BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 105/07 Verk374ndet am: 13. Februar 2008 Vorusso, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 554 Abs. 2 a) Modernisierungsma337nahmen nach 247 554 Abs. 2 BGB muss der Mieter auch dann dulden, wenn sie im Fall des Verkaufs der Wohnung oder des Grundst374cks schon vor der Grundbuchumschreibung von dem hierzu durch den Vermieter erm344chtig-ten K344ufer nach 247 554 Abs. 3 Satz 1 BGB angek374ndigt und durchgef374hrt werden. b) Die Beurteilung, ob eine Umbauma337nahme innerhalb der Wohnung, die mit einer Grundriss344nderung verbunden ist, zur Verbesserung der Mietsache f374hrt, ist auf-grund einer dem Tatrichter obliegenden W374rdigung der konkreten Umst344nde des Einzelfalls vorzunehmen. BGH, Urteil vom 13. Februar 2008 - VIII ZR 105/07 - LG Berlin AG Sch366neberg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 27. M344rz 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-gen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten mieteten mit Vertrag vom 27. August 1984 vom Land B. eine Vier-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfl344che von rund 136 qm. 1 Der Mietvertrag nimmt auf die in der beigef374gten Anlage 1 enthaltenen "Allgemeinen Vertragsbestimmungen" Bezug. Dort ist im Hinblick auf Ausbes-serungen und bauliche Ver344nderungen in Ziffer 9.2 bestimmt: 2 "Ausbesserungen, bauliche Ver344nderungen und Ma337nahmen zur Ver-besserung der gemieteten R344ume oder sonstiger Teile des Geb344udes d374rfen ohne Zustimmung des Mieters vorgenommen werden, wenn sie den Mieter nicht wesentlich beeintr344chtigen." - 3 - Ferner schlossen die Beklagten mit ihrem damaligen Vermieter am 20. November 1984 eine als Erg344nzung zum Mietvertrag bezeichnete Vereinba-rung, die die Durchf374hrung verschiedener Modernisierungsma337nahmen durch die Beklagten zum Gegenstand hatte. Dort hei337t es in 247 2 Ziffer 4: 3 "Modernisierungen des Vermieters in der Wohnung des Mieters bleiben vorbehalten." Mit notariellem Vertrag vom 6. Mai 2005 kauften die Kl344ger das Grund-st374ck von der Rechtsnachfolgerin des urspr374nglichen Vermieters. Die Verk344ufe-rin erteilte den Kl344gern am 9. Januar 2006 schriftlich Vollmacht, bis zur endg374l-tigen Eintragung als Eigent374mer in das Grundbuch s344mtliche Erkl344rungen die Mietverh344ltnisse betreffend im eigenen Namen abzugeben, insbesondere "An-k374ndigung, Durchf374hrung und Abrechnung von Modernisierungsma337nahmen sowie Durchf374hrung von Klagen jeder Art gegen Mieter". Gest374tzt auf diese Vollmacht k374ndigte die von den Kl344gern beauftragte Hausverwaltung mit Schreiben vom 11. Januar 2006 umfangreiche Instandsetzungs- und Moderni-sierungsarbeiten f374r die Wohnung der Beklagten an. 4 Das Amtsgericht hat die auf Zustimmung zu den Modernisierungsma337-nahmen gerichtete Klage abgewiesen, das Landgericht hat die Beklagten unter Zur374ckweisung der weitergehenden Berufung verurteilt, die Zustimmung zum Umbau des Badezimmers unter Hinzunahme der ehemaligen Speisekammer und zur Anbringung eines W344rmeverbundsystems an der Hoffassade sowie auf der obersten Geschossdecke zu erteilen. Mit der vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Ziel der vollst344ndigen Klageab-weisung weiter. