BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 104/09 Verk374ndet am: 11. Mai 2011 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsit-zende Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Wendt, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Brockm366ller auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. April 2011 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. April 2009 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der bei der Beklagten besch344ftigte Kl344ger wendet sich gegen eine Mitteilung 374ber die H366he seiner Anwartschaft auf eine zus344tzliche Alters-versorgung, welche die Beklagte ihren Mitarbeitern gew344hrt. 1 Der Kl344ger war bei der Landesgirokasse, einer 366ffentlich-rechtli-chen Bank, angestellt. Die Landesgirokasse unterhielt in Form einer rechtlich unselbst344ndigen Einrichtung eine Zusatzversorgungskasse, de-ren Aufgabe es war, den Besch344ftigten der Landesgirokasse eine zus344tz-liche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gew344hren. 2 Die Beklagte, eine Anstalt des 366ffentlichen Rechts, entstand zum 1. Januar 1999 durch Vereinigung der Landesgirokasse mit zwei weite-ren 366ffentlich-rechtlichen Banken. Das Arbeitsverh344ltnis mit dem Kl344ger 3 - 3 - ging gem344337 247 613a BGB auf die Beklagte 374ber. Die Zusatzversorgungs-kasse der Landesgirokasse wurde als rechtlich unselbst344ndige Einrich-tung auf die Beklagte 374bertragen (247 21 Abs. 1 Satz 3 Landesbankgesetz; 247247 1, 2 der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Beklagten, im Fol-genden: ZVK-L). Die Versorgungszusagen f374r die fr374her bei der Landes-girokasse Besch344ftigten wurden von der Beklagten 374bernommen und zu-n344chst besitzstandswahrend auf Basis der Satzung der Zusatzversor-gungskasse der Landesgirokasse (im Folgenden: ZVK-LG) "und anderer einschl344giger Rechtsvorschriften" fortgef374hrt (247 21 Abs. 4 der Fusions-vereinbarung vom 12. Oktober 1998). Nach 247 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrages des Kl344gers vom 1. Juli 1973 mit der Girokasse Stuttgart - der Rechtsvorg344ngerin der Landesgirokas-se - richtete sich "das Arbeitsverh344ltnis (205) nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 und der erg344nzenden Tarifvertr344ge", deren 304nderungen nach Absatz 2 auch f374r das Arbeitsverh344ltnis des Kl344gers gelten sollten. Unter 247 13 des Arbeits-vertrages findet sich unter der 334berschrift "Zus344tzliche Alters- und Hin-terbliebenenversorgung" die folgende Regelung: 4 "Die zus344tzliche Versorgung des/der Angestellten bei der Zusatzversorgungskasse der GIROKASSE Stuttgart rich-tet sich nach den Vorschriften der Satzung der Zusatz-versorgungskasse der GIROKASSE Stuttgart und der Ruhelohnordnung f374r die Angestellten, Arbeiter und Aus-zubildenden der GIROKASSE vom 22. Dezember 1967. Die Anmeldung der Zusatzversorgungskasse der GIRO-KASSE Stuttgart erfolgt bei Beginn des Arbeitsverh344lt-nisses." Die fr374heren Besch344ftigten der Landesgirokasse, deren Arbeits-verh344ltnis sich bisher nach dem BAT und den diesen erg344nzenden Tarif- 5 - 4 - vertr344gen richtete, hatten nach der Fusion die Wahl, entweder weiterhin nach Ma337gabe des BAT besch344ftigt zu bleiben oder in den Geltungsbe-reich der Tarifvertr344ge f374r das private Bankgewerbe und die 366ffentlichen Banken (Banktarif) zu wechseln (Nr. 3 des 334berleitungs-Tarifvertrages vom 22. M344rz 2000). Die Altersversorgung dieser Besch344ftigten sollte nach Ma337gabe der Fusionsvereinbarung sowie einer "Einheitlichen Er-kl344rung der Vorst344nde" vom 27. Oktober 1998 erhalten bleiben (Nr. 7 des 334berleitungs-Tarifvertrages). In der "Einheitlichen Erkl344rung" hei337t es u.a.: "Nach 205 der Fusionsvereinbarung besteht Einigkeit, dass 205 der finanzielle Besitzstand der 205 Mitarbeiter un-angetastet bleibt. Die Einzelheiten hierzu regelt die fol-gende Erkl344rung der Vorst344nde 205 Sie enth344lt arbeitsver-traglich wirksame Zusicherungen 205 205 3. Wahrung des finanziellen Besitzstands 3.1 Wir best344tigen den 205 Mitarbeitern, dass ihr jeweili-ger finanzieller Besitzstand im Zusammenhang mit der Fusion unangetastet bleibt. Wir verstehen dar-unter 205 die Absicherung aller geldwerten Leistun-gen (also insbesondere auch die Altersversorgung), die am Fusionsstichtag vertraglich vereinbart oder tariflich vorgegeben sind. Soweit diese Leistungen schon bisher unter Anpassungsvorbehalt stehen, gilt dies auch f374r die Zukunft. 205 4. Geltung von Tarifvertr344gen 205 4.2 Allen 205 Mitarbeitern, deren Arbeitsverh344ltnis dem 205 BAT unterliegt, wird die LBW auf Antrag einen neuen Arbeitsvertrag auf Basis des Banktarifs an-bieten 205 4.3 Bei der Entscheidung, im BAT zu verbleiben, er-streckt sich unsere Besitzstandszusage auch auf die - 5 - k374nftige Weiterentwicklung der tariflichen Regelun-gen entsprechend den Vereinbarungen der Tarif-partner des bisher f374r sie geltenden Tarifwerks (BAT). 