BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 105/06 Verk374ndet am: 3. Dezember 2008 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die m374ndliche Ver-handlung vom 3. Dezember 2008 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 10. M344rz 2006 wird auf Kos-ten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: I. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des 366ffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-cherung eine zus344tzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-nenversorgung zu gew344hren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No-vember 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zu-satzversorgungssystem r374ckwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstel-lungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertrags-parteien des 366ffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. M344rz 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das fr374here - auf dem Ver-sorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhen-de - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem er-setzt. 1 - 3 - 2 Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enth344lt 334bergangsrege-lungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan-wartschaften. Diese werden wertm344337ig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten 374bertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-den. Rentennah ist, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West besch344ftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen konnte. Die Anwartschaften der rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und 374bertragen (247247 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 S344tze 1 bis 3 VBLS), wohingegen sich die Anwartschaften der rentenfernen Versicherten nach 247 18 Abs. 2 BetrAVG berechnen (247247 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS). Seit der Satzungs344nderung vom 26. Juni 2003 (BAnz. Nr. 132 vom 19. Juli 2003), die auf dem 304nderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV/ATV-K vom 12. M344rz 2003 beruht, sieht die VBLS auch f374r schwerbehinderte Versicherte, die am 31. Dezember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet hatten, unter den Voraussetzungen des 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS eine Startgutschriftberechnung nach den f374r rentennahe Versicherte gelten-den Grunds344tzen vor. 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS lautet: 3 Die S344tze 1 bis 3 gelten f374r Besch344ftigte, die am 31. De-zember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet haben und eine Rente f374r schwerbehinderte Menschen beanspru-chen k366nnten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits das 60. Lebensjahr vollendet h344tten, entsprechend mit der Ma337gabe, dass an die Stelle des 63. Lebensjahres das entsprechende, f374r sie individuell fr374hestm366gliche Ein- - 4 - trittsalter in die abschlagsfreie Rente f374r schwerbehinder-te Menschen ma337geblich ist. Ein Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente f374r schwerbehinder-te Menschen setzte nach 247 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der am Umstel-lungsstichtag geltenden Fassung insbesondere die Erf374llung einer War-tezeit voraus, die in den F344llen der von 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS betrof-fenen Versicherten 35 Jahre (420 Monate) betrug. Durch das Altersver-m366genserg344nzungsgesetz vom 21. M344rz 2001 (BGBl. I 403) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2002 die H366chstdauer der Anrechnungszeiten f374r schulische Ausbildung (247 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI) von drei Jahren auf acht Jahre erh366ht. 4 II. Der am 28. August 1948 geborene und bei der Beklagten ren-tenberechtigte Kl344ger ist sp344testens seit dem 16. November 2000 schwerbehindert. Er begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Start-gutschrift gem344337 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS nach den Grunds344tzen f374r rentennahe Versicherte anstatt der erteilten Startgutschrift, die nach den Grunds344tzen f374r rentenferne Versicherte berechnet wurde. 