BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 105/07 Verk374ndet am: 15. Juli 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja EWG-VO 1408/71 Art. 93; SGB VII 247 105; ZPO 247 293 a) Die Regelungen des internationalen Privatrechts, wozu auch die einschl344gi-gen Normen des europ344ischen Gemeinschaftsrechts sowie die von Deutsch-land ratifizierten kollisionsrechtlichen Staatsvertr344ge geh366ren, beanspruchen allgemeine Verbindlichkeit, ohne dass es darauf ank344me, ob sich eine der Parteien auf die Anwendung ausl344ndischen Rechts beruft. b) F374r die Frage der Haftungsbefreiung bei Arbeitsunf344llen gelten nach Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, dessen Sozialversicherungstr344ger die Unfallf374rsorge zu gew344hren haben. c) Die Vorschriften der EWG-VO 1408/71 lassen grunds344tzlich sozialversiche-rungsrechtliche Leistungsanspr374che unber374hrt, die nach dem nationalen Recht eines anderen Mitgliedstaats als demjenigen des Besch344ftigungsstaa-tes bereits begr374ndet sind, dessen Rechtsvorschriften der Versicherte nach Art. 13 ff. der Verordnung unterliegt. BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 - VI ZR 105/07 - OLG Naumburg LG Magdeburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. Juli 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richter Dr. Greiner und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerinnen wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 7. M344rz 2007 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerinnen machen auf sie 374bergegangene Schadensersatzanspr374-che aus einem Verkehrsunfall gegen die Beklagten geltend. 1 Am 24. Januar 2003 fuhren der Beklagte zu 1, sein Arbeitskollege P. so-wie drei weitere Personen von ihrem gemeinsamen Arbeitsort in den Niederlan-den zu ihren Wohnorten in Sachsen-Anhalt. Das Fahrzeug hatte der niederl344n-dische Arbeitgeber den Besch344ftigten u. a. f374r die Fahrten zwischen Arbeitsort und Schlafst344tte in den Niederlanden sowie f374r Wochenendheimfahrten 2 - 3 - 374berlassen. Es war in den Niederlanden zugelassen und bei einem niederl344ndi-schen Versicherer haftpflichtversichert. Daneben hat der Beklagte zu 2 die Pflichten eines Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers nach dem AuslPflVersG 374bernommen. Der Beklagte zu 1, der das Fahrzeug lenkte, verursachte im In-land auf der BAB 14 einen Verkehrsunfall, bei dem P. schwer verletzt wurde. Die Kl344gerin zu 1 gew344hrt dem Gesch344digten P. seit dem 27. Januar 2004 eine Erwerbsunf344higkeitsrente. Die Kl344gerin zu 2 374bernahm teilweise die Kosten einer station344ren Rehabilitationsbehandlung, in der sich P. vom 17. Februar bis zum 2. Oktober 2003 befand. Unter Berufung auf den An-spruchs374bergang nach 247 116 SGB X machen die Kl344gerinnen Schadensersatz-anspr374che des P. wegen des Unfalls gegen die Beklagten geltend. Die Kl344gerin zu 1 begehrt Ersatz f374r die von ihr bis zum 31. Juli 2005 erbrachten Rentenleis-tungen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich k374nftiger Leistungen an den Gesch344digten. Die Kl344gerin zu 2 verlangt Ersatz der ihr entstandenen Aufwendungen f374r Rehabilitationsma337nahmen. 