BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 105/01 Verkündet am: 23. Januar 2002 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesg erichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen für Recht erkannt: Auf die Revision des Klgers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Mai 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorlufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger ist Eigentümer eines Gewerbegrundstücks in S. A. . Am 10. Oktober 1997 schloß er mit den Beklagten einen als "Auftrag/ Kaufvertrag" überschriebenen Vertrag. Darin verpflichteten sich die Beklagten zur Lieferung von EBS -Wandschalungselementen, EBS -Deckentrgern und EBS -Deckenfüllkörpern sowie zur Übergabe von Architekten - und Statikunte r - lagen für eine auf dem Grundstück des Klgers zu errichtende Gewerbehalle. Der Klger sollte nach dem Vertrag hierfür 187.000 DM in mehreren Raten zahlen. Die Beklagten lieferten das Baumaterial auf das Grundstück des Kl - - 3 - gers. Der Klger zahlte an die Beklagten insgesamt 142.386,43 DM. Nachdem dem Klger zunchst von der Stadt S. A. am 17. Juni 1998 die Baug e - nehmigung fr die Gewerbehalle erteilt worden war, verfgte die Stadt am 26. August 1998 einen Baustopp. Der Klger begehrt von den Beklagten die Rckerstattung der von ihm geleisteten Zahlungen, die Feststellung der Verpflichtung zum weitergehenden Schadensersatz sowie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten mit der Rcknahme des Baumaterials. Zur Begrndung hat er ausgefhrt, das von den Beklagten vertriebene Bausystem sei nicht genehmigungsfhig; auch sei von den Beklagten keine genehmigungsfhige Planung vorgelegt worden. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klgers hat das Oberlandesgericht zurckgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Klger sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Die Beklagten sind im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Der Klger hat den Erlaß eines Versumnisurteils beantragt. Entscheidungsgrnde: I. Über die Revision des Klgers ist antragsgemß durch Versumni s - urteil zu entscheiden. Inhaltlich beruht die Entscheidung allerdings nicht auf einer Sumnisfolge, sondern auf der Bercksichtigung des gesamten Sach- und Streitstandes (BGHZ 37, 79, 81). II. Das Berufungsgericht hat ausgefhrt: - 4 - Die Beklagten schuldeten keinen Schadensersatz aus § 463 Satz 2 BGB. Die Behauptung des Klgers, er sei von den Beklagten ber die "Baug e - nehmigungsfhigkeit" der EBS -Bauelemente arglistig getuscht worden, sei nicht erwiesen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daû die EBS -Bauelemente nicht generell ungeeignet seien, auch bei einem gewerblichen Bau, wie ihn der Klger geplant habe, verwendet zu werden. Allerdings habe die Feuerfesti g - keitsklasse F 90 erreicht werden mssen, die mit einer sogenannten Bepla n - kung zu erzielen gewesen sei. Das ergebe sich aus einem Aktenvermerk der Baugenehmigungsbehörde vom 16. Juli 1998, wonach lediglich eine gutachte r - liche Stellungnahme einer Materialprfungsanstalt erforderlich sei. Den B e - klagten sei nicht zu widerlegen, daû dies gegenber dem Klger offengelegt worden sei. Auch eine Haftung wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft g e - mû § 463 Satz 1 BGB scheide aus. Es msse zwar von einer konkludenten Zusicherung ausgegangen werden, wenn die Beklagten dem Klger fr ein ganz bestimmtes, ihnen bekanntes Objekt Baumaterial verkaufen. Den EBS - Bauelementen könne indes die Verwendungsfhigkeit nicht abgesprochen werden, weil sie mit einer entsprechenden Beplankung durchaus genehm i - gungsfhig seien. Weiterhin entfalle auch eine Haftung der Beklagten unter dem Gesicht s - punkt der positiven Vertragsverletzung. Die Beklagten htten zwar die vertra g - liche Nebenpflicht gehabt, die Klger darauf hinzuweisen, daû die EBS - Bauelemente nur unter Anbringung einer Beplankung fr den geplanten Bau verwendbar gewesen seien. Die Beklagten htten auch nicht nachgewiesen, daû sie den Klger entsprechend unterrichtet htten. Ein Anspruch des Klgers auf Schadensersatz bestehe jedoch nicht. Die Kosten fr den Erwerb der EBS- - 5 - Elemente selbst seien nicht ersatzfhig, weil sie verwendungsfhig seien. Im brigen habe der Klger seinen Schaden ganz berwiegend selbst verursacht. - 6 - III. Diese Ausfhrungen halten der revisionsrechtlichen Nachprfung nicht stand. 