BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 104/14 Verkündet am: 16. Juni 2015 Böhringer - Mangold Justiza mtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m ündliche Verhandlung vom 16. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr sowie die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler für Recht erkannt: Auf die Revision de r Klägerin wird das Teil - und Grundurteil des 3. Zivilsenats de s Oberlandesgerichts Braunschweig vom 5. Fe b- ruar 2014 aufgehoben, soweit über die Klage gegen den Bekla g- ten zu 3 entschieden und die Revision zugelassen worden ist. Die weitergehende Revision de r Klägerin wird, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 3 rich tet, als unzulässig verworfen. Die gegen den Beklagten zu 4 gerichtete Revision wird als unz u- lässig verworfen, soweit sie sich gegen die Aberkennung von A n- sprüchen aus § 823 Abs. 2 BGB, § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG und wegen von Anfang an gegebener Prospektmänge l richtet. Im Ü b- rigen wird die gegen den Beklagten zu 4 gerichtete Revision z u- rückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrecht s- zugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Hiervon ausg e- nommen sind die in allen drei Instanzen entstandenen außerg e- richtlichen Kosten des Beklagten zu 4, die die Klägerin zu tragen ha t . Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: D i e Klägerin nimmt, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, die Bekla gten zu 3 und 4 auf Schadensersatz im Zusammenhang mit ihrer B e- teiligung an der V. C. GmbH & Co. KG (nachfolgend: V. KG) in Anspruch. Die im November 2000 gegründete V. KG bietet Kapitalanlagemöglic h- keiten an. Ihre Komplementärin ist die Beklagte zu 2. T reuhandkommanditistin ist die Beklagte zu 1. Der Beklagte zu 3 war bis zum 31. Juli 2001 Geschäft s- führer der Beklagten zu 2. Der Beklagte zu 4 war Geschäftsführer der Bekla g- ten zu 1. Die Klägerin schloss am 23 . Februar und 12. März 2001 mit der Bekla g- te n zu 1 durch Unterzeichnung von als "Beitrittserklärung und Treuhandvertrag" bezeichneten Vertragsformular en zwei Treuhandvertr ä g e . Danach sollte die Beklagte zu 1 mittelbar die Beteiligung der Klägerin an der V. KG bewirken, i n- dem sie im eigenen Namen, ab er für Rechnung der Klägerin eine Kommandi t- beteiligung an der Gesellschaft erwarb und als Treuhänderin verwaltete. Die Klägerin verpflichtete sich in dem ersten Vertrag, eine Einlage in Höhe von zu erbringen . In dem anderen Vertrag verpflichtete s ie sich e- te i ligungssumme war in F zu leisten . Bei der Zeichnung durch die Klägerin lag der Emissionsprospekt der V. KG vom 5. Januar 2001 vor. Danach war der Untern ehmensgegenstand der Gesellschaft der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von o ffenen I m- mobilienfonds - , Unternehmensbeteiligungsfonds - und sonstigen Fondsanteilen sowie von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen als dire k- te Investiti on jeweils für eigene Rechnung und im eigenen Namen. Unter Punkt 1 2 3 - 4 - E II 2 des Prospektes wurde der Vertriebs - Rahmen - Vertrag der V. KG mit dem Vertriebsunternehmen C. GmbH dargestellt. Zur Stornohaftung ist u.a. ausg e- führt: "Stellt ein durch die C. GmbH ve rmittelter Treugeber bei einer Kombination mit mindestens 10 % Sofortzahlungsquote die Zahlung zwischen der ersten und fünfzeh n- ten Monatsrate ein, ist durch die C. GmbH die vorschüssig ausgezahlte Vermittlung s- provision für den Vertrag mit Ratenzahlung ante ilig bis auf einen Betrag von 1/x, wobei für x die jeweils individualvertraglich vereinbarte Ratenzahlungsdauer (max. 240 Mon a- te) einzusetzen ist, für jede geleistete Monatsrate zurückzuzahlen. Stellt ein durch die C. GmbH vermittelter Treugeber bei eine m Vertrag mit einer Rateneinlage die Zahlung zwischen der ersten und dreißigsten Rate ein, ist durch die C. GmbH die vorschüssig ausgezahlte Vermittlungsprovision anteilig bis auf einen B e- trag von 1/x, wobei für x die jeweils individualvertraglich vereinba rte Ratenzahlung s- dauer (max. 240 Monate) einzusetzen ist, für jede geleistete Monatsrate zurückzuza h- len." Die vorstehend zitierte Stornohaftungsregelung änderten die V. KG und die C. GmbH durch Nachtragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 mit Wirkung vom 1. April 2001 u.a. wie folgt ab: "Stellt ein durch die Auftragnehmerin vermittelter Treugeber bei einer Kombin a- tion von monatlichen Rateneinlagen mit mindestens 10 % Sofortzahlungsquote die Zahlung zwischen der 1. und der 15. Monatsrate ein, ist durch die Auftragnehmerin die vorschüssig ausgezahlte Vermittlungsprovision für den Ratenzahlungsanteil anteilig bis auf einen Betrag von 1/15 für jede geleistete Monatsrate zurückzuzahlen. Stellt ein durch die Auftragnehmerin vermittelter Treugeber bei einem Vert rag mit monatlichen Rateneinlagen die Zahlung zwischen der 1. und der 30. Monatsrate ein, ist durch die Auftragnehmerin die vorschüssig ausgezahlte Vermittlungsprovision anteilig bis auf einen Betrag von 1/30 für jede geleistete Monatsrate zurückzuzahlen." 4 5 6 7 8 - 5 - D i e Klägerin verlangt unter Berufung auf mehrere Prospektmängel die Rückabwicklung der Beteiligung en und entgangenen Gewinn. Sie begehrt die Zahlung von 2 2 .778 , 02 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, d i e Klägerin von ihr er Kommanditiste n- haftung freizustellen, beides Zug um Zug gegen Übertragung ihre r Rechte aus de n Beteiligung en. Das Landgericht hat die Klag e abgewiesen. Das Berufung s- gericht hat - nach Aufhebung eines Beschlusses gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch das Bundesverfassungsgericht - die Berufung de r Klägerin zurückgewi e- sen, soweit die Klage gegen die Beklagten zu 3 und 4 abgewiesen worden ist. