BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 104/14 Verkündet am: 7. Mai 2015 Anderer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 72 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 6, § 426 Ausgleichsansprüche unter Gesamtschuldnern sind Ansprüche auf Schadlosha l- tung im Sinne des § 72 Abs. 1 ZPO. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - VII ZR 104/14 - OLG Frankfurt am Main LG Limburg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a uf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick , die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Sacher für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 3. Zivilsenat s des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsge richts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft, verlangt von der beklagten Baugesellschaft aus übergegangenem Recht Ausgleich von Schadensersat z- leistungen, die sie für ihre Versicherungsnehmerin Dipl. - Ing. G., eine Architektin (im Folgenden: V ersicherungsnehmerin), im Rahmen einer Berufshaftpflichtve r- sicherung an Bauherren erbracht hat. Mit Vertrag vom 1. Dezember 2004 beauftragten die Bauherren M. (im Folgenden: Bauherren) die Versicherungsnehmerin mit Planungs - und Überw a- chungsleistungen b ezüglich des Neubaus eines Einfamilienhauses. 1 2 - 3 - Mit Bauvertrag vom 16. September 2005 beauftragten die Bauherren die Beklagte mit Erd - , Entwässerungs - und Rohbauarbeiten für das genannte Ba u- vorhaben. Die Bauherren rügten Mängel der Bauleistungen im W esentlichen Mä n- gel der Abdichtungsarbeiten , nachdem es zu Feuchtigkeitseintritt gekommen war. Mit Klageschrift vom 12. Juli 2007 erhoben die Bauherren gegen die Ve r- sicherungsnehmerin Schadensersatzklage vor dem Landgericht W. unter and e- rem wegen mange lhafter Bauüberwachung . Mit Schriftsatz vom 6. September 2007 verkündete die Versicherungsnehmer in in jenem Vorpr o- zess unter anderem der hiesigen Beklagten den Streit. Dieser Schriftsatz wurde der hiesigen Beklagten am 26. Oktober 2007 zugestellt . Die hies ige Beklagte trat in dem genannten Rechtsstreit auf Seiten der Versicherungsnehmerin bei . Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 9. Juni 2010 verurteilte das Landg e- richt W. die Versicherungsnehmerin zur Zahlung von 79.054,86 bezeichnet er Zinsen und Nebenforderungen im Wesentlichen mit der Begrü n- dung, es könne dahinstehen, ob die Versicherungsnehmerin bereits eine unz u- reichende Planung erstellt habe, da sie zumindest ihre Pflicht zur Übe rwachung der Kellerabdichtungsarbeiten schuldhaft verletzt habe . Die Klägerin zahlte den ausgeurteilten Betrag unter Abzug eines Selbstbehalts der Versicherungsnehmerin für die Versicherungsnehmerin an die Bauherren. Mit der vorliegenden Klage ver langt die Klägerin von der Beklagten als Gesamtschuldnerausgleich Zahlung in Höhe von 40 % (= 38.769,80 e- samtbetrags, den sie wegen des Urteils vom 9. Juni 2010 für die Versich e- rungsnehmerin an die Bauherren gezahlt hat. 3 4 5 6 7 - 4 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen von der Kl ä- gerin eingelegte Berufung hat da s Berufungsgericht nach vorangegangenem Hinweisbeschluss mit einstimmigem Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO z u- rückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung der angefochtenen En t- scheidung und zur Z urückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgericht s . I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das Landgericht habe die Kl a- ge zu Recht abgewiesen. Ein etwaiger A usgleichsanspruch der Klägerin aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehm erin gegenüber der Beklagten nach § 426 BGB i.V.m. § 86 VVG sei jedenfalls verjährt. Das Landgericht gehe zutreffend davon aus, dass die Versicherung s- nehmerin und die Beklag te Gesamtschuldner der Bauherren seien. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Ausgleichsforderung ihrer Versicherungsnehmerin nicht erst mit der Befriedigung der Bauherren, sondern schon mit dem Entstehen des Gesamtschuldverhältnisses entstanden. 8 9 10 11 12 - 5 - Die Ausgleichsforderung unterliege der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB; diese Frist habe gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen begonnen, in dem der Ausgleichsanspruch entstanden sei und die Versicherungsnehmerin von d en den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe. Diese Voraussetzungen seien spätestens im Jahre 2007 eingetreten, als die Versicherungsnehmerin der Beklagten im Vorprozess den Streit verkündet habe. Die Verjährun gs frist habe deshalb am 1. Januar 2008 zu laufen begonnen und sei mit dem 31. Dezember 2010 abgelaufen. Die Klageerhebung im Jahr 2013 habe die Ve r jährungsfrist nicht mehr gemäß § 204 BGB hemmen können. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen , die Verjährung sei gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB bereits durch die Zustellung der Streitverkü n- dungsschrift an die Beklagte im Vorprozess rechtzeitig gehemmt worden. Die Verjährung werde nur durch eine zulässige Streitverkündung gehemmt. Die von Seiten der Versicherungsnehmerin der Klägerin gegenüber der Beklagten im Vorprozess erklärte Streitverkündung sei jedoch unzulässig gewesen. Unzulä s- sig sei die Streitverkündung wegen solcher Ansprüche, die nach Lage der Di n- ge von vornherein sowohl gegenüber der Bekl agten des Vorprozesses als auch gegenüber dem Dritten geltend gemacht werden können, für die also aus Sicht des Streitverkünders schon im Zeitpunkt der Streitverkündung eine gesam t- schuldnerische Haftung des Beklagten und des Dritten in Betracht komme. So sei die Sachlage hier. Schon bei der Streitverkündung der Versich e- rungsnehmerin gegenüber der Beklagten im Vorprozess sei klar gewesen, dass die beiden den klagenden Bauherren gegenüber nicht alternativ, sondern kum u- lativ wegen des geltend gemachten Sch adensersatzes haften würden. In dieser Lage hätte die Versicherungsnehmerin von der bloßen Streitverkündung abs e- hen und die Beklagte zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung unmittelbar 13 14 15 - 6 - selbst klageweise auf Freistellung in Anspruch nehmen müssen. Wenn aber die Ansprüche der Versicherungsnehmerin nicht vom Ausgang des Vorprozesses abhängig gewesen seien, sei die Streitverkündung unzulässig; sie habe die Ve r jährung nicht hemmen können. II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Pun kt nicht stand. 1. Mit der vom Berufungsgeric ht gegebenen Begründung kann die A b- weisung der Klage auf Gesamtschuldnerausgleich nicht gerechtfertigt werden. a) Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass die Versich e- rungsnehmerin und die Beklagt e den Bauherren als Gesamtschuldner haften , entspricht dies der übereinstimmenden Auffassung der Parteien. Revision s- rechtlich beachtliche Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. b ) Rechtsfehlerfrei und von den Parteien unbeanstandet hat das Ber u- f ungsgericht im Ausgangspunkt angenommen, dass ein etwaiger Ausgleichsa n- spruch nach § 426 Abs. 1 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB unterliegt und dass ein solcher Anspruch bereits mit der Begründung der Gesamtschuld entsteht (vgl. BGH, V ersäumnisurteil vom 18. Juni 2009 VII ZR 167/08, BGHZ 181, 310 Rn. 12 