BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 104/06 Verk374ndet am: 3. Dezember 2008 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VBLS 247 79 Abs. 2 Satz 4 Zur Erf374llung der Voraussetzungen des 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS reicht es aus, wenn der mindestens 52-j344hrige, schwerbehinderte Versicherte die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine Rente f374r schwerbehinderte Menschen aus der gesetzlichen So-zialversicherung am Umstellungsstichtag einseitig h344tte schaffen k366nnen. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 - IV ZR 104/06 - LG Karlsruhe AG Karlsruhe - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die m374ndliche Ver-handlung vom 3. Dezember 2008 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 10. Februar 2006 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: I. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des 366ffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-cherung eine zus344tzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-nenversorgung zu gew344hren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No-vember 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zu-satzversorgungssystem r374ckwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstel-lungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertrags-parteien des 366ffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. M344rz 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das fr374here - auf dem Ver-sorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhen-de - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem er-setzt. 1 - 3 - 2 Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enth344lt 334bergangsrege-lungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan-wartschaften. Diese werden wertm344337ig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten 374bertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-den. Rentennah ist, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West besch344ftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen konnte. Die Anwartschaften der rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und 374bertragen (247247 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 S344tze 1 bis 3 VBLS), wohingegen sich die Anwartschaften der rentenfernen Versicherten grunds344tzlich nach 247 18 Abs. 2 BetrAVG be-rechnen (247247 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS). Seit der Satzungs344nderung vom 26. Juni 2003 (BAnz. Nr. 132 vom 19. Juli 2003), die auf dem 304nderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV/ATV-K vom 12. M344rz 2003 beruht, sieht die VBLS auch f374r schwerbehinderte Versicherte, die am 31. Dezember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet hatten, unter den Voraussetzungen des 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS eine Startgutschriftberechnung nach den f374r rentennahe Versicherte gelten-den Grunds344tzen vor. 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS lautet: 3 Die S344tze 1 bis 3 gelten f374r Besch344ftigte, die am 31. De-zember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet haben und eine Rente f374r schwerbehinderte Menschen beanspru-chen k366nnten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits das 60. Lebensjahr vollendet h344tten, entsprechend mit der Ma337gabe, dass an die Stelle des 63. Lebensjahres das - 4 - entsprechende, f374r sie individuell fr374hestm366gliche Ein-trittsalter in die abschlagsfreie Rente f374r schwerbehinder-te Menschen ma337geblich ist. Ein Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente f374r schwerbehinder-te Menschen setzte nach 247 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der am Umstel-lungsstichtag geltenden Fassung insbesondere die Erf374llung einer War-tezeit voraus, die in den F344llen der von 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS betrof-fenen Versicherten 35 Jahre (420 Monate) betrug. Durch das Altersver-m366genserg344nzungsgesetz vom 21. M344rz 2001 (BGBl. I 403) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2002 die H366chstdauer der Anrechnungszeiten f374r schulische Ausbildung (247 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI) von drei Jahren auf acht Jahre erh366ht. 4 II. Die am 12. M344rz 1948 geborene und bei der Beklagten renten-berechtigte Kl344gerin ist sp344testens seit dem 16. November 2000 schwer-behindert. Sie begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Startgut-schrift gem344337 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS nach den Grunds344tzen f374r ren-tennahe Versicherte anstatt der erteilten Startgutschrift, die nach den Grunds344tzen f374r rentenferne Versicherte berechnet wurde. 