BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 105/09 Verkündet am: 11. Mai 2011 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbea m t er der Geschäftsste l le in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja LBWG § 21 Abs. 4; ATV - K §§ 32 Abs. 1, 33 Abs. 1 1. Die anlässlich der Überführung der Versorgungszusagen nach § 21 Abs. 4 La n- desbankgesetz BW zur LBBW fusionierten Banken gegebene Besitzstandszus a- ge enthält hinsichtlich der Altersversorgung - auch soweit Beschäftigte vom Bu n- desangestelltentarif im Übrigen in den Geltungsber eich der Tarifverträge für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken ("Banktarif") gewechselt sind - eine dynamische Verweisung auf das Tari f recht des öffentlichen Dienstes. 2. Die nach § 73 Abs. 1 ZVK - L i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG vorgesehene Re g e lung, nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung lediglich 2,25% der Vollrente e r- worben werden, führt jedoch zu einer sachwidrigen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG ve r- stoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Vers i- cherten und damit zu r Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs - bzw. B e- sitzstandsregelung sowie zur Unverbindlichkeit der auf ihrer Grundlage erteilten Startgutschriften (Fortführung von BGHZ 174, 127). BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 - IV ZR 105/09 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch d i e Vorsi t- zende Richter in Dr. Kessal - Wulf , d e n Richter Wendt, die Richt e rin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Dr. Kar czewski und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2011 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. April 2009 wird auf Kosten des Klägers z u rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der bei der Beklagten beschäftigte Kläger wendet sich gegen eine Mitteilung über die Höhe seiner Anwartschaft auf eine zusätzliche Alter s- versorgung, welche die Beklagte ihren Mita r beitern gewährt. Der Kläger war bei der Landesgirokasse , einer öffentlich - recht - lichen Bank, angestellt . Die Landesgirokasse unterhielt in Form einer rechtlich unselbständigen Einrichtung eine Zusatzversorgungskasse, d e- ren Aufgabe es war, den Beschäftigten der Landesgirokasse eine zusät z- lic he Alters - und Hinterbliebene n versorgung zu gewähren. Die Beklagte, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, entstand zum 1. Januar 1999 durch Vereinigung der Landesgirokasse mit zwei weit e- ren öffentlich - rechtlichen Banken. Das Arbeitsverhältnis mit dem K l ä ger 1 2 3 - 3 - ging gemäß § 613a BGB auf die Beklagte über. Die Zusatzversorgung s- kasse der Landesgirokasse wurde als rechtlich unselbständige Einric h- tung auf die Beklagte übertragen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 Lande s bankgesetz; §§ 1, 2 der Satzung der Zusatzversorgungskass e der Beklagten, im Fo l- genden: ZVK - L). Die Versorgungszusagen für die früher bei der Lande s- girokasse Beschäftigten wurden von der Beklagten übernommen und z u- nächst besitzstandswahrend auf Basis der Satzung der Zusatzverso r- gungskasse der Landesgirokasse (im Folgenden: ZVK - LG) "und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften" fortgeführt (§ 21 Abs. 4 der Fusion s- vereinbarung vom 12. Oktober 1998). Nach § 1 Abs. 1 des A r beitsvertrages des Klägers vom 1. Juli 1973 mit der Girokasse Stuttgart - der Rechtsvorgäng erin der Landesgiroka s- se - richtet