BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 104/13 Verkündet am: 1. April 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Unfallversicherung (hier Nr. 2.1.1.1, 2.1.2.2.1, 2.1.2.2.2 AUB 2000) 1. Findet das Schultergelenk in den Bestimmungen der Gliedertaxe über Ve r lust oder völlige Funktionsbeeinträchtigung eines Arms keine Erwähnung, ist der Invalid i- tätsgrad bei einer Gebrauchsminderung der Schulter nicht nach der Gliedertaxe sondern den Regeln zur Invaliditätsbestimmung für andere Körperteile zu ermitteln (Abgrenzung zu Senatsurteilen vom 24. Mai 2006 IV ZR 203/03, r+s 2006, 387 Rn. 19 ff. und vom 14. Dezember 2011 - IV ZR 34/11, r+s 2012, 143 Rn. 12 - "Arm im Schultergelenk"). 2. Die fristgebundene ärztliche Invaliditätsfeststellung muss die Schädigung sowie den Bereich, auf den sich diese auswirkt, ferner die Urs achen, auf denen der Dauerschaden beruht, so umreißen, dass der Versicherer bei seiner Leistungspr ü- fung vor der späteren Geltendmachung völlig anderer Gebrechen oder Invalid i- tätsursachen geschützt wird und stattdessen den medizin i schen Bereich erkennen kan n, auf den sich die Prüfung seiner Leistungsverpflichtung erstrecken muss (Fortführung des Senatsurteils vom 7. März 2007 - IV ZR 137/06, VersR 2007, 1114 Rn. 10 ff.). BGH, Urteil vom 1. April 2015 - IV ZR 104/13 - OLG Koblenz LG Bad Kreuznach - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhard t , die Richter Dr. Karczewski und Dr. Schoppmeyer a uf die mündliche Ve r- handlung vom 1. April 2015 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Z i- vilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Fe b- ruar 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf weitere Inval idi tätsleistungen in Höhe von 37.94 nebst Zinsen infolge des Unfalles vom 8. O k- tober 20 05 abgewiesen und die dagegen gerichtete B e- rufung de s Klägers zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidun g, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger fordert soweit im Revisionsverfahren noch von Int e- resse weitere Invaliditätsleistung en in Höhe von 37.9 4 ner bei der Beklagten gehaltenen Unfallversicherung, der Allgemeine Unfallve r- 1 - 3 - sicherungsbedingungen der Beklagten (AUB 2000) zugrunde liegen. Vereinbart ist und für den Fall einer Invalidität durch Unf all eine nach deren Grad aus der Grundsumme errechnete Kapitalzahlung nebst Zuschlag ( " Treueb o- nus " ) von 10%. Unter " 2.1 Invaliditätsleistung " heißt es in den Bedingungen unter anderem: " 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung 2.1.1.1 Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähi g- keit beeinträchtigt (Invalidität). Die Invalidität ist - innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und - innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von e i- nem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns ge l- tend gemacht worden. 2.1.2 Art und Höhe der Leistung 2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane ge l- ten ausschließlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die folgenden Invaliditätsgrade (Gliedertaxe): Arm 70% Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65% Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60% Hand 55% Daumen 20% Zeigefinger 10% anderer F inger 5% 2 - 4 - 2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale kö r- perliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beei n- trächtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische G e- sichtsp unkte zu berücksichtigen. 2. 