ECLI:DE:BGH:2016:080416UVZR104.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 104/15 Verkündet am: 8. April 2016 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 7 In eine m Beschluss der Wohnungseigentümer kann zur Konkretisierung der getroffenen Regelung auf ein außerhalb des Protokolls befindliches Dok u- ment Bezug genommen werden, wenn dieses zweifelsfrei bestimmt ist. BGH, Urteil vom 8. April 2016 - V ZR 104/15 - LG Breme n AG Bremen - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 10. April 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Am 13. März 2008 hatten die Wohnungse n- zelnen Kostenpositionen in der Abrechnung 2007 verwandten Verteilerschlüssel m- lung vom 30. April 2013 beschlossen sie die Hausgeldabrechnung des J ahres 2012, wobei sie den in der Abrechnung 2007 verwendeten Verteilungsschlüssel zugrunde legten. Die Kosten sind nach sechs verschiedenen Maßstäben ve r- teilt. Das Amtsgericht hat den Beschluss über die Hausgeldabrechnung 2012 auf Antrag der Klägerin f ür unwirksam erklärt. Auf die Berufung der beklagten übrigen Wohnungseigentümer hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit 1 2 - 3 - der zugelassenen Revision will die Klägerin die Wiederherstellung des amtsg e- richtlichen Urteils erreichen. Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts entspricht der Beschluss über die Wohngeldabrechnung 2012 ordnungsmäßiger Verwaltung. Der dort zugrunde gelegte Verteilungsschlüssel basiere auf dem gemäß § 16 Abs. 3, § 21 Abs. 3 WEG gefassten Beschluss aus dem J ahr 2008 über eine von § 16 Abs. 2 WEG abweichende Kostenverteilung. Dieser Beschluss sei nicht nichtig. Dem stehe nicht entgegen, dass die Abrechnungsschlüssel in dem Beschlusstext selbst nicht wiedergegeben würden, sondern insoweit auf ein externes Schri ftstück verwiesen werde. Die Zulässigkeit der Bezugnahme setze nur voraus, dass dem protokollierten Beschlusstext eindeutig zu entnehmen sei, auf welches Schriftstück Bezug genommen werde, und dass dieses einen hinreichend b e- stimmten Regelungsgehalt habe. Das gelte auch für Beschlüsse gemäß § 16 Abs. 3 WEG über die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels. Dem Tran s- parenzgebot trage das Gesetz dadurch Rechnung, dass Beschlüsse gemäß § 24 Abs. 7 WEG mit dem protokollierten Beschlusstext und den in Bezug g e- no mmenen externen Schriftstücken in die Beschluss - Sammlung aufzunehmen seien. 3 - 4 - II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Soweit das Berufungsgericht - ohne nähere Begründung - in dem Rubrum des angegriffenen Urteils auch die Wohnungseigentümerge meinschaft als Beklagte bezeichnet, handelt es sich um eine versehentliche Falschb e- zeichnung. Wie dem amtsgerichtlichen Urteil, auf das das Berufungsgericht verweist, zu entnehmen ist, ist die Beschlussmängelklage - nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG in zutreffen der Weise - gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet worden. Insoweit wird das Berufungsgericht eine Rubrumsberichtigung vorzunehmen haben. 2. Zu Recht und mit zutreffender Begründung nimmt das Berufungsg e- richt an, dass der im Jahr 2008 gefasste Beschluss über die Veränderung des Verteilungsschlüssels wirksam ist und er daher zu Recht der Abrechnung 2012 zugrunde gelegt worden ist. a) Nach § 16 Abs. 3 WEG können die Wohnungseigentümer hinsichtlich der in der Vorschrift näher bezeichneten Betri ebs - und Verwaltungskosten den bestehenden Umlageschlüssel durch Mehrheitsbeschluss ändern, soweit dies ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Hier haben die Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vom 13. März 2008 den Beschluss gefasst, den - bis her geltenden gesetzlichen - Kostenverteilungsschlüssel zu ändern. b) Entgegen der Ansicht der Revision wird die Wirksamkeit des B e- schlusses über die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nicht deshalb in Frage gestellt, weil der künftige Maßstab ni cht in dem Beschlusstext selbst wi e- 4 5 6 7 8 - 5 - dergegeben, sondern insoweit auf den in der Jahresabrechnung 2007 verwe n- deten Verteilungsschlüssel Bezug genommen wird. Das Berufungsgericht führt rechtfehlerfrei aus, dass dies zulässig ist. aa) Der Inhalt eines Eige ntümerbeschlusses muss, insbesondere weil ein Sonderrechtsnachfolger nach § 10 Abs. 4 WEG an Beschlüsse gebunden ist, inhaltlich bestimmt und klar sein. Es besteht ein Interesse des Rechtsverkehrs, die durch die Beschlussfassung eingetretenen Rechtswirkung en der Beschlus s- formulierung entnehmen zu können. Zutreffend weist die Revision darauf hin, m- stände außerhalb des protokollierten Beschlusses nur