BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 105/07 Verk374ndet am: 23. Oktober 2008 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 242 Cd; HOAI 247 8 Abs. 1 a) An eine Schlussrechnung ist der Architekt gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschlie337ende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtig-ten Vertrauen auf die Endg374ltigkeit der Schlussrechnung in schutzw374rdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann (Best344tigung von BGH, Urteil vom 5. November 1992 - VII ZR 52/91, BGHZ 120, 133 und Urteil vom 22. Mai 1997 - VII ZR 290/95, BGHZ 136, 1). b) Allein die Bezahlung der Schlussrechnung ist keine Ma337nahme, mit der sich der Auf-traggeber in schutzw374rdiger Weise auf die Endg374ltigkeit der Schlussrechnung ein-richtet. c) Die Unzumutbarkeit der Nachforderung setzt voraus, dass die dadurch entstehende zus344tzliche Belastung unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalles f374r den Auftraggeber eine besondere H344rte bedeutet. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 - VII ZR 105/07 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als seine Berufung gegen das Teilurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 10. November 2005 zur374ckgewiesen worden ist, soweit die Klage in H366he von 747.419,52 200 abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger hat von der Beklagten f374r Leistungen an verschiedenen Ob-jekten Architektenhonorar in H366he von insgesamt 2.276.046,86 200 verlangt. Ei-nen Teilbetrag von 747.419,52 200 hat er als zus344tzliches Honorar f374r die Gene-ralplanung (Leistungsphasen 1 bis 4) der Erweiterung eines Produktionsgeb344u-des (Werk II) geltend gemacht. Die Beklagte hatte dazu am 4. M344rz 2002 den Auftrag erteilt. Vereinbart war ein Pauschalhonorar von 850.000 200 zzgl. Mehr- 1 - 3 - wertsteuer. Dieses Honorar wurde bezahlt, die letzte Rate im Mai 2003 auf-grund der als Honorarschlussrechnung bezeichneten 7. Abschlagsrechnung vom 26. M344rz 2003. 2 Der Kl344ger berechnete am 10. Februar 2004 Nachforderungen. Das zu-s344tzliche Honorar von 747.419,52 200 f374r die Generalplanung des Werkes II st374tz-te er auf eine Berechnung nach den Mindests344tzen der Honorarordnung f374r Ar-chitekten und Ingenieure (HOAI). Er ist der Auffassung, er sei an die Pauschal-honorarvereinbarung nicht gebunden, weil diese nicht bei Auftragserteilung ge-troffen worden sei und zudem der Mindestsatz unterschritten sei, ohne dass ein Tatbestand vorliege, der diese Unterschreitung rechtfertige. Die Beklagte wendet sich gegen die Berechnung des Kl344gers. Sie h344lt den Kl344ger auch an seine Schlussrechnung vom 26. M344rz 2003 gebunden. 3 Das Landgericht hat die Klage in H366he von 1.047.608,32 200 durch Teilur-teil abgewiesen, auch soweit das zus344tzliche Honorar f374r die Generalplanung des Werkes II gefordert worden ist. Die Berufung des Kl344gers ist erfolglos geblieben. Der Senat hat die Revision des Kl344gers zugelassen, soweit die Kla-ge in H366he von 747.419,52 200 abgewiesen worden ist. In diesem Umfang ver-folgt der Kl344ger seinen Zahlungsanspruch weiter. Die Beklagte beantragt die Zur374ckweisung der Revision. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision des Kl344gers f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils im Umfang der Anfechtung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Beru-fungsgericht. I. Das Berufungsgericht f374hrt aus, der Kl344ger k366nne f374r seine Leistungen f374r das Werk II kein 374ber die Pauschalpreisabrede hinausgehendes Honorar verlangen, weil er an seine Schlussrechnung gebunden sei. Diese entfalte Bin-dungswirkung, denn sie habe einen eigenst344ndigen Vertrauenstatbestand ge-schaffen. Der Kl344ger habe seine Schlussrechnung in Kenntnis der Erh366hung der Baukosten erstellt, ohne dies zu ber374cksichtigen. Der Kl344ger habe erstmals etwa neun Monate nach Rechnungserteilung und sieben Monate nach deren Bezahlung auf h366here Kosten hingewiesen und diese weitere zwei Monate sp344-ter geltend gemacht. Die Beklagte habe sich schon dadurch auf den Bestand der Rechnung eingerichtet, dass sie gezahlt und damit die entsprechende Ver-m366gensdisposition getroffen habe. Weiterhin habe der Kl344ger in einem Schrei-ben vom 4. Dezember 2002 von einer Festpreisgarantie gesprochen, um die Beklagte zu veranlassen, das Bauvorhaben tats344chlich umzusetzen und ihn mit der weiteren Ausf374hrungsplanung zu beauftragen. Erst als es sich f374r den Kl344-ger abgezeichnet habe, dass das Bauvorhaben nicht durchgef374hrt und er nicht mit der weiteren Planung beauftragt werde, habe er sich dazu entschlossen, seine Honorarforderung fast zu verdoppeln. Es erscheine treuwidrig, wenn der Kl344ger seine entt344uschte Erwartungshaltung hinsichtlich weiterer Auftr344ge zum Anlass nehme, sich nicht mehr an die von ihm erstellte Schlussrechnung und zugrunde liegende Kalkulation zu halten. 6 - 5 - II. 7 Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 8 1. Ein Architekt hat gem344337 247 631 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf das vertraglich vereinbarte oder sich gem344337 247 4 Abs. 4 HOAI aus der Honorarord-nung ergebende Honorar. Das gilt auch dann, wenn er eine Schlussrechnung erteilt hat, in der die Forderung nicht vollst344ndig ausgewiesen ist. In einer sol-chen Schlussrechnung liegt grunds344tzlich kein Verzicht auf die weitergehende Forderung (vgl. BGH, Urteile vom 5. November 1992 - VII ZR 52/91, BGHZ 120, 133, 138 und VII ZR 50/92, BauR 1993, 239, 240 = ZfBR 1993, 68; Urteil vom 7. M344rz 1974 - VII ZR 35/73, BGHZ 62, 208, 211). Auch wird die Forderung durch die Schlussrechnung nicht in anderer Weise verk374rzt. Sie bleibt in vollem Umfang bestehen. 2. Der Architekt kann aber nach Treu und Glauben, 247 242 BGB, gehin-dert sein, seine in einer Schlussrechnung nicht berechnete Forderung durchzu-setzen. An eine Schlussrechnung ist der Architekt gebunden, wenn der Auf-traggeber auf eine abschlie337ende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endg374ltigkeit der Schlussrech-nung in schutzw374rdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann. Das gilt auch dann, wenn der Architekt die Differenz zwischen dem ihm nach der HOAI preisrechtlich zustehenden und dem vertraglich vereinbarten Honorar nachfordert (BGH, Urteil vom 5. Novem-ber 1992 - VII ZR 52/91, BGHZ 120, 133, 139; Urteil vom 22. Mai 1997 - VII ZR 290/95, BGHZ 136, 1, 9). 9 3. Das Berufungsgericht, das die Unwirksamkeit der Honorarvereinba-rung und die Berechtigung der vom Kl344ger erhobenen Forderung unterstellt, geht von diesen rechtlichen Voraussetzungen f374r eine Bindung des Architekten 10 - 6 - an die Schlussrechnung aus. Mit rechtsfehlerhaften Erw344gungen nimmt es je-doch an, dass sich die Beklagte im berechtigten Vertrauen auf die Endg374ltigkeit der Schlussrechnung so eingerichtet hat, dass ihr eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann. 11 a) Das Berufungsgericht sieht diese Voraussetzung deshalb als erf374llt an, weil die Beklagte die Schlussrechnung bezahlt hat. Au337erdem habe der Kl344ger von einer Festpreisgarantie gesprochen. Diese Erw344gungen spielen - ebenso wie der Umstand, dass die Schluss-rechnung in Kenntnis der Steigerung der