e sich " Bundes - Angestelltentarif vertrag e s (BAT) vom 23. Februar 1961 und der ergänzenden Tarifvert r äge " , deren Änderungen nach Absatz 2 auch für das Arbeitsverhältnis des Klägers gelten soll t en. Unter § 13 des Arbeit s- vertrages findet sich unter der Überschrift " Zusätzliche Alters - und Hi n- terbliebenenversorgung " die folgende Reg e lung: " Die zusätzliche Versorgung des/der Angestellten bei der Zusatzversorgungskasse der GIROK ASSE Stuttgart ric h- tet sich nach den Vorschriften der Satzung der Zusat z- versorgungskasse der GIROKASSE Stuttgart und der Ruhelohnordnung für die Angestellten, Arbeiter und Au s- zubildenden der GIROKASSE vom 22. Dezember 1967. Die Anmeldung der Zusatzversorgu ngskasse der GIR O- KASSE Stuttgart erfolgt bei Beginn des Arbeitsverhäl t- nisses. " Die früheren Beschäftigten der Landesgirokasse, deren Arbeit s- verhältnis sich bisher nach dem BAT und den diesen ergänzenden Tari f- 4 5 - 4 - verträgen richtete, hatten nach der Fusion d ie Wahl, entweder weiterhin nach Maßgabe des BAT beschäftigt zu bleiben oder in den Geltungsb e- reich der Tarifverträge für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken (Banktarif) zu wechseln (Nr. 3 des Überleitungs - Tarif vertrages vom 22. März 2000). Die Altersversorgung dieser Beschäftigten sollte nach Maßgabe der Fusionsvereinbarung sowie einer "Einheitlichen E r- klärung der Vorstände" vom 27. Oktober 1998 erhalten bleiben (Nr. 7 des Überleitungs - Tarif vertrages ). In der "Einheitlichen Erklärung" heißt es u.a.: n- angetastet bleibt. Die Einzelheiten hierzu regelt die fo l- r- traglich wirksame Zusich e run 3. Wahrung des finanziellen Besitzstands 3.1 i- ger finanzieller Besitzstand im Zusammenhang mit der Fusion unangetastet bleibt. Wir verstehen d a- n- gen (a lso insbesondere auch die A l tersversorgung), die am Fusionsstichtag vertraglich vereinbart oder tariflich vorgegeben sind. Soweit diese Leistungen schon bisher unter Anpassung s vorbehalt stehen, gilt dies auch für die Z u kunft. 4. Geltung von Tarifverträg en 4.2 BAT unterliegt, wird die LBW auf Antrag einen ne u- en Arbeitsvertrag auf Basis des Ban k tarifs anbieten 4.3 Bei der Entscheidung, im BAT zu verbleiben, e r- streckt sich unsere Besitzstandszusage au ch auf die künftige Weiterentwicklung der tariflichen Regelu n- - 5 - gen entsprechend den Vereinbarungen der Tari f- partner des bisher für sie geltenden Tarifwerks (BAT). 4.4 den Banktarif wird sich an den aktuellen Bezügen zum geg e benen Zeitpunkt orientieren; die bisherige Versorgungszusage bleibt aufrechte r halten." Durch einen Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag wechselte der Kläger in den Geltungsbereich des Banktarifs. Ausdrücklich heißt es in § 1 Abs. 1 des Ä n derungsvertrag e s: "Für den Wechsel vom [BAT] in [den Banktarif] gilt der Überleitungstarifvertrag vom 22. März 2000. Soweit d a- her im Arbeit s vertrag auf den BAT verwiesen wird, findet künftig der Banktarif in seiner jeweiligen Fassung unter Beachtung der Bestimmungen des Überleitungstarifve r- trags Anwendung." Nachdem die Tarifvertragsparteien im öffentlichen Dienst - zu d e- nen die Beklagte nicht gehört - die Altersversorgung in den Tarifvertr ä- gen vom 1. März 2002 (ATV, ATV - K) auf eine neue Grundlage gest ellt hatten, setzte die Beklagte den dort vereinbarten Wechsel vom endg e- halt s bezogenen Gesamtversorgungssystem in ein punktemodellbezog e- nes Betriebsrentensystem auch in der Satzung ihrer Zusatzversorgung s- kasse (ZVK - L) um. Ähnlich den Überleitungsbesti m mung en in §§ 78, 79 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Lä n der ( VBLS ) ( dazu Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Tz. 2, 67 ff.) wurden die zuvor erworbenen Anwartschaften der Ve r- sicherten in Startgutschriften umgewa ndelt (§§ 72, 73 ZVK - L). Der am 10. September 1954 geborene Kläger war dabei als rentenferner Vers i- cherter zu behandeln. 