3 Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit ihrer vom erken-nenden Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kl344gerinnen ihre Klagebe-gehren weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht verneint die Aktivlegitimation der Kl344gerinnen. Es k366nne offen bleiben, ob Schadensersatzanspr374che des Gesch344digten P. gegen die Beklagten entstanden seien, jedenfalls seien etwaige Anspr374che wegen der Haftungsprivilegierung gem344337 247247 105 Abs. 1 Satz 3, 104 Abs. 1 Satz 2 SGB VII 5 - 4 - nicht nach 247 116 SGB X auf die Kl344gerinnen 374bergegangen. Es handle sich um einen Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg im Sinne von 247247 105 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 SGB VII und nicht um einen Unfall nach 247 8 Abs. 2 SGB VII. Die ge-meinsamen Wochenendheimfahrten seien Teil des innerbetrieblichen Organisa-tions- und Funktionsbereichs, weil das Fahrzeug den Arbeitskollegen von ihrem Arbeitgeber dauerhaft daf374r zur Verf374gung gestellt worden sei. Ob nach deut-schen oder niederl344ndischen Rechtsvorschriften Unfallversicherungsleistungen tats344chlich erbracht w374rden, sei ebenso unerheblich wie die Ausgestaltung des Versicherungssystems in den Niederlanden. Die Haftungsbeschr344nkungen der 247247 104, 105 SGB VII seien trotz der Besch344ftigung in den Niederlanden im Streitfall anzuwenden, weil sich deutsche Staatsangeh366rige sonst daran gehin-dert sehen k366nnten, in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft zu arbei-ten, wenn sie bef374rchten m374ssten, in ihrem Heimatstaat infolge des Verlusts des Haftungsprivilegs bei Anspr374chen aus Arbeitsunf344llen weniger gesch374tzt zu sein. Au337erdem h344tten die Kl344gerinnen selbst jeglichen Auslandsbezug des Streitfalls und insbesondere die Anwendbarkeit der EWG-VO Nr. 1408/71 mit der Begr374ndung verneint, es handle sich bei dem Gesch344digten um einen deut-schen Staatsangeh366rigen, der Unfall habe sich in Deutschland ereignet und es seien die Rentenleistungen durch einen deutschen Versicherer auf Grund fr374-herer Beitragszeiten nach deutschem Recht erbracht worden. II. Das Berufungsurteil h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Das Berufungsgericht durfte Anspr374che der Kl344gerinnen nicht schon deshalb verneinen, weil der Beklagte zu 1 nach den Vorschriften der 247247 104 ff. SGB VII haftungsprivilegiert sei. Ob sozialversicherungsrechtliche Haftungsfreistellungen 6 - 5 - zu Gunsten von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern eingreifen, beurteilt sich im Streitfall nach niederl344ndischem Recht. 1. Die Revision r374gt mit Recht, dass das Berufungsgericht seine Pflicht nach 247 293 ZPO verletzt hat, zur Vorbereitung seiner Entscheidung das ein-schl344gige niederl344ndische Recht von Amts wegen zu ermitteln (vgl. BGH, BGHZ 118, 151, 162 ff.; Urteil vom 25. Januar 2005 - XI ZR 78/04 - NJW-RR 2005, 1071, 1072; Z366ller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., 247 293 Rn. 14 ff.). 7 a) Kommt bei der Beurteilung eines Sachverhalts die Anwendung aus-l344ndischen Rechts in Betracht, hat das Gericht von Amts wegen zu pr374fen, ob das deutsche internationale Privatrecht die Anwendung des deutschen oder des ausl344ndischen Rechts vorschreibt. Die Regelungen des internationalen Privat-rechts, wozu auch die einschl344gigen Normen des europ344ischen Gemeinschafts-rechts sowie die von Deutschland ratifizierten kollisionsrechtlichen Staatsvertr344-ge geh366ren, beanspruchen allgemeine Verbindlichkeit, ohne dass es darauf ank344me, ob sich eine der Parteien auf die Anwendung ausl344ndischen Rechts beruft (vgl. BGH, Urteile vom 7. April 1993 - XII ZR 266/91 - NJW 1993, 2305, 2306; vom 6. M344rz 1995 - II ZR 84/94 - NJW 1995, 2097; vom 21. September 1995 - VII ZR 248/94 - NJW 1996, 54; vom 25. September 1997 - II ZR 113/96 - RIW 1998, 318, 319; Z366ller/Geimer aaO, 247 293 Rn. 9 ff.). Die richtige Anwen-dung des deutschen internationalen Privatrechts ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu pr374fen (vgl. BGHZ 136, 380, 386 m.w.N.). 