1 .2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd b e- einträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2 .1.2.2.2 zu bemessen. " Am 8. Oktober 2005 schlug der Kläger bei einem Sturz mit der li n- ken Schulter auf und zog sich dabei nach den Feststellungen des Ber u- fungsgerichts eine Schulterprellung sowie eine Sprengung des linken Schultereckgelenks , der Verbi ndung des Schlüsselbeins mit dem Schu l- terblatt, mit positivem Klaviertastenphänomen (im Schweregrad Tossy II ) zu. Innerhalb eines Jahres nach dem Sturz traten dauerhafte Beeinträc h- tigungen im Bereich der linken Schulter ein, deren Umfang zwischen den Parte ien streitig ist. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2006 attestierte der den Kläger behandelnde Arzt als Dauerschaden eine " Gebrauchsmind e- rung der li. Schulter " . Bereits am 24. August 1999 war der Kläger auf seinen linken Arm gestürzt. Die Beklagte hatte s einerzeit unter Heranziehung der Gliede r- taxe eine Invaliditätsleistung auf der Grundlage einer Invalidität von 1/7 Armwert erbracht. Für die vorgenannten Folgen des Unfalls vom 8. Okt o- ber 2005 lehnte sie Invaliditätsleistungen ab, weil eine dauerhafte Sch ä- digung nicht objektivierbar sei. Der Kläger hat geltend ge macht, der Grad seiner Invalidität bet r a- ge mindestens 3/7 des Armwert s; er habe bei dem Unfall vom 8. Oktober 2005 auch eine Verletzung des linken Schlüsselbeins und insbesondere 3 4 5 - 5 - des Sterno k lavi k ulargelenks, der Verbindung des Schlüsselbeins mit dem Brustbein, erlitten, die fehlverheilt sei und zur Funktionsbeeinträc h- tigung der Schulter beitrage. Die Beklagte schulde eine Invaliditätslei s- nus von 10% , mithin Das Landgericht hat den Invaliditätsgrad des Klägers nach Einh o- lung zweier medizinischer Gutachten mit 1/10 Armwert (das entspricht einer Gesamti nvalidität von 7%) bestimmt, dem Kläger danach zu züglich , zugesprochen und bezüglich des Unfalls vom 8. Oktober 2005 die we i- tergehende Klage ab gewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers, der im Berufungsverfahren unter and e- rem geltend gemacht hatte, seine Schulterverletzung sei nicht nach der vereinbarten Gliedertaxe, sondern nach Nr. 2.1.2.2.2 AUB 2000 zu beu r- teilen, zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein u r- sprüngliches Klagebegehren weiter und fordert 37.940 D ifferenz zwischen seiner ursprünglichen Klagforderung und der vom Landgericht zugesprochenen Summe. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit es die Folgen des Unfalls vom 8. Oktober 2005 betrifft, und zur Zurüc k- verweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 7 - 6 - I. Dieses hat den Invaliditätsgrad mit H ilfe des Armwert s der Gli e- dertaxe bestimmt. Das Schultergelenk habe keinen funktionellen Selbs t- zweck, sondern diene anatomisch allein dem funktionsgerechten Ei nsatz des Armes. Beim Kläger bestehe die Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit in einer funktionellen Beeinträchtigung des linken A r- m e s, so dass für die Invaliditätsbestimmung zwingend die Gliedertaxe gelte. Ohne Bedeutung sei , dass die Beeintr ächtigung auf einen Se h- nenschaden im Schultereckgelenk zurückzuführen sei. Nach der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs sei bei Gelenkversteifungen stets der Invaliditätsgrad für den Verlust oder die Funktionsunfähigkeit der en t- sprechenden Gliedmaße " im Gelenk " anzunehmen. Das sachverständig beratene Landgericht habe den Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung der erlittenen Verletzung des Schultereckgelenks zutreffend bestimmt. Der Sachverständige Prof. Dr. T . habe überzeugend dargelegt, dass die G e brauchsminderung des linken Arm s mit insgesamt 5/20 Armwert zu bewerten sei, dabei sei einerseits die Verletzung des Schultereckg e- lenks zu berücksichtigen, die der Sachverständige mit 2/20 Armwert b e- wertet habe, andererseits die vom Sachverständigen mit 1 /7 Armwert bewertete Vorinvalidität. Letztere müsse nach Nr. 2.1.2.2.3 AUB 2000 in Abzug gebracht werden. Den