6 7 - 6 - Mit einer Dienstvereinbarung vom 20. Dezember 2002 vereinbarte die Beklagte mit ihren Beschäftigten, dass sich für die Zeit nach de m Umstellungsstichtag - also ab dem 1. Januar 2002 - die Versorgungsz u- sagen nicht nach den Regeln des ATV - K bestimmen, sondern den Bes t- immungen eines Kapitalkontenplanes der Beklagten angeglichen we r den sollten. Die zuvor unter Geltung der ZVK - L erreichten - und durch Star t- gutschriften festgestellten - Anwartschaften sollten in Form von beitrag s- freien Vers i cherungen bestehen bleiben. Die Mitteilung der Beklagten vom Mai 2003 weist eine Rentena n- wartschaft des Klägers zum 31. Dezember 2001 von 550,66 s. Der Kläger hält die Systemumstellung insgesamt für unzulässig, jedenfalls die Übergangsregelungen für rentenferne Versicherte für u n- wirksam und daher die ihm von der Beklagten erteil t e Mitteilung über seine A n wartschaften für unverbindlich. Er mein t, die Beklagte habe ihm beim Wechsel in den Banktarif eine Direktzusage erteilt, weshalb ihm unabhängig von der im ATV - K vereinbarten Systemumstellung im Vers i- cherungsfall eine Rente auf Basis der ZVK - LG in der am 31. De zem ber 2001 geltenden Fassung zus tehe. Dieses Ziel hat der Kläger mit einem Haup t antrag zu 1 und mehreren Hilfsanträgen zu 2 bis 5 weiterverfolgt . Das zunächst angerufene Arbeitsgericht hat den Rechts s treit nach § 17a Abs. 2, Abs. 4 GVG an das Landgericht verwiesen , d as auf d en Hilfs antrag zu 4 hin festgestellt hat , die Mitteilung der B e klagten über die Höhe der ZVK - Rentenanwartschaft lege den Wert der vom Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfall e s zu leistende Betriebsrente n icht verbindlich fest ; im 8 9 10 11 - 7 - Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat d ie B e- rufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren hinsichtlich des Hauptantrags zu 1 und des Hilfsantrags zu 3 weiter. Ent scheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I . Das Berufungsgericht hat die Übergangsregelungen in § 73 Abs. 1 ZVK - L i.V.m . § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG - unter Bezu g- nahme auf die Senatsrechtsprechung zu den entsprechenden Besti m- mu ngen in der Satzung der VBL ( Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 63, 122 ff.) - wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für u n- wirksam gehalten. Ein über die Feststellung der Unverbindlichkeit der Anwartschaftsmitteilung hinausgehender Anspruch stehe dem Kläger d a- gegen nicht zu. Nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zwischen den Pa r- teien sei die Beklagte befugt gewesen, die Systemumstellung in der Z u- satzversorgung des öffentlichen Dienstes in ihrer Satzung nachzuvollzi e- hen. Der ursprünglich e Arbeitsvertrag habe eine wirksame dynamische Verweisung auf den BAT und die ihn - insbesondere im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung - ergänzenden Tarifverträge (anfangs also den Versorgungs - TV vom 4. November 1964) enthalten. Diese Verwe i- sun g habe - was die Alter s versorgung betr e ff e - auch nach dem Wechsel in den Banktarif