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d i e Klägerin ihre Klageanträge gegen die Beklagten zu 3 und 4 weiter. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass de r Klägerin gegen die Beklagten zu 3 und 4 ein Schadensersatza nspruch nicht zusteht. Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne seien verjährt, Ansprüche aus Ve r- schulden bei Vertragsverhandlungen und aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG seien nicht gegeben. De r Klägerin st ä nden gegen die Beklagten zu 3 und 4 a uch keine Sch a- densersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB zu. Der Emi s- sionsprospekt sei nicht deswegen fehlerhaft gewesen, weil darin nicht auf eine mögliche Erlaubnispflicht des Geschäftsmodells der V. KG nach § 32 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG bzw. auf ein mögliches Einschreiten des Bundesau f- sichtsamts für das Kreditwesen hingewiesen worden sei. Zum Zeitpunkt der 9 10 11 - 6 - Abgabe der Beitrittserklärung durch d i e Klägerin habe die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG nur so verstanden werden können, dass damit die sogenannten Eigengeschäfte nicht hätten erfasst werden sollen. Diese Ausl e- gung entspreche mittlerweile der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die A n- nahme, dass die zuständige Aufsichtsbehörde das Gesetz unzutreffend anwe n- den würde, sei zum Zeitpunkt der Zeichnung der Anlage fernliegend gewesen. Der Prospekt sei auch nicht deswegen fehlerhaft gewesen, weil darin nicht auf das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft B. gegen die Veran t- wortlichen der G. Gruppe hingewiesen worden sei. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nachdrücklich gegen die Bekla g- ten zu 3 und 4 gerichtet hätten. Der Umstand, dass der Beklagte zu 3 in der EDV der Staatsanwaltschaft als einer der Vorstände der Gesellschafte n, die den Gegenstand der Ermittlungen gebildet hätten, erfasst gewesen sei, reiche nicht aus. Ermittlungen konkreter Art hätten in Bezug auf den Beklagten zu 3 nicht stattgefunden. Dass sich die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen den Beklagten zu 4 gerichtet hätten, sei nicht vorgetragen worden. Der E missionsprospekt sei zwar insoweit fehlerhaft gewesen , als darin die geänderte Stornohaftungsregelung nicht wiedergegeben worden sei. Nach der zwischen der V. KG und der Vertriebsgesellschaft C. Gmb H getroffenen Nachtragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 hätten die an die C. GmbH vo r- schüssig ausgezahlten Provisionen im Falle von Vertragsstornierungen in g e- ringerem Umfang an die V. KG zurückgezahlt werden sollen, als dies aus dem Prospekt ersichtlich g ewesen sei. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 264a StGB seien von den Beklagten zu 3 und 4 indes nicht erfüllt worden. Dabei könne offen bleiben, zu welchem Zeitpunkt der Prospekt der V. KG in den Ve r- kehr gebracht worden sei. Wenn er vor dem 15. Januar 2001 in den Verkehr gebracht worden sei, sei die mögliche Tathandlung der Beklagten zu 3 und 4 12 13 - 7 - nach § 264a StGB vollendet und beendet gewesen, weil der Prospekt bereits vor Abschluss der Nachtragsvereinbarung einem größeren Personenkreis zur Kenntnis gelan gt sei. Für den Straftatbestand des § 264a StGB komme es nicht auf die zivilrechtliche Pflicht an, einen einmal verbreiteten Prospekt zu aktual i- sieren, wenn sich der für die Anlageentscheidung maßgebliche Sachverhalt wesentlich ändere. Sei der Prospekt dagegen erst nach Abschluss der Nachtragsvereinb a- rung in den Verkehr gebracht worden, sei zwar die mögliche Tathandlung der Beklagten zu 3 und 4 nach § 264a StGB nicht beendet, weil der Prospekt b e- reits bei erstmaliger Verbreitung fehlerhaft gewesen sei. Der subjektive Tatb e- stand des § 264a StGB sei aber nicht erfüllt. Das Wissen des Beklagten zu 3 über die falsche Darstellung der Stornohaftungsregelung im Prospekt begründe nicht den erforderlichen Vorsatz. Dieser könne nur dann bejaht werden, wenn der Bek lagte zu 3 auch erkannt hätte, dass die Stornohaftungsregelung für den durchschnittlichen Anleger bei der Zeichnung der Beteiligung von Bedeutung gewesen sei. Es sei aber weder naheliegend noch bewiesen, dass sich der B e- klagte zu 3 der Erheblichkeit der St ornohaft ungs änderung für die Anlageen t- scheidung bewusst gewesen sei. Der Differenzbetrag, um den sich die Investit i- onssumme unter Berücksichtigung der Nachtrag svereinbarung verringert habe, Stornohaftungsregelung en habe damit lediglich ca. 1 % der prospektierten Investitionssumme von 995,55 Mio. 3 um die Erheblichkeit folg e auch nicht aus seine r angeblichen Kenntnis von einer Stornoquote von nahezu 53 %. Insoweit handele es sich um eine willkürliche Behauptung de r Klägerin ins Blaue hinein, der nicht weiter nachzugehen sei. Dem Beklagten zu 4 fehle bereits deshalb der erfor derliche Vorsatz, weil er die Nachtragsve r- einbarung vom 15. Januar 2001 nicht gekannt habe. 14 - 8 - Die Beklagten zu 3 und 4 hafteten auch nicht nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 BGB, weil ihnen der insoweit erforderliche Vorsatz gefehlt habe. Hinsichtlich des Beklagten zu 4 folge dies bereits daraus, dass er die Nac h- tragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 nicht gekannt habe. Der Beklagte zu 3 habe die Nachtragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 und damit die Unrichti g- keit des Prospekts zwar gekannt. Es sei jedoch nicht anzunehmen, dass er auch erkannt habe, dass d i e Klägerin bei Kenntnis der tatsächlichen Stornoha f- tungsregelung von der Beteiligung abgesehen hätte. Die im Zivilrecht entwicke l- te Fiktion des aufklärungsrichtigen Verhaltens von Anlegern sei auf die Prü fung von Straftatbeständen nicht übertragbar. Die Haftung der Beklagten zu 3 und 4 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB scheitere ebenfalls daran, dass d i e Klägerin das vorsätzliche Handeln der Beklagten zu 3 und 4 nicht habe be weisen können. B. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. I. Die Revision ist zulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der A n- sprüche de r Klägerin wegen der (weiteren) Verwendung des Emissionspr o s- pekts vom 5. Januar 2001 ungeachtet der am 15. Januar 2001 geänderten und vom prospektierten Inhalt abweichenden Stornohaftungsregelung bzw. wegen unterbliebenen Hinweises auf diesen Gesichtspunkt richtet. Im Übrigen ist sie nicht statthaft und damit unz ulässig. Das Berufungsgericht hat die Zulassung 15 16 17 18 - 9 - der Revision wirksam auf die Frage beschränkt, ob de r Klägerin Schadense r- satzansprüche zustehen, weil der Prospekt vom 5. Januar 2001 in Bezug auf die durch die Nachtragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 geänd erte Storn o- haftungsregelung nicht aktualisiert, sondern unverändert weiterverwendet wo r- den ist. Die Beschränkung der Revisionszulassung hat zur Folge, dass der Streitstoff, soweit er von der Zulassung nicht erfasst wird, nicht der Prüfung s- kompetenz des Rev isionsgerichts unterliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 17. April 2012 - VI ZR 140/11, VersR 2012, 1140 Rn. 2; Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, VersR 2014, 381 Rn. 58; vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 17). 1. Nach de r ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil - oder Zwischenurteils sein oder auf den der Revision skläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, NJW 2011, 155 Rn. 7; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, VersR 2014, 381 Rn. 59; BGH, Urteil vom 30. März 2007 - V ZR 179/ 06, VersR 2007, 1230 Rn. 6, jeweils mwN). 2. Von einer derartigen beschränkten Revisionszulassung ist vorliegend auszugehen. Zwar enthält die Entscheidungsformel des Berufungsurteils keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision ein schränkt. Die Beschränkung der Rechtsmittelzulassung kann sich aber auch aus den En t- scheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe ausz u- legen und deshalb von ei ner beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich die Beschränkung aus den Gründen klar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant 19 20 - 10 - angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 1 9 mwN). Dies ist hier der Fall. Aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt sich zweifelsfrei, dass das Berufungsgericht eine die Anruf ung des Revisionsg e- richts rechtfertigende Rechtsfrage nur darin gesehen hat, ob den Prospektve r- antwortlichen strafrechtlich sanktionierte Pflichten zur Aktualisierung sein es Prospektes treffen, wenn sich der für die Anlageentscheidung maßgebliche Sachverha lt nachträglich wesentlich geändert hat. Diese Rechtsfrage ist aber nur für die von der Klägerin geltend gemachten Ersatzansprüche wegen der (weiteren) Verwendung des Emissionsprospekts vom 5. Januar 2001 ungeac h- tet der am 15. Januar 2001 geänderten und vo m prospektierten Inhalt abwe i- chenden Stornohaftungsregelung bzw. wegen unterbliebenen Hinweises auf diesen Gesichtspunkt von Bedeutung. Sie berührt hingegen nicht die sachlich davon zu trennenden Ansprüche der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB, § 32 Abs. 1 Sat z 1 KWG und wegen weiterer, dem Prospekt von Anfang an anha f- tender Unrichtigkeiten (unterlassener Hinweis auf das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft B. gegen die Verantwortlichen der G. Gruppe, unterlassener Hinweis auf eine etwaige Erlaubnispflic ht des Geschäftsmodells der V. KG nach §§ 32, 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG sowie auf ein mögliches Einschreiten des früheren Bundesaufsichtsamts für Kreditwesen). Der Vorwurf des unterblieb e- nen Hinweises auf die nachträgliche Änderung der prospektierten Storn oha f- tungsregelung kann eindeutig von den übrigen angeblich unrichtigen Angaben abgegrenzt und in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht selbständig beurteilt werden. Dementsprechend hätte d i e Klägerin ihre Revision selbst auf den A n- spruch wegen unrichti ger Angaben über die Stornohaftungsregelung beschrä n- 21 - 11 - ken können (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 20) . II. Soweit die Revision zulässig ist und sich gegen den Beklagten zu 3 ric h- tet, hat sie in der Sache Erfolg. 1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsg e- richts, dass Schadensersatzansprüche de r Klägerin aus Prospekthaftung im engeren Sinne verjährt sind und de r Klägerin gegen de n Beklagten zu 3 ma n- gels Inanspruchnahme persönlichen Vertr auens keine Ansprüche aus Ve r- schulden bei Vertragsverhandlungen zustehen. Diese Annahme des Ber u- fungsgerichts lässt Rechtsfehler nicht erkennen. 2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, de r Klägerin stände n keine Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB, § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB gegen den Beklagten zu 3 zu. a) Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist das Berufung s- gericht davon ausgegangen, dass die Bestimmung des § 264a StGB Schutzg e- setz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers ist (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 24 mwN). b) Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Verstoß des B e- klagten zu 3 gegen dieses a uch den Schutz de r Klägerin als Kapitalanleger in bezweckende Gesetz nicht verneint werden. 