5 Bis zum Ablauf des Umstellungsstichtags legte der Kl344ger in der gesetzlichen Rentenversicherung 322 Monate an Beitragszeiten (247247 54 Abs. 1 Nr. 1, 55 SGB VI) und weitere 33 Monate an Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit (247 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 SGB VI) zur374ck. Zudem verwendete er nach Vollendung seines 17. Lebensjahres mindestens 77 Monate f374r schulische Ausbildung i.S. des 247 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, von denen in der Rentenauskunft der Bun-desversicherungsanstalt f374r Angestellte (BfA) zum 31. Dezember 2001 wegen 334berschreitung der H366chstanrechnungsdauer von drei Jahren nur 6 - 5 - 35 Monate als Anrechungszeiten ber374cksichtigt wurden. Von der M366g-lichkeit, f374r nicht angerechnete Ausbildungszeiten freiwillige Nachzah-lungen zu erbringen (247 207 SGB VI), hat der Kl344ger keinen Gebrauch gemacht. Der Kl344ger ist der Auffassung, die erforderliche Wartezeit durch die Erweiterung der Anrechnungszeiten zum 1. Januar 2002 und die M366glichkeit der Nachzahlung erf374llt zu haben. Bei anderer, engerer Aus-legung des 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS w344re dieser unwirksam, soweit die Erf374llung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf gesetzliche Alters-rente f374r schwerbehinderte Menschen bereits zum Umstellungsstichtag verlangt werde. 7 Die Beklagte ist der Ansicht, die Voraussetzungen des 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS seien nicht erf374llt, da am 31. Dezember 2001 nach der zu diesem Zeitpunkt g374ltigen Rechtslage die Voraussetzungen eines ge-setzlichen Rentenanspruchs nicht vorgelegen h344tten. 8 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dagegen antragsgem344337 festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, bei der Berechnung der Startgutschrift des Kl344gers 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS n.F. anzuwenden. Die Beklagte begehrt Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. 9 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 10 - 6 - 11 I. Das Berufungsgericht hat im Streitfall die Wartezeit des 247 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI von 420 Monaten als erf374llt und damit 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS als ma337geblich angesehen, weil die gesetzliche Altersrente des Kl344gers jedenfalls nach dem 1. Januar 2002 beginnen w374rde und daher auf die zu diesem Zeitpunkt erweiterte H366chstdauer der Anre-chungszeiten von acht Jahren (96 Monate) abzustellen sei (247 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung). Somit seien zu den Beitragszeiten und Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit die Monate, die in der Rentenauskunft der BfA min-destens f374r schulische Ausbildung ausgewiesen seien, hinzuzurechen, weshalb der Kl344ger am 31. Dezember 2001 eine Wartezeit von mindes-tens 420 Monaten zur374ckgelegt gehabt habe. II. Dies h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung nur im Ergebnis stand. Bei zutreffender Auslegung des 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS sind dessen Voraussetzungen erf374llt, wenn der Versicherte zum Umstellungsstichtag das 52. Lebensjahr vollendet hatte und sp344testens zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine gesetzliche Rente f374r schwerbehinderte Menschen einseitig h344tte schaffen k366nnen - unterstellt, er h344tte das Renteneintrittsalter bereits erreicht gehabt. Wie der Senat im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 104/06 (zur Ver366ffentli-chung vorgesehen) erkannt hat, setzt diese, am Ma337stab des durch-schnittlichen Versicherten entwickelte Auslegung insbesondere das War-tezeiterfordernis aus dem gesetzlichen Rentenversicherungsrecht in ein sachgerechtes Verh344ltnis zu dem in 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS vorausge-setzten Mindestlebensalter von 52 Jahren. Zudem wahrt sie die Verein-barkeit der Bestimmung mit h366herrangigem Recht, insbesondere dem 12 - 7 - Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Im Einzelnen wird auf die Ausf374hrungen im genannten Senatsurteil verwiesen. Der Kl344ger hatte die M366glichkeit, durch eine entsprechende Nach-zahlung nach 247 207 SGB VI seine Anrechnungszeiten f374r schulische Ausbildung so zu erh366hen, dass er bereits am 31. Dezember 2001 die Wartezeit des 247 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI erf374llt gehabt h344tte. Er h344tte daher - das Erreichen des Renteneintrittsalters unterstellt - am Umstel-lungsstichtag die Voraussetzungen f374r eine gesetzliche Altersrente f374r schwerbehinderte Menschen schaffen und somit i.S. von 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS beanspruchen k366nnen, weshalb seine Startgutschrift gem344337 13 - 8 - dieser Bestimmung nach den f374r rentennahe Versicherte geltenden Grunds344tzen (247247 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 S344tze 1 bis 3 VBLS) zu er-folgen hat. Seiffert Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.05.2005 - 2 C 118/05 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.03.2006 - 6 S 23/05 -
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