BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 104/01 Verkündet am: 18. Januar 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art. 233 § 2 a Abs. 9 a) Sachverhalte, für die aus § 9 VerkFlBerG ein vorläufiges Besitzrecht des öffentl i - chen Nutzers folgt, unterfallen für die Zeit vor Inkrafttreten des Verkehrsfläche n - bereinigungsgesetzes am 1. Oktober 2001 dem Besitzmoratorium zugunsten der öffentlichen Hand aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB einschließlich der dortigen Regelung der Entgeltpflicht. b) "Öffentliche Körperschaft" im Sinne des Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB kann auch eine juristische Person des Privatrechts sein, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 4 VerkFlBerG erfüllt. c) Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB findet entsprechende Anwendung, wenn ein in Volkseigentum stehendes Grundstück noch in der DDR für öffentliche Aufgaben in Anspruch genommen wurde, nachträglich jedoch trotz andauernder öffentlicher Nutzung durch Restitution in privates Grundstückseigentum überführt worden ist. BGH, Urt. v. 18. Januar 2002 - V ZR 104/01 - OLG Dresden - 2 - LG Leipzig - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhandlung vom 18. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krger, Dr. Lemke, und Dr. Gaier fr Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberla n - desgerichts Dresden vom 23. Februar 2001 wird auf Kosten des Klgers zurckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger war Eigentmer eines landwirtschaftlichen Betriebs in Kur s - dorf bei Leipzig. Nachdem er Mitte 1953 die DDR ohne Genehmigung verla s - sen hatte, wurde sein Grundbesitz nebst Gebuden und Inventar durch den Rat des Kreises Leipzig am 27. Februar 1954 auf Grund § 1 der Verordnung zur Sicherung von Vermgenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. DDR, S. 615) in Volkseigentum berfhrt. In dem Grundbuch wurden die Grundstcke am 16. Mrz 1954 als Eigentum des Volkes eingetragen. Von der Enteignung betroffen war auch das 45.253 m² große Flurstck Nr. 18/1. Seit 1960 befand sich das Grundstck in Rechtstrgerschaft der LPG "R. B." (im folgenden: LPG). Es wurde zunchst weiterhin landwirtschaftlich genutzt, dann aber - wie noch weitere zuvor dem Klger gehrende Grundst k - ke - fr den seit 1959/60 errichteten Flughafen Leipzig/Halle in Anspruch g e - - 4 - nommen. Auf dem Grundstck befinden sich ein Sendehaus fr das Instr u - menten-Anflugsystem, ein Leichtflssigkeitsabscheider und ein Zwischenspe i - cherbecken. Es wird außerdem fr den Rollfeldring sowie eine Havariestraße genutzt. Am 9. Februar/25. April 1990 schlossen die I. GmbH, die damals B e - treiberin des Flughafens Leipzig/Halle war, und die LPG eine Vereinbarung, nach der die Nutzung und die Rechtstrgerschaft u.a. an dem Grundstck Flu r - stck Nr. 18/1 auf die I. GmbH bergehen sollte. Eine Besttigung des Rechtstrgerwechsels durch den Rat des Bezirkes sowie eine Umschreibung in der Liegenschaftskartei erfolgten nicht. Mit Gesellschaftsvertrag vom 17. September 1990 errichtete die Tre u - handanstalt die Beklagte, der durch den Ministerrat der DDR die Genehmigung zum Betrieb des Flughafens Leipzig/Halle erteilt wurde. Mit Vertrag vom 4. Oktober 1990 verpachtete die I. GmbH "den gesamten Betrieb des Flugh a - fens" an die Beklagte. Am selben Tag machte die I. GmbH der Beklagten ein notariell beurkundetes, bis zum 30. September 2020 befristetes Angebot zum Verkauf der zum Flughafen gehrenden Grundstcke; in der dem Angebot be i - gefgten Liste der betroffenen Grundstcke wird allerdings das Flurstck Nr. 18/1 nicht aufgefhrt. Mit Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermgensfragen vom 22. April 1991 wurde u.a. das Eigentum an dem Flurstck 18/1 auf den Klger zurckbertragen. An dem zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren waren weder die Beklagte noch der Freistaat Sachsen beteiligt worden. Unter dem 10. Juni 1991 erhoben die Beklagte und unter dem 21. Oktober 1991 auch der Freistaat Sachsen, dieser allerdings beschrnkt auf die Rckbertragung eines einzelnen Flurstcks, Widerspruch gegen den Restitutionsbescheid. Mit B e - - 