BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZR 105/02 VIII ZR 153/02 vom2. Oktober 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2002 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer,Wiechers und Dr. Wolstbeschlossen:Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannovervom 12. April 2002 wird zurückgewiesen.Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Ergänzungsurteil des gleichen Gerichts vom 24. Mai2002 wird als unzulässig verworfen.Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen.Der Gegenstandswert für die Beschwerdeverfahren beträgt49.321,77 nr r Gründe: 1. Soweit der Beklagte gegen das Urteil des Landgerichts vom 12. April2002 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, ist von ihm ein Zulassungs-grund im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO nicht dargetan.Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Frage nicht grundsätzlich klä-rungsbedürftig, welche Anforderungen an einen das Verschulden ausschlie- - 3 -ßenden Rechtsirrtum des Mieters zu stellen sind, der wegen angenommenerMängel der Mietsache - hier: Fehlen einer vertraglich zugesicherten Nutzbarkeitder Kellerräume zu Wohnzwecken und Erlaubnis zu ihrer Untervermietung (§ 9Abs. 3 des Vertrages) - die Zahlung des Mietzinses verweigert hat.Inwieweit sich die Partei zu ihrer Entlastung auf eine anwaltliche Bera-tung berufen kann (vgl. Grapentin in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- undWohnraummiete, 3. Aufl., Kap. IV Rdnr. 177), bedarf hier schon deshalb keinerKlärung, weil der Beklagte nicht dargelegt hat, derartige Anstrengungen in Be-zug auf die Auslegung des Mietvertrags unternommen zu haben.2. Die gegen das Ergänzungsurteil vom 24. Mai 2002 gerichtete Nicht-zulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Ergänzungsurteil (§ 321ZPO) ist nicht zulässig, weil der sich aus dem Ergänzungsurteil ergebende Wert(BGH, Urteil vom 4. April 1984 - VIII ZR 313/82, ZIP 1984, 1107 unter III; BGH,Beschluß vom 2. Juni 2000 - VI ZR 2/00, NJW 2000, 3008 unter 2) der geltendzu machenden Beschwer 20.000 !#"n$%&'"(*) 26 Nr. 8 EGZPO), sichvielmehr nur auf 10.859,84 +,.-- DM x 12 Monate = 21.240 DM) beläuft. - 4 -3. Mit der Ablehnung der vom Beklagten eingelegten Nichtzulassungsbe-schwerden erledigt sich zugleich auch der von ihm gestellte Antrag auf Einstel-lung der Zwangsvollstreckung.Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. BeyerWiechers Dr. Wolst
Full & Egal Universal Law Academy