BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 105/05 Verk374ndet am: 5. Juli 2006 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ VVG 247 12 Abs. 3; VHB 98 247 19 (1) 247 19 (1) Satz 3 VHB 98 r344umt dem Versicherungsnehmer das unbefristete Recht ein, vom Versicherer einseitig die Durchf374hrung eines Sachverst344ndigen-verfahrens auch zu den tats344chlichen Voraussetzungen des Anspruchsgrundes zu verlangen. Solange der Versicherungsnehmer dieses Recht noch nicht verloren hat, ist es dem Versicherer verwehrt, die Leistungsablehnung mit einer Belehrung zu ver-binden, die die Frist des 247 12 Abs. 3 VVG in Lauf setzt. BGH, Urteil vom 5. Juli 2006 - IV ZR 105/05 - HansOLG Bremen LG Bremen - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die m374ndliche Verhand-lung vom 5. Juli 2006 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 3. Zivil-senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 15. M344rz 2005 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfah-rens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt Versicherungsleistungen aus einer bei der Beklagten genommenen Hausratversicherung wegen eines Brandscha-dens in ihrer Wohnung. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemei-nen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 98) zugrunde. 1 2 Mit einem der Kl344gerin am 21. Mai 2003 zugegangenen Schreiben lehnte die Beklagte die Leistung einer Entsch344digung mit der Begr374n-dung ab, diese habe den Brand grob fahrl344ssig verursacht. Gleichzeitig - 3 - belehrte sie die Kl344gerin 374ber die Rechtsfolgen einer nicht fristgerechten gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs (247 12 Abs. 3 VVG). Einen Hinweis auf das in 247 19 (1) VHB 98 vorgesehene Sachverst344ndigenver-fahren enthielt dieses Schreiben nicht. Diese Klausel lautet: "Versicherungsnehmer und Versicherer k366nnen nach Ein-tritt des Versicherungsfalles vereinbaren, da337 die H366he des Schadens durch Sachverst344ndige festgestellt wird. Das Sachverst344ndigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tats344chliche Voraussetzungen des Entsch344di-gungsanspruches sowie der H366he der Entsch344digung aus-gedehnt werden. Der Versicherungsnehmer kann ein Sach-verst344ndigenverfahren auch durch einseitige Erkl344rung ge-gen374ber dem Versicherer verlangen." Zur Durchf374hrung des Rechtsstreits beantragte die Kl344gerin zu-n344chst Prozesskostenhilfe. Ihrem beim Landgericht am 10. November 2003 eingegangenen Gesuch war ein Klageentwurf beigef374gt. Mit Schrei-ben vom 8. Dezember 2003 teilte der Rechtsschutzversicherer der Kl344-gerin mit, er habe f374r die beabsichtigte Klage mit Wirkung vom 4. De-zember 2003 Rechtsschutz 374bernommen. Die Kl344gerin reichte am 16. Ja-nuar 2004 Klage ein und erkl344rte ihren Prozesskostenhilfeantrag f374r er-ledigt. Die Beklagte hat sich auf die Vers344umung der Frist des 247 12 Abs. 3 VVG berufen. 3 Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung einer Entsch344digung, hilfsweise auf Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten, abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht die Vers344umung der Frist des 247 12 Abs. 3 VVG geltend gemacht. Die Berufung der Kl344gerin ist ohne Erfolg geblie-ben. Mit der Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Klagebegehren weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es f374hrt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 5 I. