BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 104 / 1 2 v om 22. Januar 201 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22 . Januar 2 0 1 3 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin nen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie de n Richter D r. Bünger beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Teilu rteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 33 - vom 1 . März 2012 wird als unzulässig verworfen . Die Beklagte hat die Kosten des Beschwer deverfahrens zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf die Wertstufe bis 1.200 festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Wohnungsbaugenossenschaft und begehrt von d ieser die Wiedereinräumung des vollständigen Besitzes an einer zur W ohnung der Klägerin gehörenden Gartenfläche sowie die Wiederherste l- lung de ren ursprünglichen Zustands. Im Rahmen einer Neugestaltung des Innenhofs der Wohnanlage nahm die Beklagte die vorgenannte 92,92 m² große Garten fläche in Besitz und b ese i- tigte dort vorhandene Gegenstände , Pflanzen, Bü s che und Hecken , was zu e i- ner Zerstörung der Gartenanlage der Klägerin führte . Einen Teil der Fläche b e- 1 2 - 3 - zog die Beklagte in die Gemeinschaftsfläche des Innenhofs ein und errichtete darauf ein Kinderkarussel l. Der Klägerin verblieb eine Rest fläche von ca. 56 m² . Die Klägerin war mit den genannten Maßnahmen nicht einverstanden gewesen und hatte gegenüber der Beklagten durch Anwaltsschriftsatz eine vo r- herige gerichtliche Klärung der zwischen den Parteien dama ls streitigen Frage angeregt , ob die Gartenfläche von 92,92 m² Teil des von den Parteien im Jahre 1994 geschlossenen Nutzungsvertrags ist . Die Beklagte erhob daraufhin im Vorprozess eine entsprechende negative Feststellungsklage , führte jedoch noch vor der en Anhängigkeit die oben genannten Maßnahmen durch. Die neg a- tive Feststellungsklage hat keinen Erfolg gehabt . Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin die Wiedereinräumung des vollständigen Besitz es an der Gartenfläche sowie die Wiederherstellung de s ursprünglichen Zustand s . Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil zur Wiedereinräumung des Besi t- zes an der Gartenfläche mit einer Größe von 92,92 m² verurteilt. D as Ber u- fungsgericht hat die Revision n icht zugelassen ; da gegen wendet sich die B e- klagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hält die Beklagte durch die vom B e- r u fungsgericht im Teilurteil ausgesprochene Verurteilung, die mit der Revision angegebenen Grundstückwerts der an die Klägerin herauszugebenden Teilfl ä- 3 4 5 6 - 4 - che des Gartens für beschwert. Sie macht darüber hinaus geltend, der mit der 3 ZPO zu bemessende Wert sei gemäß § 5 ZPO hinzuzu rechnen . 2. Entgegen de r Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde sind die Voraussetzungen des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erfüllt . Der Wert der Beschwer der Beklagten bemisst sich nicht gemäß § 6 ZPO nach dem (Verkehrs - ) Wert der streitigen Teilfläche des Gartens, deren Besitz die K lägerin zurückverlangt. Maßgeblich sind vielmehr die §§ 8, 9 ZPO. Auf die Höhe der mit der Wieder - einräumung des Besitzes verbundenen Kosten kommt es in diesem Fall nicht an. a) B ei einem - hier gegebenen - Anspruch des Mieters gegen den Ve r- mieter auf Be sitz(wieder)einräumung ist der Wert des Beschwerdegegensta n- des nicht nach § 6 ZPO, sondern nach der Sondervorschrift des § 8 ZPO zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1993 - LwZB 6/93, NJW - RR 1994, 256 unter II; Senatsbeschluss vom 12. März 200 8 - VIII ZB 60/07, WuM 2008, 296 Rn. 8 f.; Schneider/Herget/Kurpat, Streitwert - Kommentar, 13. Aufl., Rn. 3874 f.; MünchKommZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 6 Rn. 3; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 6 Rn. 5; BeckOK - ZPO/Wendtland, Stand 30. Oktober 2012, § 6 Rn. 3; vgl. auch Senatsbeschluss vom 22. November 2005 - VIII ZB 34/05, WuM 2006, 45 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 16. März 2012 - LwZB 3/11, NJW - RR 2012, 1103 Rn. 9 f.). Lässt sich - wie hier - die streitige Zeit nicht ermitteln, ist § 9 ZPO für die Berechnung der Besc hwer entsprechend anwendbar (S e- natsbeschluss vom 12. März 2008 - VIII ZB 60/07, aaO Rn. 9). Gemäß § 9 ZPO bemisst sich die Beschwer der Beklagten nach dem 3,5 - fachen Jahresbetrag der auf den streitigen Teil der Gartenfläche entfallenden Miete (vgl. Sen atsb e- schluss vom 12. März 2008 - VIII ZB 60/07, aaO). Wie hoch dieser Anteil der Miete im vorliegenden Fall zu bemessen