BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 105/06 Verk374ndet am: 25. Januar 2007 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR_: nein ZPO 247 1029 Eine Klausel in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen eines Vertragspartners, nach der Gerichtsstand f374r alle Streitigkeiten aus dem Vertrag und 374ber seine Wirksamkeit das f374r den Sitz des Vertragspartners zust344ndige Gericht ist, ist nicht dahin auszule-gen, dass ausschlie337lich das staatliche Gericht zust344ndig ist und die Vereinbarung eines Schiedsgerichts in nachrangig geltenden Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen des anderen Vertragspartners ausgeschlossen ist. BGH, Urteil vom 25. Januar 2007 - VII ZR 105/06 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 25. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Ha337, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Dr. Eick f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. April 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt mit der Klage Verg374tung von Leistungen, die die Beklagte anl344sslich der Verbreiterung und Instandsetzung einer Strombr374cke in Auftrag gab. Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei unzul344ssig, weil die Parteien die Zust344ndigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart h344tten. 1 Die Parteien, die Kl344gerin vertreten durch ihren Fachbauleiter K., unter-zeichneten am 28. M344rz 2000 ein Verhandlungsprotokoll. Dieses enth344lt u.a. folgende Regelungen: 2 - 3 - 20420. Vertragsbestandteile Bei Auftragserteilung sind Vertragsbestandteile in nachfolgender Reihenfolge, wobei jeweils das Vorhergehende Vorrang gegen374ber dem Nachfolgenden hat: a) das Auftragsschreiben b) dieses Verhandlungsprotokoll mit Anlagen c) die Gesch344ftsbedingungen FLB 205 h) die Allgemeinen Vertragsbedingungen f374r Nachunternehmer der Bauunternehmung K.S.. 21. Gerichtsstand: "S. S. 205" Die dem Verhandlungsprotokoll beigef374gten Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingungen f374r Nachunternehmerregel regeln unter Nr. 9: "Alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht nach der Schiedsgerichtsordnung der Wirtschaftsvereinigung Bauindustrie e.V., N. -W in D. in der jeweils g374ltigen Fas-sung entschieden. Gerichtsstand ist der Sitz der Firma des HU." Die Kl344gerin best344tigte mit Schreiben vom 31. M344rz 2000 den Auftrag und wies darauf hin, dass sie verpflichtet sei, bei allen Vertr344gen die Ge-sch344ftsbedingungen der Mitgliedsfirmen des Konditionenkartells "Fahr374berg344n-ge und Lager f374r Br374ckenbau (FLB)" zugrunde zu legen. Sie bat um R374ckgabe 3 - 4 - einer unterschriebenen Zweitschrift, mit der die Beklagte der G374ltigkeit dieser Bedingungen zustimme. Solange die unterschriebene Zweitschrift nicht vorlie-ge, k366nne mit der Auftragsbearbeitung nicht begonnen werden. 4 Die Beklagte hat dieses Schreiben gegengezeichnet. 5 Die Gesch344ftsbedingungen der Mitgliedsfirmen des Konditionenkartells "Fahr374berg344nge und Lager f374r Br374ckenbau (FLB)" (k374nftig: FLB-Bedingungen) enthalten folgende Regelung: " I. Anwendbarkeit 205Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Bestellers sind hiermit ausdr374cklich ausgeschlossen. X. Gerichtsstand Gerichtsstand f374r alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und 374ber seine Wirksamkeit ist das f374r den Sitz des Lieferers zust344ndige Ge-richt." Das Landgericht hat die Klage im Hinblick auf die Schiedsvereinbarung in den Vertragsbedingungen f374r Nachunternehmer als unzul344ssig abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelasse-nen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Klageanspruch weiter. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. 7 - 5 - Das f374r das Schuldverh344ltnis ma337gebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 247 5 Satz 1 EGBGB). 