5 - scheid vom 8. Oktober 1992 hob das Schsische Landesamt zur Regelung o f - fener Vermgensfragen auf die Widersprche den Restitutionsbescheid auf. Die Anfechtungsklage des Klgers fhrte zur Aufhebung des Widerspruchsb e - scheids u.a. hinsichtlich des Flurstcks Nr. 18/1 durch Urteil des Verwaltung s - gerichts Leipzig vom 6. Juni 1994. Die hiergegen gerichtete Revision der B e - klagten und die Anschluûrevision des Freistaats Sachsen blieben ohne Erfolg. In seinem Urteil vom 14. Dezember 1995 verneinte das Bundesverwaltungsg e - richt bereits die Zulssigkeit der Revision der Beklagten und wies die Revision des Freistaats Sachsen als unbegrndet zurck. Dessen Widerspruch habe nmlich nicht auch das Flurstck 18/1 umfaût, so daû die Widerspruchsbeh r - de insoweit an einer Aufhebung des zugunsten des Klgers ergangenen R e - stitutionsbescheids gehindert gewesen sei. Mit Schreiben vom 15. Januar 1996 kndigte der Klger die Nutzung des Grundstcks durch die Beklagte. Er ist seit dem 29. Mai 1997 wieder als Eigentmer im Grundbuch eingetragen. Zuvor war mit Vermgenszuordnungsbescheid der Prsidentin der Treuhandanstalt vom 20. September 1993 der Übergang des Eigentu ms u.a. an dem Flurstck 18/1 auf den Freistaat Sachsen gemû Art. 21 Abs. 1 und 2 EinigungsV festg e - stellt und der Freistaat als Eigentmer in das Grundbuch eingetragen worden. Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Klger ursprnglich die Zahlung e i - ner Nutzungsentschdigung fr das gesamte Jahr 1993 verlangt. Das Landg e - richt hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Klger seinen Antrag auf 37.832,75 DM als Nutzungsentschdigung fr den Zeitraum vom 20. September 1993 bis zum 31. Dezember 19 93 beschrnkt. Sein Rechtsmi t - tel ist gleichwohl erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Klger seinen zuletzt gestellten Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurckweisung des Rechtsmittels. - 6 - Entscheidungsgrnde: Die Revision ist nicht begrndet. I. Das Berufungsgericht hlt die Klage fr zulssig. Auf die Schiedsg e - richtsklausel in dem Pachtvertrag vom 4. Oktober 1990 knne sich die Beklagte nicht berufen, weil diese Streitigkeiten ber eine Entschdigung fr die Nu t - zung des Grundstckes nicht umfasse. Die Klage sei jedoch unbegrndet. O b - wohl der Klger seit Eintritt der Bestandskraft des Restitutionsbescheids E i - gentmer des Grundstcks sei, stehe ihm gegenber der Beklagten kein A n - spruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen nach den Vorschriften des E i - gentmer-Besitzer-Verhltnisses zu. Die Beklagte knne nmlich fr den hier relevanten Zeitraum ein von dem Freistaat Sachsen abgeleitetes, gesetzliches Besitzrecht aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB (a.F.) einwenden. Daraus folge aber nicht, daû der Klger fr diesen Zeitraum auch den Moratoriumszins fo r - dern knne. Der Sondertatbestand des Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB (a.F.) s e - he einen solchen Anspruch erst vom 1. Januar 1995 an vor. Ein Anspruch auf Zahlung eines Moratoriumszinses ergebe sich ferner nicht aus einer entspr e - chenden Anwendung von Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB. Zwar sei die Anwendung der Bestimmung aus verfassungsrechtlichen Grnden auch auf den vorliegenden Fall geboten. Die Beklagte knne sich insoweit jedoch auf ein unentgeltliches, leihehnliches Nutzungsverhltnis aus ihren Vereinbaru n - gen mit der I. GmbH berufen, in das der Klger nach § 17 VermG eingetreten sei. Im brigen stehe dem Klger der rckwirkende Moratoriumszins auch erst - 7 - ab der Bestandskraft des Restitutionsbescheids zu, die mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Dezember 1995 eingetreten sei. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte nmlich die Lasten des Grundstcks tr a - gen mssen. Unter diesen Umstnden sei keine Auslegung zivilrechtlicher B e - stimmungen geboten, die durch rckwirkenden Moratoriumszins zu einer M a - ximierung von Zufallsgewinnen aus fehlerhafter Restitution fhre. Das hlt - auch unter Bercksichtigung der zwischenzeitlichen Neufa s - sung des Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB - einer revisionsrechtlichen Überpr - fung im Ergebnis Stand. II. 1. Soweit das Berufungsgericht die von der Beklagten erhobene Einrede des Schiedsvertrags (§ 1027a ZPO i.d.F. vor Inkrafttreten des Schiedsverfa h - rens-Neuregelungsgesetzes am 1. Jan uar 1998, vgl. Art. 4 § 1 Abs. 3 Schieds- VfG) zurckgewiesen hat, unterliegt das Urteil nach § 559 Abs. 2 Satz 2 ZPO (i.d.F. vor Inkrafttreten des Zivilprozeûreformgesetzes, vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO) nicht der Nachprfung durch den Senat. Da eine Schiedsvereinbarung von dem Gericht nur dann bercksichtigt wird, wenn sich der Beklagte ausdrcklich auf sie beruft, kann sie kein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshi n - dernis begrnden (BGH, Beschl. v. 4. Juli 1996, III ZR 145/95, NJW-RR 1996, 1150). Die hiernach fr eine revisionsrechtliche Überprfung erforderliche Verfahrensrge (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 lit. b ZPO a.F.) ist allerdings unterblieben. Der Klger nimmt insoweit die Entscheidung als fr ihn gnstig hin, eine G e - genrge durch die Beklagte ist nicht erfolgt. - 8 - 2. In der Sache selbst bleibt die Revision ohne Erfolg, weil dem Klger ein Anspruch auf Nutzungsentschdigung fr den hier geltend gemachten Zei t - raum vom 20. September 1993 bis zum 31. Dezember 1993 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht. a) Einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung eines Nutzungsentgelts hat der Klger nicht erworben. Er ist insbesondere nicht, wie von dem Berufung s - gericht in anderem Zusammenhang erwogen wird, gemû § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Satz 1 VermG in den zwischen der I. GmbH und der Beklagten am 4. Oktober 1990 geschlossenen Betriebspachtvertrag eingetreten. Vorausse t - zung fr die gesetzlich angeordnete Vertragsbernahme (vgl. BGHZ 141, 203, 205) ist ein bestehendes Pachtverhltnis ber das an den Klger restituierte Grundstck. Daran fehlt es selbst dann, wenn entgegen dem Ergebnis der Auslegung durch das Berufungsgericht unterstellt wird, daû auch das - in der Anlage zum Betriebspachtvertrag nicht aufgefhrte - Flurstck Nr. 18/1 Ve r - tragsgegenstand sein sollte. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausfhrt, kann sich eine Befugnis zum Abschluû eines Pachtvertrages auch ber das streitgegenstndliche Grundstck allenfalls aus Art. 233 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB i.d.F. des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes ergeben. Nach dieser Bestimmung wird bei ehemals volkseigenen Grundstcken unw i - derleglich vermutet, daû in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum 24. Deze m - ber 1993 die in § 8 VZOG in der seit dem 25. Dezember 1993 geltenden Fa s - sung bezeichneten Stellen zur Verfgung ber das Grundstck befugt waren. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist der Begriff der Verfgung weit auszul e - gen. Er umfaût neben Verfgungen im Sinne des brgerlichen Rechts und i h - nen zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertrgen auch die Vermietung und - 9 - Verpachtung (Senat, Urt. v. 27. November 1998, V ZR 180/97, WM 1999, 746, 748; BGH, Urt. v. 17. Mai 1995, XII ZR 235/93, LM § 556 BGB Nr. 19). Die I. GmbH zhlt jedoch nicht zu den nach § 8 VZOG verfgungsbefugten Stellen. Auch eine Verfgung durch die - in § 8 Abs. 1 lit. c VZOG genannte - Tre u - handanstalt ist nicht erfolgt. Wie in der Vorbemerkung zum Betriebspachtve r - trag klargestellt ist, ging vielmehr auch die Treuhandanstalt davon aus, daû die I. GmbH Eigentmerin der verpachteten Grundstcke ist. Der Vertrag wurde daher allein von der I. GmbH im eigenen Namen und ohne jede rechtsg e - schftliche Mitwirkung der Treuhandanstalt abgeschlossen. Entgegen der Au f - fassung des Berufungsgerichts kann unter diesen Umstnden bereits wegen des erkennbar fehlenden Rechtsfolgewillens (vgl. BGHZ 145, 343, 346) eine Verfgung der Treuhandanstalt nicht damit begrndet werden, daû die Ve r - pachtung deren Entflechtungskonzept entsprach und ersichtlich mit ihrer Z u - stimmung erfolgte. b) Der Klger kann von der Beklagten ferner nicht nach den Regeln des Eigentmer-Besitzer-Verhltnisses, etwa gemû §§ 988, 818 BGB oder §§ 990, 987 