anrechenbaren Kosten erteilt worden ist und die Nachforderungen erst geraume Zeit sp344ter erhoben worden sind - lediglich bei der W374rdigung eine Rolle, ob die Beklagte ein Vertrauen dahin ent-wickeln konnte, dass weitere Forderungen nicht erhoben werden. Sie sind je-doch nicht ma337geblich f374r die Beurteilung der Frage, ob die Beklagte sich infol-ge der Schlussrechnung in schutzw374rdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihr nicht zugemutet werden kann, die dem Kl344ger kraft zwingenden Preisrechts zustehende Forderung zu bezahlen. Das setzt zum einen voraus, dass die Be-klagte im sch374tzenswerten Vertrauen auf die Endg374ltigkeit der Schlussrechnung sich durch vorgenommene oder unterlassene Ma337nahmen darauf eingerichtet hat, dass weitere Forderungen nicht erhoben werden. Allein die Zahlung auf die Schlussrechnung stellt keine solche Ma337nahme dar. Zum anderen ist erforder-lich, dass die durch die Nachforderung entstehende zus344tzliche Belastung unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalles f374r die Beklagte nicht mehr zumutbar ist, weil sie eine besondere H344rte f374r sie bedeutet (vgl. OLG Hamm, BauR 2004, 1643, 1644; OLG K366ln, BauR 2007, 132, 133). 12 b) Zu diesen Voraussetzungen fehlen jegliche Feststellungen. Diese werden nicht durch den Hinweis darauf 374berfl374ssig, zum Anlass seiner Nach- 13 - 7 - forderung habe der Kl344ger die Entt344uschung dar374ber genommen, dass ihm wei-tere Auftr344ge nicht erteilt werden. Das allein macht das Verhalten des Kl344gers nicht in einer Weise unredlich, dass ihm die Nachforderung - ohne dass die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen einer Bindung an die Schlussrechnung vorliegen - verwehrt ist. Der Kl344ger macht mit der Nachforde-rung - wie in der Revision zu unterstellen ist - das ihm durch die HOAI garantier-te Honorar geltend. Es geht nicht an, ihn allein deshalb f374r unredlich zu halten, weil er in Erwartung weiterer Auftr344ge dieses Honorar zun344chst nicht verlangt hat. 4. Der Senat sieht keinen Anlass, der Anregung der Beklagten folgend, die Sache dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften vorzulegen. Be-reits im Hinblick darauf, dass das Berufungsgericht nur auf die Bindung an die Schlussrechnung abgestellt hat, stellt sich nicht die Frage, inwieweit die Bin-dung an Mindests344tze in der HOAI mit EG-Recht vereinbar ist. Ob der Kl344ger sein Honorar nach Mindests344tzen berechnen kann, ist nicht gekl344rt. 14 III. Das Berufungsurteil ist danach im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. F374r die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 15 1. Die Auffassung des Landgerichts, der Kl344ger habe die weitergehende Forderung erlassen, indem er die Schlussrechnung gestellt habe, findet in den Feststellungen keine St374tze. Allein der Umstand, dass die Schlussrechnung 374ber das vertraglich vereinbarte Honorar erstellt wird und dies in der Erwartung 16 - 8 - geschieht, dass weitere Auftr344ge erfolgen, rechtfertigt nicht die Annahme eines Erlassvertrages. 17 2. Das Berufungsgericht wird erneut zu w374rdigen haben, inwieweit die Beklagte ein sch374tzenswertes Vertrauen darauf entwickeln konnte, dass die Kl344gerin Nachforderungen nicht stellt. Bereits der Umstand, dass die Parteien ein unter den Mindests344tzen liegendes Honorar vereinbart haben, kann diesen Vertrauenstatbestand begr374nden (BGH, Urteil vom 22. Mai 1997 - VII ZR 290/95, BGHZ 136, 1, 8). Bei der insoweit vorzunehmenden W374rdigung wird sich das Berufungsgericht mit dem teilweise streitigen Vorbringen der Parteien auseinanderzusetzen und insbesondere