8 I. 9 Das Berufungsgericht l344sst offen, ob ein Vertrag zwischen den Parteien am 28. M344rz 2000 oder mit der Unterzeichnung des Schreibens vom 31. M344rz 2000 durch die Beklagte zustande gekommen sei. In beiden F344llen beanspru-che die Schiedsvereinbarung in den Allgemeinen Vertragsbedingungen f374r Nachunternehmer Geltung. Diese Bedingungen seien nachrangig nach den FLB-Bedingungen in den Vertrag einbezogen worden. Aus der "Auftragsbest344-tigung" vom 31. M344rz 2000 k366nne nicht entnommen werden, dass sie, ebenso wie die sonstigen im Verhandlungsprotokoll enthaltenen Vereinbarungen, nicht gelten sollten. Daf374r spreche bereits der Wortlaut des Schreibens. Aus ihm er-gebe sich auch, dass es der Kl344gerin in erster Linie darum gegangen sei, ein von der Beklagten unterzeichnetes Dokument zu erhalten, in dem diese aus-dr374cklich der Geltung der FLB-Bedingungen zustimme. H344tte die Kl344gerin die "Auftragsbest344tigung" dahingehend verstanden wissen wollen, dass au337er den ausdr374cklich aufgef374hrten Bestimmungen keinerlei weitere Regelungen aus dem in Bezug genommenen Verhandlungsprotokoll vom 28. M344rz 2000 h344tten Vertragsinhalt werden sollen, h344tte sie dies hinreichend deutlich machen m374s-sen. Die Schiedsvereinbarung in den Allgemeinen Vertragsbedingungen f374r Nachunternehmer sei nicht wegen des Vorrangs der FLB-Bedingungen oder wegen der darin enthaltenen Abwehrklausel unwirksam. Die FLB-Bedingungen schl366ssen die Vereinbarung eines Schiedsgerichts nicht aus. Die formularm344337ig getroffene Bestimmung eines Gerichts enthalte keine Zuweisung der Streitigkei- 10 - 6 - ten an die ordentliche Gerichtsbarkeit. Gericht im Sinne der Regelung sei nicht lediglich das Zivilgericht, sondern auch ein Schiedsgericht. Zudem liege der Schwerpunkt der Ziffer X. der FLB-Bedingungen auf der 366rtlichen Bestimmung des Gerichts. Die Regelung solle in erster Linie sicherstellen, dass die Streitig-keiten an einem Gericht in der N344he des Unternehmersitzes des Verwenders ausgetragen werden. Auch die Vereinbarung des Gerichtsstandes S. S. stehe der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nicht entgegen. 334ber die Bestimmung des 366rtlichen Gerichtsstandes hinaus sei keine weitere Regelung getroffen wor-den. 11 Die Schiedsvereinbarung sei wirksam. Dem Schriftformerfordernis sei Gen374ge getan. Die Behauptung, der Fachbauleiter K. sei nicht bevollm344chtigt gewesen, eine Schiedsvereinbarung zu treffen, sei unerheblich. K. m374sse je-denfalls als bevollm344chtigt gelten. Dieser sei bereits bei Abgabe des Leistungs-angebots als Vertreter aufgetreten und von der Kl344gerin auch zu den Vertrags-verhandlungen entsandt worden. 12 Das Berufungsgericht hat die Revision zur Kl344rung der Frage zugelas-sen, inwieweit die Formularklausel "Gerichtsstand ist das f374r (205) zust344ndige Gericht" den Ausschluss einer - ebenfalls formularm344337ig, aber vom Vertrags-partner eingef374hrten - Schiedsvereinbarung bewirkt. 13 - 7 - II. 14 Das Urteil des Berufungsgerichts h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 15 Die Parteien haben eine wirksame Schiedsvereinbarung geschlossen, wonach sie sich f374r die der Klage zugrunde liegende Streitigkeit der Entschei-dung durch ein Schiedsgericht unterworfen und den Rechtsweg zu den staatli-chen Gerichten ausgeschlossen haben, 247 1029 ZPO. Die Klage ist deshalb auf die vor Beginn der m374ndlichen Verhandlung erfolgte R374ge der Beklagten als unzul344ssig abzuweisen, 247 1032 ZPO. 1. Die Revision ist der Auffassung, der Vertrag sei zustande gekommen, nachdem die Beklagte das Schreiben der Kl344gerin vom 31. M344rz 2000 unter-schrieben habe. Sie meint, in diesem Fall sei die Schiedsvereinbarung in den Vertragsbedingungen f374r Nachunternehmer nicht Vertragsinhalt. Das trifft nicht zu. 16 a) Unbegr374ndet ist die R374ge, das Berufungsgericht habe verkannt, dass die FLB-Bedingungen nach dem Inhalt des Schreibens vom 31. M344rz 2000 vor-rangig vor den Allgemeinen Vertragsbedingungen f374r Nachunternehmer und anderen Bedingungen des Vertrages gelten sollten. Das Berufungsgericht geht ausdr374cklich davon aus, dass die FLB-Bedingungen vorrangig vor den Allge-meinen Vertragsbedingungen f374r Nachunternehmer vereinbart sind. Die Ver-einbarung "21. Gerichtsstand S. S. " wertet das Berufungsgericht als