BGB, die Erstattung der Gebrauchsvorteile verlangen, die ihr durch die Nutzung des Flurstcks Nr. 18/1 zugeflossen sind. Es fehlt bereits an der fr einen solchen Anspruch erforderlichen Vindikationslage, weil der Klger whrend der Zeit, fr die er im vorliegenden Rechtsstreit Herausgabe der Nu t - zungen verlangt, nicht Eigentmer des Flurstcks 18/1 war. Abgesehen von dem - hier nicht einschlgigen - Ausnahmefall des § 7 Abs. 7 S. 2 VermG fr Frchte aus Nutzungsverhltnissen ab dem 1. Juli 1994, ndert auch das Ve r - mgensgesetz (vgl. § 7 Abs. 7 S. 1 VermG) nichts daran, daû nach der Gte r - zuordnung die Nutzungen des restitutionsbelasteten Vermgensobjekts vor der Rckbertragung dem Eigentmer und - noch - nicht dem Restitutionsberec h - - 10 - tigten zustehen (Senat, BGHZ 137, 183, 186; 141, 232, 236; Urt. v. 14. Juli 2000, V ZR 328/99, LM § 3 VermG Nr. 12). aa) Auf Grund des Vermgenszuordnungsbescheids vom 20. September 1993 ist davon auszugehen, daû der Freistaat Sachsen am 3. Oktober 1990 das Eigentum an dem streitgegenstndlichen Grundstck gemû Art. 21 Abs. 1 und 2 EinigungsV erworben hat. Dieser nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VZOG erga n - gene Bescheid ist deklaratorischer Natur; mit ihm wird mit Wirkung ex tunc die Eigentumslage verbindlich so festgestellt, wie sie sich (vor allem) auf Grund der Art. 21, 22 EinigungsV bereits am 3. Oktober 1990 dargestellt hat (vgl. BGHZ 144, 100, 108; BGH, Beschl. v. 29. Juli 1999, III ZR 23 8/98, NJW 1999, 3331; auch Senat, Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 39/94, LM § 894 BGB Nr. 16; Urt. v. 20. September 1996, V ZR 283/94, LM Art. 21 EinigungsV Nr. 7). Nach § 34 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs. VermG (i.d.F. vor Inkrafttreten des Vermgensrecht s - bereinigungsgesetzes vom 20. Oktober 1998) verlor der Freistaat Sachsen das Eigentum an dem Grundstck erst zum Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des zu Gunsten des Klgers ergangenen Restitutionsbescheids. Dieser rechtsgesta l - tende Verwaltungsakt ist auch fr die Zivilgerichte bindend (vgl. Senat, BGHZ 122, 1, 5 f). Da das Gesetz den Eintritt der Gestaltungswirkung an die Una n - fechtbarkeit des Restitutionsbescheids knpft, knnen die Rechtswirkungen des Bescheids erst zu diesem Zeitpunkt eintreten (Senat, Urt. v. 14. Mrz 1997, V ZR 129/95, LM § 504 BGB Nr. 15). bb) Entsprechend der formellen Rechtskraft gerichtlicher Entscheidu n - gen wird ein Verwaltungsakt unanfechtbar, wenn gegen ihn nach den insoweit maûgeblichen Vorschriften keine Rechtsbehelfe mehr gegeben sind, weil en t - weder alle in Betracht kommenden Rechtsbehelfe bereits ausgeschpft sind oder die Betroffenen die fr die Rechtsbehelfe geltenden Fristen ungenutzt - 11 - haben verstreichen lassen (vgl. Kopp, VwVfG, 6. Aufl., vor § 35, Rdn. 21; B o - denstab/Sturm in Rdler/Raupach/Bezzenberger, Vermgen in der ehemaligen DDR [Stand Juli 2001], § 34 VermG Rdn. 13; Redecker/Hirtschulz in Fi e - berg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG [Stand Dezember 2000], § 34 Rdn. 10b; Wasmuth, RVI [Stand September 2001], B 100, § 34 VermG Rdn. 27 ff). Da bei mehreren Beteiligten bzw. Betroffenen, je nach dem einze l - nen Zeitpunkt der Bekanntgabe und des Endes des Fristlaufes, die Unanfech t - barkeit fr jeden von ihnen selbstndig eintritt (BVerwG, Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 22 m.w.N.), ist der Restitutionsbescheid grundstzlich erst dann u n - anfechtbar, wenn ihn keiner der Betroffenen mehr anfechten kann (vgl. Rede k - ker/Hirtschulz in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, aaO, § 34 Rdn. 10b; Knack/Meyer, VwVfG, 7. Aufl., vor § 43 Rdn. 31). Ob die fortbest e - hende Anfechtbarkeit durch Betroffene, denen der Restitutionsbescheid (ve r - sehentlich) nicht bekanntgegeben worden ist, den Eintritt der Gestaltungswi r - kung hindert (vgl. Redecker/Hirtschulz in Fieberg/Reichenbach/Mes- serschmidt/Neuhaus, aaO, § 34 Rdn. 10b), bedarf vorliegend keiner Entsche i - dung. Der zugunsten des Klgers ergangene Restitutionsbescheid ist nmlich selbst fr den - entgegen § 31 Abs. 2 VermG am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt gewesenen - Freistaat Sachsen mit der Verkndung (vgl. MnchKomm-ZPO/Krger, 2. Aufl., § 705 Rdn. 5) der Entscheidung des Bu n - desverwaltungsgerichts am 14. Dezember 1995 unanfechtbar geworden. G e - genstand des Revisionsverfahrens war auch das Anschluûrechtsmittel des Freistaats Sachsen, mit dem sich dieser gegen die Restitution u.a. des Flu r - stcks Nr. 18/1 wandte. Erst mit der Zurckweisung der Anschluûrevision des Freistaats Sachsen waren alle Rechtsbehelfe ausgeschpft und damit die U n - anfechtbarkeit des Restitutionsbescheids hinsichtlich des Flurstcks 18/1 b e - grndet. Zu einem frheren Zeitpunkt konnte Unanfechtbarkeit nicht bereits - 12 - wegen der verstrichenen Widerspruchsfrist eingetreten sein. Das Rechtsmittel des Freistaates ist nicht etwa aus diesem Grund erfolglos geblieben, vielmehr hatte, weil der Restitutionsbescheid dem Freistaat Sachsen nicht bekanntg e - geben worden war, fr ihn die Widerspruchsfrist nicht zu laufen begonnen (§ 70 Abs. 1 VwGO). Aus § 70 Abs. 2, § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO folgt selbst dann nichts anderes, wenn sich der Freistaat Sachsen, nachdem er offenku n - dig von dem Restitutionsbescheid Kenntnis erlangt hatte, auf die fehlende B e - kanntgabe nicht mehr berufen knnte (vgl. Kopp, aaO, § 41 Rdn. 76). Die w e - gen fehlender Rechtsmittelbelehrung maûgebliche Ausschluûfrist von einem Jahr (vgl. BVerwGE 81, 81, 84), von deren Beginn - mangels anderer Hinweise - nicht vor Einlegung des Widerspruchs am 21. Oktober 1991 ausgegangen werden kann, war nmlich zum Zeitpunkt der Aufhebung des Restitutionsb e - scheides durch die Widerspruchsbehrde am 8. Oktober 1992 noch nicht a b - gelaufen. cc) Soweit das Berufungsgericht in Erwgung zieht, wegen der Tatb e - standswirkung des Restitutionsbescheids knnten auch seine zivilrechtlichen Wirkungen bereits mit Ablauf der Widerspruchsfrist eingetreten sein, lût es auûer acht, daû vorliegend die privatrechtsgestaltende Wirkung dieses Ve r - waltungsakts maûgeblich ist. Erst mit der Rckbertragung des Vermgen s - werts durch privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt nach § 34 Abs. 1 VermG erlangte der Klger die hier maûgebliche Rechtsstellung des Grundstckse i - gentmers. Um ein unerwnschtes Hin und Her in der Person des Rechtsinh a - bers zu vermeiden, hat das Gesetz die Gestaltungswirkung des Restitutionsb e - scheids von dessen Unanfechtbarkeit abhngig gemacht (Senat, BGHZ 132, 306, 308). Es geht also nicht darum, durch die Pflicht zur Beachtung eines b e - reits ergangenen Verwaltungsakts sicherzustellen, daû die Entscheidung ber Rechtmûigkeit und Bestand des behrdlichen Bescheids den dazu berufenen - 13 - Verwaltungsgerichten vorbehalten bleibt. Nur fr letzteres reicht es aber aus, daû der Restitutionsbescheid gegenber einem Beteiligten oder Betroffenen unanfechtbar geworden ist (vgl. Senat, Urt. v. 19. Juni 1998, V ZR 43/97, NJW 1998, 3055, 3056). c) Dem Klger steht auch kein Anspruch auf Zahlung des Morator i - umszinses aus dem neugefaûten Art. 233 § 2 a Abs. 9 Satz 1 EGBGB zu. aa) Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB in der Fassung des zum 1. Oktober 2001 in Kraft getretenen Art. 2 des Gesetzes zur Bereinigung offener Fragen des Rechts an Grundstcken in den neuen Lndern (Grundstcksrechtsbere i - nigungsgesetz - GrundRBerG) vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I 2001, S. 2716) erstreckt allerdings die Verpflichtung zur Leistung eines Nutzungsentgelts auf den vorliegend maûgeblichen Zeitraum. Whrend bislang ein Anspruch nur fr die Zeit zwischen den 1. Januar 1995 und dem 30. September 2001 vorges e - hen war, kann nun - als Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsg e - richts vom 8. April 1998 (BVerfGE 98, 17) - die Zahlung des Moratoriumszinses bereits fr die Zeit ab dem 22. Juli 1992 verlangt werden. Diese - erst nach der Entscheidung des Berufungsgerichts erfolgte - Gesetzesnderung hat der S e - nat bei seiner Entscheidung zugrunde zu legen, weil die Neuregelung in zeitl i - cher Hinsicht auch das vorliegende Rechtsverhltnis erfassen soll (vgl. BGHZ 9, 101; Senat, BGHZ 36, 348, 350; BGH, Urt. v. 4. Juni 1971, IV ZR 83/70, NJW 1971, 1659, 