zu ber374cksichtigen haben, dass ein sch374tzenswertes Vertrauen darauf, dass nur das vereinbarte Honorar gefordert wird, in aller Regel voraussetzt, dass sich der Umfang der mit dem Pauschal-honorar abgegoltenen Leistungen nicht nachhaltig ver344ndert. Inwieweit sich trotz 304nderung der mit dem Pauschalhonorar vereinbarten Leistungen ein sch374tzenswertes Vertrauen dadurch bilden kann, dass gleichwohl in der Schlussrechnung nur die vertraglich vereinbarte Forderung erscheint, l344sst sich nur unter umfassender W374rdigung aller Umst344nde beurteilen, zu denen sowohl die Kenntnis oder die vorwerfbare Unkenntnis von der Unwirksamkeit der Pau-schalvereinbarung als auch die Erkl344rungen der Parteien und deren Wissen 374ber die Ver344nderung der Leistungen geh366ren. 3. Gegebenenfalls wird sich das Berufungsgericht erneut damit ausei-nandersetzen m374ssen, ob die Beklagte sich in sch374tzenswerter Weise so einge-richtet hat, dass ihr eine Nachforderung nach Treu und Glauben nicht mehr zu-gemutet werden kann. Insoweit kommen Ma337nahmen sowohl im Hinblick auf ein Vertrauen in die Wirksamkeit der Vereinbarung als auch im Hinblick auf die Endg374ltigkeit der Schlussrechnung in Betracht. Fehlerhaft ist die W374rdigung des Landgerichts, allein der Zeitraum zwischen der Erteilung und dem Ausgleich der 18 - 9 - Honorarrechnung des Kl344gers und der erstmaligen Geltendmachung eines wei-tergehenden Honorars auf der Grundlage der Mindests344tze der HOAI mache die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem abgerechneten Pauschalho-norar und den Mindests344tzen f374r die Beklagte unzumutbar. Dieser Zeitraum ist unerheblich; ma337geblich ist, welche Ma337nahmen die Beklagte im Hinblick auf ein sch374tzenswertes Vertrauen vorgenommen oder unterlassen hat. Auch die Auffassung des Landgerichts, aufgrund des Vortrags der Beklagten sei nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass diese sich darauf eingerichtet habe, nichts mehr zu zahlen, ist bedenklich. Eine solche Lebenserfahrung l344sst sich aus dem in Bezug genommen Vortrag nicht gewinnen. Der Umstand, dass der Generalplanervertrag unter den Genehmigungsvorbehalt der Konzernspitze fiel, belegt nicht, dass die Beklagte sich nach Vertragsschluss oder nach Ertei-lung der Schlussrechnung darauf eingerichtet hat, nicht mehr als die vertraglich vereinbarte Summe zu zahlen. Gleiches gilt f374r den Umstand, dass im Jahr 2003 R374ckstellungen lediglich f374r den nach der vertraglichen Vereinbarung - 10 - noch offenen Betrag gebildet worden sind. Eine Lebenserfahrung, dass die Forderung des Kl344gers bei dem nach Vertragsschluss erfolgten Verkauf der Beklagten eine nennenswerte Rolle gespielt hat, gibt es nicht. Dressler Kniffka Bauner Eick Halfmeier Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 10.11.2005 - 9 O 451/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.05.2007 - 10 U 229/05 - - 11 - BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 105/07 vom 26. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit - 12 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz beschlossen: Das Urteil des Senats vom 23. Oktober 2008 wird dahin klarge-stellt, dass die Aufhebung des Urteils des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 2007 im Kos-tenpunkt und insoweit erfolgt ist, als seine Berufung gegen das Teilurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 10. November 2005 zur374ckgewiesen ist, soweit die Klage in H366he von 747.419,52 200 nebst Zinsen abgewiesen ist. Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz
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