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revision hat keinen Erfolg. I. 7 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung, soweit f374r das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgef374hrt: 8 Die Verk344uferin und Vermieterin habe die Kl344ger als noch nicht im Grundbuch eingetragene Erwerber wirksam erm344chtigt, im eigenen Namen Modernisierungsma337nahmen anzuk374ndigen und durchzuf374hren. Zwar solle nach Wortlaut und Sinn des 247 554 BGB grunds344tzlich der Vermieter Bauherr der Modernisierungsma337nahmen sein. Ein Erwerber k366nne jedoch ausnahms-weise zur Aus374bung eines Gestaltungsrechts erm344chtigt werden. Die tragenden Gr374nde der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur K374ndigung (Urteil vom 10. Dezember 1997 226 XII ZR 119/96, NJW 1998, 896) seien auch auf die Mo-dernisierungsank374ndigung anzuwenden. Die Vollmachtserteilung sei in beiden F344llen m366glich, und auch die damit funktionell verwandte Erm344chtigung sei zu-l344ssig. Die Gefahr eines Baustillstands infolge finanzieller Probleme werde da-durch nicht erh366ht und stehe einer Erm344chtigung nicht entgegen. Ohnehin sei der Mieter im Falle einer etwaigen Bauzeitverl344ngerung zum Beispiel durch Minderungsanspr374che gesch374tzt. Die Beklagten seien gem344337 247 554 Abs. 2 BGB verpflichtet, den Umbau des Badezimmers unter Hinzunahme der ehemaligen Speisekammer und Ab-trennung der Toilette zu dulden. Die Ank374ndigung vom 11. Januar 2006 enthal-te insbesondere genaue Angaben zur voraussichtlichen Dauer der Arbeiten und erf374lle die Voraussetzungen des 247 554 Abs. 3 BGB. Die geplante Grundriss344n-derung stelle eine Verbesserung der Mietsache dar. Die Ver344nderung des Ba- 9 - 5 - dezimmerzuschnitts unter Verwendung des Raums der derzeitigen Speise-kammer sei vorteilhaft, denn eine Nasszelle bzw. deren Vergr366337erung sei h366her zu bewerten als das Vorhandensein einer Speisekammer. Auch die Abtren-nung der Toilette vom Duschraum sei objektiv eine Verbesserung der Mietsa-che. 10 Die ordnungsgem344337 nach 247 554 Abs. 3 BGB angek374ndigte Anbringung eines W344rmeverbundsystems an der Hoffassade sowie auf der obersten Ge-schossdecke h344tten die Beklagten gem344337 247 554 Abs. 2 BGB ebenfalls zu dul-den. Durch die bessere D344mmung des Hauses werde Heizenergie eingespart. Dass die Wohnungen aufgrund ihrer Lage in unterschiedlichem Ma337e von ein-zelnen W344rmed344mmma337nahmen profitierten, sei unerheblich, weil insoweit ein generalisierender Ma337stab anzulegen sei. II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand, so dass die Revision zur374ckzuweisen ist. Die Beklagten sind verpflichtet, den von den Kl344-gern angek374ndigten Umbau von Bad und Abstellraum in ihrer Mietwohnung sowie die W344rmedammma337nahmen am Geb344ude zu dulden. 11 1. Die Klage ist zul344ssig, denn die Kl344ger sind 226 was das Berufungsge-richt nicht ausdr374cklich er366rtert 226 befugt, den Anspruch des Vermieters auf Dul-dung der Modernisierungsma337nahmen im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Die "Vollmacht" vom 11. Januar 2006 erm344chtigt die Kl344ger aus-dr374cklich, Anspr374che aus dem Mietverh344ltnis im eigenen Namen gerichtlich gel-tend zu machen. Hierzu geh366rt auch der Anspruch auf Duldung beabsichtigter 12 - 6 - Modernisierungsma337nahmen, den die Kl344ger hier mit dem als Zustimmungs-begehren formulierten Klagantrag offensichtlich geltend machen. 