1. Das Oberlandesgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Kl - gers gemû § 463 Satz 1 und Satz 2 BGB verneint, weil die von den Beklag ten gelieferten Bauelemente mit einer entsprechenden Beplankung genehm i - gungsfhig im Hinblick auf die Brandschutzqualifizierung F 90 gewesen seien. Dies ergebe sich aus einem behrdeninternen Aktenvermerk des Herrn Sch. der Baugenehmigungsbehrde. Die Revision rgt zu Recht diese tatschliche Feststellung des Oberla n - desgerichts, da diese Wrdigung keine Grundlage in der durchgefhrten B e - weisaufnahme hat. Die Beweiswrdigung ist zwar grundstzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemû § 561 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich nachprfen, ob sich der Tatrichter entspr e - chend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozeûstoff und den Beweiserge b - nissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Bewei s - wrdigung vollstndig und rechtlich mglich ist und Denk - oder Erfahrungss t - ze nicht verletzt (BGH, Urteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86, NJW 1987, 1557 unter 2 a). Hiergegen verstût das Berufungsgericht, wenn es aus dem behrdeninternen Aktenvermerk folgert, mit einer Beplankung der von den B e - klagten gelieferten Bauelemente werde die Brandschutzqualifizierung F 90 e r - reicht. Aus diesem Vermerk ergibt sich vielmehr nur, daû es zu der Verwe n - dung von Styropor-Schalungssystemen einer Zulassung durch das Institut fr Bautechnik nicht bedarf, daû zu der Feuerfestigkeit der Steine aber eine gut- achterliche Stellungnahme einer Materialprfungsanstalt eingeholt werden muû, deren positive Stellungnahme allerdings dann auch ausreichend ist. Das Berufungsgericht geht demgegenber jedoch bereits von dem Vorliegen einer - 7 - solchen positiven gutachterlichen Stellungnahme aus, mithin von einer Vorau s - setzung, die es erst noch festzustellen gilt. 2. Die Revision rgt zudem zu Recht, daû das Berufungsgericht au s - drcklichen und unter Beweis gestellten Sachvortrag des Klgers unberc k - sichtigt gelassen hat (§ 286 ZPO). Der Klger hat vorgetragen und unter Sac h - verstndigenbeweis gestellt, daû es die von den Beklagten behaupteten Brandschutzplatten, die zu der erforderlichen Brandschutzqualifizierung der mit den Bauelementen der Beklagten erstellten Wnde fhren wrde, nicht gebe und daû die mit den Bauelementen der Beklagten erstellten Wnde den stat i - schen Anforderungen an die Wandkonstruktion einer gewerblich genutzten Halle nicht gengen wrden. Unter Zeugenbeweis gestellt hat der Klger darber hinaus seine B e - hauptung, das Beplanken der Bauelemente sei mit ihm nicht vereinbart worden, die Beklagten htten ihn auf dieses weitere Erfordernis zur Erfllung der Brandschutzqualitt F 90 au ch nicht hingewiesen. Diesen Sachvortrag durfte das Berufungsgericht ebenfalls nicht bergehen. Hatten die Beklagten eine ausreichende Feuerfestigkeit unabhngig von einer Beplankung behauptet, kommt eine arglistige Tuschung in Betracht. 3. Wie die Revision weiterhin zu Recht beanstandet, hat das Berufung s - gericht nicht bedacht, daû der Bundesgerichtshof in stndiger Rechtsprechung davon ausgeht, daû der durch mangelnde Aufklrung zum Abschluû eines Vertrages bestimmte Vertragspartner die Rckgngigmachung des Vertrages unter den Voraussetzungen der culpa in contrahendo verlangen kann (BGH, Urteil vom 26. September 1997 - V ZR 29/96, NJW 1998, 302 unter II 2 bb). Der Klger verlangt den von ihm bereits gezahlten Kaufpreis zurck. Das en t - spricht dieser Rechtsprechung. - 8 - IV. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Entscheidung reif, da es noch weiterer tatschl i - cher Feststellungen bedarf. Daher waren das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsg e - richt zurckzuverweisen. Dr. Deppert Dr. Beyer Dr. Leimert Dr. Wolst Dr. Frellesen
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