8 b) Gegen diese Vorgaben verst366337t das Berufungsgericht, indem es die Anwendbarkeit der 247247 104 ff. SGB VII damit begr374ndet, die Kl344gerinnen h344tten jeglichen Auslandsbezug des Streitfalls verneint und m374ssten sich daran auch im Hinblick auf die Anwendung der 247247 104 ff. SGB VII festhalten lassen. Da der Beklagte zu 1 und der Gesch344digte P. bei demselben Arbeitgeber in den Nie-derlanden besch344ftigt waren und der Unfall sich auf der Fahrt vom Arbeitsort in 9 - 6 - den Niederlanden zum inl344ndischen Wohnort ereignet hat, musste sich dem Berufungsgericht die Frage der Anwendung niederl344ndischen Sozialversiche-rungsrechts aufdr344ngen. Hingegen konnte der Vortrag der Kl344gerinnen, der Fall sei nach deutschem Recht zu beurteilen, das Berufungsgericht seiner Pflicht zur Pr374fung des anzuwendenden Rechts nicht entheben, zumal die Kl344gerinnen in der Sache stets vorgetragen haben, dass im Streitfall die Haftungsbeschr344n-kungen des deutschen Unfallversicherungsrechts nicht anwendbar seien. 2. Die Vorschriften des deutschen Rechts 374ber Haftungsfreistellungen f374r Arbeitgeber und von ihnen besch344ftigte Arbeitnehmer sind nach den tats344chli-chen Umst344nden im Streitfall nicht anwendbar. Vielmehr ist gem344337 Art. 93 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates der Europ344ischen Wirtschafts-gemeinschaften vom 14. Juni 1971 374ber die Anwendung der Systeme der so-zialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstst344ndige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, niederl344ndisches Sozial-recht ma337gebend. 10 a) Gem344337 Art. 249 Abs. 2 EGV ist die EWG-VO 1408/71 unmittelbar an-zuwendendes Recht und genie337t Vorrang vor den entsprechenden nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten (Senatsurteil vom 7. November 2006 - VI ZR 211/05 - VersR 2007, 64, 65 m.w.N.). Nach Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 sind die sozialrechtlichen Vorschriften zur Haftungsfreistellung von Arbeitgebern und den von ihnen besch344ftigten Arbeitnehmern bei Arbeitsunf344llen dem Sozi-alversicherungsrecht zu entnehmen, das auf den Gesch344digten anzuwenden ist. Nach gefestigter Rechtsmeinung sind sozialrechtliche Haftungsprivilegien nicht dem materiellen Deliktsrecht zuzuordnen, welches die EWG-VO 1408/71 unber374hrt l344sst (vgl. EuGH, Urteile vom 2. Juni 1994 - C-428/92 Slg. 1994, I-2259 Rn. 21 - DAK; vom 21. September 1999 - C-397/96 Slg. 1999, I-5959 Rn. 15 - Kordel), sondern dem Recht der Systeme der sozialen Sicher- 11 - 7 - heit (Senatsurteil vom 7. November 2006 - VI ZR 211/05 - aaO, S. 66 m.w.N.). F374r die Frage der Haftungsbefreiung bei Arbeitsunf344llen gelten nach Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, nach de-nen f374r den Arbeitsunfall Leistungen zu erbringen sind, dessen Sozialversiche-rungstr344ger die Unfallf374rsorge also zu gew344hren haben; diese Rechtsvorschrif-ten gelten auch dann, wenn das zivilrechtliche Haftungsrecht und das Sozial-versicherungsrecht f374r Arbeitsunf344lle dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten zu entnehmen sind (vgl. Senatsurteil vom 7. November 2006 - VI ZR 211/05 - aaO; Palandt/Heldrich, BGB, 67. Aufl., Art. 3 EGBGB Rn. 12; Eichenhofer, IPRax 2003, 525, 526 f.; Fuchs/Eichenhofer, Europ344isches Sozialrecht, 4. Aufl., Art. 93 Rn. 7; Wannagat/Waltermann, Sozialgesetzbuch, Stand: 15. Lieferg. 2007, 247 104 SGB VII Rn. 27; Lauterbach/Raschke, Unfallversicherung, 4. Aufl., Stand: 35. Lieferg. 2007, 247 97 SGB VII Rn. 10.9; Daum, Der Sozialversiche-rungsregress nach 247 116 SGB X im Internationalen Privatrecht, 1995, S. 37 ff.; Birk, in: M374nchner Handbuch zum Arbeitsrecht, 2. Aufl., 247 20 Rn. 150; Haas, ZZP 108 [1995], 219, 236, 238; Staudinger/Hausmann, BGB, Bearb. 