zum Anlagevermgen der Gesellschaft gehrt Grundbesitz. Die Parte i - en sind sich darber einig, daß wegen des noch nicht funktionsfhigen Grundstcksmarktes eine verlßliche Ermittlung des Verkehrswertes von Grund und Boden zur Zeit nicht mglich ist. Dem Kaufpreis liegt deshalb ein vorlufiger Wertansatz fr den Grund und Boden (nachfolgend auch "Ausgangswert") wie folgt zugrunde: Grundstcks- Grundbuch Flurstck Grße DM/m 2 bezeichnung von G. str. P. 275/3 715 2 9,-- G. str. P. 254/3 1146 9,-- G. str. P. 280 10520 9,-- Die Parteien werden auf den 31.12.1994 eine Neubewertung von Grund und Boden der Gesellschaft (ohne Gebude) durchfhren, die, sollten sich die Parteien darber nicht innerhalb von zwei Monaten nach diesem Datum anderweitig einigen, auf Antrag einer der Parteien oder der Tre u - handanstalt fr beide Seiten verbindlich von einem ffentlich-rechtlich bestellten und vereidigten von der Industrie- und Handelskammer Dre s - - 5 - den zu bestellenden Grundstckssachverstndigen durchzufhren ist. Die Kosten fr die Erstellung des Gutachtens tragen die Parteien je hl f - tig. Bei der Neubewertung bleiben solche etwaigen Werterhhungen, die auf zwischenzeitliche Maûnahmen, wie insbesondere Bau- oder E r - schlieûungsmaûnahmen, die der Kufer (bzw. die Gesellschaft) selbst durchgefhrt oder fr die er (sie) die Kosten getragen hat, unberc k - sichtigt. Übersteigt der so ermittelte Verkehrswert den dem Kaufpreis zugrunde gelegten vorlufigen Wert fr den Grund und Boden, so hat der Kufer den Betrag in Hhe der Wertdifferenz, hchstens jedoch DM 21,-- pro m 2 , innerhalb von 5 Jahren nach der Einigung bzw. Gu t - achtenerstellung in fnf gleichen Jahresraten vorschssig an den Ve r - kufer zu bezahlen und ab dem 31.03.1995 mit 8 % p.a. zu verzinsen." In § 6 des Vertrages wurde den Beklagten eine Investitionsverpflichtung auferlegt. Danach hatten sie dafr einzustehen, daû der Gesellschaft bis sp - testens 31. Dezember 1994 Mittel zu Investitionen in Hhe von 1.500.000 DM zur Verfgung stnden. Fr den Fall, daû sie ihrer Verpflichtung nicht oder nur teilweise nachkmen, sollte die Klgerin - vom Vorliegen bestimmter Ausna h - metatbestnde abgesehen - berechtigt sein, eine Vertragsstrafe in Hhe von 25 % der nicht durchgefhrten Investitionen zu verlangen. Die nach § 4 Abs. 4 des Vertrages veranlaûte Neubewertung der Grundstcke der GmbH ergab jeweils qm-Preise von mehr als 30 DM. Die B e - klagten zahlten die daraufhin von der Klgerin verlangten Betrge (316.142,40 DM sowie - zahl bar zum 28. September 1999 - 79.035,60 DM und anteilige Gutachterkosten von 573,85 DM) nicht. Ebenso vergeblich forderte die Klgerin wegen unterlassener Investitionen gemû § 6 Abs. 2 bis Abs. 4 des Vertrages 375.000 DM (= 25 % der zugesagten Investitionen von - 6 - 1.500.000 DM). Wegen dieser und anderer Ansprche aus dem Kaufvertrag sowie wegen einer von der Beklagten am 13. Juli 1993 bernommenen (weit e - ren) strafbewehrten Verpflichtung zu Investitionen (Vertragsstrafe von 76.923,00 DM) hat die Klgerin mit ih rem Antrag zu 1) Zahlung von 1.041.716,25 DM sowie der weiteren 79.035,60 DM verlangt. Ferner hat sie mit ihrem Antrag zu 2) Stufenklage erhoben. Das Landgericht hat die Beklagten durch Teilurteil zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Hhe von 375.000 DM verurteilt, weil die Beklagten ihrer I n - vestitionspflicht aus dem Vertrag vom 6. November 1992 nicht nachgekommen seien. Wegen weiterer nicht eingehaltener Zusagen aus dem Vertrag hat es die Beklagten fr verpflichtet gehalten, 150.000 DM zu zahlen. Ferner ha t es dem mit der Stufenklage geltend gemachten Auskunftsantrag stattgegeben. Dagegen hat das Landgericht Ansprche der Klgerin aufgrund der Neu- (bzw. Nach-)bewertungsklausel sowie der Verpflichtungserklrung vom 13. Juli 1993 verneint. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klgerin hat ihren Zahlungsanspruch, soweit ihr dieser aberkannt worden ist, in Hhe von 472.674,85 DM weiter verfolgt. Den Klageantrag zu 2 haben die Parteien bereinstimmend fr erledigt erklrt. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten auch zur Bezahlung der Vertragsstrafe aus der Verpflichtungserklrung vom 13. Juli 1993 (76.923 DM) verurteilt. Die Verurteilung wegen der in der Verei n - barung vom 6. November 1992 eingegangenen Vertragsstrafe fr nicht get - tigte Investitionen hat das Berufungsgericht um 22.908,44 DM auf 352.091,56 DM vermindert. Es hat insoweit Investitionen in Hhe von 91.633,75 DM als bewiesen angesehen. Insgesamt hat das Berufungsgericht der Klgerin mithin 579.014,56 DM zuerkannt. Die von der K lgerin aufgrund - 7 - der Nachbewertung in Hhe von 395.178 DM (316.142,40 DM und 79.035,60 DM) und 573,85 DM geltend gemachten Ansprche hat auch das Berufungsgericht abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurckweisung die Beklagten beantragen, ve r - folgt die Klgerin ihren aufgrund der Nachbewertung der Grundstcke erhob e - nen Anspruch weiter. Daneben macht sie geltend, dem Oberlandesgericht sei bei der Addition der von ihm als erwiesen erachteten Investitionen zugunsten der Beklagten ein Rechenfehler unterlaufen. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat, soweit dies fr das Revisionsverfahren noch von Interesse ist, ausgefhrt: Der Klgerin stehe aufgrund der Nachbewertung der Grundstcke der GmbH kein Anspruch zu. Die einschlgige Klausel im Vertrag sei eine Allg e - meine Geschftsbedingung. Als solche unterliege sie der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG. Dieser Nachprfung sei die Klausel nicht etwa gemû § 8 AGBG entzogen. Denn es handele sich insoweit um eine Preisnebenbesti m - mung, die abweichend vom Leitbild des § 433 Abs. 2 BGB eine Nachleistung s - pflicht begrnde. Die Nachbewertungsklausel sei unwirksam, weil sie entgegen Treu und Glauben die Beklagten unangemessen benachteilige. Dies msse schon deshalb angenommen werden, weil nach dem Vertrag die Bercksicht i - gung einer nachtrglichen Wertminderung zum Stichtagszeitpunkt 31. Dezember 1994 nicht mglich sei. - 8 - Die Beklagten htten im Frhjahr 1993 Webereimaschinen angeschafft und dadurch Investitionen in Hhe von 91.633,75 DM vorgenommen. Dies st e - he aufgrund der Aussage des Zeugen P. fest. Nach der zugrundeliegenden Vereinbarung msse die vom Landgericht ausgeurteilte Vertragsstrafe von 375.000 DM, die dem Grunde nach berechtigt sei, um 25 % des festgestellten Investitionsvolumens (25 % von 91.633,75 DM = 22.908,44 DM) reduziert we r - den. Die Beklagten schuldeten mithin insoweit nur (375.000 DM - 22.908,44 DM =) 352.091,56 DM. II. Diese Ausfhrungen halten der revisionsrechtlichen Nachprfung nicht stand. 1. Der Klgerin steht fr den Grundbesitz der GmbH ein Anspruch auf die Wertdifferenz von 21 DM/qm zwischen dem Wert der Grundstcke und dem vorlufigen Wertansatz von 9 DM/qm selbst dann zu, wenn es sich bei der Nachbewertungsklausel des § 4 Abs. 4 des Unternehmenskaufvertrages, a n - ders als die Revision meint, um eine Allgemeine Geschftsbedingung handelt. Dann nmlich ist diese Bestimmung gemû § 8 AGBG der Inhaltskontrolle nach den §§ 9 ff. AGBG entzogen. a) Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlaû des ang e - griffenen Urteils in seinen Entscheidungen vom 26. Januar 2001 (V ZR 452/99, NJW 2001, 2399 unter II 2 c) und vom 11. Mai 2001 (V ZR 491/99, WM 2001, 1305 unter II 1) die Auffassung vertreten, daû eine derartige Nachbewertung s - klausel nach § 8 AGBG der Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff. AGBG nicht unterli e - ge, weil die Klausel unmittelbar die Hhe des vom Kufer im Endergebnis zu zahlenden Kaufpreises bestimme. Kontrollfhig seien jedoch lediglich Nebe n - abreden, die zwar