13 Eine solche gewillk374rte (aktive) Prozessstandschaft ist zul344ssig, wenn der Prozessstandschafter ein (rechtliches) Eigeninteresse an der gerichtlichen Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen hat und eine Beein-tr344chtigung schutzw374rdiger Belange des Prozessgegners nicht zu besorgen ist (BGHZ 92, 347, 349; 119, 237, 242; 125, 196, 199, st. Rspr.). Beide Vorausset-zungen liegen hier offensichtlich vor. Die Kl344ger haben als Grundst374cksk344ufer ein anerkennenswertes Interesse an der Durchsetzung von Modernisierungs-ma337nahmen, die der Werterh366hung ihres (k374nftigen) Eigentums bzw. der Stei-gerung seiner Ertragskraft dienen. Eine Benachteiligung der Beklagten dadurch, dass die Duldungsklage von den Kl344gern als Erwerbern im eigenen Namen und nicht von der noch im Grundbuch eingetragenen bisherigen Vermieterin erho-ben wurde, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht vorge-bracht. 2. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass die Beklag-ten die streitigen Bauma337nahmen gem344337 247 554 Abs. 2 BGB zu dulden haben. 14 a) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Klage nicht deshalb un-begr374ndet, weil die Kl344ger nicht dargelegt haben, dass mit den beabsichtigten Modernisierungsma337nahmen keine wesentlichen Beeintr344chtigungen der Be-klagten verbunden sind. Zu Unrecht st374tzt die Revision sich f374r ihre Auffassung auf die in Ziffer 9.2 der Anlage 1 zum Mietvertrag getroffene Regelung. 15 aa) Nach 247 554 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Mieter unter anderem Ma337-nahmen zur Verbesserung der Mietsache und zur Einsparung von Energie zu dulden. Dies gilt grunds344tzlich auch dann, wenn mit den (Bau-)Ma337nahmen wesentliche Beeintr344chtigungen des Mieters verbunden sind. Eine Ausnahme 16 - 7 - sieht 247 554 Abs. 2 Satz 2 BGB nur f374r den Fall vor, dass die Ma337nahme f374r den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angeh366rigen seines Haushalts eine H344rte bedeuten w374rde, die auch unter W374rdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Geb344ude nicht zu rechtfertigen ist. Eine unbillige H344rte, f374r deren Voraussetzungen der Mieter nach allgemeiner Auffassung die Beweislast tr344gt (Schmidt/Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 9. Aufl., 247 554 Rdnr. 237; Blank/B366rstinghaus, Miete, 2. Aufl., 247 554 Rdnr. 57; Palandt/Weidenkaff, BGB, 67. Aufl., 247 554 Rdnr. 24), wird von der Revision nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. bb) Eine zugunsten der Beklagten von 247 554 Abs. 2 BGB abweichende vertragliche Vereinbarung haben die Parteien entgegen der Auffassung der Re-vision in Ziffer 9.2 der Anlage 1 zum Mietvertrag nicht getroffen. 17 Der Senat kann die Klausel selbst auslegen, weil das Berufungsgericht dies unterlassen hat und weitere Feststellungen dazu nicht zu erwarten sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1998 226 V ZR 250/96, NJW 1998, 1219). Allgemeine Gesch344ftsbedingungen sind ausgehend von den Verst344ndnism366g-lichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten durchschnittlichen Vertragspart-ners einheitlich so auszulegen, wie sie von verst344ndigen und redlichen Ver-tragspartnern unter Abw344gung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGHZ 79, 117, 118 f.; 102, 384, 389 f., st. Rspr.). Hiernach enth344lt die Klausel keine einschr344nkenden Voraussetzungen f374r Ver-besserungen der Mietsache durch den Vermieter. 