22 23 24 25 26 - 12 - aa) Gemäß § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer im Z u- sammenhang mit dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von A n- teilen, die eine Beteilig ung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Verm ö- gensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erh ö- hung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt. Gemäß § 264a Abs. 2 StGB gilt Abs. 1 entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet. bb) Für das Revisionsverfahren ist mangels entgegenstehender Festste l- lungen davon auszugehen, dass der Beklagte zu 3 als Täter eines Kapitalanl a- gebetrugs gemäß § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht kommt. Der Kapitala n- lagebetrug ist k ein Sonderdelikt. Täter kann jeder sein, der im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Kapitalanlagen falsche Angaben macht, sofern nach stra f- rechtlichen Kriterien eine Zurechnung täterschaftlicher Verantwortlichkeit g e- rechtfertigt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Februar 2010 - VI ZR 254/08, juris Rn. 7; vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 27; BT - Drucks. 10/318, S. 24; MünchKommStGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264a Rn. 16, 95 ff. mwN; Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommenta r, StGB, 12. Aufl., § 264a Rn. 101 mwN). cc) Nach den getroffenen Feststellungen fällt der Emissionsprospekt in den Anwendungsbereich des § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Denn der Prospekt b e- zieht sich auf den Erwerb von Kommanditanteilen an der V. KG und steh t damit im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen; die Einschaltung eines Tre u- händers steht der Anwendung des § 264a Abs. 1 StGB gemäß § 264a Abs. 2 27 28 29 - 13 - StGB nicht entgegen (vgl. Sena tsurteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 28; OLG München, Urteil vom 18. Juli 2007 - 20 U 2052/07, juris Rn. 33; BT - Drucks. 10/318, S. 22 f.; Fischer, StGB, 6 2 . Aufl., § 264a Rn. 8, 19; Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar, StGB, 1 2. Aufl., § 264a Rn. 46 ff., 52 ff.; MünchKommStGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264a Rn. 46, 50 ff.; siehe auch BVerfG, NJW 2008, 1726). dd) Für das Revisionsverfahren ist ferner davon auszugehen, dass der Prospekt - auch schon zum Zeitpunkt des Beit ritts der Klägerin - unrichtige vo r- teilhafte Angaben hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb der Anlage erheblichen Umstände gemäß § 264a Abs. 1 StGB enthielt. Nach den insoweit auch von der Revisionserwiderung mit der Gegenrüge nicht angegri f- fenen Feststellungen des Berufungsgerichts war der Prospekt insofern fehle r- haft, als die darin wiedergegebene Regelung über die Stornohaftung im Ve r- hältnis zum Vertriebsunternehmen C. GmbH mit Nachtragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 zum Nachteil der V. KG geändert worden ist. Die Revisionse r- widerung räumt ausdrücklich ein, dass der der V. KG gegen die C. GmbH im Falle von Vertragsstornierungen zustehende Provisionsrückzahlungsanspruch durch die Nachtragsvereinbarung abweichend vom Prospektinhalt reduzier t worden ist. Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung in diesem Zusamme n- hang geltend, daraus resultierende Mehraufwendungen gingen im Ergebnis ausschließlich zu Lasten der Beklagten zu 2, da es sich um im Rahmen der Geschäftsführung anfallende Kosten han dle, die gemäß § 17 Abs. 2 des G e- sellschaftsvertrages die Komplementärin trage . D ie Revisionserwiderung zeigt nicht auf, inwiefern dieser Umstand die Unrichtigkeit des Prospekts in Frage stellen könnte. Er ändert nichts daran, dass die C. GmbH aufgrund der Nac h- tragsvereinbarung die vorschüssig ausgezahlten Provisionen im Falle von Ve r- tragsstornierungen in geringerem Umfang an die V. KG zurückzahlen muss te , 30 - 14 - als dies im Prospekt ausgewiesen ist . Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, "das Behaltendürfe n bereits ausbezahlter Provisionen" sei lediglich "g e- ringfügig" geändert worde n, betrifft dies die Frage der Erheblichkeit des Pro s- pektfehlers, zu der das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat und die deshalb zugunsten der Revision zu unterst ellen ist. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist der Prospekt auch nicht erst durch das Inkrafttreten der Nachtragsvereinbarung am 1. April 2001 und damit erst nach dem Beitritt der Klägerin , sondern bereits durch den rechtsverbindlichen A bschluss der Nachtragsvereinbarung am 15. Januar 2001 fehlerhaft geworden. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, stand mit dem Abschluss der Nachtragsvereinbarung fest, dass von ihrem Inkrafttr e- ten an eine andere Stornohaftungsregelung als im Prospekt wiedergegeben gelten würde. Die neue und für die V. KG nachteilige Regelung erfasste dabei alle Stornierungen, die nach dem Inkrafttreten der Nachtragsvereinbarung e r- folgten. Die Revisionserwiderung beruft sich in diesem Zusammenhang ohne Erfolg auf den Vortrag des Beklagten zu 3 , wonach sich die Abrechnung sto r- nierter Beteiligungsverträge im Falle eines Beitritts vor dem 1. April 2001 auch wei ter nach den bis dahin geltenden und nicht nach den Regelungen der Nac h- tragsvereinbarung gerichtet habe . Wie die Revisionserwiderung selbst ausführt, hat der - von der Revisionserwiderung zum Beleg dieser Behauptung angefüh r- te - Zeuge L. in der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2013 angeg e- ben, dass Stornos "auf der Vertragsgrundlage" bzw. "nach den gült igen Regeln" abgerechnet worden seien. Es sei vorgekommen, dass Vertriebsvereinbaru n- gen angepasst und verändert worden seien. Es sei dann entsprechend den Ä n- derungen abgerechnet worden. Der Nachtragsvereinbarung ist aber nicht zu entnehmen, dass sich die A brechnung nach dem 1. April 2001 stornierter Bete i- ligungsverträge, die zwischen dem Abschluss und dem Inkrafttreten der Nac h- 31 - 15 - tragsvereinbarung geschlossen w o rden waren , nach den alten Regelungen ric h tet. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, führte dies nich t zu einer anderen Beurteilung. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war der Pro s- pekt insoweit fehlerhaft, als er keinen Hinweis auf die rechtsverbindlich b e- schlossene Regelung enthielt, wonach jedenfalls für nach Inkrafttreten der Nachtrags vereinbarung abgeschlossene Beteiligungsverträge andere Storn o- haftungsregelungen gelten würden. An die nach der Behauptung des Beklagten zu 3 getroffene Abrede mit dem Zeugen L., nach prospektierten Regeln abzurechnen, solange der alte Prospekt im Umlau f gewesen sei, konnte sich der Zeuge nicht erinnern. E ine solche Abrede stände der Annahme der Unrichtigkeit des Prospekts aber auch nicht entgegen . Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bot e i ne - von der schriftlich niedergelegten Nachtrags vereinbarung abweichende - mündliche Absprache nicht die Gewähr dafür, dass sie innerhalb der g e samten Stornohaftungszeit und insbesondere nach dem Ausscheiden eines oder beider an der Absprache Beteiligten aus ihren jeweiligen Positionen eingehalten we r- de n würde. ee) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die (alternative) Annahme des Berufungsgerichts, die mögliche Tathandlung des Beklagten zu 3 nach § 264a StGB sei, sofern der Prospekt bereits vor dem 15. Januar 2001 in den Verkehr gebracht worden sei, zum Zeitpunkt des Abschlusses der Nachtrag s- vereinbarung schon beendet gewesen, weil er dann bereits zuvor einem größ e- ren Personenkreis zur Kenntnis gelangt sei , und wonach die Weiterverwendung des Prospekts nach dessen erstmaliger Veröffentlichung nic ht mehr zur tatb e- standsmäßigen Handlung gehöre . 32 33 - 16 - (1) Der objektive Tatbestand des § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter durch Äußerungen in einem der dort genannten Werbemittel tatsächliche Informationen verbreitet, die aufgrund ihres un richtigen Inhalts g e- eignet sind, bei potentiellen Anlegern Fehlvorstellungen über die mit einem b e- stimmten Anlageobjekt verbundenen Risiken zu erzeugen (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 31; Fischer, StGB, 6 2 . Aufl., § 264a Rn. 13; Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 264a Rn. 64 f. , 84). Dabei muss er die unrichtigen oder unvollstä n- digen Werbemittel gegenüber einem größeren Kreis von Personen verwenden. Die Bestimmung soll potentielle Kapitalanle ger vor möglichen Schädigungen schützen und zugleich die Funktion des Kapitalmarkts sichern. Unter einem größeren Kreis von Personen ist deshalb eine so große Zahl potentieller Anl e- ger zu verstehen, dass deren Individualität gegenüber dem sie zu einem Krei s verbindenden potentiell gleichen Interesse an der Kapitalanlage zurücktritt. E r- fasst werden öffentlich gemachte Angebote gegenüber einem zahlenmäßig u n- bestimmten Anlegerpublikum wie im Falle der Medienwerbung oder durch das Auslegen oder Aushängen der We rbemittel in öffentlich zugänglichen Räumen. Unter den Tatbestand fällt aber auch die Direktwerbung durch Post, Fax, E - Mail und dergleichen, wenn sie massenhaft erfolgt (vgl. Entwurf eines Zweiten G e- setzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, BT - Dru cks. 10/318 , S. 23 f.; Fischer, aaO, Rn. 17; Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar, aaO, Rn. 65 f.). Erforderlich ist, dass die in der Bestimmung genannten Werbemittel den der Anlagegesellschaft und ihrer Vertriebsorganisation zuzurechnenden "internen" Be reich verlassen haben und einem größeren Kreis potentieller A n- leger zugänglich gemacht wurden (vgl. Senatsurteil e vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 31; vom 12. Mai 2015 - VI ZR 102/14 , z.V.b.; Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar, aa O , Rn. 82, 84, 90; Perron in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 264a Rn. 37; Fischer, aaO, Rn. 13, 18; 34 - 17 - SK - StGB/Hoyer, § 264a Rn. 17 [Stand: Juni 2014 ]; Münc h- KommStGB/Wohlers/Mühl bauer, 2. Aufl., § 264a Rn. 101; Bosch in Sat z- ger/Schluckebier/Widmaier, St GB, 2. Aufl., § 264a Rn. 20; Entwurf eines Zwe i- ten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, BT - Drucks. 