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe die Frist des 247 12 Abs. 3 VVG mit ihrem der Kl344gerin am 21. Mai 2003 zuge-gangenen Ablehnungsschreiben in Lauf gesetzt. Der Wirksamkeit der Fristsetzung stehe die nach 247 19 (1) VHB 98 vorgesehene M366glichkeit eines Sachverst344ndigenverfahrens nicht entgegen. Zwar habe eine Leis-tungsablehnung des Versicherers regelm344337ig nicht die Wirkungen des 247 12 Abs. 3 VVG, solange nach den vereinbarten Versicherungsbedin-gungen 374ber die den Anspruch begr374ndenden Voraussetzungen eine Sachverst344ndigenkommission zu entscheiden habe. Das in 247 19 (1) Satz 3 VHB 98 vorgesehene Recht des Versicherungsnehmers, durch einseitige Erkl344rung gegen374ber dem Versicherer ein Sachverst344ndigen-verfahren zu verlangen, betreffe aber nur den Fall eines Streits um die H366he des Schadens im Sinne des Satzes 1 der Klausel. Seien andere Voraussetzungen des Entsch344digungsanspruchs bestritten, insbesonde-re der Anspruchsgrund, erfordere die Durchf374hrung des Sachverst344ndi-genverfahrens eine Vereinbarung zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer. Der Versicherungsnehmer k366nne dies nicht einseitig ver-langen; die Kl344gerin habe dies im 334brigen hier auch nicht getan. 6 - 5 - 2. Das Prozesskostenhilfegesuch der Kl344gerin habe die Klagefrist nicht gewahrt. Dazu m374sse der Versicherungsnehmer, der zun344chst Pro-zesskostenhilfe beantragt, alles tun, damit die Klage "demn344chst" im Sin-ne von 247 167 ZPO zugestellt werden k366nne. Diesen Anforderungen habe die Kl344gerin, die sich insoweit das Verhalten ihres Prozessbevollm344chtig-ten zurechnen lassen m374sse, nicht gen374gt. Nach Eingang der Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers bei ihrem Prozessbe-vollm344chtigten h344tte sie unverz374glich, sp344testens aber innerhalb einer Frist von zwei Wochen Klage erheben m374ssen. Berechtigte Entschuldi-gungsgr374nde f374r die eingetretene Verz366gerung bis zur Einreichung der Klageschrift am 16. Januar 2004 habe die Kl344gerin nicht dargetan. 7 II. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachpr374fung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 8 1. Das Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 20. Mai 2003 hat die Frist des 247 12 Abs. 3 VVG nicht in Lauf gesetzt. 9 a) 247 12 Abs. 3 VVG er366ffnet dem Versicherer eine dem 374brigen Zi-vilrecht unbekannte M366glichkeit leistungsfrei zu werden. Er kann seine teilweise oder vollst344ndige schriftliche Leistungsablehnung mit einer Be-lehrung des Versicherungsnehmers verbinden, dass dieser binnen sechs Monaten ab Zugang der ablehnenden Entscheidung seinen Anspruch auf Leistung gerichtlich geltend machen m374sse; anderenfalls kann sich der Versicherer mit Erfolg darauf berufen, dass er allein durch den Ablauf der ungenutzt gelassenen Frist leistungsfrei geworden ist. Enthalten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen Abweichungen von dieser ge- 10 - 6 - setzlichen Regelung zum Nachteil des Versicherungsnehmers, versagt ihnen 247 15a VVG die Wirksamkeit. Ein solcher Nachteil ist nicht schon dann gegeben, wenn die Versicherungsbedingungen f374r den Fall der Leistungsablehnung die Anrufung eines Sachverst344ndigengremiums zur Pr374fung von Grund und/oder H366he des vom Versicherungsnehmer gel-tend gemachten Anspruchs vorsehen. Das gilt unabh344ngig davon, ob im Streitfall ein solches Verfahren zwingend vorgesehen ist (vgl. Senatsur-teil vom 30. April 1981 - IVa ZR 92/80 - VersR 1981, 828 unter I 2 m. zust. Anm. Sieg, VersR 1981, 1093, 1094), eine Partei es f374r die den Anspruch begr374ndenden Umst344nde oder Teile davon verlangen kann (Senatsurteil vom 7. November 1990 - IV ZR 201/89 - VersR 1991, 90 unter 2 c und d) oder das Einverst344ndnis beider Seiten f374r die Durchf374h-rung eines solchen Verfahrens vorausgesetzt wird (Senatsurteil vom 17. Mai 2006 - IV ZR 230/05 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). Der Senat hat jedoch entschieden, dass eine Belehrung mit der Wirkung des 247 12 Abs. 3 VVG, deren Nichtbeachtung also die Sanktion des Anspruchsver-lustes f374r den Versicherungsnehmer nach sich zieht, dem Versicherer erst zu einem Zeitpunkt erlaubt ist, in dem nach erkl344rter Leistungsab-lehnung f374r den Versicherungsnehmer allein die gerichtliche Geltendma-chung in Betracht kommt, wenn er sich mit der ablehnenden Entschei-dung nicht abfinden will (Senatsurteil vom 5. Januar 1991 aaO unter 2 d). b) Dieser Zeitpunkt war im vorliegenden Fall noch nicht eingetre-ten, da die Kl344gerin gem344337 247 19 (1) Satz 3 VHB 98 nach Leistungsab-lehnung berechtigt war, zur Frage der grob fahrl344ssigen Herbeif374hrung des Versicherungsfalles im Sinne von 247 61 VVG die Durchf374hrung eines Sachverst344ndigenverfahrens zu verlangen. Der vom Berufungsgericht in- 11 - 7 - soweit vorgenommenen (ebenso Kollhosser in Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. 