18 Ziffer 9.2 der Anlage 1 zum Mietvertrag trifft nach seinem Wortlaut nur eine Regelung dahin, dass der Vermieter bauliche Ver344nderungen und Ma337-nahmen zur Verbesserung der Mietr344ume oder sonstiger Geb344udeteile, die den Mieter nicht wesentlich beeintr344chtigen, ohne dessen Zustimmung vornehmen 19 - 8 - darf. Eine ausdr374ckliche Regelung, dass der Vermieter umgekehrt f374r bauliche Ver344nderungen und Ma337nahmen zur Verbesserung der Mietr344ume, die mit ei-ner wesentlichen Einwirkung auf die vermieteten R344ume verbunden sind, die Zustimmung des Mieters ben366tigt, enth344lt Ziffer 9.2 der Anlage 1 zum Mietver-trag nicht. Es kann auch nicht angenommen werden, dass mit dieser Klausel eine stillschweigende Regelung in dieser Hinsicht getroffen werden sollte. Bei einer solchen Auslegung h344tten die Mietvertragsparteien die dem Vermieter vom Gesetz im Rahmen des 247 554 BGB zugewiesene, nur im Fall einer f374r den Mieter unbilligen H344rte eingeschr344nkte Befugnis zur Durchf374hrung von Modernisierungsma337nahmen sehr weitgehend zugunsten des Mieters ab-bedungen. Denn Ma337nahmen zur Modernisierung sind typischerweise bauliche Ver344nderungen, die regelm344337ig mit nicht unerheblichen Beeintr344chtigungen des Mieters zumindest in der Bauphase verbunden sind. Ein Anlass f374r ein so weites Entgegenkommen des Vermieters ist aus der 226 f374r die Auslegung ma337-geblichen 226 Sicht eines verst344ndigen Mieters nicht erkennbar und wird von der Revision auch nicht vorgetragen. Auch haben die Mietvertragsparteien in der kurz nach Abschluss des Mietvertrags getroffenen Modernisierungsvereinba-rung vom 20. November 1984 in 247 2 Ziffer 4 ausdr374cklich festgehalten, dass sich der Vermieter Modernisierungsma337nahmen in der Wohnung der Mieter vorbehalten habe. Auch dies spricht gegen die Annahme, dass die Mietpartei-en die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte des Vermieters zur Durchf374h-rung von Verbesserungen der Mietwohnung einschr344nken wollten. 20 b) Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass der von den Kl344gern geplante Umbau des Badezimmers unter Einbeziehung der bisherigen Abstellkammer eine Verbesserung der Mietsache im Sinne des 247 554 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellt. Hierunter fallen Ma337nahmen, die den objektiven Gebrauchs- oder Substanzwert der R344ume oder Geb344udeteile im Rahmen ihres 21 - 9 - Zwecks erh366hen und eine bessere Benutzung erm366glichen (KG, NJW 1985, 2031, 2032; Staudinger/Emmerich, BGB (2006), 247 554 Rdnr. 14; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, aaO, 247 554 Rdnr. 62). Der Ma337stab, nach dem beurteilt werden muss, ob der Wohnwert verbessert wird, ist die Verkehrsanschauung. Entscheidend ist, ob allgemein in den f374r das Mietobjekt in Betracht kommen-den Mieterkreisen der Ma337nahme eine Wohnwertverbesserung zugemessen wird, so dass der Vermieter damit rechnen kann, dass die Wohnung nach Durchf374hrung der Ma337nahme von k374nftigen Mietinteressenten 226 bei im 374brigen gleichen Konditionen 226 eher angemietet w374rde als eine vergleichbare Woh-nung, bei der diese Ma337nahme nicht durchgef374hrt worden ist (Senatsurteil vom 20. Juli 2005 226 VIII ZR 253/04, NJW 2005, 2995, unter II 1). Die Beurteilung, ob eine mit einer Grundriss344nderung verbundene Um-bauma337nahme als Wohnwertverbesserung einzustufen ist, entzieht sich einer generalisierenden Betrachtung; sie kann nur aufgrund einer W374rdigung des konkreten Zuschnitts der betroffenen Wohnung, der Wohnungsgr366337e, der Ein-zelheiten der konkret geplanten Bauma337nahme und der allgemeinen Wohnbe-d374rfnisse der f374r die Wohnung in Betracht kommenden Mieterkreise beurteilt werden. 