10/318 , S. 23 r. Sp. Abs. 2 a.E.). (2) Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang rechtsfehlerhaft die aus dem Sitzungsprotokoll vom 28. November 2012 ersichtliche und von der Revision ausdrücklich in Bezug genommene Darstellung des Beklagten zu 3 nicht berücksichtigt, wonach die von der Vertriebsgesellschaft C. GmbH mit dem Vertrieb der Beteiligungen beauftragten selbständigen Handels vertreter die im Prospekt vom 5. Januar 2001 vorgesehene Stornohaftungsregelung nicht akzeptiert hätten. Aus diesem Grund habe der Geschäftsführer der Vertrieb s- gesellschaft, Dr. H., beim Beklagten zu 3 darauf gedrungen, diese Regelung abzuändern, "sonst ve rkauft das keiner". Nach Abänderung der Stornohaftung s- regelung hätten sich der Beklagte zu 3 und Dr. H. die Frage gestellt, ob sie den Prospekt zurückziehen sollten. Das sei allerdings nicht in Betracht gekommen, weil sie "dann den Vertrieb ohne Arbeit gel assen hätten". Es sei notwendig g e- wesen, dass der Fonds schnell platziert würde und dazu hätte es der Prospekte bedurft. Diese Darstellung hat sich d i e Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2012 ausdrücklich zu Eigen gemacht. In der letzt en mündl i- chen Verhandlung vom 18. Dezember 2013 hat das Berufungsgericht a uf das Sitzungsprotokoll vom 28. November 2012 ausdrücklich hingewiesen ; der B e- klagte zu 3 hat die Richtigkeit seiner im Termin vom 28. November 2012 g e- machten Angaben ausdrücklich b estätigt. Diesen Vortrag de r Klägerin hätte das Berufungsgericht bei seiner En t- scheidung nicht außer Betracht lassen dürfen. Denn waren die Prospekte vor Abschluss der Nachtragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 nur den mit dem 35 36 - 18 - Vertrieb der Beteiligung be auftragten Handelsvertretern zugänglich gemacht worden und hatten diese eine Vermittlung der Anlage unter Berufung auf die ungünstige Stornohaftungsregelung abgelehnt, so wäre der Prospekt vom 5. Januar 2001 vor der Nachtragsvereinbarung noch nicht dem Anl egerpubl i- kum zugänglich gemacht worden. Waren vor Abschluss der Nachtragsvereinb a- rung erst vereinzelt potentielle Anleger angesprochen worden, so wäre die mö g liche Tathandlung mangels Erreichens eines größeren Kreises potentieller Anleger jedenfalls nicht vollendet (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 3 4 f. ; Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar, aaO , Rn. 84; Perron in Schönke/Schröder, aaO , Rn. 37; Fischer, aaO, Rn. 13, 18; MünchKommStGB/Wohlers/Mühlbauer, aaO , Rn. 101 ; Bosch in Sat z- ger/Schluckebier/Widmaier, aaO , § 264a Rn. 20). (3) Aber auch wenn der Prospekt vor Abschluss der Nachtragsvereinb a- rung bereits einem größeren Kreis potentieller Anleger zugänglich gemacht worden sein sollte, kann ein Verstoß des Beklagte n zu 3 gegen § 264a Abs. 1 StGB mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht verneint werden. (a) Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass auch derjenige unricht i- ge Informationen im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB verbreitet, der nachträglich unrich tig gewordene Werbemittel im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB gegenüber einem größeren Kreis anderer, bislang noch nicht angesprochener Anleger (weiter) verwendet, indem er sie nach Eintritt der Unrichtigkeit zusendet, au s- legt, verteilt oder sonst zugänglich m acht (vgl. OLG München, OLGR 2004, 239, 240; NK - StGB/Hellmann, 4. Aufl., § 264a Rn. 41 a.E.; Joecks in Ache n- bach/Ransiek, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl., 10. Teil 1. Kap. Rn. 45; Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar, aaO , § 264a Rn. 82 mit Fn. 91; MünchKommStGB/Wohlers/Mühlbauer, aaO , § 264a Rn. 62; siehe auch OLG München, Urteil vom 9. Februar 2011 - 15 U 3789/10, juris Rn. 58; SK - 37 38 - 19 - StGB/Hoyer, § 264a Rn. 17 f. [Stand: Juni 2014 ]; aA OLG Naumburg, Urteil vom 5. August 2004 - 2 U 42/04, juris Rn. 13 ff.). Die Verwirklichung des Tatb e- standes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Prospekt bereits zu e i- nem Zeitpunkt, als er noch richtig war, gegenüber einem größeren Kreis pote n- tieller Anleger verwendet worden ist. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, wann ein durch Verbreitung gedruckter Prospekte begangener Kapitalanlagebetrug beendet ist (vgl. dazu OLG Köln, NJW 2000, 598, 599; OLG München, OLGR 2004, 239, 240; Perron in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 264a Rn. 42; Tiedema nn/Vogel in Leipziger Kommentar, 12. Aufl., § 264a Rn. 127; MünchKommStGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264a Rn. 111; Fischer, StGB, 6 2 . Aufl., § 264a Rn. 18; NK - StGB/Hellmann, 4. Aufl., § 264a Rn. 73, 88). Denn durch die Verwendung eines (noch) richtigen Pro s- pekts wird der Tatbestand des § 264a StGB nicht verwirklicht. Eine Straftat, die vollendet oder beendet sein könnte, liegt nicht vor. (b) Das Berufungsgericht wird deshalb die Darstellung des Beklagten zu 3 in der mündlichen Verhandlung vom 28. No vember 2012, die sich d i e Klägerin zu Eigen gemacht hat, zu berücksichtigen haben, wonach die mit dem Vertrieb der Beteiligung beauftragten Handelsvertreter die aufgrund der zwischenzeitlich getroffenen Nachtragsvereinbarung unrichtig gewordenen Prospekte im au s- drücklichen Einverständnis des Beklagten zu 3 und auf dessen Veranlassung gegenüber einem verbleibenden größeren Kreis anderer Anleger weiter ve r- wendet haben, um den Fonds schnell zu platzieren. ff) Das Berufungsurteil wird auch nicht von der (al ternativen) Begründung des Berufungsgerichts getragen, der Beklagte zu 3 habe nicht vorsätzlich g e- handelt, weil er sich der Erheblichkeit der Stornohaft ungs änderung für die Anl a- geentscheidung nicht bewusst gewesen sei. 39 40 - 20 - (1) Die Revision beanstandet zu R echt, dass das Berufungsgericht bei sein er Entscheidungsfindung erhebliches Vorbringen de r Klägerin nicht berüc k- sichtigt hat. D i e se hatte vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die im Prospekt ausgewiesene Stornohaftungsregelung durch die Nachtragsver einb a- rung den entsprechenden Regelungen in den Anlagemodellen der Gesellscha f- ten der G. Gruppe angeglichen worden sei, obwohl diese Anlagemodelle an der vergleichbaren Ausgestaltung der Stornoregelungen gescheitert seien. Die Stornoquote habe dort 30 - 60 % betragen. Von diesen