fortbestanden. Zwar solle nach § 1 Abs. 1 des Änd e- 12 13 14 - 8 - rungs vertrages an Stelle des BAT nunmehr der Banktarif gelten, dies j e- doch nur unter Beachtung der Bestimmungen des Überle itungs - Tarif - vertrages . Dieser wiederum ordne in seiner Nr. 7 an, dass die Altersve r- sorgung nach Maßgabe der Fusionsvereinbarung und der "Ei n heitlichen Erklärung der Vorstände" erhalten bleibe. Die "Einheitliche Erklärung" verspreche dann den Fortbestand d er Versorgungszusage auch für B e- schäftigte, die in den Banktarif wechselten (Nr. 4.4). Dabei werde aber klargestellt, dass der schon vorher geltende Anpassungsvorbehalt erha l- ten bleibe (Nr. 3.1 Satz 2). Die dem Kläger noch unter Ge l tung der ZVK - LG gegebene V e rsorgungszusage habe wegen der dynamischen Verwe i- sung auf die einschlägigen Tarifverträge unter einem so l chen V orbehalt gestanden. § 1 Satz 1 des Änderungs vertrages könne daher nach §§ 133, 157 BGB nur so ausgelegt werden, dass hinsichtlich der Alter s- vo rsorge weiterhin der BAT und die ihn e rgänzenden Tarifverträge - in der jeweils aktuellen Fassung - gelten sollten. Auch nach dem Satzungsrecht sei die Beklagte nicht gehindert gewesen, die ZVK - L ohne Zustimmung des Klägers zu ändern. Zum e i- nen sei de r Kläger lediglich Versicherter, nicht Versicherungsnehmer gewesen, weshalb seine Z u stimmung ohnehin entbehrlich gewesen sei. Zum anderen habe die ZVK - L in § 6 Nr. 1 einen Änderungsvorbehalt en t- halten. Zwar werde dort vordergründig nur eine Zuständigkeitsb esti m- mung getroffen , dass über Satzungsänderungen der Verwaltungsrat b e- schließe. Dies setze jedoch voraus, dass eine Änderung der Satzung auch zulässig sei. § 6 der Ergänzungsordnung für die Z u satzversorgung bei der Landesgirokasse (ZVErgO) stehe dem nicht entgegen, weil der darin enthaltene, an konkrete Voraussetzungen anknüpfende Leistung s- vorbehalt nicht für eine grundlegende Systemumstellung gelte und die Zulässigkeit einer Satzungsänderung da her nicht abschli e ßend festlege. 15 - 9 - Wegen der arbeitsvertrag lichen Unterwerfung unter das Tarifrecht verbiete sich im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3 GG eine ergänzende Vertrag s- auslegung zur Schließung der durch die Unwirksamkeit der Übergang s- regelungen für rentenferne Versicherte bestehenden Lücke ebenso wie in dem dur ch Senatsurteil vom 14. November 2007 ( aaO Tz. 142 ff.) für die Systemumstellung bei der VBL entschiedenen Fall . Ob der Kläger durch die neue Versorgungszusage - bestehend aus der Startgutschrift (für die Zeit bis zur Systemumstellung) und der z u- sät z l ichen Anwartschaft nach dem Kapitalkontenplan der Beklagten (für die Zeit danach) - schlechter gestellt werde, könne noch nicht beurteilt werden, da offen sei, durch welche Regelungen die unwirksamen Übe r- gangsregelungen für rentenferne Versicherte ersetzt würden. Daher e r- übrige sich eine Prüfung, ob die Dienstvereinb a rung vom 20. De zem ber 2002 in eine geschützte Rechtsposition des Klägers eingreife . I I. D as hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Beklagte hat dem Kläger entgegen der Ansicht der Revision beim Wechsel in den Banktarif keine Altersversorgung zugesagt, die sich - losgelöst von den tariflichen Regelungen im öffentlichen Dienst - allein nach der ZVK - LG in der zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung richten sollte. Der Umfang der Verso rgungszusage sollte sich vielmehr weiterhin nach dem Tarifrecht des öffentlichen Dienstes bemessen, das auch die Neuregelung durch den ATV - K umfasst (dazu unter 1) . Z u Recht hat das Berufungsgericht daher die Senatsrechtsprechung zur Syste m umstellung bei d er VBL auf die Systemumstellung in der ZVK der 16 17 18 19 - 10 - Bekla g ten übertragen und die Unverbindlichkeit der dem Kläger erteilten Startgutschrift festgestellt, ohne diesem weitergehende Ansprüche zuz u- sprechen (dazu unter 2) . 