4.4 Das Angebot an 205 Mitarbeiter f374r einen Wechsel in den Banktarif wird sich an den aktuellen Bez374gen zum gegebenen Zeitpunkt orientieren; die bisherige Versorgungszusage bleibt aufrechterhalten." Durch einen 304nderungsvertrag zum Arbeitsvertrag wechselte der Kl344ger in den Geltungsbereich des Banktarifs. In 247 1 Abs. 1 des 304nde-rungsvertrages hei337t es: 6 "F374r den Wechsel vom [BAT] in [den Banktarif] gilt der 334berleitungstarifvertrag vom 22. M344rz 2000. Soweit da-her im Arbeitsvertrag auf den BAT verwiesen wird, findet k374nftig der Banktarif in seiner jeweiligen Fassung unter Beachtung der Bestimmungen des 334berleitungstarifver-trags Anwendung." Nachdem die Tarifvertragsparteien im 366ffentlichen Dienst - zu de-nen die Beklagte nicht geh366rt - die Altersversorgung in den Tarifvertr344-gen vom 1. M344rz 2002 (ATV, ATV-K) auf eine neue Grundlage gestellt hatten, setzte die Beklagte den dort vereinbarten Wechsel vom endge-haltsbezogenen Gesamtversorgungssystem in ein punktemodellbezoge-nes Betriebsrentensystem auch in der Satzung ihrer Zusatzversorgungs-kasse (ZVK-L) um. 304hnlich den 334berleitungsbestimmungen in 247247 78, 79 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder (VBLS) (dazu Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Tz. 2, 67 ff.) wurden die zuvor erworbenen Anwartschaften der Ver-sicherten in Startgutschriften umgewandelt (247247 72, 73 ZVK-L). Der am 2. Mai 1955 geborene Kl344ger war dabei als rentenferner Versicherter zu behandeln. 7 - 6 - 8 Mit einer Dienstvereinbarung vom 20. Dezember 2002 vereinbarte die Beklagte mit ihren Besch344ftigten, dass sich f374r die Zeit nach dem Umstellungsstichtag - also ab dem 1. Januar 2002 - die Versorgungszu-sagen nicht nach den Regeln des ATV-K bestimmen, sondern den Be-stimmungen eines Kapitalkontenplanes der Beklagten angeglichen wer-den sollten. Die zuvor unter Geltung der ZVK-L erreichten - und durch Startgutschriften festgestellten - Anwartschaften sollten in Form von bei-tragsfreien Versicherungen bestehen bleiben. Die Mitteilung der Beklagten vom Mai 2003 weist eine Rentenan-wartschaft des Kl344gers zum 31. Dezember 2001 von 609,74 200 aus. 9 Der Kl344ger h344lt die Systemumstellung insgesamt f374r unzul344ssig, jedenfalls die 334bergangsregelungen f374r rentenferne Versicherte f374r un-wirksam und daher die ihm von der Beklagten erteilte Mitteilung 374ber seine Anwartschaften f374r unverbindlich. Er meint, die Beklagte habe ihm beim Wechsel in den Banktarif eine Direktzusage erteilt, weshalb ihm unabh344ngig von der im ATV-K vereinbarten Systemumstellung im Versi-cherungsfall eine Rente auf Basis der ZVK-LG in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung zustehe. Dieses Ziel hat der Kl344ger mit einem Hauptantrag zu 1 und mehreren Hilfsantr344gen zu 2 bis 5 weiterverfolgt. 10 Das zun344chst angerufene Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit nach 247 17a Abs. 2, Abs. 4 GVG an das Landgericht verwiesen, das auf den Hilfsantrag zu 4 hin festgestellt hat, die Mitteilung der Beklagten 374ber die H366he der ZVK-Rentenanwartschaft lege den Wert der vom Kl344ger bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich fest; im 11 - 7 - 334brigen hat es die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Be-rufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kl344ger sein Begehren hinsichtlich des Hauptantrags zu 1 und des Hilfsantrags zu 3 weiter. Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 12 I. Das Berufungsgericht hat die 334bergangsregelungen in 247 73 Abs. 1 ZVK-L i.V.m. 247 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG - unter Bezug-nahme auf die Senatsrechtsprechung zu den entsprechenden Bestim-mungen in der Satzung der VBL (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 63, 122 ff.) - wegen Versto337es gegen Art. 3 Abs. 1 GG f374r un-wirksam gehalten. Ein 374ber die Feststellung der Unverbindlichkeit der Anwartschaftsmitteilung hinausgehender Anspruch stehe dem Kl344ger da-gegen nicht zu. 13 Nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zwischen den Par-teien sei die Beklagte befugt gewesen, die Systemumstellung in der Zu-satzversorgung des 366ffentlichen Dienstes in ihrer Satzung nachzuvollzie-hen. Der urspr374ngliche Arbeitsvertrag habe eine wirksame dynamische Verweisung auf den BAT und die ihn - insbesondere im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung - erg344nzenden Tarifvertr344ge (anfangs also den Versorgungs-TV vom 4. November 1964) enthalten. Diese Verwei-sung habe - was die Altersversorgung betreffe - auch nach dem Wechsel in den Banktarif fortbestanden. Zwar solle nach 247 1 Abs. 1 des 304nde-rungsvertrages an Stelle des BAT nunmehr der Banktarif gelten, dies je- 14 - 8 - doch nur unter Beachtung der Bestimmungen des 334berleitungs-Tarif-vertrages. Dieser wiederum ordne in seiner Nr. 7 an, dass die Altersver-sorgung nach Ma337gabe der Fusionsvereinbarung und der "Einheitlichen Erkl344rung der Vorst344nde" erhalten bleibe. Die "Einheitliche Erkl344rung" verspreche dann den Fortbestand der Versorgungszusage auch f374r Be-sch344ftigte, die in den Banktarif wechselten (Nr. 4.4). Dabei werde aber klargestellt, dass der schon vorher geltende Anpassungsvorbehalt erhal-ten bleibe (Nr. 3.1 Satz 2). Die dem Kl344ger noch unter Geltung der ZVK-LG gegebene Versorgungszusage habe wegen der dynamischen Verwei-sung auf die einschl344gigen Tarifvertr344ge unter einem solchen Vorbehalt gestanden. 