2002, Art. 33 EGBGB Rn. 92). F374r Arbeitnehmer, die die Staatsangeh366rigkeit eines Mitgliedstaates der Europ344ischen Gemeinschaft besitzen und f374r die die EWG-VO 1408/71 nach Art. 2 Abs. 1 gilt, ist nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 lit. a EWG-VO 1408/71 allein das Sozialrecht des Mitgliedstaats anzuwenden, in dem der Arbeitnehmer abh344ngig besch344ftigt ist, selbst wenn er in einem ande-ren Mitgliedstaat wohnt (vgl. Senatsurteil vom 7. November 2006 - VI ZR 211/05 - aaO). b) Im Streitfall waren sowohl der Gesch344digte P. als auch der Beklagte zu 1 bei einem niederl344ndischen Arbeitgeber in den Niederlanden abh344ngig be-sch344ftigt. Folglich ist nach Art. 13 Abs. 2 lit. a EWG-VO 1408/71 das zum Zeit-punkt des Unfalls geltende niederl344ndische Sozialrecht anzuwenden. Demzu-folge waren die niederl344ndischen Tr344ger nach den Regelungen der EWG-VO 12 - 8 - 1408/71 f374r die Leistungsgew344hrung wegen des Unfallereignisses zust344ndig, obwohl sich der Unfall in Deutschland und damit im Gebiet eines anderen Mit-gliedstaates ereignet hat. Nach Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 ist somit den f374r die Erbringung der Unfallf374rsorge ma337geblichen Rechtsvorschriften der Nie-derlande zu entnehmen, ob im Streitfall eine Haftungsfreistellung f374r Arbeitge-ber und von ihnen besch344ftigte Arbeitnehmer bei Arbeitsunf344llen zu Gunsten des Beklagten zu 1 eingreift. Demnach hat das Berufungsgericht die Haftungsausschl374sse des deut-schen Unfallversicherungsrechts rechtsfehlerhaft angewendet, ohne das hier ma337gebliche Kollisionsrecht, zu dem Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 geh366rt, zu beachten (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 EGBGB; Palandt/Heldrich aaO, Art. 3 EGBGB Rn. 12). Schon deswegen ist das Berufungsurteil aufzuheben. Die Sa-che ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (vgl. 247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der erkennende Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden (vgl. 247 563 Abs. 3 ZPO), da weitere Feststellungen zum Inhalt des anzuwendenden niederl344ndischen Sozialversicherungsrechts (247 293 ZPO), den n344heren Um-st344nden der Leistungserbringung durch die Kl344gerinnen und erforderlichenfalls zum Unfallhergang zu treffen sind. 13 3. Obwohl n344mlich der Gesch344digte im Streitfall nach Art. 13 Abs. 2 lit. a EWG-VO 1408/71 zum Zeitpunkt des Unfalls nur den sozialrechtlichen Rechts-vorschriften der Niederlande unterlag, kann die f374r einen Anspruchs374bergang nach 247 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X erforderliche Verpflichtung der Kl344gerinnen, auf Grund des Schadensereignisses an den Gesch344digten P. Sozialleistungen zu erbringen, nicht schon deswegen verneint werden, weil es sich bei den Kl344-gerinnen nicht um die zust344ndigen Sozialleistungstr344ger im Sinne der kollisions-rechtlichen Regelungen der EWG-VO 1408/71 handele. 14 - 9 - a) Den Bestimmungen der EWG-VO 1408/71 kann nicht entnommen werden, dass die Kl344gerinnen infolge des anzuwendenden niederl344ndischen Sozialversicherungsrechts keine Leistungen an den Gesch344digten P. auf Grund des deutschen Sozialversicherungsrechts zu erbringen h344tten. Auch regeln die Vorschriften der EWG-VO 1408/71 den R374ckgriff der Sozialversicherungstr344ger nicht in der Weise abschlie337end, dass dadurch Regressm366glichkeiten eines nach nationalen Vorschriften leistungspflichtigen Tr344gers, die sich aus dem na-tionalen Sozialversicherungsrecht ergeben, das der inl344ndische Sozialversiche-rungstr344ger bei Erbringung seiner Leistungen anwendet, gegen den haftenden Sch344diger ausgeschlossen w374rden. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Regelungen des europ344ischen Sozialrechts keine origin344ren Anspr374che auf die Erbringung von Sozialleistungen gew344hren. Die EWG-VO 1408/71 enth344lt we-der anspruchsbegr374ndende Normen noch bestimmt sie einen europ344ischen So-zialleistungstr344ger. Welche Sozialleistungen unter welchen Voraussetzungen und in welcher H366he gew344hrt werden, regeln die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten vielmehr nach wie vor autonom (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 28. April 1994 - C-305/92, Slg. 1994, I-1525 Rn. 13, 16 - Hoorn; vom 20. September 1994 - C-12/93, Slg. 1994, I-4347 Rn. 26 ff. - Drake; von der Groeben/Schwarze-Langer, Vertrag 374ber die Europ344ische Union und Vertrag zur Gr374ndung der Europ344ischen Gemeinschaft, 6. Aufl., Art. 42 EG Rn. 10). Anspr374che auf Sozialleistungen und die daf374r zust344ndigen Stellen bestimmen sich allein nach den jeweiligen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, wobei die mitgliedstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit durch die EWG-VO 1408/71 koordiniert werden, soweit es deren Zielsetzung erfordert. Die Anspr374-che auf Sozialleistungen sind demnach im Zusammenspiel des koordinierenden europ344ischen Sozialrechts mit den nationalen Rechtsordnungen der Mitglied-staaten begr374ndet (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 5. Juli 1988 - 21/87, Slg. 1988, 3731 Rn. 23 m.w.N. - Borowitz; vom 20. Juni 1991 - C-356/89, Slg. 1991, I- 15 - 10 - 3017 Rn. 18 - Stanton Newton; vom 28. November 1991 - C-186/90, Slg. 1991, I-5773 Rn. 14 m.w.N. - Durighello; vom 7. Juli 1994 - C-146/93, Slg. 1994, I-3229 Rn. 29, 37 f. - McLachlan; Hanau/Steinmeyer/Wank-Steinmeyer, Hand-buch des europ344ischen Arbeits- und Sozialrechts, 2002, 247 21 Rn. 10; von der Groeben/Schwarze-Langer aaO). b) Auch kann die Anwendung der Regelungen der EWG-VO 1408/71 re-gelm344337ig nicht zum Verlust von Leistungsanspr374chen f374hren, die nach dem nationalen Recht eines der Mitgliedstaaten ohne R374ckgriff auf die Gemein-schaftsvorschriften bereits erworben worden sind (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 21. Oktober 1975 - 24/75, Slg. 1975, 1149 Rn. 11 ff. - Petroni; vom 10. Januar 1980 - 69/79, Slg. 1980, 75 Rn. 11 ff. - Jordens-Vosters; vom 12. Juni 1986 - 302/84, Slg. 1986, 1821 Rn. 22 - Ten Holder; vom 5. Juli 1988 - 21/87, Slg. 1988, 3731 Rn. 24 - Borowitz; vom 28. November 1991 - C-186/90, Slg. 1991, I-5773 Rn. 15 ff. m.w.N. - Durighello; Fuchs/Schuler, Europ344isches Sozialrecht, 4. Aufl., Art. 12 Rn. 3; Schulte, EuR 1982, 357, 367; Schuler, EuR 1985, 113, 132; von der Groeben/Schwarze-Langer aaO, Art. 42 EG Rn. 13; Schulte in: von Maydell/Ruland/Becker, Sozialrechtshandbuch, 4. Aufl., 247 33 Rn. 38), denn europ344isches koordinierendes Sozialrecht soll grunds344tzlich nicht rechtsverk374r-zend, sondern nur rechtserweiternd wirken (vgl. Eichenhofer, Sozialrecht, 6. Aufl., 247 4 Rn. 94; dens., JZ 1992, 269, 273; Kasseler Kommentar/Seewald, Stand: 57. Erg. Lieferg. 2008, 247 6 SGB IV Rn. 4 h). Somit werden Leistungsver-pflichtungen deutscher Sozialversicherungstr344ger, die allein nach nationalem Sozialrecht begr374ndet sind, durch das koordinierende europ344ische Sozialrecht im Allgemeinen weder vermindert noch beseitigt. Die Vorschriften der EWG-VO 1408/71 lassen vielmehr grunds344tzlich sozialversicherungsrechtliche Leistungs-anspr374che unber374hrt, die nach dem nationalen Recht eines anderen Mitglied-staats als demjenigen des Besch344ftigungsstaates bereits begr374ndet sind, des- 16 - 11 - sen Rechtsvorschriften