1. Das Berufungsgericht hat den geänd erten Arbeit svertrag des Klägers vom 28. Dezem ber 2001 zutreffend dahingehend ausgelegt, dass er hinsichtlich der Versorgungszusage auch nach dem Wechsel in den Banktarif eine dynamische Verweisung auf die einschlägigen Tari f- vertr ä ge de s öffentlichen Diens tes enthält. a) Bei allen Betriebsrentenregelungen ist zwischen dem arbeit s- rechtlichen, gegebenenfalls durch Tarifvertrag bestimmten Grundverhäl t- nis und dem versicherungsrechtlichen, hier durch die Satzung der B e- klagten geregelten Durchführungsverhält nis zu unterscheiden (vgl. nur Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 30). Die Beklagte ist Mi t- glied der von ihr selbst getragenen (§ 1 ZVK - L) Zusatzve r sorgungskasse (§ 4 Abs. 2 ZVK - L) ; dieses Mitglied s verhältnis ist ein privatrechtliches Versicherungs verhältnis (§ 13 Abs. 1 Satz 1 ZVK - L ). Die Regelungen der ZVK - L, die da s Versicherungsverhältnis ausgestalten, sind daher als pr i- vatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen anzusehen ; Rechtsstre i tigkeiten über deren Auslegung und Wirksamkeit gehören infolge dessen vor die Zivilgerichte (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2 005 - IV ZB 45/04, VersR 2006, 534 Tz. 6 f. m.w.N.; BAG ZTR 2004, 603). Der Kläger macht im Hauptantrag allerdings geltend, von der B e- klagten eine Alter s versorgung zugesagt bekommen zu haben, die losg e- löst gewesen sei von jener nach BAT und den ergänzenden Tarifvertr ä- gen. Er begehrt die Feststellung, dass die Beklagte ihm im Wege der D i- 20 21 22 - 11 - rektzusage eine Alter s versorgung nach Maßgabe einer bestimmten Fa s- sung der ZVK - L G versprochen habe. Der Streit darum, welche Form von Altersversorgung versprochen wurde, ist aber zu unterscheiden von einer Auseinandersetzung darüber, welche konkreten Ansprüche sich aus der tatsächlich gewährten Form der Al tersversorgung ergeben. Die Beil e- gung des ersteren ist im arbeitsrechtlich geregelten Grundverhältnis zu suchen und nicht im privatrechtlich geregelten Durchführungsverhältnis. Erforderlich ist eine Auslegung des Arbeits vertrages einschließlich de s- sen ergä nzende r Regelu n gen. D a s eröffnet für Streitigkeiten vorliegende r Art den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten (vgl. etwa Betz - Rehm in Groeger, Arbeitsrecht im Öffentlichen Dienst [2010], Teil 11 Rn. 79), weshalb sich der Kläger auch zu Recht dorthin gew a ndt hat te . Die Verweisung an die ordentlichen G e- richte vor der Entscheidung über den Hauptantrag war daher verfehlt . Sie ist gleichwohl bindend ( § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG ). b) Die vom Berufungsgericht gefundene Auslegung des geände r- ten Arbeits vertrages begegnet revisionsrechtlich keinen Bedenken . Da der Senat die Versorgungszusage in gleicher Weise versteht wie das B e- rufungsgericht , kann offen bleiben, ob der Senat die maßgeblichen a r- beitsvertra g lichen Erklärungen selbst aus zu legen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - IV ZR 60/04 , BGHZ 1 63 , 321 unter II 2 b aa ) oder l e- diglich die Auslegung des Berufungsgericht