247 15 AFB 30 Rdn. 2 f.; Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. Y I Rdn. 47 zu 247 23 VHB 84) Auslegung der Klausel, bei der es auf das Verst344ndnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versi-cherungsrechtliche Spezialkenntnisse ankommt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 123, 83, 85) folgt der Senat nicht. c) 247 19 (1) Satz 1 VHB 98 weist den Versicherungsnehmer zu-n344chst drauf hin, dass die Parteien des Versicherungsvertrages nach Eintritt des Versicherungsfalles ein Sachverst344ndigenverfahren zur H366he des Schadens vereinbaren k366nnen. Im Folgesatz wird klargestellt, dass sie - wiederum durch Vereinbarung - das Sachverst344ndigenverfahren un-ter anderem auch auf die tats344chlichen Voraussetzungen des Entsch344di-gungsanspruchs erstrecken k366nnen, also auf die tats344chlichen Voraus-setzungen zum Grund des Anspruchs. In beiden F344llen wird demnach ei-ne Vereinbarung der Vertragsparteien als Grundsatz beschrieben, dieser Grundsatz aber in Satz 3 zugunsten des Versicherungsnehmers durch-brochen, wenn es dort hei337t, dass der Versicherungsnehmer ein Sach-verst344ndigenverfahren "auch durch einseitige Erkl344rung gegen374ber dem Versicherer verlangen" kann. 12 Dass sich diese Abkehr von der grunds344tzlich vorausgesetzten Vereinbarung nur auf das in Satz 1 vorgesehene Sachverst344ndigenver-fahren zur H366he des Schadens beziehen soll, erschlie337t sich dem um Verst344ndnis bem374hten Versicherungsnehmer nicht. Die Wendung in Satz 3 enth344lt keine Differenzierung im Hinblick auf den Gegenstand des Sachverst344ndigenverfahrens, wie er zum einen in Satz 1, zum anderen in Satz 2 beschrieben worden ist. Eine solche dr344ngt sich dem Versiche- 13 - 8 - rungsnehmer auch nicht auf, weil er nicht erkennen kann, dass das ein-seitige Verlangen nur in dem einen Fall Sinn machen soll, nicht aber in dem anderen. Er wird die Regelung daher als einseitige, zeitlich unbe-fristete Beg374nstigung hinsichtlich der Einleitung des Sachverst344ndigen-verfahrens schlechthin verstehen, w344hrend der Versicherer, will er sei-nerseits den Weg des Sachverst344ndigenverfahrens beschreiten, mit der Regelung in 247 19 (1) VHB 98 stets auf eine Vereinbarung mit dem Versi-cherungsnehmer verwiesen wird. 2. 247 19 (1) Satz 3 VHB 98 r344umte der Kl344gerin daher im vorliegen-den Fall, auch wenn der Streit die tats344chlichen Voraussetzungen des Anspruchsgrundes betraf, das Recht ein, einseitig ein Sachverst344ndigen-verfahren zu verlangen. Da 247 19 (1) Satz 3 VHB 98 eine Befristung nicht vorsieht, stand der Kl344gerin diese M366glichkeit auch im Zeitpunkt der Leistungsablehnung der Beklagten unver344ndert offen. Sie hat dieses Recht aus 247 19 (1) Satz 3 VHB 98 weder vor diesem Zeitpunkt noch da-nach verloren. Der Beklagten war es daher verwehrt, die Leistungsab-lehnung mit einer Belehrung mit der Wirkung des 247 12 Abs. 3 VVG zu verbinden; die Frist des 247 12 Abs. 3 VVG ist daher nicht wirksam in Lauf gesetzt worden. 14 - 9 - III. Danach kommt es auf die vom Berufungsgericht zutreffend ver-neinte Frage nicht mehr an, ob die Kl344gerin alles ihr Zumutbare getan hat, damit die Zustellung der Klage "demn344chst" im Sinne von 247 167 ZPO erfolgen konnte. Es wird nunmehr zu pr374fen sein, ob sich die Beklagte zu Recht auf Leistungsfreiheit wegen grob fahrl344ssiger Herbeif374hrung des Versicherungsfalles im Sinne des 247 61 VVG berufen hat. 15 Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 21.10.2004 - 6 O 2500/03 b - OLG Bremen, Entscheidung vom 15.03.2005 - 3 U 70/04 -
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