247 1 Satz 1 des 304nderungsvertrages k366nne daher nach 247247 133, 157 BGB nur so ausgelegt werden, dass hinsichtlich der Alters-vorsorge weiterhin der BAT und die ihn erg344nzenden Tarifvertr344ge - in der jeweils aktuellen Fassung - gelten sollten. Auch nach dem Satzungsrecht sei die Beklagte nicht gehindert gewesen, die ZVK-L ohne Zustimmung des Kl344gers zu 344ndern. Zum ei-nen sei der Kl344ger lediglich Versicherter, nicht Versicherungsnehmer gewesen, weshalb seine Zustimmung ohnehin entbehrlich gewesen sei. Zum anderen habe die ZVK-L in 247 6 Nr. 1 einen 304nderungsvorbehalt ent-halten. Zwar werde dort vordergr374ndig nur eine Zust344ndigkeitsbestim-mung getroffen, dass 374ber Satzungs344nderungen der Verwaltungsrat be-schlie337e. Dies setze jedoch voraus, dass eine 304nderung der Satzung auch zul344ssig sei. 247 6 der Erg344nzungsordnung f374r die Zusatzversorgung bei der Landesgirokasse (ZVErgO) stehe dem nicht entgegen, weil der darin enthaltene, an konkrete Voraussetzungen ankn374pfende Leistungs-vorbehalt nicht f374r eine grundlegende Systemumstellung gelte und die Zul344ssigkeit einer Satzungs344nderung daher nicht abschlie337end festlege. 15 - 9 - 16 Wegen der arbeitsvertraglichen Unterwerfung unter das Tarifrecht verbiete sich im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3 GG eine erg344nzende Ver-tragsauslegung zur Schlie337ung der durch die Unwirksamkeit der 334ber-gangsregelungen f374r rentenferne Versicherte bestehenden L374cke ebenso wie in dem durch Senatsurteil vom 14. November 2007 (aaO Tz. 142 ff.) f374r die Systemumstellung bei der VBL entschiedenen Fall. Ob der Kl344ger durch die neue Versorgungszusage - bestehend aus der Startgutschrift (f374r die Zeit bis zur Systemumstellung) und der zu-s344tzlichen Anwartschaft nach dem Kapitalkontenplan der Beklagten (f374r die Zeit danach) - schlechter gestellt werde, k366nne noch nicht beurteilt werden, da offen sei, durch welche Regelungen die unwirksamen 334ber-gangsregelungen f374r rentenferne Versicherte ersetzt w374rden. Daher er-374brige sich eine Pr374fung, ob die Dienstvereinbarung vom 20. Dezember 2002 in eine gesch374tzte Rechtsposition des Kl344gers eingreife. 17 II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 18 Die Beklagte hat dem Kl344ger entgegen der Ansicht der Revision beim Wechsel in den Banktarif keine Altersversorgung zugesagt, die sich - losgel366st von den tariflichen Regelungen im 366ffentlichen Dienst - allein nach der ZVK-LG in der zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung richten sollte. Der Umfang der Versorgungszusage sollte sich vielmehr weiterhin nach dem Tarifrecht des 366ffentlichen Dienstes bemessen, das auch die Neuregelung durch den ATV-K umfasst (dazu unter 1). Zu Recht hat das Berufungsgericht daher die Senatsrechtsprechung zur Systemumstellung bei der VBL auf die Systemumstellung in der ZVK der Beklagten 374bertragen und die Unverbindlichkeit der dem Kl344ger erteilten 19 - 10 - Startgutschrift festgestellt, ohne diesem weitergehende Anspr374che zuzu-sprechen (dazu unter 2). 1. Das Berufungsgericht hat den ge344nderten Arbeitsvertrag des Kl344gers zutreffend dahingehend ausgelegt, dass er hinsichtlich der Ver-sorgungszusage auch nach dem Wechsel in den Banktarif eine dynami-sche Verweisung auf die einschl344gigen Tarifvertr344ge des 366ffentlichen Dienstes enth344lt. 20 a) Bei allen Betriebsrentenregelungen ist zwischen dem arbeits-rechtlichen, gegebenenfalls durch Tarifvertrag bestimmten Grundverh344lt-nis und dem versicherungsrechtlichen, hier durch die Satzung der Be-klagten geregelten Durchf374hrungsverh344ltnis zu unterscheiden (vgl. nur Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 30). Die Beklagte ist Mit-glied der von ihr selbst getragenen (247 1 ZVK-L) Zusatzversorgungskasse (247 4 Abs. 2 ZVK-L); dieses Mitgliedsverh344ltnis ist ein privatrechtliches Versicherungsverh344ltnis (247 13 Abs. 1 Satz 1 ZVK-L). Die Regelungen der ZVK-L, die das Versicherungsverh344ltnis ausgestalten, sind daher als pri-vatrechtliche Allgemeine Gesch344ftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen anzusehen; Rechtsstreitigkeiten 374ber deren Auslegung und Wirksamkeit geh366ren infolge dessen vor die Zivilgerichte (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2005 - IV ZB 45/04, VersR 2006, 534 Tz. 6 f. m.w.N.; BAG ZTR 2004, 603). 