Nachweis dafür, dass bei dem Unfall vom 8. Oktober 2005 auch das linke Sternoklavi k ulargelenk verletzt worden sei, habe der Kl ä- ger bisher nich t erbracht. Eine weitere Sachaufklärung dazu erübrige sich, weil es für diese behauptete Verletzung an einer ärztlichen Fes t- ste l lung b innen 15 Monaten nach dem Unfall fehle ( Nr. 2.1.1.1 AUB 2000) . Die vom Kläger vorgelegte fristgerechte Feststellung einer daue r- haften Gebrauchsminderung der linken Schulter besage nichts über eine Verletzung des Sternoklavi k ulargelenks. Eine solche Verletzung und ihre 8 9 - 7 - fehlerhafte Verheilung seien als invaliditätsbegründender Dauerschaden somit nicht fristgerecht ärztlich fest gestellt. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Rechtsfehlerhaft is t ber eits die Bestimmung des Invaliditätsgr a- des anhand der Gliedertaxe der Nr. 2.1.2.2.1 AUB 2000. Deren Auslegung ergibt, dass die Verletzung des Schultereck g e- lenks vom Armwert nicht erfasst wird, so dass der Grad der Invalidität des Klägers nach Nr. 2.1.2.2.2 AUB 2000 zu bestimmen ist. a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats so auszulegen , wie ein durchschnitt licher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusamme n- hangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichke i- ten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrec htliche Spezia l- kenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (Senatsurteil vom 23. Juni 1993 IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 und ständig). Die Al l- gemeinen Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpr e- tieren. In erster Linie ist vom Bed ingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versich e- rungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 IV ZR 201/10, VersR 201 2, 1149 Rn. 21 m.w.N.). 10 11 12 13 - 8 - b) Ein um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer entnimmt dem Leistungsversprechen aus Nr. 2.1 AUB 2000 und der in Nr. 2.1.2.2. 1 AUB 2000 getroffenen Regelung über die Gliedertaxe z u- nächst, dass der Versicherer ihm eine Inva liditätsleistung verspricht für den Fall, dass ein Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung seiner körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) führt. Grun d- lage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad de r unfallbedingten Invalidität. Wie sich die Höhe der Lei s- tungen im Einzelnen bemisst, kann der Versiche rungsnehmer Nr. 2.1.2.2. 1 AUB 2000 für die dort genannten Körperteile und Sinneso r- gane entnehmen. Die Gliedertaxe bestimmt nach einem abstrakten und gene rellen Maßstab feste Invaliditätsgrade bei Verlust oder diesem gleichgestellter Funktionsunfähigkeit der mit ihr benannten Glieder. Gle i- ches gilt bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines durch die Gliedert a- xe abgegrenzten Teilbereichs eines Gliedes. Dem gemäß beschreibt die Regelung abgegrenzte Teilbereiche eines Armes und Beines und ordnet jedem Teilbereich einen festen Invaliditätsgrad zu, der mit Rumpfnähe des Teilgliedes steigt. Die Gliedertaxe stellt damit für den Verlust und für die Funktionsunfähig keit der in ihr genannten Gliedmaßen oder deren Teilbereiche durchgängig allein auf den Sitz der unfallbedingten Schäd i- gung ab (vgl. zu diesem Verständnis der Gliedertaxe in den AUB 88: S e- natsurteil vom 14. Dezember 2011 IV ZR 34/1 1, r+s 2012, 143 Rn. 10 m.w.N.). Der Systematik der Gliedertaxe kann der Versicherungsnehmer ferner entnehmen, dass für die Bereiche der mit dem Arm und dem Bein zusammenhängenden Körperteile abgestufte Invaliditätsgrade festg e- setzt werden, die beim Arm mit der Bewertung de r Invalidität eines Fi n- 14 15 - 9 - gers mit 5% beginnen und des (gesamten) Armes mit 70% enden. Hie r- mit trägt die Gliedertaxe dem Umstand Rechnung, dass