BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 104/09 vom 28. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Mai 2009 wird auf Kosten des Kl344gers als unzul344s-sig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 12.215,88 200. Gr374nde: I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzul344ssig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 200 nicht 374bersteigt. 1 1. Die Beschwer durch ein Urteil, durch das ein Antrag auf Unterlassung zur374ckgewiesen wird, wird von dem Wert des Interesses bestimmt, dessen Be-eintr344chtigung durch das erstrebte Verbot verhindert werden soll (Senat, Beschl. v. 23. September 2009, V ZR 16/09, juris). Diesen Wert hat das Beru-fungsgericht zutreffend mit 6.000 200 angenommen. Die von dem Kl344ger in der Beschwerdebegr374ndung genannten h366heren Werte sind weder nachvollziehbar noch glaubhaft gemacht. 2 - 3 - 2. Die auf der Abweisung der auf die Vornahme von Handlungen gerich-teten Antr344ge beruhende Beschwer bemisst sich nach dem nach 247 3 ZPO zu bewertenden Interesse des Kl344gers unter Ber374cksichtigung des Kostenauf-wands (Z366ller/Herget, ZPO, 28. Aufl., 247 3 Rdn. 16 Stichwort "Vornahme von Handlungen"). Das hat das Berufungsgericht zutreffend mit 3.000 200 bewertet. Die von dem Kl344ger in der Beschwerdebegr374ndung genannten h366heren Werte entbehren jeder Grundlage und sind ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. 3 3. Den Feststellungsantrag hat das Berufungsgericht mit 500 200 bewertet. Dagegen erhebt der Kl344ger keine Einwende. 4 4. Zusammen mit dem Zahlungsantrag ergibt sich eine Beschwer von 12.215,88 200. 5 - 4 - II. 6 Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf 247 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG; die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in 247 97 Abs. 1 ZPO. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Gie337en, Entscheidung vom 07.11.2008 - 4 O 287/08 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.05.2009 - 19 U 273/08 -
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