s auf revisible Auslegung s- fe h ler hin zu übe r prüfen hat . aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen in Arbeitsverträgen sind nach ihrem Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der I n- 23 24 25 - 12 - teressen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden we r- den, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Ve r- tr agspartners des Verwenders zu Grunde zu legen sind. A n satzpunkt für diese nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende n Auslegung ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist er nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an , wie der V ertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Ve r- tragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der verfolgte Zweck einz u beziehen ist, k ann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (BAG NZA 2006, 324 Tz. 39 m.w.N.). bb ) Ein durchschnittlicher, verständiger und redlicher Arbeitnehmer entnimmt den für den Umfang der Versorgungszusage maßge blichen E r- klärungen die Fortgeltung einer dynamischen Verweisung auf das ge l- tende Tarifrecht im öffentlichen Dienst. (1 ) Vor der Fusion bestand die Versorgungszusage nach § 1 des Arbeitsvertrages vom 1. Juli 1973 aus einer dynamischen Verweisung auf d ie einschlägigen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes. Zwar nimmt die Regelung zur " Zusätzlichen Alters - und Hinterbliebenenve r- sorgung " in § 13 des Arbeitsvertrages nicht ausdrüc k lich auf den BAT Bezug . Im Zusammenhang mit § 1 des Arbeits vertrages ist § 13 aber l e- diglich als Hinweis darauf zu verstehen, dass sich die aktuell geltenden Regelungen zur Zusatzversorgung aus den Satzungsvorschriften erg e- ben. Aus der allgemeinen Formulierung des § 1 Abs. 1 des Arbeitsve r- trages und seiner systematischen Stellun g ist für den durchschnittlichen Arbeitnehmer erkennbar, dass das Arbeitsverhältnis umfassend den 26 27 - 13 - Bestimmungen des BAT und der ergänzenden Tarifverträge unterstellt we r den soll te , also auch dem jeweiligen Tarifvertrag über die betriebliche Altersvorsorge. Für den Bereich der Zusatzversorgung entspricht eine dynamische Verweisung auch dem Interesse der Arbeitsvertragsparteien, da eine statische Verweisung auf eine bestimmte Versorgungsordnung die einheitliche Behandlung aller Arbeitnehmer und Versorgungsempf ä n- ger nicht gewährleisten könnte (BAG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 3 AZR 252/00 , juris Tz. 54 m.w.N.). Eine Ausnahme von der grundsätzl i- chen Unterwerfung unter das Tarifrecht in § 1 des Arbeitsvertrages für den Bereich der Zusatzversorgung hätte daher in § 13 ausdrücklich kla r- gestellt werden müssen. Diese dynamische Verweisung bestand auch nach der Fusion und nach Schließung des G e samtversorgungssystems fort. Der Wortlaut des Überleitungs - Tarifvertrag es , der Fusionsvereinbarung und der "Einheitl i- che n Erklärung" spr icht übereinstimmend davon, dass die "bisherigen" Verso r gungszusagen "erhalten", "aufrechterhalten", "fortgeführt" werden sollen, damit der "Besitzstand gewahrt" wird, "una n getastet" bleibt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet d a s, die Versorgungszus a- gen, so wie sie vorher bestanden haben, sollen die Fusion und den Wechsel in den Banktarif überdauern. Vor der Fusion bestanden die Ve r- sorgungszusagen aus einer dynamischen Verweisung auf die einschläg i- gen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes . Wenn diese nach dem Wechsel in den Banktarif genauso "erhalten" und "fortgeführt" werden sollte n , wie sie zuvor bestand en , konnte d a s nur durch eine Aufrechte r- haltung der dynam i schen Verweisung geschehen. Die Abhängigkeit von spätere n Änderungen der tarifvertraglichen Grundlagen war eine Schw ä- che der Versorgungszus a ge, die von vornherein bestand . 