der Versicherte nach Art. 13 ff. der Verordnung unter-liegt. c) Sie schlie337en die Anwendung der Rechtsordnung eines anderen Mit-gliedstaates als des Besch344ftigungsstaates nur insoweit aus, als der Betroffene andernfalls verpflichtet w344re, Beitr344ge an einen Sozialversicherungstr344ger zu entrichten, ohne dass dieser ihm f374r das gleiche Risiko und den gleichen Zeit-raum einen zus344tzlichen Vorteil gew344hren w374rde. Hingegen k366nnen Staaten, die nicht Besch344ftigungsstaaten sind, dem Versicherten ebenfalls Leistungsan-spr374che geben, obwohl diesem nach dem Recht des Besch344ftigungsstaates f374r dasselbe Risiko und denselben Zeitraum ein gleichartiger Anspruch zusteht, sofern dies nicht mit einer doppelten Beitragspflicht verbunden ist (vgl. EuGH, Urteile vom 9. Juni 1964 - 92/63, Slg. 1964, 611, 629 f. - Nonnenmacher; vom 5. Dezember 1967 - 19/67, Slg. 1967, 461, 473 f. - van der Vecht; vom 5. Mai 1977 - 102/76, Slg. 1977, 815 Rn. 10 ff. - Perenboom; vom 3. Mai 1990 - C-2/89, Slg. 1990, I-1755, Rn. 12 ff. - Kits van Heijningen; Fuchs/Steinmeyer, Eu-rop344isches Sozialrecht, 4. Aufl., Art. 13 Rn. 2; Waldhoff, in: Becker/Sch366n, Steuer- und Sozialstaat im europ344ischen Systemwettbewerb, 2005, S. 193, 202 in Fn. 53; vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. Juni 1986 - 302/84, Slg. 1986, 1821 Rn. 19, 22 - Ten Holder). Die in Art. 13 ff. EWG-VO 1408/71 bestimmte alleinige Geltung der Rechtsvorschriften des Besch344ftigungsstaates soll zwar sicherstel-len, dass der soziale Schutz eines Wanderarbeitnehmers l374ckenlos ist (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Mai 1990 - C-2/89, Slg. 1990, I-1755, Rn. 12 - Kits van Heijningen) und insbesondere eine doppelte Beitragsbelastung verhindern (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Mai 1977 - 102/76, Slg. 1977, 815 Rn. 10 ff. - Perenboom; Fuchs/Steinmeyer aaO, Art. 13 Rn. 4; Devetzi, Die Kollisionsnormen des Euro-p344ischen Sozialrechts, 2000, S. 91), sie schlie337t aber nicht generell aus, dass Wanderarbeitnehmern nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten 17 - 12 - Anspr374che auf Leistungen zustehen und folglich mehrere Leistungstr344ger ne-beneinander leistungsverpflichtet sein k366nnen. F374r die Gew344hrung von Leistungen bei Invalidit344t im Sinne der Art. 37 ff. EWG-VO 1408/71, f374r die nach Art. 40 Abs. 1 EWG-VO 1408/71 die Vorschrif-ten der Art. 44 ff. EWG-VO 1408/71 gelten, wenn der Versicherte auch Versi-cherungszeiten nach deutschem Sozialversicherungsrecht zur374ckgelegt hat (vgl. Fuchs/Schuler aaO, Art. 39 Rn. 1; Schulte in: von Maydell/Ruland aaO, D. 32 Rn. 136; Haverkate/Huster, Europ344isches Sozialrecht, 1999, Rn. 223), ver-deutlichen dies schon die Regelungen der Art. 44 ff. EWG-VO 1408/71. Sie las-sen nicht etwa einen einheitlichen europ344ischen Rentenanspruch entstehen oder konzentrieren die Anspr374che des Wanderarbeitnehmers auf einen der Mit-gliedstaaten, sondern sehen vor, dass dieser seine Anspr374che jeweils gegen die Leistungstr344ger in den Mitgliedstaaten geltend machen kann, denen gegen-374ber er eine Leistungsberechtigung erworben hat (vgl. etwa Haverkate/Huster aaO, Rn. 220; Schulte in: von Maydell/Ruland aaO, D. 32 Rn. 137 ff.; Fuchs/Schuler aaO, Art. 46 Rn. 2; Devetzi aaO, S. 98 f.). 