21 Der Kl344ger macht im Hauptantrag allerdings geltend, von der Be-klagten eine Altersversorgung zugesagt bekommen zu haben, die losge-l366st gewesen sei von jener nach BAT und den erg344nzenden Tarifvertr344-gen. Er begehrt die Feststellung, dass die Beklagte ihm im Wege der Di-rektzusage eine Altersversorgung nach Ma337gabe einer bestimmten Fas- 22 - 11 - sung der ZVK-LG versprochen habe. Der Streit darum, welche Form von Altersversorgung versprochen wurde, ist aber zu unterscheiden von einer Auseinandersetzung dar374ber, welche konkreten Anspr374che sich aus der tats344chlich gew344hrten Form der Altersversorgung ergeben. Die Beile-gung des ersteren ist im arbeitsrechtlich geregelten Grundverh344ltnis zu suchen und nicht im privatrechtlich geregelten Durchf374hrungsverh344ltnis. Erforderlich ist eine Auslegung des Arbeitsvertrages einschlie337lich des-sen erg344nzender Regelungen. Das er366ffnet f374r Streitigkeiten vorliegender Art den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten (vgl. etwa Betz-Rehm in Groeger, Arbeitsrecht im 326ffentlichen Dienst [2010], Teil 11 Rn. 79), weshalb sich der Kl344ger auch zu Recht dorthin gewandt hatte. Die Verweisung an die ordentlichen Ge-richte vor der Entscheidung 374ber den Hauptantrag war daher verfehlt. Sie ist gleichwohl bindend (247 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). 23 b) Die vom Berufungsgericht gefundene Auslegung des ge344nder-ten Arbeitsvertrages begegnet revisionsrechtlich keinen Bedenken. Da der Senat die Versorgungszusage in gleicher Weise versteht wie das Be-rufungsgericht, kann offen bleiben, ob der Senat die ma337geblichen ar-beitsvertraglichen Erkl344rungen selbst auszulegen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - IV ZR 60/04, BGHZ 163, 321 unter II 2 b aa) oder le-diglich die Auslegung des Berufungsgerichts auf revisible Auslegungs-fehler hin zu 374berpr374fen hat. 24 aa) Allgemeine Gesch344ftsbedingungen in Arbeitsvertr344gen sind nach ihrem Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verst344ndigen und redlichen Vertragspartnern unter Abw344gung der In-teressen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wer- 25 - 12 - den, wobei die Verst344ndnism366glichkeiten des durchschnittlichen Ver-tragspartners des Verwenders zu Grunde zu legen sind. Ansatzpunkt f374r diese nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierenden Auslegung ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist er nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Gesch344ften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verst344ndiger und redlicher Ver-tragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Gesch344ftspartnern verfolgte Ziele gelten (BAG NZA 2006, 324 Tz. 39 m.w.N.). bb) Ein durchschnittlicher, verst344ndiger und redlicher Arbeitnehmer entnimmt den f374r den Umfang der Versorgungszusage ma337geblichen Er-kl344rungen die Fortgeltung einer dynamischen Verweisung auf das gel-tende Tarifrecht im 366ffentlichen Dienst. 26 (1) Vor der Fusion bestand die Versorgungszusage nach 247 1 des Arbeitsvertrages vom 1. Juli 1973 aus einer dynamischen Verweisung auf die einschl344gigen Tarifvertr344ge des 366ffentlichen Dienstes. Zwar nimmt die Regelung zur "Zus344tzlichen Alters- und Hinterbliebenenver-sorgung" in 247 13 des Arbeitsvertrages nicht ausdr374cklich auf den BAT Bezug. Im Zusammenhang mit 247 1 des Arbeitsvertrages ist 247 13 aber le-diglich als Hinweis darauf zu verstehen, dass sich die aktuell geltenden Regelungen zur Zusatzversorgung aus den Satzungsvorschriften erge-ben. Aus der allgemeinen Formulierung des 247 1 Abs. 1 des Arbeitsver-trages und seiner systematischen Stellung ist f374r den durchschnittlichen Arbeitnehmer erkennbar, dass das Arbeitsverh344ltnis umfassend den Be-stimmungen des BAT und der erg344nzenden Tarifvertr344ge unterstellt wer- 27 - 13 - den sollte, also auch dem jeweiligen Tarifvertrag 374ber die betriebliche Al-tersvorsorge. F374r den Bereich der Zusatzversorgung entspricht eine dy-namische Verweisung auch dem Interesse der Arbeitsvertragsparteien, da eine statische Verweisung auf eine bestimmte Versorgungsordnung die einheitliche Behandlung aller Arbeitnehmer und Versorgungsempf344n-ger nicht gew344hrleisten k366nnte (BAG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 3 AZR 252/00, juris Tz. 54 m.w.N.). Eine Ausnahme von der grunds344tzli-chen Unterwerfung unter das Tarifrecht in 247 1 des Arbeitsvertrages f374r den Bereich der Zusatzversorgung h344tte daher in 247 13 ausdr374cklich klar-gestellt werden m374ssen. Diese dynamische Verweisung bestand auch nach der Fusion und nach Schlie337ung des Gesamtversorgungssystems fort. Der Wortlaut des 334berleitungstarifvertrages, der Fusionsvereinbarung und der "Einheitli-chen Erkl344rung", spricht 374bereinstimmend davon, dass die "bisherigen" Versorgungszusagen "erhalten", "aufrechterhalten", "fortgef374hrt" werden sollen, damit der "Besitzstand gewahrt" wird, "unangetastet" bleibt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet das, die Versorgungszusa-gen, so wie sie vorher bestanden haben, sollen die Fusion und den Wechsel in den Banktarif 374berdauern. Vor der Fusion bestanden die Ver-sorgungszusagen aus einer dynamischen Verweisung auf die einschl344gi-gen Tarifvertr344ge des 366ffentlichen Dienstes. Wenn diese nach dem Wechsel in den Banktarif genauso "erhalten" und "fortgef374hrt" werden sollten, wie sie zuvor bestanden, konnte das nur durch eine Aufrechter-haltung der dynamischen Verweisung geschehen. Die Abh344ngigkeit von sp344teren 304nderungen der tarifvertraglichen Grundlagen war eine Schw344-che der Versorgungszusage, die von vornherein bestand. 