BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 104/12 vom 11. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2012 durch d ie Vorsitzende Richter in Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt - Räntsc h, Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen: Die als Gegenvorstellung auszulegende und als solche statthafte Beschwerde der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 30. August 2012 wird zurückgewiesen. Gründe : Die (erneut) beantragte Beiordnung eines Notanwalt s kommt weiterhin nicht in Betracht. Die dem angefochtenen Beschluss vorausgegangene Prüfung durch den Senat hat ergeben, dass die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde aussichtslos ist (§ 78b ZPO). Das Schreiben der Klägerin vom 17. September 2012 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Auch aus diesem Schreiben ergeben sich keine Rechtsfehler des Berufungsgerichts , welche die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte n . Insbesondere wird darin kein Vortrag aufgezeigt, den das Berufungsger icht übergangen hat. Neue Tatsachen können im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht berücksic htigt werden (vgl. § 559 ZPO). Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Czub Kazele Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 2 6.09.2011 - 2 O 2953/10 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19.03.2012 - 1 U 76/11 -
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