18 d) Im Streitfall bewirkt somit die Unterstellung des Gesch344digten P. unter die Rechtsvorschriften der Niederlande als dem nach Art. 13 Abs. 2 lit. a EWG-VO 1408/71 ma337geblichen Besch344ftigungsstaat zum Zeitpunkt des Unfallereig-nisses zwar, dass der Gesch344digte lediglich in den Niederlanden sozialversi-cherungspflichtig war und eine gleichzeitige Versicherungspflicht in der deut-schen Sozialversicherung nicht bestand. Schon deshalb ist die Anwendung der 247247 104 ff. SGB VII zu Lasten des Gesch344digten P. ausgeschlossen, da P. zum Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht Versicherter der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung war. Indes w344ren etwaige Leistungsanspr374che des Gesch344-digten, die nach deutschem Rentenversicherungsrecht unabh344ngig von einer Versicherungspflicht zum Zeitpunkt des Unfalls bestanden haben k366nnten, 19 - 13 - durch die Regelungen des koordinierenden europ344ischen Sozialrechts nicht geschm344lert worden. Anspr374che des Gesch344digten P. gegen die Kl344gerinnen nach nationalem Recht sind jedenfalls nicht auszuschlie337en, weil das Ende der Versicherungs- und Beitragspflicht des Gesch344digten in der deutschen Renten-versicherung den Fortbestand eines Versicherungsverh344ltnisses nicht hindert, sofern dieses auf Grund einer fr374heren Versicherungspflicht des Gesch344digten in Deutschland einmal begr374ndet worden war. Insoweit gilt der Grundsatz, dass fr374her erworbene Anwartschaften grunds344tzlich durch das Ende der Versiche-rungs- und Beitragspflicht nicht ber374hrt werden. e) Demnach wird sich das Berufungsgericht mit dem Vortrag der Kl344ge-rinnen zu befassen haben, wonach sich ihre jeweilige Leistungspflicht gegen-374ber dem Gesch344digten P. aus den Vorschriften des SGB VI ergebe. Dabei wird es gegebenenfalls eine Bindung an eine unanfechtbare Entscheidung des Sozialversicherungstr344gers nach 247 118 SGB X zu beachten haben. 247 118 SGB X greift unabh344ngig davon ein, ob der Sch344diger am Verfahren beteiligt worden ist (vgl. OLG Hamm, r+s 1999, 418, 419; LPK-SGB X/Breitkreuz, 2. Aufl., 247 118 Rn. 1). Fehlt eine entsprechende Entscheidung des Sozialversicherungstr344gers oder des Sozialgerichts, wird das Berufungsgericht die Aussetzung der Ver-handlung gem344337 247 148 ZPO bis zu einer rechtskr344ftigen Entscheidung des So-zialversicherungstr344gers oder des Sozialgerichts zu pr374fen haben (vgl. Kasseler Kommentar/Kater aaO, 247 118 SGB X Rn. 1; Geigel/Plagemann, Der Haftpflicht-prozess, 25. Aufl., Kap. 30 Rn. 130; Wannagat/Eichenhofer, Sozialgesetzbuch, Stand: 3. Lieferg. 2001, 247 118 SGB X Rn. 2). Sollte eine Leistungspflicht der Kl344gerinnen bestehen, l344ge die f374r einen Anspruchs374bergang auf die Kl344gerin-nen nach 247 116 SGB X erforderliche Verpflichtung zur Erbringung von Sozial-leistungen auf Grund des Schadensereignisses vor, weil sich der Forderungs-374bergang nach dem Recht richtet, das f374r die Erbringung der Sozialleistungen durch die Kl344gerinnen zust344ndig ist. Dies ergibt sich sowohl aus Art. 93 Abs. 1 20 - 14 - EWG-VO 1408/71 (vgl. Senatsurteil BGHZ 57, 265, 269; EuGH, Urteile vom 2. Juni 1994 - C-428/92 Slg. 1994, I-2259 Rn. 16 ff. - DAK; vom 21. September 1999 - C-397/96 Slg. 1999, I-5959 Rn. 15 ff. - Kordel; Dahm, VersR 2004, 1242 f.; Fuchs/Eichenhofer aaO, Art. 93 Rn. 4; Staudinger/Hausmann aaO, Art. 33 EGBGB Rn. 92) als auch aus Art. 33 Abs. 3 Satz 1 EGBGB (vgl. Plage-mann in: von Maydell/Ruland/Becker aaO, 247 9 Rn. 20; Wannagat/Eichenhofer aaO, 247 116 SGB X Rn. 72; M374nchener Kommentar/Martiny, BGB, 4. Aufl., Art. 33 EGBGB Rn. 35; Staudinger/Hausmann aaO, Art. 33 EGBGB Rn. 80; Staudinger/von Hoffmann BGB, Bearb. 