Individualvereinbarung. Diese gilt vorrangig vor den Allgemeinen Vertragsbe-dingungen der Parteien, 247 4 AGBG. Davon geht im 334brigen auch die Kl344gerin aus. 17 b) Ziff. I. und X. der FLB-Bedingungen schlie337en eine formularm344337ige Schiedsvereinbarung in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen des Vertragspart- 18 - 8 - ners nicht aus. Das hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend entschie-den. 19 aa) Allerdings kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, Ziff. X. regele auch den Fall, dass ein Schiedsgericht vereinbart ist. Die mit "Ge-richtsstand" 374berschriebene Ziff. X. der FLB-Bedingungen regelt die 366rtliche Zust344ndigkeit eines staatlichen Gerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 1986 - III ZR 200/85, zitiert nach Juris). Das ergibt sich daraus, dass sich der Gerichtsstand nach dem "f374r den Sitz" des Lieferers zust344ndigen Gericht be-stimmt. Damit wird ersichtlich ohne R374cksicht auf die Besonderheiten des je-weils abzuschlie337enden Vertrages auf die nur f374r staatliche Gerichte geltenden Zust344ndigkeitsregelungen der Zivilprozessordnung Bezug genommen. Danach ist das Gericht zust344ndig, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, 247 12 ZPO. Allgemeine Gerichtsst344nde werden unter anderem nach dem Wohnsitz einer Person, 247 13 ZPO, dem Verwaltungssitz, 247 17 Abs. 2 ZPO, oder dem Sitz der Niederlassung, 247 21 Abs. 1 ZPO, bestimmt. Die Gerichtsstands-bestimmung nach dem Sitz des Lieferers kann sich hingegen nicht auf den Fall beziehen, dass ein Schiedsgericht vereinbart ist. Dies w374rde voraussetzen, dass es allgemein f374r den Sitz des Lieferers zust344ndige Schiedsgerichte gibt. Das ist nicht der Fall. Nicht ausgeschlossen ist es allerdings, eine Gerichts-standsvereinbarung bei der Bestimmung des Ortes des schiedsrichterlichen Verfahrens zu ber374cksichtigen, vgl. 247 1043 Abs. 1 Satz 2 ZPO. bb) Dem Berufungsgericht ist jedoch darin zu folgen, dass sich aus Ziff. X. der FLB-Bedingungen keine ausschlie337liche funktionelle Zust344ndigkeit der staatlichen Gerichte ergibt. Der Regelung kann nicht entnommen werden, dass mit ihr die Vereinbarung eines Schiedsgerichts ausgeschlossen ist. Mit der Zul344ssigkeit einer Schiedsvereinbarung besch344ftigt sich die Klausel weder aus-dr374cklich noch konkludent. Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes bedeutet 20 - 9 - entgegen der Auffassung der Kl344gerin nicht denknotwendig, dass die staatli-chen Gerichte f374r alle Streitigkeiten zust344ndig sein m374ssen und damit Schieds-vereinbarungen ausgeschlossen sind. Die Vereinbarung ergibt vielmehr auch dann einen Sinn, wenn sie lediglich f374r den Fall gelten soll, dass die staatlichen Gerichte zust344ndig sind. So ist die Klausel zu verstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 1986 - III ZR 200/85, aaO). Ein m366glicher Wille, Schiedsvereinba-rungen auszuschlie337en, h344tte in der Klausel zum Ausdruck kommen m374ssen. Ein solcher Wille l344sst sich entgegen der Auffassung der Revision nicht daraus ableiten, dass Schiedsgerichte nur ausnahmsweise vereinbart werden und die Zust344ndigkeit der staatlichen Gerichte den Regelfall bildet. Die Klausel schlie337t es nicht aus, auch in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen des Vertragspartners den Ausnahmefall zu vereinbaren und damit der Klausel weitgehend den An-wendungsbereich zu entziehen. Ein geringer Anwendungsbereich verbleibt im 334brigen gem344337 247 1033 ZPO auch bei Vereinbarung eines Schiedsgerichts (vgl. Brandenburgisches OLG, BauR 2002, 1890, 1891). Anwendbar ist die Ge-richtsstandsklausel auch, wenn die Einrede der Schiedsabrede nicht erhoben wird. Etwaige Unklarheiten der FLB-Bedingungen gingen ohnehin zu Lasten der Kl344gerin, 247 5 AGBG. Denn sie ist Verwenderin dieser Gesch344ftsbedingungen. c) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Revision, mit der im Ver-handlungsprotokoll enthaltenen individuellen Abrede "Gerichtsstand: S. S. " h344tten die Parteien zum Ausdruck gebracht, dass ein Schiedsgericht aus-geschlossen ist. Die