BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 105/06 Verk374ndet am: 13. September 2006 Kirchge337ner, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 3. M344rz 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten waren Mieter einer - nicht preisgebundenen - Wohnung der Kl344ger in W. . Im Mietvertrag ist vereinbart, dass die Beklagten unter an-derem f374r die Kosten der Heizungs- und Warmwasserversorgung sowie des Wasserverbrauchs Vorauszahlungen zu leisten haben. Das Mietverh344ltnis en-dete am 31. August 2002. Die den Beklagten 374bermittelte Abrechnung vom 9. Dezember 2002 374ber die Heiz- und Warmwasserkosten sowie 374ber "Haus-nebenkosten" (Kalt- und Abwasser) f374r das Jahr 2001 ergab eine Nachforde-rung der Kl344ger in H366he von 1.115,95 200. Mit Schreiben vom 20. Februar 2003 bat der Mieterverein W. e.V. im Auftrag der Beklagten um 334bersendung von Kopien verschiedener Abrechnungsunterlagen gegen Kostenerstattung und machte f374r die Beklagten bis dahin ein Zur374ckbehaltungsrecht gegen374ber der 1 - 3 - Nachforderung geltend. Die Kl344ger lehnten die 334bersendung von Kopien ab, boten aber den Beklagten die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in H. oder in W. an. Die Beklagten gingen darauf nicht ein. Die Kl344ger verrechneten einen Teilbetrag von 693,15 200 aus dem Kauti-onsguthaben der Beklagten mit der von ihnen geltend gemachten Nachforde-rung und haben mit ihrer Klage Zahlung des danach noch offenen Restbetrags von 422,80 200 nebst Zinsen verlangt. Die Beklagten haben von den Kl344gern im Wege der Widerklage die Auszahlung ihres gesamten Kautionsguthabens in H366he von 929,64 200 nebst Zinsen begehrt. Das Amtsgericht hat die Klage abge-wiesen und der Widerklage - bis auf einen Teil der Zinsforderung - stattgege-ben. Das Landgericht hat die Berufung der Kl344ger zur374ckgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kl344ger ihr erstin-stanzliches Klagebegehren sowie ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Kl344ger hat Erfolg und f374hrt zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen auf die seiner Auffassung nach zutreffende Entscheidung des Amtsgerichts Bezug genommen, wonach die geltend gemachte Nachforderung der Kl344ger aus der Heizkosten- und Was-serabrechnung f374r das Jahr 2001 nicht f344llig sei, weil der F344lligkeit der An-spruch der Beklagten auf 334berlassung von Belegkopien zur Abrechnung vom 9. Dezember 2002 entgegenstehe; das Angebot der Kl344ger auf Einsichtnahme 4 - 4 - in die Abrechnungsunterlagen am Ort der Verwaltung in H. oder am Ort der Mietwohnung in W. sei demgegen374ber nicht ausreichend. Die Widerkla-ge auf R374ckzahlung des Kautionsguthabens sei begr374ndet. Eine weitere Zu-r374ckhaltung der Kaution seitens der Kl344ger sei nicht mehr gerechtfertigt, nach-dem es die Kl344ger durch die verweigerte 334bersendung von Belegkopien verei-telt h344tten, dass die Berechtigung ihrer Nachforderung in angemessener Zeit habe gekl344rt werden k366nnen. II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung kann weder den Kl344gern ein Anspruch auf Zahlung restlicher 422,80 200 aus der Betriebskostenabrechnung vom 9. Dezember 2002 (247 556 Abs. 3 BGB) versagt werden noch den Beklag-ten ein Anspruch auf R374ckzahlung ihres Kautionsguthabens in H366he des von den Kl344gern mit der Betriebskostennachforderung verrechneten Teilbetrages von 693,15 200 zugebilligt werden. 5 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es der Nachforde-rung der Kl344ger aus der Abrechnung vom 9. Dezember 2002 nicht deshalb an der F344lligkeit, weil die Kl344ger dem Verlangen der Beklagten nach 334bersendung von Kopien der Abrechnungsbelege nicht nachgekommen sind. Wie der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat, hat der Mieter preisfreien Wohnraums grunds344tzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf 334berlas-sung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung (Urteil vom 8. M344rz 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419, unter II A 1 a bb). Dem berechtigten Interesse des Mieters an einer 334berpr374fung der Abrechnung wird vielmehr im Regelfall bereits dadurch Rechnung getragen, dass der Mieter vom Vermieter Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege ver-langen und sich hierbei, soweit erforderlich, fachkundiger Hilfe bedienen kann; 6 - 5 - ein Anspruch des Mieters auf 334bermittlung von Fotokopien von Rechnungsbe-legen kommt deshalb nach Treu und Glauben (247 242 BGB) nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn dem Mieter die Einsichtnahme in die Abrechnungsunter-lagen in den R344umen des Vermieters nicht zugemutet werden kann (Senatsur-teil vom 8. M344rz 2006, aaO unter II A 1 a bb (2) (b)). Dass ein solcher Ausnah-mefall hier vorliegt und den Beklagten die - unter anderem am Ort der Mietwoh-nung in W. angebotene - Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen nicht zumutbar w344re, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und ist auch im 334bri-gen nicht ersichtlich. III. Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben, soweit in den Vorinstanzen die Klage mangels F344lligkeit abgewiesen und der auf Auszahlung des Kautionsguthabens gerichteten Widerklage in H366he des Teilbetrages von 693,15 200, den die Kl344ger mit der ihnen m366glicherweise zustehenden Betriebs-kostennachforderung von 1.115,95 200 verrechnet haben, stattgegeben worden ist. Insoweit ist der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif, weil es dazu weiterer tats344chlicher Feststellungen bedarf. Die Sache ist daher unter Aufhe-bung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Im Zu-ge der neuerlichen Verhandlung und Entscheidung wird ferner zu kl344ren sein, ob die Beklagten den nach Verrechnung des Teilbetrages von 693,15 200 verblei-benden Restbetrag ihres Kautionsguthabens, das sich - auch nach der Berech-nung der Kl344ger - auf 929,64 200 bel344uft, in H366he von 236,49 200 noch beanspru-chen k366nnen oder ob dieser Differenzbetrag, wie aus dem von den Kl344gern 7 - 6 - vorgelegten Konto-Auszug vom 16. April 2003 (Anlage K 2, GA 33) ersichtlich, bereits anderweit mit Forderungen der Kl344ger verrechnet worden ist. Ball Wiechers Dr. Frellesen Hermanns Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Pinneberg, Entscheidung vom 03.01.2005 - 69 C 277/03 - LG Itzehoe, Entscheidung vom 03.03.2006 - 9 S 15/05 -
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