2001, Art. 40 EGBGB Rn. 454; von Bar, RabelsZ 53, 462, 479 f.; Wandt, ZVglRWiss 86, 272, 278). Eine den Anspruchs374bergang nach 247 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X ausl366-sende Leistungsverpflichtung k366nnte sich f374r die Kl344gerin zu 1 insbesondere in Form einer Rente wegen verminderter Erwerbsf344higkeit nach 247 43 SGB VI er-geben. F374r die Kl344gerin zu 2 k344me eine Leistungsverpflichtung aus 247 15 SGB VI in Betracht. Diese w374rde nicht davon ber374hrt, dass Leistungen der medizini-schen Rehabilitation den Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft im Sinne der Art. 18 ff. EWG-VO 1408/71 zuzurechnen sind (EuGH, Urteil vom 10. Ja-nuar 1980 - 69/79, Slg. 1980, 75 Rn. 6 ff. - Jordens-Vosters; BSG, SozR 3-2200 247 1241 RVO Nr. 3) und deshalb unter gewissen Voraussetzungen auch eine Leistungsgew344hrung durch die Kl344gerin zu 2 als Tr344ger des Wohnorts f374r Rechnung des zust344ndigen Tr344gers nach den genannten Vorschriften in Be-tracht gekommen w344re. Da daf374r vom Berufungsgericht nichts festgestellt und derzeit auch nichts ersichtlich ist, bedarf jedenfalls gegenw344rtig die Frage kei-ner Entscheidung, ob in einem solchen Fall Art. 93 Abs. 3 EWG-VO 1408/71 eine nach den nationalen Vorschriften des leistenden Tr344gers bestehende R374ckgriffsm366glichkeit gegen den haftenden Sch344diger ausschlie337en und diesen Tr344ger auf die Erstattung der Kosten durch den zust344ndigen Tr344ger verweisen w374rde, solange keine Vereinbarung 374ber den Verzicht auf Erstattung geschlos- 21 - 15 - sen ist (vgl. B366rner, ZIAS 1995, 369, 409 f.; Lauterbach/Raschke aaO, 247 97 SGB VII Rn. 10.9). III. Ob Schadensersatzanspr374che des Gesch344digten P. auf die Kl344gerinnen 374bergegangen sind, h344ngt somit zun344chst davon ab, ob nach dem Sozialversi-cherungsrecht der Niederlande zu Gunsten des Beklagten zu 1 eine umfassen-de sozialrechtliche Haftungsfreistellung und nicht nur eine Beschr344nkung der Regressm366glichkeit f374r Arbeitgeber und von ihnen besch344ftigte Arbeitnehmer eingreift. Das Berufungsgericht wird zur Vorbereitung seiner Entscheidung dar-374ber in dem von 247 293 ZPO vorgeschriebenen Verfahren (vgl. etwa BGH, BGHZ 118, 151, 162 ff.; Urteil vom 25. Januar 2005 - XI ZR 78/04 - NJW-RR 2005, 1071, 1072; Z366ller/Geimer aaO, 247 293 Rn. 14 ff.) das einschl344gige nieder-l344ndische Recht von Amts wegen zu ermitteln haben. In diesem Zusammen-hang ist insbesondere dem Vortrag der Kl344gerinnen nachzugehen, wonach das Sozialversicherungsrecht der Niederlande weder eine gesetzliche Unfallversi-cherung (vgl. Pabst, Die BG 2002, 580 ff.) noch Haftungsfreistellungen kenne, die den 247247 104 ff. SGB VII entsprechen (vgl. von Hippel, in: Fleming/Hellner/von Hippel, Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz, 1980, S. 40, 45; Stal-fort, Der Schutz von Unfallopfern durch die Sozialversicherung in Deutschland und in den Niederlanden, Diss. 1993, S. 157, 285; Adelmann, IPRax 2007, 538, 540), sondern in den Niederlanden die Leistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland die gesetzliche Unfallversicherung erbringt, aus Steuermitteln fi-nanziert w374rden. 22 Kommt hiernach eine Haftungsfreistellung nicht in Betracht, ist zu pr374fen, ob auf die Kl344gerinnen 374bergegangene zivilrechtliche Schadensersatzanspr374- 23 - 16 - che des Gesch344digten P. gegen den Beklagten zu 1 bestehen, f374r die auch der Beklagte zu 2 einzustehen hat. Das w344re gem344337 Art. 40 Abs. 2 Satz 1 EGBGB nach deutschem Deliktsrecht zu beurteilen, sofern der Beklagte zu 1 und der Gesch344digte P. zum Zeitpunkt des Unfalls ihren gew366hnlichen Aufenthalt je-weils in Deutschland hatten, wovon auf der Grundlage der bisherigen tats344chli-chen Feststellungen auszugehen ist. M374ller Greiner Wellner Diederichsen Zoll Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 30.05.2006 - 10 O 2554/05 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 07.03.2007 - 6 U 117/06 -
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