28 - 14 - 29 W344re es beabsichtigt gewesen, die Versorgungszusage - wie die Revisionsbegr374ndung meint - von der weiteren Entwicklung der ein-schl344gigen Tarifvertr344ge abzukoppeln, so w344re damit die urspr374ngliche Schw344che entfallen und eine Verbesserung eingetreten. Eine solche Ver344nderung h344tte durch eine entsprechende Wortwahl oder durch die ausdr374ckliche Formulierung eines Verschlechterungsverbots zum Aus-druck gebracht werden m374ssen. Dagegen wird in der "Einheitlichen Er-kl344rung" in Nr. 3.1 - mit Geltung auch f374r die Besch344ftigten, die in den Banktarif wechseln - ausdr374cklich bekr344ftigt, dass ein bestehender An-passungsvorbehalt auch f374r die Zukunft gelte. Die Fusionsvereinbarung spricht ebenfalls davon, dass die Versorgungszusage "auf der Basis ZVK-Satzung und anderer einschl344giger Rechtsbestimmungen fortge-f374hrt" werden soll. Die Verwendung des Wortes "Basis" weist darauf hin, dass der bisherige Satzungsstand der Ausgangspunkt war, von dem eine weitere Entwicklung m366glich ist. Die Bezugnahme auf "andere einschl344-gige Rechtsbestimmungen" umfasst auch sp344tere Tarifvertr344ge. (2) Hiergegen sprechen im Ergebnis auch nicht die unterschiedli-chen Formulierungen der Ziffern 4.3 und 4.4 der "Einheitlichen Erkl344-rung". W344hrend es f374r die Besch344ftigten, die "im BAT verbleiben", hei337t, die Besitzstandszusage erstrecke sich auch "auf die k374nftige Weiterent-wicklung der tariflichen Regelungen entsprechend den Vereinbarungen der Tarifpartner des bisher f374r sie geltenden Tarifwerks (BAT)", wird f374r die Besch344ftigten, die in den Banktarif wechselten, eine Geltung der k374nftigen Weiterentwicklung der Tarifvertr344ge nicht ausdr374cklich er-w344hnt. Vielmehr hei337t es nur, "die bisherige Versorgungszusage bleibt aufrechterhalten". Der Revision ist zuzugestehen, dass dieser Unter-schied - f374r sich genommen - als ein Indiz f374r die von ihr favorisierte Auslegung dienen kann. Das Berufungsgericht hat aber zu Recht ausge- 30 - 15 - f374hrt, dass beide Regelungen auch im Zusammenhang mit der Bestimmung Nr. 3.1 gelesen werden m374ssen, wo hervorgehoben wird, dass bei der Wahrung des Besitzstands ein schon vorher bestehender "Anpassungsvorbehalt" auch f374r die Zukunft gelten soll. Hieraus ergibt sich ein zumindest gleich starkes Indiz daf374r, dass die vor der Fusion bestehende M366glichkeit, die "bisherige Versorgungszusage", die nach Nr. 4.4 "aufrechterhalten" bleiben soll, den einschl344gigen Tarifvertr344gen anzupassen, auch nach dem Wechsel in den Banktarif fortbestehen soll-te. Dahinstehen kann, ob der Unterschied in den Formulierungen daher r374hrt, dass bei Abgabe der "Einheitlichen Erkl344rung" zwar der Verbleib im BAT schon geregelt werden konnte, wohingegen der Wechsel in den Banktarif noch in der Zukunft lag und deshalb hier nur die Abgabe einer allgemeinen Zusage m366glich war. (3) Der Zweck der Aufrechterhaltung der Versorgungszusagen war nach den Pr344ambeln des 334berleitungstarifvertrages und der "Einheitli-chen Erkl344rung" die Wahrung des Besitzstands und die Gleichbehand-lung. Dabei handelt es sich um typische und von redlichen Gesch344fts-partnern verfolgte Ziele. Gleichzeitig spricht diese Zielsetzung f374r jeden Arbeitnehmer erkennbar dagegen, die Fortf374hrung der Versorgungszu-sage nur f374r diejenigen Besch344ftigten, die in den Banktarif wechseln, als Garantie daf374r zu verstehen, dass sich ihre zus344tzliche Altersversorgung - unabh344ngig von den sp344teren Entwicklungen im 366ffentlichen Dienst - nach dem Satzungsstand der ZVK-LG im Zeitpunkt der Fusion richten sollte. Denn damit w374rde diesen Besch344ftigten zum einen etwas gesi-chert, was sie zuvor nicht innehatten. Zum anderen w374rden Arbeitneh-mer, die in den Banktarif wechseln, anders behandelt als solche, die im BAT-Bereich verbleiben. F374r die im BAT-Bereich verbleibenden Besch344f-tigten g344lte eine dynamische, f374r die in den Banktarif wechselnden Be- 31 - 16 - sch344ftigten dagegen eine statische Verweisung auf die Tarifvertr344ge des 366ffentlichen Dienstes, obwohl beide Gruppen von Besch344ftigten vor der Fusion denselben "Besitzstand" erworben hatten und die Beklagte eine Gleichbehandlung durchf374hren wollte. Dar374ber hinaus w344re die Beklagte im Falle einer statischen Ver-weisung verpflichtet, ein komplexes und kompliziertes Gesamtversor-gungssystem bis zum Versterben des letzten Bestandsbesch344ftigten oder seiner rentenberechtigten Hinterbliebenen aufrecht zu erhalten, auch wenn ein solches im 366ffentlichen Dienst abgeschafft wird. W344re die Verweisung bei Besch344ftigten, die in den Banktarif wechseln, statisch, die Verweisung bei den 374brigen Besch344ftigten hingegen dynamisch, w344re die Beklagte bei einer sp344teren 304nderung im BAT-Bereich sogar ver-pflichtet, zwei unterschiedliche Versorgungssysteme neben dem Kapital-kontenmodell f374r die neu eintretenden Besch344ftigten zu f374hren. Der Ar-beitnehmer kann ohne weitere Anhaltspunkte eine solche Intention, un-terschiedliche Versorgungssysteme fortf374hren zu wollen, nicht redlicher-weise annehmen. 