f. m.w.N.; Urteil vom 9. Juli 2009 VII ZR 1 09/08, BauR 2009, 1609 Rn. 2 1 f. = NZBau 2010, 45 ; Teilurteil vom 25. November 2009 IV ZR 70/05, NJW 2010, 435 Rn. 8 m.w.N. ). c) Sowe it das Berufungsgericht festgestellt hat, die Versicherungsne h- merin habe spätestens im Jahr 2007 Kenntnis von de n den Ausgleichsanspruch 16 17 18 19 20 - 7 - nach § 426 Abs. 1 BGB begründenden Umständen und der Person der Bekla g- ten als Ausgleichsschuldnerin erlangt, wird hierg egen von den Parteien nichts erinnert. d ) Zutreffend ist das Berufungsgericht im Ansatz davon ausgegangen, dass die Verjährung durch die Zustellung einer Streitverkündung nur dann g e- mäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB gehemmt wird, wenn es sich um eine zulässige Streitverkündung handelt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 IX ZR 143/06, BGHZ 175, 1 Rn. 11 ff.; Urteil vom 11. Februar 2009 XII ZR 114/06, BGHZ 179, 361 Rn. 18 ff. ; a .M. Schmidt in Festschrift für Eichele, 2013, S. 341, 344 ff.). e ) Von Rech tsfehlern beeinflusst ist hingegen die Auffassung des Ber u- fungsgerichts, die Streitverkündung im Vorprozess gemäß Schriftsatz vom 6. September 2007 sei wegen gesamtschuldnerischer Haftung der Versich e- rungsnehmerin und der hiesigen Beklagten gegenüber den B auherren unzulä s- sig gewesen. aa) Nach § 72 Abs. 1 ZPO ist eine Streitverkündung unter anderem dann zulässig, wenn die Partei im Zeitpunkt der Streitverkündung aus in diesem A u- genblick naheliegenden Gründen für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs des Rechtsstrei ts einen Anspruch auf Schadlos haltung gegen einen Dritten e r- heben zu können glaubt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1977 VII ZR 94/76, BGHZ 70, 187, 189; Urteil vom 9. Oktober 1975 VII ZR 130/73, BGHZ 65, 127, 131 m.w.N. ). Die Streitverkün dung ist ein in erster Linie den I n- teressen des Streitverkünders dienender prozessualer Behelf, der dazu b e- stimmt ist, verschiedene Beurteilungen desselben Tatbestandes zu vermeiden, das heißt den Streitverkünder durch die Bindungswirkung gemäß §§ 74 , 68 Z PO vor dem Risiko zu bewahren, dass er wegen der materiellrechtlichen Ve r- 21 22 23 - 8 - knüpfung der im Vor - und Folgeprozess geltend gemachten bzw. geltend zu machenden Ansprüche mehrere Prozesse führen muss, dabei aber Gefahr läuft, alle zu verlieren, obwohl er zuminde st einen gewinnen müsste (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2009 XII ZR 114/06, BGHZ 179, 361 Rn. 29; Urteil vom 14. November 1991 I ZR 236 /89, BGHZ 116, 95, 100 m.w.N. ; Zöller/ Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 72 Rn. 1 ). Unzulässig ist eine Streitverk ündung seitens des Klägers des Vorproze s- ses wegen solcher Ansprüche, die nach Lage der Dinge von vornherein gege n- über dem Beklagten des Vorprozesses als auch gegenüber dem Dritten geltend gemacht werden können, für die also aus der Sicht des Streitverkünde rs schon im Zeitpunkt der Streitverkündung eine gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten und des Dritten in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 IX ZR 143/ 06, BGHZ 175, 1 Rn. 16 ; Urteil vom 9. Oktober 1975 VII ZR 130/73, BGHZ 65, 127 , 131 m.w.N. ). In einem derart i- gen Falle kommt es auch im Zeitpunkt der Streitverkündung nicht mehr auf e i- nen für den Streitverkünd er ungünstigen Ausgang des Vorprozesses an (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - IX ZR 143/06, BGHZ 175, 1 Rn. 16 m.w.N. ; Urteil vom 18. Dezember 2014 - VII ZR 102/14, BauR 2015, 705 Rn. 17). Hingegen ist eine Streitverkündung zulässig, wenn der Beklagte des Vorprozesses (Streitverkünder) gegen einen Dritten (Streitverkündungsempfä n- ger) aus im Zeitpunkt der Streitverkünd ung naheliegenden Gründen einen G e- samtschuldnera usgleichsanspruch erheben zu können glaubt (vgl. OLG Celle, OLGR 2008, 448, 451 f.; Sohn, BauR 2007, 1308 , 1318 f.; Leitzke in Thode/Wirth/Kuffer, Praxishandbuch Architektenrecht, § 29 Rn. 49; Motzke in Motzk e/Preussner/Kehrberg, Die Haftung des Architekten, 10. Aufl., Kap . T Rn. 119; a.M. ohne Begründung Braun in Motz k e/Preussner/Kehrberg/ 24 25 - 9 - Kesselring, Die Haftung des Architekten, 9. Aufl. , Kap. U Rn. 1 66 ). Hiervon ist der Bundesgerichtshof bereits im Urteil v om 9. Juli 2009 - VII ZR 109/08, BauR 2009, 1609 Rn. 23 f. = NZBau 2010, 45 ausgegangen. Ausgleichsansprüche unter Gesamtschuldnern sind Ansprüche auf Schadloshaltung im Sinne des § 72 Abs. 1 ZPO (vgl. Wi ecz orek/Schütze /Mansel , ZPO, 3. Aufl., § 72 Rn. 52 m .w.N.; Münch KommZPO/ Schultes, 4. Aufl., § 72 Rn. 11; Stein/Jonas /Jacoby , ZPO, 23. Aufl., § 72 Rn. 10; V ollkommer, NJW 1986, 264). Ein Beklagter, der einen Gesamtschuldnera usgleichsanspruch gegen einen Dritten erheben zu können glaubt, ist dem vorstehenden genannten Risiko ausgesetzt, vor dem die mit der Streitverkündung verbundene Bindungswirkung gemäß §§ 74 , 68 ZPO bewahren soll. bb) Nach diesen Grundsätzen kann die Zulässigkeit der Streitverkündung im Vorpr ozess nicht im Hinblick auf die gesamtschuldne rische Haftung der Ve r- sicherungsnehmerin und der Beklagten gegenüber den Bauherren verneint werden. 2. Der angefochtene Beschluss kann danach nicht bestehen bleiben. Er ist aufzuheben. Der Senat kann mangels hinreichender Feststellungen nicht in der Sac he selbst entscheiden. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht. III. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Die Hemmun gswirkung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB wird nicht nur durch das Erfordernis der Zulässigkeit der Streitverkündung, sondern auch 26 27 28 29 - 10 - durch den Inhalt der Streitverkündungsschrift begrenzt , die den sich au s § 73 Abs. 1 ZPO ergebenden Konkretisierungserforderniss en genügen muss (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2009 - XII ZR 114/06, BGHZ 179, 361 Rn. 31; U r- teil vom 6. Dezember 2007 - IX ZR 143/06, BGHZ 175, 1 Rn. 27 f. ; vgl. ferner BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 IX ZR 204/09, BauR 2012, 675 Rn. 11, Rn. 14 = N ZBau 2012, 159 , zur Unterbr echungswirkung gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.). Die Beurteilung des Inhalts der Streitverkündungsschrift und des Prozessstoffs des Vorprozesses, aus dem sich das Ausmaß der He m- mungswirkung ergibt, ist im Einzelnen Sache des Ta trichters (vgl. BGH, Urte il vom 8. Dezember 2011 IX ZR 204/09, aaO Rn. 15). Das Beru fungsgericht wird sic h unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Grundsätze mit dem Inhalt der Streitverkündungsschrift vom 6. September 2007 zu befassen haben. 2. Das Berufungsgericht wird sich außer mit einem Anspruch gemäß § 426 Abs. 1 BGB gegebenenfalls auch mit einem im Wege der Legalzession gemäß § 426 Abs. 2 BGB übergegangenen A nspruch der Bauherren gegen die hiesige Beklagte zu befassen haben. Die Darlegung der Klägerin in der Klage - 30 - 11 - schrift ergibt, dass auch ein solcher Anspruch innerhalb desselben Streitgege n- stands in Betracht kommt (vgl. BGH, B eschluss vom 10 . Dezember 200 2 X ARZ 208/02, BGHZ 153, 173, 175). Eick Half meier Kartzke Jurgeleit Sacher Vorinstanzen: LG Limburg, Entscheidung vom 17.07.2013 - 1 O 70/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.03.2014 - 3 U 157/13 -
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