1660; Urt. v. 10. Mrz 1983, III ZR 198/81, LM § 675 BGB Nr. 93). bb) Auch nutzte die Beklagte, was Voraussetzung des Anspruchs auf Zahlung des Moratoriumszinses ist, das Grundstck des Klgers zur Erfllung - 14 - ffentlicher Aufgaben. Sie ist berdies als ffentliche Krperschaft im Sinne des Art. 233 § 2 a Abs. 9 Satz 1 EGBGB zu behandeln. (1) Abgesehen davon, daû ohnehin vertreten wird, der Betrieb eines Verkehrsflughafens durch die ffentliche Hand zhle zur ffentlichen Dasein s - vorsorge auf dem Gebiet des zivilen Luftverkehrs (vgl. OVG Koblenz DVBl 1994, 355; Hofmann, LuftVG, § 6 Rdn. 37; a.A. Czub in Czub/Schmidt-Rntsch/ Frenz, SachenRBerG [Stand April 2001], § 2 Rdn. 154 fr die zivilen Flugpltze in der DDR), folgt fr die Anwendung des Besitzmoratoriums aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB das Vorliegen einer ffentlichen Aufgabe jedenfalls aus den Regelungen des Verkehrsflchenbereinigungsgesetzes (VerkFlBerG), das als Art. 1 GrundRBerG ebenfalls zum 1. Oktober 2001 in Kraft getreten ist. Mit dem Verkehrsflchenbereinigungsgesetz wird die Regelungslcke geschlossen, die durch die Herausnahme ffentlich genutzter Grundstcke aus der Sachenrechtsbereinigung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SachenRBerG) entsta n - den ist (Begrndung zu § 1 VerkFlBerG-RegE, BT-Drucks. 14/6204, S. 13). Entsprechend dem Konzept des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes sollen die Sachverhalte, die auf Grund der Bodenordnung des sozialistischen Wir t - schaftssystems in der DDR entstanden sind, in privatrechtskonforme Recht s - gestaltungen berfhrt werden (vgl. Hirschinger, NJ 2001, 570). Dabei ist in Anlehnung an die entsprechende Regelung in der Sachenrechtsbereinigung (Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 3 EGBGB) durch § 9 Abs. 1 Satz 4 VerkFlBerG das Besitzrecht des ffentlichen Nutzers im Anschluû an den Endzeitpunkt des M o - ratoriums aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB (30. September 2001) bis zur Durchfhrung der Rechtsbereinigung nach dem Verkehrsflchenbereinigung s - gesetz verlngert worden. Vergleichbar dem Moratorium in der Sachenrecht s - - 15 - bereinigung (vgl. dazu Senat, BGHZ 136, 212, 215) dient das vorlufige Besit z - recht der Sicherung des ffentlichen Nutzers, dem ein Anspruch auf Berein i - gung durch Erwerb (§ 3 Abs. 1 VerkFlBerG) oder Belastung (§ 3 Abs. 3 VerkFlBerG) des Grundstcks zusteht. Da das Besitzrecht nach § 9 Abs. 1 Satz 4 VerkFlBerG als Verlngerung des Besitzmoratoriums angelegt ist (vgl. Begrndung zu § 9 Abs. 1 VerkFlBerG-RegE, BT-Drucks. 14/6204, S. 21 f; Hi r - schinger, NJ 2001, 570, 573), ist mit der Neuregelung auch eine authentische Interpretation des Gesetzgebers fr den Moratoriumstatbestand aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB verbunden (vgl. Senat, BGHZ 136, 212, 216 fr die M o - ratoriumstatbestnde des Art. 233 § 2 a Abs. 1 EGBGB durch das Sache n - rechtsnderungsgesetz). Danach sind Sachverhalte, die der Rechtsberein i - gung nach dem Verkehrsflchenbereinigungsgesetz unterfallen und nach de s - sen Regeln ein vorlufiges Besitzrecht des ffentlichen Nutzers begrnden, fr die vorangegangene Zeit von dem Besitzmoratorium zugunsten der ffentl i - chen Hand - mit der Konsequenz der dort geregelten Entgeltpflicht - erfaût. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 VerkFlBerG zhlen auch zivile Flugpltze als Ve r - kehrsflchen zu den Grundstcken, hinsichtlich derer die Rechtsverhltnisse durch das Verkehrsflchenbereinigungsgesetz geordnet werden sollen. Da die so bestimmten Verkehrsflchen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 VerkFlBerG nur eine Untergruppe der fr Verwaltungsaufgaben in Anspruch genommenen Grun d - stcke darstellen, dient nach der Systematik des Gesetzes auch ein Grun d - stck, das - wie das des Klgers - fr einen Verkehrsflughafen genutzt wird, der Erfllung ffentlicher Aufgaben. (2) Die Beklagte kann auch Schuldnerin des Moratoriumszinses sein. Zwar richtet sich der Anspruch aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB dem Wortlaut - 16 - der Bestimmung nach nur gegen die "ffentliche Krperschaft", die das Grun d - stck zur Erfllung ihrer