Gliedverluste e ntsprechendes gilt für völlige oder teilweise Gebrauchsunfähigkeit mit zunehmender Rumpfnähe der Stelle, an der das Körperglied verloren gegangen (oder die Gebrauchsbeeinträchtigungen auslösende Ursache zu lokalisieren) ist, zu wachsender Einschränkung der generellen Lei s- tungsfähigkeit von Menschen führen (Se natsurteil vom 14. D ezember 2011 aaO Rn. 1 1 m.w.N.). Nimmt der Versicherungsnehmer ausgehend von dieser System a- tik den Wortlaut der in Nr. 2.1.2.2.1 AUB 2000 für Verlust oder Funkt i- onsunfähigkeit eines Armes getroffene n Reg elung in den Blick, weist ihn anders als bei der in früheren Bed ingungen gebräuchlichen Formuli e- rung " e- lenk " (vgl. zu § 7 I ( 2 ) a AUB 88: Senatsurteil vom 14. Dezember 2011 aaO Rn. 12 ; zu § 7 I (2) a AUB 94: Senatsurteil vom 24. Mai 2006, IV ZR 203/03, r+s 200 6, 387 Rn. 19 ff.) nichts darauf hin, dass der gesamte Schultergürtel zum Arm zählen und eine dort eintretende Gesundheit s- beeinträchtigung bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades als bedi n- gungsgemäße Funktionsstörung des Armes gelten soll. Vielmehr wir d der durchschnittliche Versicherungsnehmer der von 5% bis 70% reichenden Staffelung entnehmen, dass zum Arm nur dessen in der Gliedertaxe im E inzelnen benannte Teile, nämlich die Finger, die Hand, der Arm unte r- halb und bis oberhalb des Ellenbogens, schlie ßlich der restliche Arm zählen sollen. Teile der Schulterpartie, mögen sie auch funktionell dazu bestimmt sein, die zwischen Arm und Rumpf auftretenden Kräfte aufz u- nehmen und somit die Funktionsfähigkeit des Armes zu gewährleisten, wird er nicht als vom Be dingungswortlaut er fasst ansehen . 16 - 10 - c) Auch aus dem systematischen Zusammenhang, in den die T a- xenregelung über den Arm gestellt ist, ergeben sich keine anderslaute n- den Hinweise. Nichts deutet in den unter Nr. 2.1.2.2.1 und Nr. 2.1.2.2.2 AUB 2000 getroff enen Regelungen zur Bestimmung des Invaliditätsgr a- des darauf hin, dass auch die Schädigung von nicht in der Gliedertaxe aufgeführten Körperpartien nach der Gliedertaxe eingestuft wer den soll , sofern sich die se Schädigung lediglich auf den Gebrauch der in d er Gli e- dertaxe aufgeführte n Gliedmaßen auswirkt. Der durchschnittliche Vers i- cherungsnehmer erkennt vielmehr, dass die Gliedertaxe durchgängig auf den Sitz der unfallbedingten Schädigung abstellt ( vgl. dazu Senatsurteil vom 14. Dezember 2011 aaO Rn. 10 m.w. N.). Anders als die Beklagte meint, gilt das nicht nur für die Einordnung einer Schädigung in die von der Gliedertaxe angeführten Teilbereiche eines Armes oder Beines , so n- dern auch für die Abgrenzung zu nicht in der Gliedertaxe aufgeführten Körperteilen. d ) Soweit sich das Berufungsgericht für seine anderslautende Au f- fassung auf die Senatsrechtsprechung zu früheren Fassungen der AUB stützt (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 2003 IV ZR 74/02, r+s 2003, 427 = VersR 2003, 1163 unter II 2 c (2) - " Hand im H andgelenk " ; vom 24. Mai 2006 IV ZR 203/03, r+s 2006, 387 Rn. 19 ff. und vom 14. Dezember 2011 aaO Rn. 12 - " Arm im Schultergelenk " ) und meint, der Senat habe dabei letztlich für die Anwendung der Gliedertaxe auf eine Funktionsu n- fähigkeit im jeweiligen Ge lenk abgestellt, lässt sich dies auf den hier vereinbarten Bedingungswortlau t nicht übertragen, weil in Nr. 2.1.2.2.1 AUB 2000 vom Schultergelenk im Zusammenhang mit dem Verlust oder einer Funktionsbeeinträchtigung d es Arm e s nicht mehr die Rede ist und der Versicherungsnehmer mithin keinen Hinweis darauf erhält, dass das 17 18 - 11 - Schultergelenk oder gar der gesamte Schultergürtel der Gliedertaxe u n- terfallen soll. 2. Zu Unrecht hat es das Berufungsgericht für entbehrlich erachtet, weiteren Beweis darüber zu erhe ben, ob der Unfall des Klägers