32 (4) Dieses Auslegungsergebnis steht im Einklang mit der Recht-sprechung des Bundesarbeitsgerichts. Der Arbeitgeber wolle - f374r den Arbeitnehmer erkennbar - die betriebliche Altersversorgung f374r eine Mehrzahl von Arbeitnehmern in der Regel als System nach einheitlichen Regeln erbringen. Ein solches System d374rfe nicht erstarren. Daher sei etwa eine Verweisung auf die Versorgungszusage nach den beim Arbeit-geber geltenden Bestimmungen - auch soweit dies Tarifvertr344ge ein-schlie337t - in der Regel dynamisch auszulegen, unabh344ngig davon, ob die Verweisung eine ausdr374ckliche "Jeweiligkeitsklausel" enthalte (BAGE 118, 326 = NZA 2006, 1285 Tz. 18, 20 m.w.N.; vgl. auch BAG VersR 33 - 17 - 1991, 1433, 1434 f.). Die Zusage einer von der jeweiligen Versorgungs-ordnung abgekoppelten Versorgung ist die Ausnahme und muss deshalb deutlich zum Ausdruck gebracht werden (BAG, Urteil vom 20. Februar 2001 aaO Tz. 61). c) Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der dynamischen Ver-weisung bestehen nicht. Insbesondere verst366337t sie nicht gegen das Transparenzgebot des 247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, so dass es nicht darauf ankommt, inwieweit 247 310 Abs. 4 Satz 1 BGB einer AGB-rechtlichen 334berpr374fung der Verweisung, die sich zum Teil auf den 334berleitungs-Tarifvertrag st374tzt, entgegensteht. Ein durchschnittlicher Arbeitnehmer kann Inhalt und Reichweite der Besitzstandszusage in der "Einheitlichen Erkl344rung", die den Besch344ftigten mit dem ausdr374cklichen Hinweis auf die Bedeutung f374r das Arbeitsverh344ltnis 374bersandt worden war, aus sich heraus hinreichend ermessen. 34 2. Auf die Systemumstellung in der ZVK der Beklagten ist die Se-natsrechtsprechung zur Systemumstellung bei der VBL (unter a) 374ber-tragbar. Die bestehenden rechtlichen und tats344chlichen Unterschiede stehen dem nicht entgegen (unter b). Die dem Kl344ger erteilte Startgut-schrift ist demnach unwirksam. 334ber diese Feststellung hinausgehende Anspr374che stehen dem Kl344ger dagegen nicht zu. 35 a) Die Umstellung der Zusatzversorgung im 366ffentlichen Dienst von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein Be-triebsrentensystem gem344337 ATV und ATV-K vom 1. M344rz 2002 ist mit h366-herrangigem Recht vereinbar (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 25 f.). Auch die Umrechnung der bis zur Systemumstellung erworbe-nen Anwartschaften der Versicherten in Startgutschriften ist im Grund- 36 - 18 - satz nicht zu beanstanden (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 64, 81 ff.). Die 334bergangsregelungen f374r rentenferne Versicherte sind allein insofern unwirksam, als sie anordnen, dass pro Jahr der Pflichtversicherung lediglich 2,25% der Vollrente erworben werden. Da der Erwerb der Vollversorgung danach eine Pflichtversicherungszeit von 44,44 Jahren voraussetzt, die Versicherte mit l344ngeren Ausbildungszei-ten von vornherein nicht erreichen k366nnen, f374hrt die Regelung zu einer Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und verst366337t damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Senatsurteil vom 14. Novem-ber 2007 aaO Tz. 128 ff.). Die Startgutschriften f374r rentenferne Versicherte - wie hier dem Kl344ger - sind daher unverbindlich. Die bestehende L374cke in den 334ber-gangsregelungen kann wegen der gebotenen R374cksicht auf die Tarifau-tonomie (247 9 Abs. 3 GG) nicht im Wege der erg344nzenden Vertragsausle-gung geschlossen werden. Vielmehr m374ssen die Tarifvertragsparteien selbst die Gelegenheit haben, die unwirksame 334bergangsregelung durch eine wirksame zu ersetzen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 142 ff.). 37 b) Zwar weist die Systemumstellung bei der Zusatzversorgungs-kasse der Beklagten Unterschiede gegen374ber den vom Senat im Zu-sammenhang mit der Systemumstellung bei der VBL entschiedenen F344l-len auf, die sich jedoch im Ergebnis als unerheblich erweisen. 