5 Bis zum Ablauf des Umstellungsstichtags legte die Kl344gerin in der gesetzlichen Rentenversicherung 338 Monate an Beitragszeiten (247247 54 Abs. 1 Nr. 1, 55 SGB VI) zur374ck. Zudem verwendete sie nach Vollendung ihres 17. Lebensjahres mindestens 92 Monate f374r schulische Ausbildung i.S. des 247 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, von denen in der Rentenauskunft der Bundesversicherungsanstalt f374r Angestellte (BfA) zum 31. Dezember 2001 wegen 334berschreitung der H366chstanrechnungsdauer von drei Jah-ren nur 35 Monate als Anrechungszeiten ber374cksichtigt wurden. Von der 6 - 5 - M366glichkeit, f374r nicht angerechnete Ausbildungszeiten freiwillige Nach-zahlungen zu erbringen (247 207 SGB VI), hat die Kl344gerin keinen Ge-brauch gemacht. Die Kl344gerin ist der Auffassung, die erforderliche Wartezeit durch die Erweiterung der Anrechnungszeiten zum 1. Januar 2002 und die M366glichkeit der Nachzahlung erf374llt zu haben. Bei anderer, engerer Aus-legung des 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS w344re dieser unwirksam, soweit die Erf374llung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf gesetzliche Alters-rente f374r schwerbehinderte Menschen bereits zum Umstellungsstichtag verlangt werde. 7 Die Beklagte ist der Ansicht, die Voraussetzungen des 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS seien nicht erf374llt, da am 31. Dezember 2001 nach der zu diesem Zeitpunkt g374ltigen Rechtslage die Voraussetzungen eines ge-setzlichen Rentenanspruchs nicht vorgelegen h344tten. 8 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dagegen antragsgem344337 festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, bei der Berechnung der Startgutschrift der Kl344gerin 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS n.F. anzuwenden. Die Beklagte begehrt Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. 9 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 10 - 6 - 11 I. Das Berufungsgericht hat im Streitfall die Wartezeit des 247 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI von 420 Monaten als erf374llt und damit 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS als ma337geblich angesehen, weil die gesetzliche Altersrente der Kl344gerin jedenfalls nach dem 1. Januar 2002 beginnen w374rde und daher auf die zu diesem Zeitpunkt erweiterte H366chstdauer der Anre-chungszeiten von acht Jahren (96 Monate) abzustellen sei (247 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung). Somit seien zu den Beitragszeiten die 92 Monate, die in der Rentenauskunft der BfA f374r schulische Ausbildung ausgewiesen seien, hinzuzurechen, weshalb die Kl344gerin am 31. Dezember 2001 eine Wartezeit von mindes-tens 430 Monaten zur374ckgelegt gehabt habe. II. Dies h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung nur im Ergebnis stand. Bei zutreffender Auslegung des 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS - die zudem die Vereinbarkeit der Bestimmung mit h366herrangigem Recht, insbesondere dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wahrt - sind dessen Voraussetzungen erf374llt, wenn der Versicherte zum Umstellungsstichtag das 52. Lebensjahr vollendet hatte und sp344testens zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine gesetzliche Rente f374r schwerbehinderte Menschen einseitig h344tte schaffen k366nnen - unterstellt, er h344tte das Renteneintrittsalter bereits erreicht gehabt. Dies ist bei der Kl344gerin der Fall. 12 1. Bei der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes ist - wie auch bei anderen Betriebsrentenregelungen - zwischen dem arbeits-rechtlichen, durch Tarifvertrag geregelten Grundverh344ltnis und dem ver-sicherungsrechtlichen, durch die Satzung der Beklagten geregelten Durchf374hrungsverh344ltnis zu unterscheiden. Die Beklagte schlie337t, obwohl 13 - 7 - sie eine Anstalt des 366ffentlichen Rechts ist (247 1 Satz 1 VBLS), mit den an ihr beteiligten Arbeitgebern gem344337 247 2 Abs. 1 VBLS privatrechtliche Ver-sicherungsvertr344ge. Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtliche Allgemeine Gesch344ftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen (BGHZ 174, 127 Tz. 30; BGHZ 169, 122 Tz. 9; 103, 370, 377; BVerfG VersR 2000, 835, 836). Bei der Auslegung der Satzungsbestimmungen kommt es auch auf das Verst344ndnis und damit die Interessen des durchschnittlichen Versicherten an (st. Rspr. des Senats, vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2007 - IV ZR 267/04 - VersR 2007, 676 Tz. 10; vom 14. Juni 2006 - IV ZR 55/05 - VersR 2006, 1248 Tz. 8; sowie vom 14. Mai 2003 - IV ZR 76/02 - VersR 2003, 895 un-ter II 1 a). a) Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass ein Versicherter, um unter 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS zu fallen, am 31. Dezember 2001 das 52. Le-bensjahr