BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 104/10 vom 2. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-richts vom 22. April 2010 wird auf Kosten der Kl344gerin als unzu-l344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 12.000 200. Gr374nde: I. Die Kl344gerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in ei-nem Urteil, durch das ihrem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, eine an einen Dritten vermietete Eigentumswohnung ger344umt an sie herauszugeben nur teil-weise, n344mlich hinsichtlich der Einr344umung des mittelbaren Besitzes an der Wohnung, stattgegeben worden ist. 1 II. Die Beschwerde ist gem344337 247 26 Nr. 8 EGZPO i.V.m. 247 544 ZPO unzu-l344ssig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 200 nicht 374bersteigt. 2 - 3 - 3 Die Beschwer der Kl344gerin bemisst sich nach ihrem Interesse an der Ab-344nderung der angefochtenen Entscheidung und damit nach der Differenz zwi-schen dem Wert der Wohnung in unvermietetem und in vermietetem Zustand (247 3 ZPO). Dass diese 20.000 200 374berschreitet, ist nicht hinreichend dargelegt worden. Soweit die Beschwerde meint, die aus der teilweisen Klageabweisung erwachsende Beschwer der Kl344gerin sei mit mindestens einem Viertel des Ver-kehrswerts der Wohnung und daher mit 20.085 200 zu bewerten, handelt es sich lediglich um eine grobe, nicht durch Tatsachen unterlegte Sch344tzung. Eine sol-che gen374gt den Anforderungen an die Darlegung der Beschwer nicht. 4 Die eingereichte Stellungnahme eines Maklerunternehmens l344sst einen 20.000 200 374bersteigenden Beschwerdewert ebenfalls nicht erkennen. Denn darin wird keine Einsch344tzung des erzielbaren Kaufpreises f374r die Wohnung in un-vermietetem Zustand abgegeben, sondern lediglich mitgeteilt, dass das Unter-nehmen mit einem Preis "in die Vermarktung" gehen w374rde, welcher 26.300 200 374ber demjenigen f374r die vermietete Wohnung liegt. Dass dieser - offenbar nur als Verhandlungsbasis gedachte - Preis auf dem Markt erzielbar ist, ergibt sich daraus nicht. 5 - 4 - III. 6 Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 14.12.2007 - 1 O 125/06 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.04.2010 - 5 U 30/08 -
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