vom 8. Oktober 2005 zusätzlich zu einer inzwischen fehlverheilten Verle t- zung des linken Sternoklavi k ulargelenks geführt hat ; anders , als das B e- rufungsgericht meint, wäre eine solche Verletzung von der binnen der 15 - Monats frist der Nr. 2.1.1.1 AUB 2000 getroffenen ärztlichen Invalid i- tätsfeststellung vom 13. Oktober 2006 erfasst. a) Seine anderslautende Auffassung kann das Berufungsgericht nicht auf die Senatsentscheidung vom 7. März 2007 (IV ZR 137/06, VersR 2007, 1114 = r+s 2007, 255 Rn. 10 ff.) stützen. Der Senat (aaO Rn. 10 ff.) hat d ort ausgeführt, die 15 - Monatsfrist für die ärztliche Invaliditätsfeststellung diene dem berechtigten Interesse des Versicherers an der baldigen Klärung seiner Einstandspflicht und f ühre selbst dann zum Ausschluss von Spätschäden, wenn den Versich e- rungsnehmer an der Nichteinhaltung der Frist kein Verschulden treffe. A l lerdings seien an die Feststellung der Invalidität keine hohen Anford e- rungen zu stellen. Sie müsse sich nicht abschlie ßend zu einem bestim m- ten Invaliditätsgrad äußern und brauche hinsichtlich der Feststellung der Unfallbedingtheit eines bestimmten Dauerschadens noch nicht einmal richtig zu sein. Es müssten sich aus ihr aber die ärztlicherseits für einen Dauerschaden angen ommene Ursache und die Art ihrer Auswirkungen ergeben , d enn die Invaliditätsbescheinigung solle dem Versicherer Gel e- genheit geben, dem geltend gemachten Versicherungsfall nachzugehen und seine Leistungspflicht auf Grundlage der ärztlichen Feststellung zu 19 20 21 - 12 - p rüfen. Zugleich solle sie eine Ausgrenzung von Spätschäden ermögl i- chen, die in der Regel nur schwer abklärbar und überschaubar seien und die der Versicherer deshalb von der Deckung ausnehmen wolle. Deshalb könnten nur die in der ärztlichen Invaliditätsfest stellung beschriebenen unfallbedingten Dauerschäden Grundlage des Anspruchs auf Invalid i- tätsentschädigung sein. b) Das lässt sich auf den Streitfall nicht in der Weise übertragen , dass die behauptete Verletzung des Sternoklavi k ulargelenks nicht von d er hier vorgelegten ärztlichen Invaliditätsfeststellung erfasst wäre . Die ärztliche Bescheinigung über eine durch den Unfall verursachte daue r- hafte " Gebrauchsminderung der li. Schulter " gab de m beklagte n Vers i- cherer ausreichenden Anlass, zur Prüfung seiner Leistungspflicht alle Körperteile im Bereich der linken Schulter in den Blick zu nehmen , die Einfluss auf diese Gebrauchsminderung haben konnten. Das sind vor a l- lem sämtliche zum linken Schultergürtel des Klägers gehörenden kn ö- chernen Teile, mithin auch d as Ster noklavik ularge lenk , zumal bereits die festgestellte Verletzung des Schultereckgelenks durch mechanische G e- walt es nicht fernliegend er sch ei nen ließ, dass die Unfallkräfte auch das andere Ende des linken Schlüsselbeins in Mitleidenschaft gezogen h a- be n k o nnten. Die vom Senat in seinem Urteil vom 7. März 200 7 form u- lierten Maßstäbe sind nicht dahin zu verstehen, dass bereits im Rahmen der fristgemäßen ärztlichen Invaliditätsfeststellung eine möglichst präz i- se Diagnose des Umfangs und der Ursachen eines D auerschadens g e- fordert wäre. Gemessen am Zweck der fristgebundenen ärztlichen Fes t- stellung genügt es vielmehr , wenn die se Feststellung die Schädigung sowie den Bereich , auf den sich diese auswirkt , ferner die Ursachen, auf denen der Dauerschaden beruht , so umreißt, dass der Versicherer bei seiner Leistungsprüfung den medizinischen Bereich erkennen kann, auf 22 - 13 - den sich die Prüfung seiner Leistungsverpflichtung erstrecken muss und vor der späteren Geltendmachung völlig anderer Gebrechen oder Inval i- ditätsursache n geschützt wird. Im Streitfall konnte der Versicherer der ärztlichen Feststellung en t- nehmen, dass der Unfall, bei dem der Kläger