mittelbar Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehle, disposit i - - 9 - ves Gesetzesrecht treten knne. Solche Nebenabreden regelten nicht das Ob und den Umfang von Entgelten, sondern htten die Art und Weise der Erbri n - gung und etwaige Modifikationen als ergnzende Regelungen "neben" einer bereits existierenden Preishauptabrede zum Inhalt. Nachbewertungsklauseln enthielten demgegenber solche Regelungen, die auch aus der Sicht des Kufers klar und verstndlich die zuknftige, bei Vertragsschluû noch nicht ausreichend bezifferbare Geldforderung nach allgemeinen Kriterien deutlich bestimmbar umschrieben. Dies mache die Klauseln kontrollfrei. b) Der erkennende Senat schlieût sich dieser Rechtsprechung an. Zwar knnte die Kontrollfreiheit entfallen, wenn die Klausel ein einseitiges Le i - stungsnderungsrecht fr die Klgerin begrnden wrde (BGH, Urteil vom 26. Januar 2001, aaO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Beide Parteien sind vielmehr an das vereinbarte Verfahren zur Ermittlung des endgltigen Kau f - preises gebunden. 2. Bedenken gegen die Klausel bestehen auch nach § 3 AGBG nicht. Die Klausel ist nicht berraschend. Den Beklagten kann es nicht unbekannt geblieben sein, daû es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Sachsen noch keinen funktionsfhigen Grundstcksmarkt gab und deswegen die Vereinb a - rung eines angemessenen Kaufpreises vielfach nicht mglich war. Der Ve r - tragstext war insoweit eindeutig. Es lag auf der Hand, mit steigenden Grun d - stckspreisen zu rechnen. Auch liegt eine erhebliche Abweichung vom dispos i - tiven Recht, die eine Ungewhnlichkeit im Sinne des § 3 AGBG begrnden knnte, nicht vor (BGH, Urteil vom 26. Januar 2001, aaO, unter II 2 b). Bereits vor dem 3. Oktober 1990 konnte eine Nachbewertung, die wegen Fehlens e i - nes funktionsfhigen Grundstcksmarktes im Gebiet der neuen Lnder durc h - gefhrt werden sollte, nicht nur individualrechtlich, sondern auch durch Allg e - - 10 - meine Geschftsbedingungen vereinbart werden. Dies folgt (vgl. BGH, aaO) aus Nr. 4 der Anlage zum Vertrag ber die Schaffung einer Wirtschafts-, W h - rungs- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (Erster Staatsvertrag, BGBl. II S. 518, 566). 3. Zu Recht verweist die Revision darauf, daû die vom Berufungsgericht angenommenen einzelnen Investitionen in ihrer Summe nicht 91.633,75 DM ergeben, sondern lediglich 88.935,67 DM, so daû die Vertragsstrafe zu niedrig angesetzt ist. Das Oberlandesgericht hat sich insoweit auf die Aussage des Zeugen P. gesttzt. Die von dem Zeugen laut Proto koll vom 2. Mrz 2000 besttigten Investitionen (Ankauf mehrerer Maschinen) ergeben 88.935,67 DM. Die Vertragsstrafe aufgrund des Vertrages vom 6. November 1992 beluft sich daher auf 352.766,08 DM (1.500.000 DM - 88.935,67 DM = 1.411.064,33 DM; hiervon 25 % = 352.766,08 DM). Dem Urteil des Oberlandesgerichts sind we i - tere Investitionen von 2.698,08 DM, die ein Gesamtinvestitionsvolumen von 91.633,75 DM ergeben wrden, nicht zu entnehmen. III. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Klgerin sind zustzlich zu den vom Oberlandesgericht zuerkannten 579.014,56 DM nebst Zinsen weitere 396.426,37 DM zuzusprechen, nmlich 395.178 DM und 573,85 DM (insgesamt 395.751,85 DM), die die Klgerin als Nachbewertung geltend macht, und 674,52 DM als weitere Vertragsstrafe (zustzlich zu den vom Oberlandesgericht insoweit ausgeurteilten 352.091,56 DM). Zur Klarste l - lung wird der Tenor insgesamt neu gefaût. Da die Stufenklage im zweiten Rechtszug bereinstimmend fr erledigt erklrt worden ist, kann auch unter Einbeziehung der insoweit vom Oberlandesgericht getroffenen Kostenentschei- - 11 - dung eine abschlieûende Entscheidung ber die gesamten Kosten des Rechtsstreits ergehen. Dr. Deppert Dr. Hbsch Wiechers Dr. Wolst Dr. Frellesen
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