22 Entgegen der Auffassung der Revision kann deshalb nicht allgemein an-genommen werden, dass bauliche Ma337nahmen, die mit einer 304nderung des Wohnungsgrundrisses oder mit dem Wegfall eines Raumes verbunden sind, nicht zu einer Verbesserung des Wohnwertes f374hren und deshalb vom Mieter grunds344tzlich nicht zu dulden sind; es kommt vielmehr auch insoweit auf eine W374rdigung der Umst344nde des Einzelfalls an. Dabei handelt es sich um eine tatrichterliche Frage, die vom Revisionsgericht nur eingeschr344nkt dahin 374ber-pr374ft werden kann, ob das Berufungsgericht die tats344chliche Wertungsgrundla-ge ausgesch366pft und die Denk- und Erfahrungsgesetze beachtet hat. Einen sol- 23 - 10 - chen Fehler zeigt die Revision nicht auf. Die 226 allerdings sehr knapp gehalte-nen 226 Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zu den von den Kl344gern geplanten Umbauma337nahmen im Sanit344rbereich werden den an die erforderliche Abw344-gung der ma337geblichen Gesichtspunkte zu stellenden Anforderungen noch ge-recht. Die Einzelheiten der vorgesehenen Bauma337nahmen waren aus dem im Berufungsurteil wiedergegebenen Wohnungsgrundriss der mit der Planung und Ausf374hrung beauftragten Architekten ersichtlich. Die auf dieser Grundlage er-folgte Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Abtrennung von Bad und WC (Schaffung eines separaten WC) 226 bei einer nach Gr366337e und Zuschnitt of-fensichtlich f374r mehrere Bewohner oder f374r Familien geeigneten Wohnung 226 vorteilhaft ist, erscheint lebensnah und l344sst einen Rechtsfehler nicht erkennen, zumal mit dem Umbau 226 auch unter Ber374cksichtigung des damit notwendig ver-bundenen Verlusts der bisherigen Abstell- und Speisekammer 226 ein Zuschnitt erreicht wird, der bei neueren Wohnungen weithin dem 374blichen Standard ent-spricht. Hieran 344ndert auch der von der Revision hervorgehobene Umstand, dass zur Wohnung nach dem Mietvertrag keine sonstigen Neben- oder Keller-r344ume mit Abstellm366glichkeiten geh366ren, nichts. c) Die von den Kl344gern im 334brigen vorgesehenen W344rmed344mmma337-nahmen an der Fassade des Geb344udes und der obersten Geschossdecke f374h-ren, wie das Berufungsgericht zutreffend und von der Revision unangegriffen festgestellt hat, zur Einsparung von Energie und sind von den Beklagten unter diesem Gesichtspunkt zu dulden. Auch die von der Revision gleichfalls nicht beanstandete W374rdigung des Berufungsgerichts, das Schreiben der Kl344ger vom 11. Januar 2006 erf374lle die an eine Modernisierungsank374ndigung gem344337 247 554 Abs. 3 BGB zu stellenden Anforderungen, l344sst keinen Rechtsfehler erkennen. 24 d) Entgegen der Auffassung der Revision steht dem auf 247 554 Abs. 2 BGB gest374tzten Duldungsbegehren der Kl344ger nicht entgegen, dass sie die 25 - 11 - Modernisierungsma337nahmen im eigenen Namen durchf374hren wollen, obwohl sie noch nicht durch die Eintragung ins Grundbuch in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverh344ltnis eingetreten sind (247 566 BGB). 