BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 105/06 Verk374ndet am: 13. Februar 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 249 Gb F374r die Annahme, dem Gesch344digten sei kein wesentlich g374nstigerer Tarif zug344ng-lich gewesen, reicht nicht aus, dass das Mietwagenunternehmen dem Gesch344digten nur einen Tarif angeboten hat und ihm bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs un-ter Offenlegung der Unfallsituation auch im Bereich einer Stadt zun344chst ausschlie337-lich der Unfallersatztarif angeboten worden w344re. BGH, Urteil vom 13. Februar 2007 - VI ZR 105/06 - LG W374rzburg AG W374rzburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. Februar 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts W374rzburg vom 12. April 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger macht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 4. Juli 2003 geltend. Die volle Haftung der Beklagten f374r den Unfallscha-den steht dem Grunde nach au337er Streit. 1 Der Kl344ger mietete von Samstag, dem 5. Juli 2003 bis zum 19. Juli 2003 bei der Autovermietung S. ein Ersatzfahrzeug zu einem Mietpreis von 2.732,69 200 an. Unter Anrechnung von 10 % ersparter Eigenaufwendungen er- 2 - 3 - stattete die Beklagte 513 200. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kl344ger den Differenzbetrag. 3 Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kl344ger 1.946,42 200 nebst Zinsen zu zahlen. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zu-r374ckgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Be-klagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kl344ger von der Beklag-ten die nach dem "Unfallersatztarif" entstandenen Mietwagenkosten ersetzt ver-langen. 4 Der Kl344ger k366nne zur betriebswirtschaftlichen Erforderlichkeit des Unfall-ersatztarifs keinen Beweis anbieten, weil es ihm nicht m366glich sei, einen Kos-tenvorschuss zu erbringen. Da der Kl344ger beweisf344llig bleiben m374sse, weil er als wirtschaftlich Schw344cherer nicht in der Lage sei, die hohen Sachverst344ndi-genkosten zu verauslagen, teile die Kammer nicht die Auffassung des Bundes-gerichtshofs, dass es insoweit an der Schl374ssigkeit seines Vorbringens fehle. 5 Demzufolge sei in einem zweiten Pr374fungsschritt abzukl344ren, ob dem Gesch344digten ein wesentlich g374nstigerer Normaltarif ohne weiteres zug344nglich gewesen sei. Diesbez374glich habe der Kl344ger den Nachweis gef374hrt, dass einem Unfallgesch344digten ein anderer Tarif als der Unfallersatztarif 374berhaupt nicht zug344nglich sei. Nach den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen B. sei n344mlich der Unfallersatztarif, der generell h366her sei als der Normaltarif, in der konkreten 6 - 4 - Unfallsituation der Tarif, der einem Gesch344digten nach einem Verkehrsunfall vom Mietwagenunternehmen angeboten werde. II. 7 Diese Ausf374hrungen halten der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 1. Zutreffend ist allerdings der Ansatz des Berufungsgerichts, dass der Gesch344digte nach 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann. Das Berufungsge-richt hat auch die Grunds344tze weitgehend zutreffend wiedergegeben, die der erkennende Senat zur Erstattungsf344higkeit so genannter Unfallersatztarife ent-wickelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.). 8 2. Die Begr374ndung, mit der das Berufungsgericht von einer Kl344rung der Erforderlichkeit des der Klageforderung zugrunde liegenden Unfallersatztarifs abgesehen hat, steht jedoch nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des er-kennenden Senats. 9 a) Wie der Senat inzwischen mehrfach dargelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670 und - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274 und vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426), ist es nicht erforderlich, dass der bei der 10 - 5 - Schadensabrechnung nach 247 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter f374r die Pr374fung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverst344ndigen - in jedem Einzelfall nachvollzieht. Vielmehr kann sich die Pr374fung darauf beschr344nken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgesch344digte bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirt-schaftlicher Sicht allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umst344n-den auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 -, jeweils aaO). Jedenfalls ist "Normaltarif" nicht der Tarif, der dem Unfallgesch344digten in seiner besonderen Situation angeboten wird, sondern derjenige, der dem Selbstzahler normaler-weise angeboten und der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 385; 163, 19, 23). Diesen "Normaltarif" kann der Tatrichter in Aus374bung seines Ermessens nach 247 287 ZPO auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Gesch344digten - gegebenenfalls mit sachverst344ndiger Beratung - ermitteln (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO). Nach diesen Grunds344tzen trifft die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu, der Kl344ger k366nne keinen Beweis zur Frage der betriebswirtschaftlichen Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs anbieten. Der