Auslegung dieser Individualabrede unterliegt lediglich einer beschr344nkten Kontrolle durch das Revisionsgericht, ob gegen Auslegungs-grunds344tze, Denkgesetze oder Erfahrungss344tze versto337en worden ist oder ge-setzliche Vorschriften nicht beachtet worden sind. Es ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in der Abrede nur die Rege-lung einer 366rtlichen Zust344ndigkeit gesehen hat, mit der die formularm344337ige Ver-einbarung eines Schiedsgerichts nicht ausgeschlossen wird. Selbst wenn die 21 - 10 - Vereinbarung in der Erwartung geschlossen sein mag, dass staatliche Gerichte zust344ndig sind, regelt sie nicht die ausschlie337liche Zust344ndigkeit dieser Gerich-te. Sie schlie337t damit auch nicht aus, dass die Parteien in ihren Gesch344ftsbe-dingungen die Zust344ndigkeit eines Schiedsgerichts vereinbaren. 22 d) Die Schiedsvereinbarung ist formwirksam, 247 1031 ZPO. Ob im Hin-blick auf die Unterschrift des Vertreters der Kl344gerin unter die Vertragsbedin-gungen f374r Nachunternehmer die Voraussetzungen des 247 1031 Abs. 2 ZPO erf374llt sind, kann dahinstehen. Es liegen jedenfalls die Voraussetzungen des 247 1031 Abs. 3 ZPO vor. aa) Das gilt zun344chst f374r den vom Berufungsgericht offen gelassenen Fall, dass der Vertrag am 28. M344rz 2000 zustande gekommen ist und durch das Verhandlungsprotokoll dokumentiert wird. In dem von beiden Seiten unter-schriebenen Verhandlungsprotokoll wird auf die Schiedsvereinbarung Bezug genommen. Die Bezugnahme ist dergestalt, dass sie die in den Vertragsbedin-gungen f374r Nachunternehmer enthaltene Schiedsvereinbarung zum Bestandteil des Vertrages macht. Ein ausdr374cklicher Hinweis auf die Schiedsvereinba-rungsklausel in diesen Bedingungen ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 1986 - III ZR 200/85, aaO; Z366ller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., 247 1031, Rdn 9). 23 bb) Ist der Vertrag erst zustande gekommen, nachdem die Beklagte die "Auftragsbest344tigung" der Kl344gerin vom 31. M344rz 2000 unterschrieben hat, so gilt nichts anderes. Denn die von beiden Vertragsparteien unterschriebene "Auf-tragsbest344tigung" nimmt Bezug auf den "Auftrag" vom 28. M344rz 2000. Bestand-teil dieses "Auftrags" sind die in Bezug genommenen Vertragsbedingungen f374r Nachunternehmer. 24 - 11 - cc) Vergeblich macht die Revision geltend, der Fachbauleiter K. habe keine Vollmacht gehabt, eine Schiedsvereinbarung zu treffen. 25 26 Auf die insoweit vom Berufungsgericht ge344u337erten Zweifel am Wahr-heitsgehalt dieser Behauptung und auf eine Anscheinsvollmacht kommt es nicht an. Die Kl344gerin hat jedenfalls mit der Auftragsbest344tigung vom 31. M344rz 2000 die Einbeziehung der Vertragsbedingungen f374r Nachunternehmer in den Ver-trag genehmigt. Die Auftragbest344tigung ist nach ihrem eigenen Vortrag von ih-rem damaligen Prokuristen gegengezeichnet worden. dd) Sofern sich die Revision m366glicherweise auch dagegen wenden will, dass nach Auffassung des Berufungsgerichts die Vertragsbedingungen f374r Nachunternehmer nach dem Inhalt der Auftragsbest344tigung 374berhaupt noch Vertragsgegenstand sind, k366nnte sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die diesbez374gliche Auslegung des Berufungsgerichts revisionsrechtlich 374ber-pr374fbare Rechtsfehler nicht erkennen l344sst. 27 2. Die Revision wendet sich nicht gegen die Auffassung des Berufungs-gerichts, die Schiedsvereinbarung sei auch dann in den Vertrag einbezogen worden, wenn der Vertrag bereits am 28. M344rz 2000 geschlossen worden sein sollte. Diese Auffassung ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Die vor-stehenden Ausf374hrungen gelten entsprechend. Auch in diesem Fall sind die Vertragsbedingungen f374r Nachunternehmer nachrangig vereinbart und ist die Schiedsvereinbarung wirksam. 28 - 12 - III. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. Dressler Ha337 Wiebel 30 Kniffka Eick Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 22.07.2005 - 52 O 176/03 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26.04.2006 - 4 U 161/05 -
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