ffentlichen Aufgabe nutzt, so daû bei einem engen Verstndnis der Vorschrift in Zweifel gezogen werden kann, ob sie fr die pr i - vatrechtlich organisierte Beklagte gilt. Aus den vorstehenden Ausfhrungen zur Maûgeblichkeit des Verkehrsflchenbereinigungsgesetzes fr die Auslegung des Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB folgt aber, daû sich die Beklagte auf das d a - mit begrndete Besitzmoratorium berufen kann und damit im Gegenzug auch die Zahlung des Moratoriumszinses schuldet. Als ffentlicher Nutzer, dem in s - besondere das an das Besitzmoratorium anschlieûende vorlufige Besitzrecht nach § 9 Abs. 1 Satz 4 VerkFlBerG zustehen kann, ist nach der Begriffsb e - stimmung in § 2 Abs. 3 Satz 4 VerkFlBerG nmlich auch eine juristische Pe r - son des Privatrechts anzusehen, wenn die Mehrheit der Kapitalanteile oder der Stimmrechte juristischen Personen des ffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar zustehen. Dies trifft auf die Beklagte zu. Deren Geschftsanteile b e - finden sich ausschlieûlich in der Hand des Freistaats Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt, der Stdte Halle, Leipzig und Schkeuditz sowie des Landkre i - ses Delitzsch. (3) Einem Anspruch des Klgers steht auch keine abweichende vertra g - liche Vereinbarung entgegen (Art. 233 § 2 a Abs. 9 S. 4 EGBGB). Wie bereits ausgefhrt, konnte der Klger mangels Verfgung der Treuhandanstalt nicht in den zwischen der I. GmbH und der Beklagten am 4. Oktober 1990 geschloss e - nen Betriebspachtvertrag eintreten. Nichts anderes gilt fr das leihehnliche Nutzungsverhltnis, das das Berufungsgericht offensichtlich aus dem Kaufve r - tragsangebot der I. GmbH vom 4. Oktober 1990 herleiten will. Selbst wenn der Ansatz des Berufungsgerichts geteilt wird, fehlt es doch auch hier an einer Verfgung der Treuhandanstalt. Im Eingang der Urkunde wird wiederum fes t - - 17 - gestellt, daû sich die I. GmbH im Einvernehmen mit der Treuhandanstalt als Eigentmerin der betroffenen Grundstcke sieht, und das nachstehende Ang e - bot wird wiederum nur von der I. GmbH im eigenen Namen abgegeben. cc) Gleichwohl scheitert ein Anspruch auf Zahlung des Moratoriumszi n - ses fr den hier maûgeblichen Zeitraum daran, daû der Klger zu dieser Zeit noch nicht Eigentmer des restituierten Grundstcks war. (1) Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB ist allerdings grundstzlich auch dann anwendbar, wenn das genutzte Grundstck - wie hier - zum Zeitpunkt des B e - ginns seiner in der DDR begrndeten Inanspruchnahme fr ffentliche Aufg a - ben im Eigentum des Volkes stand, nachtrglich jedoch durch Restitution in privates Grundstckseigentum berfhrt wurde. Unmittelbare Anwendung kann Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB nicht fi n - den; denn die Vorschrift regelt den grundstzlichen Fortbestand der ffentl i - chen Nutzung von Grundstcken bis zur berfhrung der in der Zeit der DDR begrndeten ffentlichen Sachherrschaft in die Formen des geltenden Rechts (BVerfG, WM 2001, 778, 779; Senat, Urt. v. 24. Mai 1996, V ZR 148/94, LM § 985 BGB Nr. 36). Die Regelung knpft an die Flle des "rckstndigen Grunderwerbs" an, die dadurch gekennzeichnet sind, daû in der DDR Grun d - stcke ohne frmliche Enteignung oder berfhrung in Volkseigentum fr f - fentliche Zwecke benutzt wurden (vgl. Trimbach/Matthiessen, VIZ 2002, 1, 2). Da der Gesetzgeber von einem das Privateigentum berlagernden Besitzrecht ausging (BT-Drucks. 12/7425, S. 92; Senat, Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 46/94, WM 1995, 1848, 1855), konnte den Eigentmern aus vorrangigen Grnden des Gemeinwohls der vorlufige Fortbestand der ffentlichen Nutzung zugemutet - 18 - werden (vgl. BVerfG, WM 2001, 778, 780). Der von der Neufassung des Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB durch Art. 2 GrundRBerG unberhrt gebliebene Gesetzeszweck (vgl. Begrndung des GrundRBerG-RegE, BT-Drucks. 