ist, kann offen bleiben. Denn selbst 7 8 - 5 - der 3,5 - fache Jahresbetrag monatlich liegt unterhalb der Wertgr enze des § 26 Nr. 8 EGZPO . b) A nders als die Nichtzulassungsbeschwerde meint, steht einer Anwe n- dung der §§ 8, 9 ZPO nicht entgegen, dass zwischen den Parteien aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Vorprozesses außer Streit steht , dass die gesamte Gartenfläche von 92,92 m² Bestandteil des Nutzungsvertrags ist. Denn Streit besteht gleichwohl weiterhin jedenfalls über den Umfang der aus dem Nutzungsvertrag folgenden Gebrauchsgewährungspflicht der Beklagten (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 22. Novembe r 2005 - VIII ZB 34/05, aaO; Schne i- der/Herget/Kurpat, aaO Rn. 387 4 f. ; Musielak/Heinrich, ZPO, 9. Aufl., § 8 Rn. 3; vgl. demgegenüber MünchKommZPO/Wöstmann, aaO, § 8 Rn. 9 ) , insbesond e- re über die Frage, ob diese Pflicht hinsichtlich der streitigen Teilfläc he des Ga r- tens durch die aus dem Genossenschaftsverhältnis der Parteien folgende Treuepflicht eine Einschränkung erfährt. c) Nicht zu folgen ist der Nichtzulassungsbeschwerde auch insoweit, als sie meint, e iner Anwendung der §§ 8, 9 ZPO steh e - da vorl iegend ebenfalls eine Hauptleistungspflicht betroffen sei - ein Beschluss des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 19. Juni 2002 entgegen, wonach bei Mietzinsklagen für die Bemessung der Beschwer die Urteilssumme selbst dann maßgebend und § 8 ZPO ni cht anzuwenden sei , wenn sich die Parteien letztlich nur über den (Fort - ) Bestand des zugrundeliegenden Mietverhältnisses str itten (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2002 - XII ZR 5/02, NJW - RR 2002, 1233 unter II 1 mwN) . Denn die se Rechtsprechung betrifft den hi er nicht gegebenen Fall einer bezifferten Klageforderung . Ansonsten unterliegen auch mietvertragliche Erfü l- lungsansprüche - wie etwa der Anspruch auf Einräumung des Besitzes an der Mietsache - dem § 8 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2000 - XII ZR 269 /99, NZM 2000, 1227; Schneider/Herget/Kurpat, aaO Rn. 3698). 9 10 - 6 - d) Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, mit der He r- ausgabe der streitigen Gartenfläche entstünden ihr Kosten in Höhe von , ändert dies ebenfalls nichts an der Unstatthaftigkeit de s Recht s- mi t tels. aa) Der Bundesgerichtshof hat für das Pachtrecht bereits mehrfach en t- schieden, dass sich der Wert der Beschwer eines zur Räumung und Herausg a- be des Grundstücks verurt eilten Pächters allein nach § 8 ZPO bem isst und der Kostenaufwand des Pächters zur Erfüllung der Räumungs pflicht nach dem kl a- ren Wortlaut des § 8 ZPO unmaßgeblich ist (BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 1993 - LwZB 6/93, aaO; vom 16. März 2012 - LwZB 3/11, aa O mwN ; vgl. auch MünchKommZPO/Wöstmann, aaO, § 8 Rn. 17 mwN ) . Wenn und soweit die Sonderbestimmung des § 8 ZPO einschlägig ist , ist der zur Räumung und He r- ausgabe des Pachtgrundstücks in vertragsgemäßem Zustand erforderliche Aufwand mithin ohne Bedeutung und für eine Anwendung des § 3 ZPO dan e- ben kein Raum (BGH, Beschluss vom 4. Juli 1996 - III ZR 34/96, juris Rn. 6). Für den im vorliegenden Fall streitgegenständlichen Anspruch auf Wiederei n- räumung des B esitzes an (einem Teil) der Mietsache kann nichts anderes ge l- ten , da auch hier , wie oben ausgeführt, § 8 ZPO einschlägig ist . bb) De m von der Beklagten vorgetragene n Kostenaufwand kommt für die Höhe des Wertes ihrer Beschwer auch nicht etwa deshalb Bedeutung zu, weil die Beklagte im Wege de r Klagehäufung (§ 260 ZPO) sowohl auf Wiederei n- räumung des Besitzes als auch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Z u- stands in Anspruch genommen wird (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. März 2012 - LwZB 3/11, aaO Rn. 11 mwN) . Denn Gegenstand de s Nichtzu lassung s- beschwerde verfahrens ist nur die im angegriffenen Teilurteil des Berufungsg e- richts ausgesprochene Verurteilung zur Wiedereinräumung des Besitzes . Im Falle des Erlasses eines Teilurteil s ist die Höhe der Beschwer allein aufgrund 11 12 13 - 7 - des durch das Teilur teil beschiedenen Teils des Streitgegenstands zu beme s- sen (allgemeine Meinung, siehe nur Senatsurteil vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 302/95, NJW 1996, 3216 unter [ II ] 1; BGH, Urteil vom 20. Juli 1999 - X ZR 139/96, NJW 2000, 217 unter I 3; jeweils mwN). Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 22.12.2010 - 40B C 39/10 - LG Hamburg, Entscheidung vom 01.03.2012 - 333 S 3/11 -
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