mit der Schulter aufgeprallt war, zu deren dauerhafter Gebrauchsminderung geführt hatte. Das schließt alle Verletzungen u nd Schäden ein, die infolge des Aufpralls mechanisch im Bereich der linken Schulter hervorgerufen worden waren. Nicht erfasst wären hingegen Unfallschäden, die zwar aufgrund desse l- ben Unfalls, aber entweder wie etwa psychisch bedingte Einschränku n- gen m ittels einer anderen Kausalkette ents t ünden oder sich an anderen Körperstellen, beispielsweise der Wirbelsäule oder der Hüfte, auswir k- ten. 3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Bestimmung des Invaliditätsgrades nac h den vorgenannten Maßstäben zu eine m dem Kläger günstigeren Ergebnis führt. Wird sein linke r Schultergürtel nach Nr. 2.1.2.2.2 AUB 2000 untersucht und dabei möglicherweise zusätzlich eine unfallbedingte Verletzung des Sternoklavi k ulargelenks festgestellt , deren Berücksichtigung das Berufungsgericht bisher abgelehnt hat, so ist nicht aus zu schließen, dass die Einstufung des Dauerschadens höher ausfällt als bisher angenommen. Es kommt hinzu, dass das Berufungsgericht einen Abzug wegen Vorinvalidität mit der bisher gegebenen Begründ ung nicht hätte vorne h- men dürfen. Nach Nr. 2.1.2.2.3 AUB 2000 wird der Invaliditätsgrad g e- mindert, wenn " betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt " waren. Die 23 24 25 - 14 - Vorschädigung des Kl ägers aus seinem früheren Unfall vom August 1999 betrifft nach der Behauptung der Beklagten den linken Arm mit 1/7 Ar m- wert infolge einer Teildurchtrennung der Trizepssehne im Bereich des Oberarmes . Ordnet man nach richtiger Auslegung der Gliedertaxe die nach dem Unf all vom 8. Oktober 2005 erlittene Dauerschädigung nicht dem Arm, sondern dem linken Schultergürtel zu, bedarf es nach Nr. 2.1.2.2.3 AUB 2000 besonderer Darlegungen, dass die Vorschädigung am Obera rm de m von der Invalidität " betroffenen Körperteil " im Sinne der Klausel zuzuordnen ist . III . Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Die Jahresfrist für den Eintritt der Invalidität nach Nr. 2.1.1.1 AUB 2000 soll den Versicherer davor schützen, für dauerhafte Spätfolgen e i- nes Unfall s eintreten zu müssen, die sich erst später als ein Jahr nach einem Unfall erstmals zeigen. Geschützt wird damit das Kalkulationsint e- resse des Versicherers. Tritt ein Dauerschaden binnen der Jahresfrist ein, besagt diese Frist aber nicht, dass bei der nachf olgenden Beme s- sung des Invaliditätsgrades ausschließlich diejenigen Umstände hera n- gezogen werden dürften, die innerhalb der Jahresfrist erkennbar gewo r- den sind. Vielmehr kann der Versicherungsnehmer im Rechtsstreit um die Erstbemessung seiner Invalidität i m Grundsatz alle bis zur letzten mündlichen Verhandlung eingetretenen Umstände heranziehen (Senat s- beschluss vom 22. April 2009 IV ZR 328/07, r+s 2009, 293 = VersR 2009, 920 Rn. 19). Eine zeitliche Begrenzung für die Berücksichtigung medizinischer Umständ e bei der Erstfestsetzung ist auch nicht der in Nr. 9.4 AUB 2000 gesetzten Dreijahresfrist für die Neubemessung der Invalidi t ät zu entnehmen. Zwar wird daraus ersichtlich, dass sich nach 26 27 - 15 - einer Erstfestsetzung des Invaliditätsgrades gesundheitliche Veränd e- r un gen auf die Leistungspflicht des V ersicherers nur dann auswirken so l- len, wenn sie spätestens binnen drei Jahren nach dem Unfall eingetreten sind. Das gilt aber nur im Neufestsetzungsverfahren. Ist dieses mangels Erstfestsetzung gar nicht eröffnet, ist fü r die nur im Neufestsetzungsve r- fahren vorgesehene Befristung kein Raum. Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Bad Kreuznach, Entsche idung vom 23.03.2012 - 104 O 12/11 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 22.02.2013 - 10 U 441/12 -
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