Umständen habe der Beklagte zu 3 Kenntnis gehabt. Die Änderung des im Prospekt ausgewiesenen Vertriebsrahmenvertrags sei gerade zu dem Zweck erfolgt, dem Vertrieb i m Hinblick auf die befürchtete hohe Stornoquote auch bei dem streitge genständl i- chen Beteiligungsmodell die Provisionen zu sichern. Unter Hinweis auf das Protokoll der Sitzung der "TOP 6" vom 11. Se p- tember 2001, an der der Beklagte zu 3 teilgenommen hatte, hatte d i e Klägerin weiter vorgetragen, der Beklagte zu 3 habe gew usst, dass Stornierungen aller Voraussicht nach nicht nur im prospektierten Umfang, sondern " in erheblich s- tem Ausmaß " erfolgen und damit die zur Investition zur Verfügung stehenden Mittel nach der Nachtragsvereinbarung ganz erheblich verringern würden; der Beklag t e zu 3 habe Kenntnis von einer Stornoquote von nahezu 53 % gehabt. Nachdem das Berufungsgericht in der letzten mündlichen Verhandlung auf die vermeintlich fehlende Nachvollziehbarkeit dieses Vorbringens hingewiesen ha t- te, hatte d i e Klägerin in der mündlichen Verhandlung und im nachgelassenen Schriftsatz vom 10. Januar 2014 ergänzt, dass die im Protokoll festgehaltene Stornoquote naturgemäß nicht für noch zu konzipierende Produkte gelte; es werde aber deutlich, dass sich die Teilnehmer der Sitzung de rartige r Storn o- qu o ten bewusst gewesen seien und damit auch für zukünftige Beteiligungen gerechnet hätten. 41 42 - 21 - Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag rechtsfehlerhaft als prozessual unbeachtlich und einer Beweisaufnahme nicht zugänglich gewürdigt. Entgegen seiner Auffassung war es einer Beweiserhebung nicht deshalb enthoben, weil d i e Klägerin ihre Behauptung ohne jegliche Anhaltspunkte aufgestellt hätte. Die darlegungsbelastete Partei ist grundsätzlich nicht gehindert, Tatsachen zu b e- haupten, über die sie ke ine genauen Kenntnisse hat, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen erst dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorli e- gen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behaup tungen "aufs Gerat e- wohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (vgl. Senatsurteil e vom 25. April 1995 - VI ZR 178/94, VersR 1995, 852, 853; vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 36; Senatsbeschluss vom 18. März 2014 - VI ZR 128/13, juris Rn. 6 ; BGH, Urteile vom 4. März 1991 - II ZR 90/90, NJW - RR 1991, 888, 890 f.; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 40; vom 4. Februar 2014 - XI ZR 398/12, BKR 2014, 200 Rn. 16; BVerfG, WM 2012, 492, 493, j e- weils mwN; Hk - ZPO/Saenger, 6 . Aufl., § 284 Rn. 47; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., Vor § 284 Rn. 5). Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen (vgl. Senatsurteil e vom 25. Apr il 1995 - VI ZR 178/94, aaO; vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 36; BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, aaO). Danach durfte das Berufungsgericht den Vortrag de r Klägerin nicht als unbeachtliche Behauptung "ins Blaue" ansehen . Vielmehr ergaben sich aus dem Protokoll der Sitzung der "TOP 6" vom 11. September 2001, an der der Beklagte zu 3 teilgenommen hatte, Anhaltspunkte für ihr Vorbringen. Darin heißt es in Punkt 6 "Neue Produkte KG ff." unter Ziffer 13 "Konzeptionsgebühr " : " 43 44 - 22 - die Personen, die verantwortlich für das Desaster sind, 1,5 % aus den neuen Bereichen? ... Der Vertrieb differenziert deutlich zwischen "V ertrieb" und "G. ". Fraglich ist, ob der Ver trieb sich freizeichnen kann von allen alten Problemen. Die Vertriebsleistung hat 700 Mio. DM gekostet, heute haben wir nahezu 53 % Stornoquote." (2) Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung rechtsfehlerhaft auch nicht berücksichtigt, dass nach dem Vortrag des Beklagten zu 3 zwischen dem Fo nds und dem Vertriebsunternehme n vereinbart gewesen sei, nach der im Prospekt ausgewiesenen Stornohaftungsregelung abzurechnen, solange der alte Prospekt im Umlauf gewesen sei. Dies könnte - ebenso wie der bereits u n- ter ee) (2) erwähnte Umstand, dass der Beklagte zu 3 nach seinen Angaben die Rücknahme des unrichtig gewordenen Prospekts erwogen hatte - dafür spr e- chen, dass er der Regelung erhebliche Bedeutung beigemessen hat. III. Soweit die Revision zulässig ist und sich gegen den Beklagten zu 4 ric h- tet, ist sie unbegründet. 1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen hat das Ber u- fungsgericht Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 4 aus Prospekthaftung im engeren Sinne u nd aus Verschulden bei Vertragsve r- handlungen verneint. 2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurte ilung des Ber u- fungsgerichts, der Klägerin ständen keine Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i . V . m §§ 263, 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 8 26 BGB gegen den B e- 45 46 47 48 - 23 - klagten zu 4 zu, weil letzterer mangels Kenntnis von der Nachtragsvereinbarung nicht vorsätzlich gehandelt habe. Die Rüge, das Berufungsgericht habe in di e- sem Zusammenhang unter Beweis gestelltes Vorbrin gen der Klägerin recht s- fe h lerhaft übergangen, geht bereits deshalb fehl, weil sie sich gegen eine tatb e- standliche Feststellung wendet, die auch im Revisionsverfahren zugrunde zu legen ist. Ausweislich der tatbestandlichen Feststellungen im Berufungsurteil hat d i e Klägerin Beweis für ih re bestrittene Behauptung, der Beklagte zu 4 habe Kenntnis von der Nachtragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 gehabt, nicht angeboten. Diese tatbestandliche Feststellung des Berufungsgerichts ist bi n- dend. Sie erbringt gemäß § 314 ZPO Beweis für das Vorbring en der Parteien am Schluss der mündliche n Verhandlung ( vgl. Senatsurteil vom 2. Februar 1999 - VI ZR 25/98, BGHZ 140, 335, 339 mwN) . Unter Vorbringen in diesem Sinne fällt auch die Bezeichnung der Beweismittel (vgl. § 282 Abs. 1 ZPO; Stein/Jonas/Leipold, Z PO, 22. Aufl . , § 314 Rn. 3; Prütting/Gehrlein/Thole, ZPO, 7 . Aufl . , § 314 Rn. 3). Entgegen der Auffassung der Revision entfällt d ie Beweiskraft der tatb e- standlichen Feststellungen nicht deshalb, weil die Klägerin schriftsätzlich vorg e- tragen und unter Beweis gestellt hatte, dass sämtlichen Beklagten die Nac h- tragsvereinbarung bekannt gewesen sei, und das Berufungsgericht im ang e- fochtenen Urteil zur Ergänzung des Sach - und Streitstands gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen hat. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass dem Tatb e- stand keine Beweiskraft zukommt, wenn und soweit er Widersprüche, Lücken oder Unklarheiten aufweist (vgl. Senatsurteil e vom 2. Februar 1999 - VI ZR 25/98, BGHZ 140 , 335, 339; vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 42). Solche Mängel müssen sich allerdings aus dem Urteil selb st e r- 49 50 - 24 - geben (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2011 - V ZR 277/10, VersR 2012, 1265 Rn. 12) . Diesem Erfordernis ist genügt , wenn ein Widerspruch zwischen den tatb e- standlichen Feststellungen und einem konkret in Bezug genommenen schrif t- sätzlichen Vorbringen einer Partei besteht (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 42; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - I ZR 161/08 - Satan der Rache, NJW 2011, 1513 Rn. 12 mwN) . Las sen sich die Widersprüche, Lücken oder Unklarheiten dagegen nur durch Rückgriff auf - gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO allgemein in Bezug genommene - vorbere i- tende Schriftsätze darstellen, bleib t es bei der Beweiswirkung des § 314 ZPO und dem Grundsatz, dass der durch den Tatbestand des Urteils erbrachte B e- weis nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden kann (vgl. Senatsurteil e vom 2. Februar 1999 - VI ZR 25/98, BGHZ 140, 335, 339; vom 12. Mai 2015 - VI ZR 102/ 1 4 , z.V.b; BGH, Urteile vom 8. November 2007 - I ZR 99/05, NJW - RR 2008, 1566 , 1567; vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10, BGHZ 190, 120 Rn. 7; vom 15. Juli 2011 - V ZR 277/10, VersR 2012, 1265 Rn. 12 ; M u sielak/Voit, ZPO, 12. Aufl . , § 314 Rn. 5 ; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 314 Rn. 6 ) . So verhält es sich im Streitfall. Die Beweiskraft der tatbestandlichen Feststellungen wird auch nicht durch das Sitzungsprotokoll entkräftet. Unter Sitzungsprotokoll in diesem Sinne ist nur das Pro tokoll über die Verhandlung zu verstehen, auf Grund derer das Urteil ergangen ist (vgl. RGZ 15, 348, 353) ; durch den widersprechenden Inhalt eines früheren Sitzungsprotokolls wird d ie Beweiskraft d e s Tatbestand s nicht entkräftet (vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 2015 - VI ZR 102/1 4 , z.V.b; Zö l- ler/Vollkommer, aaO , § 314 Rn. 6; Prütting/Gehrlein/Thole, aaO , Rn. 9; Hk - ZPO/Saenger, 6. Aufl., § 314 Rn. 11) . Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn ein im Tatbestand aufgeführtes Vorbringen ausdrücklich einem bestim m- ten Verhandlungstermin zugeordnet wird und diese Feststellung dem Protokoll 51 - 25 - über diese Sitzung widerspricht (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO, § 314 Rn. 6). E i- ne derartige Ausnahmekonstellation ist vorliegend nicht gegeben. In der letzten mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende d i e Klägerin vielmehr ausdrüc k- lich darauf hingewiesen, dass es nach wie vor an einem Beweisantritt für die Behauptung fehle, dem Beklagten zu 4 sei die Nachtragsvereinbarung bekannt gewesen. D i e Klägerin hat auf diesen Hinweis nicht re agiert. Sie hat auch ke i- nen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt. Eine etwaige Unrichtigkeit tatb e- standlicher Darstellungen im Berufungsurteil kann nur im Berichtigungsverfa h- ren nach § 320 ZPO behoben werden. Eine Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommt zur Richtigstellung eines derartigen Mangels nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 42; BGH, Urteil e vom 1. März 2011 - XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 12 mwN; vom 8. Mai 2013 - IV ZR 233/11, VersR 2013, 853 Rn. 19). IV. Das Berufungsurteil war aufzuheben und die Sache zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs . 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird dabei Gelegenheit haben, sich auch mit den weiteren Einwänden der Parteien - insbesondere zum Vorliegen des für Schadensersatzansprüche de r Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 826 BGB erforderlichen Vorsatzes des Beklagten zu 3 und den von der Revisionserwiderung im Schriftsatz vom 18. September 2014 erhobenen G e- genrügen - zu befassen. Es wird dabei zu berücksichtigen haben, dass die von der Rechtsprechung entwickelte Vermutung aufklärungsrichtigen V erhaltens (vgl. BGH, Urteile vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151, 52 - 26 - 159 f.; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 29 mwN) nicht für die Feststellung der Voraussetzungen eines Straftatbestandes gilt (vgl. Senat s- urteil e vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 46 mwN ; vom 12. Mai 2015 - VI ZR 102/ 1 4 , z.V.b ). Galke Wellner Stöhr von Pentz Oehler Vorinstanzen: LG Göttingen, Entscheidung vom 02.10.2008 - 2 O 2286/07 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 05.02.2014 - 3 U 152/08 -
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