26 aa) Dem Wortlaut des 247 554 BGB l344sst sich entgegen der Auffassung der Revision nicht entnehmen, dass der Vermieter nur selbst und nicht durch einen von ihm erm344chtigten Dritten Modernisierungsma337nahmen durchf374hren darf oder dass die gem344337 247 554 Abs. 3 Satz 1 BGB erforderliche Ank374ndigung der Arbeiten nur durch den Vermieter selbst erfolgen kann. Mit der Planung und tats344chlichen Durchf374hrung der Modernisierungsarbeiten wird der Vermieter in der Regel ohnehin Dritte (Architekten, Handwerker) beauftragen. Diese kann er 226 was auch die Revision nicht verkennt 226 ohne weiteres bevollm344chtigten, in seinem Namen Duldung der Bauausf374hrung zu verlangen. Der Mieter ist da-durch nicht in seinen sch374tzenswerten Interessen beeintr344chtigt, denn ihm ste-hen bei einer Beeintr344chtigung des Mietgebrauchs Minderungsanspr374che ge-gen den Vermieter zu. Im 334brigen haftet der Vermieter nach 247 278 BGB f374r ein etwaiges Verschulden der beauftragten Dritten, denn diese handeln als seine Erf374llungsgehilfen im Hinblick auf die sich aus dem Mietvertrag dem Mieter ge-gen374ber ergebenden Obhutspflichten. Nichts anderes gilt, wenn der Vermieter einen Dritten, der als K344ufer des Mietobjekts schon vor der Grundbuchum-schreibung auf eigene Rechnung Modernisierungsma337nahmen durchf374hren will, dazu erm344chtigt, die Ma337nahmen im eigenen Namen anzuk374ndigen und von den Mietern Duldung der Bauausf374hrung zu verlangen. Auch insoweit ist der Dritte insbesondere bei der Bauausf374hrung im Rechtskreis des bisherigen Vermieters und mit dessen Einverst344ndnis t344tig und gilt deshalb f374r etwaige Minderungs- und Schadensersatzanspr374che des Mieters nichts anderes. Entgegen der Auffassung der Revision ist einer derartigen Erm344chtigung eines Erwerbers der Mietsache auch nicht deshalb die Wirksamkeit zu versa- 27 - 12 - gen, weil die z374gige Durchf374hrung der vom Erwerber angek374ndigten Arbeiten gef344hrdet sei, wenn die Durchf374hrung des Kaufvertrags sp344ter scheitere. Auch die Gefahr eines Baustillstandes wird durch die Anerkennung einer solchen Er-m344chtigung nicht erh366ht. Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, kommt es f374r die dem Vermieter gegen374ber seinem Mieter obliegenden Pflichten nicht darauf an, ob er Modernisierungsma337nahmen im eigenen Namen und f374r eige-ne Rechnung durchf374hrt oder einen K344ufer des vermieteten Grundst374cks dazu erm344chtigt; in jedem Fall trifft die vertragliche Nebenpflicht zur z374gigen Durch-f374hrung der Arbeiten den Vermieter als Vertragspartner des Mieters. bb) Ob es sich bei dem Duldungsanspruch des Vermieters im Hinblick darauf, dass er auf eine Ver344nderung des bisherigen Zustands der Mietsache zielt, um ein 226 nicht isoliert abtretbares 226 Gestaltungsrecht handelt, wie die Re-vision meint, bedarf keiner Entscheidung. Eine Erm344chtigung zur Aus374bung eines Rechts im eigenen Namen ist nach allgemeiner Auffassung grunds344tzlich zul344ssig, auch bei Gestaltungsrechten und selbst dann, wenn diese nicht isoliert abgetreten werden k366nnen (BGHZ 68, 118, 124 f., f374r das Wandelungsrecht; BGH, Urteil vom 10. Dezember 1997 226 XII ZR 119/96, NJW 1998, 896, unter 3 f374r das K374ndigungsrecht des Vermieters; Palandt/Gr374neberg, BGB, 67. Aufl., 247 413, Rdnr. 5; M374nchKomm/Roth, BGB, 5. Aufl., 247 413 Rdnr. 11). F374r die Be-fugnis des Vermieters, Modernisierungsma337nahmen gem344337 247 554 Abs. 3 BGB anzuk374ndigen und den Mieter auf deren Duldung in Anspruch zu nehmen, ist 28 - 13 - auch unter Ber374cksichtigung berechtigter Interessen des Mieters 226 wie oben dargelegt 226 keine Ausnahme geboten. Ball Wiechers Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Berlin-Sch366neberg, Entscheidung vom 04.09.2006 - 7 C 180/06 - LG Berlin, Entscheidung vom 27.03.2007 - 63 S 313/06 -
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