28 - 14 - Wäre es beabsichtigt gewesen, die Versorgungszusage - wie die R evisionsbegründung meint - von der weiteren Entwicklung der ei n- schlägigen Tarifvertr äge ab zukoppeln , so wäre damit die ursprüngliche Schwäche e nt fallen und eine Verbesserung eingetreten . Eine solche Veränderung hätte durch eine entsprechende Wortwahl oder durch die ausdrückliche Formulierung eines Verschlechterungsverbots zum Au s- druck geb racht werden müssen . Dagegen wird in der "Einheitlichen E r- klärung" in Nr. 3.1 - mit Geltung auch für die Beschäftigten, die in den Banktarif wechseln - ausdrücklich bekräftigt, dass ein bestehender A n- passungsvorbehalt auch für die Zukunft gelte. D ie Fusion svereinbarung spricht ebenfalls davon, dass die Versorgungszusage "auf der Basis ZVK - Satzung und anderer einschlägiger Rechtsbestimmungen fortg e- führt" werden soll. Die Ve r wendung des Wortes "Basis" weist darauf hin, dass der bisherige Satzungsstand der Au sgangspunkt war , von dem e i- ne weitere Entwicklung möglich ist . Die Bezugnahme auf "andere ei n- schlägige Rechtsbestimmungen" umfasst auch spätere Tarifve r träge. ( 2 ) Hiergegen spr e ch en im Ergebnis auch nicht die unterschiedl i- che n Formulierung en der Ziffe rn 4.3 und 4.4 der "Einheitlichen Erkl ä- rung" . Während es für die Beschäftigten, die "im BAT verbleiben", heißt, die Besitzstandszusage erstrecke sich auch "auf die künftige Weiteren t- wicklung der tariflichen Regelungen entsprechend den Vereinbarungen der Ta rifpartner des bisher für sie geltenden Tarifwerks (BAT)", wird für die Beschäftigten, die in den Banktarif wechselten, eine Geltung der künftigen Weiterentwicklung der Tarifverträge nicht ausdrücklich e r- wähnt. Vielmehr heißt es nur, "die bisherige Versorg ungszusage bleibt aufrechterhalten". Der Revision ist zuzugestehen, dass diese r Unte r- schied - für sich genommen - als ein Indiz für die von ihr favorisierte Au s legung dienen kann. Das Berufungsgericht hat aber zu Recht ausg e- 29 30 - 15 - führt , dass beide Regelungen auc h im Zusammenhang mit der Besti m- mung Nr. 3.1 gelesen werden m ü ss en , wo hervorgehoben wird, dass bei der Wahrung des Besitzstands ein schon vorher bestehender "Anpa s- sungsvorbehalt" auch für die Zukunft gelten soll. Hieraus ergibt sich ein zumindest gleich s tarkes Indiz dafür, dass die vor der Fusion bestehende Möglichkeit, die "bisherige Versorgungszusage", die nach Nr. 4.4 "au f- rechterhalten" bleiben soll, den einschlägigen Tarifverträgen anzupa s- sen, auch nach dem Wechsel in den Banktarif fortbestehen sollte . Dahi n- stehen kann, o b der Unterschied in den Formulierungen daher rührt, dass bei Abgabe der "Einheitlichen Erklärung" zwar der Verbleib im BAT schon geregelt werden konnte , wohingegen der Wechsel in den Banktarif noch in der Zukunft lag und deshalb hier nur die Abgabe eine r allgeme i- ne n Zusage möglich war . (3 ) Der Zweck der Aufrechterhaltung der Versorgungszusagen war nach den Präambeln des Überleitungs - T arif vertrages und der "Einheitl i- chen Erklärung" die Wahrung des Besitzstands und die Gleichbehan d- lung. Dabei handelt es sich um typische und von redlichen Geschäft s- partnern verfolgte Ziele. Gleichzeitig