herangezogen werden dürfen, wenn sie na ch den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für j e- dermann ohne weiteres erkennbar sind (Senat, Beschluss vom 10. Sep - tember 1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 292, 295). Entgegen der Auffa s- sung der Revision bedeutet dies aber - wie das Berufungsgerich t zutreffend ausführt - nicht, dass sich der Text eines Eigentümerbeschlusses zur Konkret i- sierung der getroffenen Regelung nicht auf Dokumente außerhalb des Prot o- kolls beziehen dürfte. Es ist allgemein anerkannt, dass der Wortlaut des B e- schlusses zur näher en Erläuterung inhaltlich Bezug auf Urkunden oder Schrif t- stücke nehmen darf (Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 23 Rn. 62, § 24 Rn. 85; Timme/Steinmeyer, WEG, 2. Aufl., § 24 Rn. 263; Hügel/Elzer, WEG, § 23 Rn. 86, § 24 Rn. 103; Rie cke/Schmidt/Riecke, WEG, 4. Aufl., § 24 Rn. 103; Jennißen/Schultzky, WEG, 4. Aufl., § 23 Rn. 166, § 24 Rn. 176; Bärmann/Merle, WEG, 13. Aufl., § 23 Rn. 56a; BayOblG, WE 1995, 245, 246; LG München I, Urteil vom 9. Mai 2011, 1 S 22360/10, juris Rn. 32; LG Do rtmund, ZWE 2015, 40 , 41 ), wie dies beispielsweise bei der B e- schlussfassung über den Wirtschaftsplan oder die Jahresabrechnung und hä u- fig auch bei Sanierungsbeschlüssen nach Kostenvoranschlag oder auf der 9 - 6 - Grundlage eines Gutachtens geschieht. Der Bestimmth eitsgrundsatz verbietet es nicht, dass ein Beschluss nur durch ein Dokument, auf das er Bezug nimmt, gedeutet werden kann. Dies gilt auch für Beschlüsse über die Änderung des Verteilungsschlüssels gemäß § 16 Abs. 3 WEG, da für die Zulässigkeit von B e- zugnah men - worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - nicht nach dem Beschlussgegenstand differenziert werden kann. bb) Nimmt ein Beschluss der Wohnungseigentümer auf ein Dokument Bezug, das weder Teil des Beschlusstextes noch des Protokolls ist, erfo rdert das Gebot der inhaltlichen Klarheit und Bestimmtheit, dass das in Bezug g e- nommene Dokument zweifelsfrei bestimmt ist (vgl. BayOblG, ZMR 2005, 639, 640; LG München I, Urteil vom 9. Mai 2011, 1 S 22360/10, juris Rn. 32; KG, ZMR 2009, 790, 793; Bärmann/ Merle, WEG, 13. Aufl., § 23 Rn. 56a; Hügel/Elzer, WEG, § 23 Rn. 85). Nur dann ist sichergestellt, dass ein Dritter, insbesondere ein Rechtsnachfolger eines Wohnungseigentümers dem B e- schluss entnehmen kann, welchen Inhalt er hat. Die Publizität der auch geg en Sonderrechtsnachfolger wirkenden Beschlüsse wird dadurch gewährleistet, dass - jedenfalls bei Beschlüs sen, die (wie hier) die Gemeinschaftsordnung aufgrund einer gesetzlichen oder vereinbarten Öffnungsklausel ändern - das in Bezug genommene Schriftstück auch in die Beschluss - Sammlung oder eine Anlage zu dieser aufzunehmen ist, wenngleich dies keine konstitutive Wirkung für das Zustandekommen des Beschlusses hat (vgl. Bärmann/Merle, WEG, 13. Aufl., § 24 Rn. 144, 165; Jennißen/Schultzky, WEG, 4. Aufl., § 2 4 Rn. 176, vgl. auch Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 24 Rn. 85; Jennißen/Schultzky, aaO § 23 Rn. 166). 10 - 7 - Das Berufungsgericht hat rechtfehlerfrei die zweifelsfreie Bestimmtheit ht. Aus dem Protokoll der Eigentümerversammlung vom 13. März 2008 ergibt sich, dass die Wohnung s- eigentümer unter TOP 3 die Gesamt - und Einzelabrechnung für das Jahr 2007 beschlossen und anschließend unter TOP 4 den weiteren Beschluss gefasst haben, den in der Abrechnung 2007 verwendeten Verteilungsschlüssel auch den zukünftigen Abrechnungen zugrunde zu legen. Daraus lässt sich unschwer erkennen, dass sich die Beschlussfassung unter TOP 4 auf den Abrechnung s- schlüssel der unter TOP 3 beschlossenen Jahresabrec hnung 2007, die von den beklagten Wohnungseigentümern im Berufungsverfahren vorgelegt worden ist, bezieht. cc) Schließlich muss der in dem Beschluss getroffene Regelungstatb e- stand unter Einbeziehung des in Bezug genommenen Dokuments verständlich und k lar sein. Dies ist hier zu bejahen. Aus dem Eigentümerbeschluss vom 13. März 2008, den der Senat selbst auslegen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 291), ergibt sich, dass der in der Jahresabrechnung 2007 v erwendete Verteilungsschlüssel den künftigen Abrechnungen zugrunde gelegt werden soll. Der in Bezug genommene Verte i- lungsschlüssel der Abrechnung 2007 ist dort auch in verständlicher Weise e r- läutert. 11 12 13 - 8 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Brückner Weinland Kazele Haberkamp Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 12.03.2014 - 28 C 52/13 - LG Bremen, Entscheidung vom 10.04.2015 - 4 S 114/14 - 14
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