14/6204, S. 10) trifft auf den vorliegenden Fall jedoch in noch strkerem Maûe zu als auf den von dem Gesetz vorausgesetzten Sachverhalt. Der Klger hatte im Unterschied zu den Grundstckseigentmern in den Fllen rckstndigen Grunderwerbs sein Eigentum bereits in der DDR verloren. Auch nach dem Z u - sammenbruch der DDR konnte er nicht erwarten, wieder Eigentmer des Grundstcks zu werden. Vielmehr schloû, weil die vernderte Zweckbesti m - mung des entzogenen Grundstcks nicht durch die Wiederherstellung der fr - heren Eigentumsverhltnisse in Frage gestellt werden sollte (vgl. BVerwGE 100, 77, 80), § 5 Abs. 1 lit. b VermG eine Rckbertragung des Eigentums aus. Die fr die Anwendung dieser Vorschrift erforderliche Widmung des Grun d - stcks zum Gemeingebrauch, also zur Benutzung einer ffentlichen Sache durch jedermann oder durch einen nicht individualisierten Personenkreis ohne besondere Zulassung (BVerwGE 100, 70, 74), war zumindest in schlssiger Weise erfolgt (vgl. BVerwG Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 17). Vor dem Wiede r - erwerb seines frheren Grundstckseigentums konnten danach berechtigte Interessen des Klgers das Andauern der ffentlichen Nutzung noch viel wen i - ger hindern, als die Belange derjenigen, denen zwar die Nutzung ihres Grun d - stcks entzogen worden war, die aber - anders als der Klger - die Recht s - stellung von Eigentmern behalten hatten. Erlangt der Klger daher hinsichtlich des - noch in der DDR fr ffentliche Aufgaben in Anspruch genommenen - Grundstcks erst im nachhinein eine bessere Rechtsposition, die der eines Grundstckseigentmers entspricht, der von Anfang an mit dem Besitzmorat o - rium zugunsten ffentlicher Nutzer belastet war, so rechtfertigt dies erst recht die entsprechende Anwendung der Regelung aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB - 19 - auch auf diesen Sachverhalt. Der Klger muûte daher die fortdauernde ffen t - liche Nutzung durch die Beklagte hinnehmen, erwarb im Gegenzug aber gegen diese einen Anspruch auf Zahlung des Moratoriumszinses. (2) Im vorliegenden Fall ist ein Anspruch des Klgers auf Zahlung des Moratoriumszinses in entsprechender Anwendung der Regelung aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB allerdings nicht gegeben, weil er in dem Zeitraum, fr den er eine Nutzungsentschdigung verlangt (20. September 1993 bis 31. Dezem- ber 1993), noch nicht das Eigentum an dem Flurstck 18/1 wiedererlangt hatte. Wie bereits ausgefhrt, wurde der Klger auf Grund des unanfechtbaren R e - stitutionsbescheids erst am 14. Dezember 1995 erneut Eigentmer. Erst von diesem Zeitpunkt an sind alle Voraussetzungen gegeben, die fr die Ve r - gleichbarkeit des Sachverhalts mit dem von Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB g e - regelten Tatbestand erforderlich sind. Da das Eigentum im vorhergehenden Zeitraum seit dem 3. Oktober 1990 dem Freistaat Sachsen zustand, bedurfte es zur Nutzung fr ffentliche Aufgaben keines Besitzmoratoriums, fr das die Zahlung einer Nutzungsentschdigung geschuldet werden knnte. d) Schlieûlich kann dem Klger auch kein Anspruch auf Zahlung des Moratoriumszinses nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 4 EGBGB zustehen. Selbst wenn, wie vom Berufungsgericht angenommen, die Voraussetzungen des M o - ratoriumstatbestandes aus Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 1 lit. a EGBGB erfllt sein sollten, geht die speziellere Regelung des Nutzungsentgelts in Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB vor. Der Zeitraum, fr den Nutzungsentgelt geschuldet wird, ist durch Art. 2 GrundRBerG gerade deshalb bis zum 22. Juli 1992 zurck e r - streckt worden, um der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach deren Umsetzung fr private Nutzer durch Änderung des Art. 233 § 2 a Abs. 1 - 20 - EGBGB (vgl. Art. 4 Nr. 2 GrundRÄndG), nun auch in Fllen ffentlicher Nu t - zung Rechnung zu tragen (vgl. Begrndung zu Art. 2 GrundRBerG-RegE, BT- Drucks. 14/6204, S. 25). Dies zeigt, daû nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers die Regelung des Moratoriumszinses in Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 4 EGBGB - entsprechend dem Ausschluû von der Sachenrechtsbereinigung (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SachenRBerG) - auf ffentlich genutzte Grundstcke ke i - ne Anwendung finden kann. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Wenzel Tropf Krger Lemke Gaier
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