vollendet gehabt haben muss. Weitere Voraussetzung ist, dass der Versicherte bereits zu diesem Zeitpunkt eine Rente f374r schwerbehin-derte Menschen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beanspruchen k366nnte, wenn er zu diesem Zeitpunkt das Renteneintrittsalter bereits er-reicht gehabt h344tte. Aus der konjunktivischen Fassung ("beanspruchen k366nnten") ist zu folgern, dass insoweit eine fiktive Betrachtung anzustel-len ist, bei welcher das tats344chlich nicht gegebene Erreichen des Ren-teneintrittsalters unterstellt werden soll. Innerhalb dieser gedachten Situ-ation muss gepr374ft werden, ob der Versicherte am Umstellungsstichtag - mit Aussicht auf Erfolg - eine gesetzliche Rente h344tte beanspruchen k366nnen oder nicht. 14 Eine Rente h344tte der Versicherte zun344chst jedenfalls dann "bean-spruchen k366nnen", wenn in der gedachten Situation am Umstellungs- 15 - 8 - stichtag s344mtliche, sich aus dem Sozialversicherungsrecht ergebenden Voraussetzungen eines entsprechenden Anspruchs bereits vorgelegen h344tten. Insbesondere f374r einen Versicherten, der - wie im Streitfall - die-se Voraussetzungen tats344chlich (noch) nicht vollst344ndig erf374llt gehabt h344tte, dr344ngt sich jedoch eine dar374ber hinausgehende Verst344ndnism366g-lichkeit auf. Er wird besonders in den Blick nehmen, dass einzelne An-spruchsvoraussetzungen am Umstellungsstichtag zwar eventuell noch nicht vorgelegen haben, der Versicherte jedoch die M366glichkeit gehabt h344tte, einseitig - und ohne dass ihn ein anderer daran h344tte hindern k366n-nen - auf die bestehende Situation Einfluss zu nehmen und hierdurch noch fehlende Voraussetzungen rechtzeitig zu verwirklichen. b) Im Streitfall ist konkret die Erf374llung der Wartezeit von 35 Jah-ren (247 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI) zu betrachten und diese - in Zusam-menschau mit der Beschr344nkung der Anrechnungszeiten f374r schulische Ausbildung auf drei Jahre (247 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI in der am 31. De-zember 2001 geltenden Fassung) - sodann der Voraussetzung des Errei-chens des 52. Lebensjahrs in 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS gegen374berzustel-len. Dabei ist davon auszugehen, dass 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS auf sol-che Versicherte zugeschnitten ist, die am Umstellungsstichtag 52, 53 oder 54 Jahre alt waren. Um bereits in diesem Alter eine Wartezeit von 35 Jahren bei einer H366chstanrechnung von Ausbildungszeiten von drei Jahren erf374llen zu k366nnen, h344tten diese Versicherten bei einem typisier-ten Versicherungsverlauf sp344testens im Alter von 20, 21 bzw. 22 Jahren mit dem Erwerb von Beitragszeiten beginnen m374ssen. 16 Bei dieser 334berlegung wird evident, dass schwerbehinderte Versi-cherte mit strukturell l344ngeren schulischen Ausbildungszeiten, wie etwa alle Akademiker, systematisch von 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS ausge- 17 - 9 - schlossen w374rden, wenn die Bestimmung das tats344chliche Erreichen der Wartefrist von 35 Jahren am Umstellungsstichtag fordern w374rde. Durch die Wahl des Stichtags 31. Dezember 2001 w344re in diesem Fall nicht nur die erweiterte Anrechnung der Ausbildungszeiten durch das erst am Fol-getag in Kraft tretende Altersverm366genserg344nzungsgesetz ausgeschlos-sen, sondern auch die 374ber drei Jahre hinausgehende Anrechnung ge-m344337 der 334bergangsvorschrift des 247 252 Abs. 4 SGB VI, die einen Ren-tenbeginn vor dem Jahr 2001 voraussetzt,. Die Gruppe der schwerbehin-derten Versicherten mit l344ngeren Ausbildungszeiten w344re von der Privi-legierung des 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS somit praktisch von vornherein ausgenommen. Das w374rde sich aus Versichertensicht als nicht hinnehm-bare, sachwidrige Ungleichbehandlung darstellen. Der durchschnittliche Versicherte wird aber nicht davon ausgehen, dass ein solcher systemati-scher Ausschluss eines nicht unbedeutenden Teils der schwerbehinder-ten Versicherten gewollt sein soll. Dem steht auch nicht entgegen, dass Versicherte mit l344ngeren Ausbildungszeiten durch eine sp344testens am Umstellungsstichtag tat-s344chlich vorgenommene Nachzahlung die Wartezeiterf374llung rechtzeitig h344tten herbeif374hren k366nnen. Denn f374r die Versicherten hatte zu diesem Zeitpunkt hierf374r keinerlei Veranlassung bestanden. F374r die gesetzliche Rente war die Erf374llung der Wartezeit bereits am 31. Dezember 2001 ohne Bedeutung, da der 52, 53, oder 54 Jahre alte Versicherte zum ei-nen regelm344337ig davon ausgehen durfte, bis zum tats344chlichen Erreichen des Renteneintrittsalters von 60 Jahren die Wartezeit zu erf374llen, und zum anderen die gesetzliche Erweiterung der Anrechungszeiten ab dem 1. Januar 2002 am Umstellungsstichtag bereits