BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 105/09 vom 23. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO 247 321a Eine Anh366rungsr374ge nach 247 321a ZPO, die sich gegen einen die Nichtzulassungsbe-schwerde (247 544 ZPO) zur374ckweisenden Beschluss richtet, ist nur begr374ndet, wenn die Zur374ckweisung auf einer neuen und eigenst344ndigen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r beruht. Eine solche Verletzung liegt nicht vor, wenn der Bun-desgerichtshof entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Berufungsgericht kein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG unterlaufen ist. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2009 - V ZR 105/09 - OLG D374sseldorf LG M366nchengladbach - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Kl344gerin gegen den Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2009 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge nach 247 321a ZPO ist unbegr374ndet. Das als 374bergan-gen ger374gte Vorbringen ist, soweit es 374berhaupt konkret bezeichnet wurde, von dem Senat ber374cksichtigt worden. 1 Die Ausf374hrungen in der Anh366rungsr374ge geben im 334brigen Anlass zu folgenden Hinweisen. 2 Die Annahme, bei Fehlen einer konkreten Begr374ndung eines die Nichtzu-lassungsbeschwerde zur374ckweisenden Beschlusses durch den Bundesgericht-hof k366nne stets unmittelbar Verfassungsbeschwerde eingelegt werden, ist falsch. Das Gegenteil ergibt sich aus dem Senatsbeschluss vom 19. M344rz 2009 (V ZR 142/08, NJW 2009, 1609), der sich zu den Anforderungen verh344lt, die an die Zul344ssigkeit einer Anh366rungsr374ge gegen einen nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht n344her begr374ndeten Zur374ckweisungsbeschluss zu stellen sind. Ange- 3 - 3 - sichts dessen kann entgegen den Ausf374hrungen in der Anh366rungsr374ge von ei-ner Rechtsunsicherheit keine Rede sein. Infolgedessen muss auch nicht - wie es dort hei337t - "allein schon aus an-waltlicher Vorsicht davon ausgegangen werden, dass der BGH das gesamte Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegr374ndung nicht zur Kenntnis genommen hat und daher in Bezug auf dieses gesamte Vorbringen eine neue und eigenst344ndige Geh366rsverletzung vorliegt." Diese Annahme ist abwegig und verkennt, dass im Grundsatz davon auszugehen ist, dass Gerichte ihrer Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, nachkommen, auch wenn sie darauf nicht im Einzelnen eingehen (BVerfGE 47, 182, 187; 86, 133, 146; 96, 205, 216; BVerfG RdL 2004, 68, 69 - st. Rspr.). Der Anspruch auf Ge-w344hrung rechtlichen Geh366rs ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht zur Kenntnisnahme und zur Erw344gung des Vorgetragenen nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 22, 267, 274; 65, 293, 295; 88, 366, 375 f.; Senat, BGHZ 154, 288, 300). 4 Nach diesen Kriterien, nicht nach den in Nichtzulassungsbeschwerden sehr h344ufig, und so auch im vorliegenden Fall, zugrunde gelegten weniger strengen Ma337st344ben, pr374ft der Senat, ob dem Berufungsgericht ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG unterlaufen ist. Wenn er, wie hier, nach dieser Pr374-fung zu einem negativen Ergebnis und damit zu einer anderen Auffassung als die Beschwerde kommt, begeht er keine "neue und eigenst344ndige" Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r, sondern verneint lediglich einen Versto337 des Berufungsgerichts gegen ein Verfahrensgrundrecht (vgl. BVerfG NJW 2008, 2635, 2636). 5 - 4 - Nichts anderes gilt f374r den in Nichtzulassungsbeschwerden h344ufig, und so auch hier, anzutreffenden Vorwurf, die Entscheidung des Berufungsgerichts versto337e gegen das Willk374rverbot (Art. 3 GG). Eine von der Nichtzulassungsbe-schwerde f374r falsch gehaltene Auffassung des Berufungsgerichts ist nur in sel-tenen Ausnahmef344llen in einer Weise unzutreffend, dass sie "unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdr344ngt, dass sie auf sachfremden Erw344gungen beruht" (Senat, BGHZ 154, 288, 300). Bei Zugrundelegung dieses Ma337stabs ist der Vorwurf der Willk374r zumeist unbe-gr374ndet, oft sogar fern liegend. So verh344lt es sich auch im vorliegenden Fall. 6 Dass der Bundesgerichtshof, im Einklang mit dem Gesetz, einen die Be-schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zur374ckweisenden Beschluss dann nicht n344her begr374ndet, wenn eine Begr374ndung nicht geeignet w344re, zu den Voraussetzungen einer Revisionszulassung Kl344rendes beizutragen (247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO; zur Verfassungsm344337igkeit vgl. nur BVerfG NJW 2004, 1371, 1372), l344sst nur den R374ckschluss darauf zu, dass es an diesen Voraus-setzungen f374r eine Begr374ndung fehlt. Nicht aber kann daraus geschlossen wer-den, der Bundesgerichtshof habe sich mit dem Vorbringen nicht inhaltlich aus-einandergesetzt. Auch wenn er zu einzelnen Punkten der Beschwerdebegr374n-dung Stellung bezieht, etwa weil sonst die Gefahr bestehen k366nnte, dass eine an sich falsche, aber nicht entscheidungserhebliche Begr374ndung des Beru-fungsgerichts Verbreitung erfahren k366nnte, kann nicht angenommen werden, 7 - 5 - andere Gesichtspunkte, zu denen er sich nicht 344u337ert, seien 374bersehen wor-den. Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG M366nchengladbach, Entscheidung vom 21.08.2007 - 3 O 252/06 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 30.04.2009 - I-12 U 202/07 -
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