38 aa) Unstreitig war die Beklagte nicht Tarifvertragspartei der ATV und ATV-K. Aufgrund der arbeitsvertraglichen Unterwerfung unter das jeweils geltende Tarifrecht des 366ffentlichen Dienstes gelten jedoch f374r die 334bergangs- und Besitzstandsregelungen und f374r die Frage der Zu- 39 - 19 - l344ssigkeit einer erg344nzenden Vertragsauslegung dieselben Ma337st344be wie im Fall der Tarifgebundenheit der Arbeitsvertragsparteien. Eine inhaltliche 334berpr374fung der 334bergangsregelungen f374r die ren-tenfernen Versicherten anhand des Rechts der Allgemeinen Gesch344fts-bedingungen (247247 305 ff. BGB) hat im Streitfall ebenso wenig zu erfolgen wie bei der VBLS (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 32). Unerheblich ist, dass der ATV-K nicht wegen einer beiderseitigen Tarif-gebundenheit, sondern auf Grund einer arbeitsvertraglichen Verweisung anwendbar ist (vgl. BAGE 118, 326 = NZA 2006, 1285, 1288 Tz. 37). Die Gerichte haben die auf Tarifvertrag beruhenden Bestimmungen lediglich daraufhin zu 374berpr374fen, ob sie gegen h366herrangiges Recht versto337en und die Grunds344tze des Vertrauensschutzes und der Verh344ltnism344337igkeit wahren (BAGE aaO Tz. 40 f.; vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 33 ff., 53 ff.). 40 Die L374cke in der Satzung der VBL, die wegen der teilweisen Un-wirksamkeit der 334bergangsregelungen entstand, konnte der Senat mit R374cksicht auf die Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) nicht durch eine er-g344nzende Vertragsauslegung schlie337en, da einerseits der Wegfall der 334bergangsregelungen die Kalkulationsgrundlagen gravierend ersch374tter-te und andererseits den Tarifvertragsparteien zahlreiche Wege offen standen, den Beanstandungen Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO Tz. 142, 149; vom 14. Mai 2008 - IV ZR 26/07, FamRZ 2008, 1343 Tz. 24). Bei einer arbeitsvertraglichen Unter-werfung unter Tarifrecht verbietet die Tarifautonomie eine erg344nzende Vertragsauslegung ebenso wie in F344llen, in denen sich die Geltung der tariflichen Regelungen schon aus der beiderseitigen Tarifgebundenheit ergibt. Sie r344umt den Tarifpartnern einen erheblichen Beurteilungs-, Be- 41 - 20 - wertungs- und Gestaltungsspielraum bei der 304nderung der die Altersver-sorgung betreffenden Tarifvertr344ge unabh344ngig davon ein, ob die zu-grunde liegenden Tarifvertr344ge kraft Tarifbindung (247 3 TVG) oder kraft arbeitsvertraglicher Verweisung gelten (BAG DB 2007, 2847 Tz. 39). Daher ist die Tarifautonomie auch bei der Schlie337ung von plan-widrigen Regelungsl374cken in gleicher Weise zu respektieren. bb) Anders als 247 14 VBLS a.F. enthalten die ZVK-LG und die ZVK-L keinen ausdr374cklichen Vorbehalt, dass die Satzung auch ohne Zustimmung der Versicherten und mit Wirkung f374r bestehende Vertr344ge ge344ndert werden kann. 42 (1) Ein entsprechender 304nderungsvorbehalt ergibt sich jedoch - zumindest f374r solche Satzungs344nderungen, die 304nderungen der zu-grunde liegenden Tarifvertr344ge nachvollziehen - bereits aus der dynami-schen Verweisung in der Versorgungszusage. Auch der ge344nderte Ar-beitsvertrag enthielt hinsichtlich der Altersversorgung weiterhin eine dy-namische Verweisung auf die einschl344gigen Tarifvertr344ge des 366ffentli-chen Dienstes. Daher ist es eine Selbstverst344ndlichkeit, dass fr374here Ta-rifvertr344ge durch sp344tere abgel366st werden (Zeitkollisionsregel, vgl. Se-natsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 44) und sp344tere 304nderungen auch f374r das Arbeitsverh344ltnis gelten, ohne dass es eines Umsetzungs-aktes bedarf. Bereits hieraus ergibt sich - zun344chst f374r das arbeitsrechtli-che Grundverh344ltnis - ein hinreichender 304nderungsvorbehalt, der die Systemumstellung vom Grundsatz her abdeckt. Selbst wenn die Satzung der Beklagten keinerlei ausdr374cklichen 304nderungsvorbehalt enthielte, m374sste der Arbeitnehmer und Versicherte erkennen, dass seine Rechte aus einer Altersvorsorge, die auf einer dynamischen Verweisung auf die einschl344gigen Tarifvertr344ge beruht, grunds344tzlich nicht weiter gehen sol- 43 - 21 - len, als die Versorgungszusage, deren Umfang sich aus den jeweils gel-tenden Tarifvertr344gen ergibt, auf deren Gestaltung er keinen unmittelba-ren Einfluss nehmen und deren k374nftige 304nderungen er nicht vorherse-hen kann. Folgt die Versorgungszusage - wie hier - aus einer einheitli-chen Regelung mit kollektivrechtlichem Charakter, k366nnen die beg374nstig-ten Arbeitnehmer nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die einmal geschaffene Versorgungsordnung - die in einer sich stets 344ndernden Welt nicht "versteinern" darf - unver344ndert aufrechterhalten bleibt (so schon BAGE 36, 327 = DB 1982, 46, 48 unter B III 1 b). Der Arbeitneh-mer wird daher auch einsehen, dass die Beklagte als Tr344ger der ZVK 304nderungen der Tarifvertr344ge im versicherungsrechtlichen Durchf374h-rungsverh344ltnis mit Wirkung f374r sein bestehendes Versicherungsverh344lt-nis umsetzen darf, ohne dass es seiner Zustimmung bedarf, und obwohl er die k374nftigen 304nderungen nicht absehen kann. (2) Jedenfalls konnte das Berufungsgericht 247 6 Nr. 1 ZVK-LG nicht nur als Zust344ndigkeitsregelung auslegen, sondern der Bestimmung dar-374ber hinaus den impliziten Regelungsgehalt beimessen, dass Satzungs-344nderungen - auch mit Wirkung f374r bestehende Versicherungsverh344ltnis-se und ohne Zustimmung der Versicherten - dann zul344ssig