verk374ndet war. F374r die Zusatzrente wurde die Relevanz der Erf374llung der Wartezeit zum Umstel- 18 - 10 - lungsstichtag erst mit der Satzungs344nderung vom 26. Juni 2003 und so-mit geraume Zeit nach dem Umstellungsstichtag 374berhaupt erkennbar. c) H344tte der Versicherte am Umstellungsstichtag einseitig die Vor-aussetzungen eines Anspruchs auf eine gesetzliche Rente verwirklichen k366nnen, so w344re es allein von seinem Willen abh344ngig gewesen, ob die Voraussetzungen am Umstellungsstichtag vorgelegen h344tten oder nicht. Aus dem Blickwinkel eines durchschnittlichen Versicherten, der zu Recht auch die eigenen Interessen vor Augen hat, wird man daher in der nach 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS zu unterstellenden Situation zu dem Ergebnis kommen, dass der Versicherte i.S. der Klausel auch dann eine gesetzli-che Rente "beanspruchen k366nnte", wenn er die zur Verwirklichung der Voraussetzungen notwendigen Ma337nahmen einseitig ergreifen kann. 19 H344ngt das Bestehen eines Anspruchs auf gesetzliche Rente nur noch von der Erf374llung einer Wartezeit ab, die am Umstellungsstichtag zwar noch nicht erreicht gewesen w344re, deren Erreichen der Versicherte jedoch durch eine ihm zustehende Nachzahlungsm366glichkeit am Umstel-lungsstichtag h344tte herbeif374hren k366nnen, reicht dies f374r die Erf374llung der Voraussetzungen des 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS aus. Ob der Versicherte von dieser M366glichkeit tats344chlich Gebrauch gemacht hat oder auch nur gemacht h344tte, ist dagegen ohne Belang. 20 d) Durch diese Auslegung bleibt zudem die Vereinbarkeit der Be-stimmung mit h366herrangigem Recht, insbesondere dem Gleichbehand-lungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), gewahrt. Dagegen w374rde eine Sat-zungsbestimmung mit einem Regelungsgehalt, wie ihn die Beklagte an-nimmt, die Gruppe der schwerbehinderten Versicherten mit l344ngeren Ausbildungszeiten praktisch von vornherein von einer Behandlung nach 21 - 11 - den Grunds344tzen, die f374r rentennahe Versicherte gelten, ausschlie337en. Diese Versicherten sind jedoch hinsichtlich der Restlebensarbeitszeit und der sich daraus ergebenden M366glichkeiten, anderweitig Vorkehrun-gen f374r die Altersvorsorge zu treffen, nicht weniger schutzw374rdig als gleichaltrige schwerbehinderte Versicherte mit k374rzeren Ausbildungszei-ten. Die Voraussetzung der Erf374llung einer Wartezeit von 35 Jahren st374nde bei Versicherten mit l344ngeren Ausbildungszeiten in einem sys-temwidrigen Missverh344ltnis zum Lebensalter von 52, 53 oder 54 Jahren. Selbst bei Zugrundelegung des weiten Gestaltungsspielraums der Tarif-vertragsparteien w374rde eine solche Ungereimtheit jedenfalls gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) versto337en (vgl. BGHZ 174, 127 Tz. 133 ff.; in dieser Entscheidung hat der Senat einen ver-gleichbaren Ausschluss von Versicherten mit strukturell l344ngeren Ausbil-dungszeiten als gleichheitswidrig angesehen). e) Das vorstehend entwickelte Verst344ndnis der Bestimmung ist auch mit dem Ziel der Systemumstellung, die Zusatzversorgung von ex-ternen Faktoren abzukoppeln und damit eine 374berschaubare, fr374hzeitig kalkulierbare Finanzierungsgrundlage zu schaffen (vgl. BGHZ 174, 127 Tz. 81), zu vereinbaren. Ob der einzelne Versicherte am Umstellungs-stichtag die M366glichkeit hatte, durch Nachzahlungen die Erf374llung der Wartezeit herbeizuf374hren, steht zum Umstellungsstichtag fest und unter-liegt gerade keiner sp344teren Ver344nderung. Die Anzahl der relevanten Ausbildungsmonate und damit die Nachzahlungsm366glichkeit ergibt sich ohne weiteres aus der Darstellung des Versicherungsverlaufs in den in 247 79 Abs. 4 Satz 1 VBLS angesprochenen Rentenausk374nften der BfA. 22 2. Die Kl344gerin hatte die M366glichkeit, durch eine entsprechende Nachzahlung nach 247 207 SGB VI ihre Anrechnungszeiten f374r schulische 23 - 12 - Ausbildung so zu erh366hen, dass sie bereits am 31. Dezember 2001 die Wartezeit des 247 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI erf374llt gehabt h344tte. Sie h344tte daher - das Erreichen des Renteneintrittsalters unterstellt - am Umstel-lungsstichtag die Voraussetzungen f374r eine gesetzliche Altersrente f374r schwerbehinderte Menschen schaffen und somit i.S. von 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS beanspruchen k366nnen, weshalb ihre Startgutschrift gem344337 dieser Bestimmung nach den f374r rentennahe Versicherte geltenden Grunds344tzen (247247 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 S344tze 1 bis 3 VBLS) zu er-folgen hat. Seiffert Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.06.2005 - 2 C 165/05 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.02.2006 - 6 S 24/05 -
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