Gesch344digte muss n344mlich zur Schl374ssigkeit seines Vorbringens keineswegs die konkrete betriebswirt-schaftliche Kalkulation des Mietwagenunternehmens darlegen, wie dies offen-bar das Berufungsgericht meint. Zudem entstehen bei der vom Senat geforder-ten Pr374fung in Verbindung mit der M366glichkeit einer Schadenssch344tzung nach 247 287 ZPO keine so au337ergew366hnliche Kosten f374r ein gegebenenfalls zu erstel-lendes Sachverst344ndigengutachten, dass eine besondere Situation gegen374ber anderen Verfahren vorl344ge, in denen eine Partei einen Kostenvorschuss hin- 11 - 6 - sichtlich des von ihr angebotenen Beweises erbringen muss. Da das Beru-fungsgericht wegen der Weigerung des Kl344gers, einen Prozesskostenvorschuss zu zahlen, eine Pr374fung der Erforderlichkeit des berechneten Unfallersatztarifs nicht vorgenommen hat, ist mithin revisionsrechtlich davon auszugehen, dass der Unfallersatztarif nicht erforderlich gewesen ist. 12 b) Im Streitfall konnte die Frage der Erforderlichkeit nach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auch nicht offen bleiben. Zwar bedarf die Erforderlichkeit des den "Normaltarif" 374bersteigenden Unfallersatztarifs im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbe-trachtung dann keiner Kl344rung, wenn der Gesch344digte darlegt und erforderli-chenfalls beweist, dass ihm unter Ber374cksichtigung seiner individuellen Er-kenntnis- und Einflussm366glichkeiten sowie der gerade f374r ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeit-lich und 366rtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich g374nstigerer "(Normal-)Tarif" zug344nglich war (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 19, 24 f.; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO, 671; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - aaO, 1274 und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - sowie - VI ZR 18/06 -, jeweils z.V.b). Das Berufungsgericht hat hier aber keine konkre-ten Umst344nde des Einzelfalles festgestellt, aufgrund derer es eine solche Zu-g344nglichkeit ohne Rechtsfehler verneinen durfte. 13 Die vom Berufungsgericht allein gegebene Begr374ndung, der Unfallersatz-tarif sei in der konkreten Unfallsituation der Tarif, der einem Gesch344digten nach einem Verkehrsunfall vom Mietwagenunternehmen angeboten werde, reicht hierf374r nicht aus. Diese Begr374ndung beachtet nicht, dass gerade dieser Um-stand zur neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum "Unfallersatz-tarif" gef374hrt hat, weil sich nach Unf344llen ein besonderer Tarif f374r Ersatzmietwa- 14 - 7 - gen entwickelt hat, der nicht mehr ma337geblich von Angebot und Nachfrage be-stimmt wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.). 334ber die Frage der Erforderlichkeit im Sinne des 247 249 BGB wird dadurch nichts ausge-sagt. Demgem344337 hat der Bundesgerichtshof nach Verk374ndung des Berufungs-urteils entschieden, dass es grunds344tzlich nicht f374r die Annahme ausreicht, dem Gesch344digten sei kein wesentlich g374nstigerer Tarif zug344nglich gewesen, wenn ein Mietwagenunternehmen dem Gesch344digten nur einen Tarif angeboten hat (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - aaO). Ebenso kann nicht allein aus dem Umstand, dass dem Kl344ger bei der Anmietung eines Ersatzfahr-zeugs unter Offenlegung der Unfallsituation von einem Mietwagenunternehmen im Bereich der Stadt W. zun344chst ausschlie337lich der Unfallersatztarif angeboten worden w344re, der Schluss gezogen werden, dem Kl344ger w344re bei entsprechen-der Nachfrage kein wesentlich g374nstigerer Tarif zug344nglich gewesen (vgl. Se-natsurteil vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - z.V.b.). Da nach dem Vorbringen der Beklagten der angebotene Tarif erheblich 374ber den in der so genannten "Schwacke-Liste" aufgezeigten durchschnittlichen 366rtlichen Normaltarifen lag und selbst die Autovermietung S. 374ber verschiedene Preislisten f374r den Unfallersatztarif und den Normaltarif verf374gte, musste ein vern374nftiger und wirtschaftlich denkender Gesch344digter grunds344tzlich Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben. Das Berufungsgericht h344tte deshalb konkrete Umst344nde des Einzelfalls aufzeigen m374ssen, die ausnahmsweise die Pr374fung der Erforderlichkeit des Unfallersatz-tarifs entbehrlich machten. Die danach erforderlichen Feststellungen hat es nicht getroffen. 15 - 8 - III. 16 Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Beru-fungsgericht zur374ckzuverweisen. Das Berufungsgericht wird zu kl344ren haben, ob dem Kl344ger unter den konkreten Umst344nden kein wesentlich g374nstigerer Tarif zug344nglich war. Bei Nichterweislichkeit des fehlenden Zugangs zu einem g374nstigeren Tarif wird es unter Beachtung der vom Senat entwickelten Grund-s344tze zu pr374fen haben, ob der geltend gemachte "Unfallersatztarif" wegen un-fallbedingter Mehrkosten seiner Struktur nach als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. M374ller Greiner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: AG W374rzburg, Entscheidung vom 29.06.2005 - 12 C 3746/04 - LG W374rzburg, Entscheidung vom 12.04.2006 - 43 S 2352/05 -
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