seien, wenn durch die Satzungs344nderung tarifvertragliche 304nderungen im versiche-rungsrechtlichen Durchf374hrungsverh344ltnis nachvollzogen werden sollen. Unsch344dlich ist es, dass der einzelne Arbeitnehmer dem 304nderungsvor-behalt nicht entnehmen kann, welche Punkte in welcher Weise von sol-chen 304nderungen betroffen sein k366nnen. Da der Besch344ftigte bei der ZVK der Beklagten - wie auch die Besch344ftigten im 366ffentlichen Dienst bei der VBL - nicht Versicherungsnehmer ist, sondern lediglich Versi-cherter und Bezugsberechtigter (247 16 Abs. 2 Satz 3 ZVK-L), ist - wie ausgef374hrt - weder sein Einverst344ndnis noch die Erkennbarkeit und Vor- 44 - 22 - hersehbarkeit k374nftiger 304nderungen erforderlich (vgl. Senatsurteile vom 16. M344rz 1988 - IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370 unter I; vom 10. Dezem-ber 2003 - IV ZR 217/02, VersR 2004, 319 unter II 2 a). Inwieweit Versi-cherte durch Satzungs344nderungen in ihren Rechten verletzt sind, h344ngt nicht von der Fassung des 304nderungsvorbehalts ab, sondern allein da-von, inwieweit die bei jeder 304nderung erforderlichen 334bergangs- und Be-sitzstandsregelungen diese Rechte wahren (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 27). Die Gew344hr f374r die Angemessenheit der 304nderungen wird zun344chst in die H344nde der Tarifpartner gegeben, in der Erwartung, dass die Verhandlungsparit344t hierdurch gewahrt wird und die widerstreitenden Interessen am Besten zu einem Ausgleich gebracht werden k366nnen. Daher sind Satzungs344nderungen grunds344tzlich zul344ssig. Die Gerichte m374ssen allerdings 374berpr374fen, ob der Schutz des erdienten Besitzstands der Arbeitnehmer - insbesondere durch geeignete 334berlei-tungsvorschriften - sichergestellt ist. (3) Auf die Regelung des 247 6 ZVErgO kommt es dagegen f374r die Systemumstellung in der Zusatzversorgung der Beklagten nicht an. Die Bestimmung bezieht sich nach ihrem Wortlaut und ihrem systematischen Zusammenhang lediglich auf die Leistungsverbesserungen, die in der ZVErgO gegen374ber den Regeln der ZVK-LG vorgesehen waren. Es han-delt sich um einen Leistungsvorbehalt, der es der Versorgungskasse er-m366glicht, von den betreffenden Leistungsverbesserungen einseitig - auch ohne 304nderung eines Tarifvertrages - abr374cken zu k366nnen, wenn sich die Rahmenbedingungen in einer Weise ver344ndern, die bereits einem Weg-fall der Gesch344ftsgrundlage nahe kommt. 45 cc) Gem344337 der Dienstvereinbarung vom 20. Dezember 2002 soll ab dem 1. Januar 2002 nicht das Punktemodell des ATV-K, sondern ein 46 - 23 - Kapitalkontenmodell der Beklagten gelten. Der Wirksamkeit der Schlie-337ung des Gesamtversorgungsmodells nach der ZVK-LG steht die even-tuelle Ersetzung des Punktemodells durch das Kapitalkontenmodell je-doch nicht entgegen. Eine Dynamisierung der Anwartschaften bleibt auch im Kapitalkon-tenmodell erhalten, weshalb bei unterstellter Wirksamkeit der Dienstver-einbarung - wie bei der Bonuspunkteregelung der VBL - erst bei Eintritt des Versicherungs- und Versorgungsfalles festgestellt werden kann, ob und inwieweit hierdurch in die fr374her erdiente Dynamik eingegriffen wur-de (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 80). Eine eventu-elle Unwirksamkeit der Dienstvereinbarung, die das Kapitalkontenmodell einf374hren sollte, f374hrt jedenfalls nicht wieder zum Aufleben des Gesamt-versorgungsmodells nach der ZVK-LG. Aus der Dienstvereinbarung geht klar hervor, dass sie nicht etwa die Regelungen im ATV-K vollst344ndig er-setzen sollte, sondern f374r die 334berf374hrung der vor dem Umstellungsstich-tag erdienten Besitzst344nde die 334bergangsregelungen des ATV-K gelten und nur f374r die Zeit danach an Stelle des Punktemodells des ATV-K eine eigene Regelung treten sollte (Nr. I Abs. 2 und 3). Die Schlie337ung des Gesamtversorgungssystems und die 334berf374hrung der Anwartschaften durch Startgutschriften durch den ATV-K bleiben daher in jedem Fall be-stehen. 47 dd) Ob durch die ausschlie337liche Anwendung des N344herungsver-fahrens die Grenzen zul344ssiger Typisierung und Standardisierung 374ber-schritten wurden, wie dies mit dem Hilfsantrag geltend gemacht wird, kann - wie bei der Senatsrechtsprechung zur VBL (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 116 ff.) - noch nicht abschlie337end beantwor-tet werden, da die 334bergangsregelungen ohnehin neu verhandelt werden 48 - 24 - m374ssen und die Tarifpartner dabei Gelegenheit haben, die Auswirkungen erneut zu pr374fen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 120). 334ber die dynamische Verweisung wird das Ergebnis dieser Nachver-handlungen auch f374r das Arbeitsverh344ltnis des Kl344gers Geltung erlangen. Dr. Kessal-Wulf Wendt Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Brockm366ller Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.07.2008 - 6 O 191/07 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.04.2009 - 12 U 190/08 -
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