spricht d iese Zielsetzung für jeden Arbeitnehmer erkennbar dagegen, die Fortführung der Versorgungsz u- sage nur für diejenigen Beschäftigten, die in den Banktarif wechseln, als Garantie dafür zu verstehen, dass sich ihre zusätzliche A l tersversorgung - unabhängig von den späteren Entwicklungen im öffent lichen Dienst - nach dem Satzungsstand der ZV K - LG im Zeitpunkt der Fusion richten sollte. Denn damit würd e diesen Beschäftigten zum einen etwas ges i- chert, was sie zuvor nicht innehatten. Zum anderen würden Arbeitne h- mer, die in den Banktarif wechseln, anders behandelt als so l che, die im BAT - Bereich verbleiben. F ür die im BAT - Bereich verbleibenden Beschä f- tigten gälte eine dynamische, für die in den Banktarif wechselnden B e- 31 - 16 - schäftigten dagegen eine statische Verweisung auf die Tari f verträge des öffentlichen Dienstes, obwohl beide Gruppen von Beschäftigten vor der Fusion denselben "Besitzstand" erworben hatten und die Beklagte eine Gleichbehandlung durchführen wollte. Darüber hinaus wäre die Beklagte im Falle einer statischen Ve r- weisung verpflichtet, ein komplexes und kompliziertes Gesamtverso r- gungssystem bis zum Versterben des letzten Bestandsbeschäftigten o der seiner rentenberechtigten Hinterbliebenen aufrecht zu erhalten, auch wenn ein solches im öffentlichen Dienst abgeschafft wird . Wäre die Verweisung bei Beschäftigten, die in den Banktarif wechseln, statisch, die Verweisung bei den übrigen Beschäftigten hingegen dynamisch, wäre die Beklagte bei einer späteren Änderung im BAT - Bereich sogar ve r- pflichtet, zwei unterschiedliche Versorgungssysteme neben dem Kapita l- kontenmodell für die neu eintretenden Beschäftigten zu führen. D er A r- beitnehmer kann ohne weitere Anhaltspunkte eine solche Intention, u n- terschiedliche Versorgungssysteme fortführen zu wollen, nicht redliche r- weise anne h men. (4 ) Dieses Auslegungsergebnis steht im Einklang mit der Rech t- sprechung des B undesarbeitsgerichts . Der Arbeitgeber wolle - fü r den Arbeitnehmer erkennbar - die betriebliche Altersversorgung für eine Mehrzahl von Arbeitnehmern in der Regel als System nach einheitlichen Regeln erbringen. Ein solches System dürfe nicht erstarren. Daher sei etwa eine Verweisung auf die V ersorgungszu sage nach den beim Arbei t- geber geltenden Bestimmungen - auch soweit dies Tarifverträge ei n- schließt - in der Regel dynamisch auszulegen, unabhängig davon, ob die Verweisung eine ausdrückliche "Jeweiligkeitsklausel" enthalte (BAGE 118, 326 = NZA 2006, 1285 T z. 18, 20 m.w.N.; vgl. auch BAG VersR 32 33 - 17 - 1991, 1433, 1434 f.). Die Zusage einer von der jeweiligen Versorgung s- ordnung abg e koppelte n Versorgung ist die Ausnahme und muss deshalb deutlich zum Ausdruck gebracht werden (BAG, Urteil vom 20. Febru ar 2001 aaO Tz. 61 ). c) Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der dynamischen Ve r- weisung bestehen nicht. Insbesondere verstößt sie nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, so dass es nicht darauf ankommt, inwieweit § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB einer AGB - rechtlichen Ü berprüfung der Verweisung, die sich zum Teil auf den Überleitungs - Tarifvertrag stützt, entgegensteht. Ein durchschnittlicher Arbeitnehmer kann Inhalt und Reichweite der Besitzstandszusage in der "Einheitlichen Erklärung", die den Beschäftigt en mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Bedeutung für das Arbeitsverhältnis ü bersandt worden war, aus sich heraus hinreichend ermessen. 2. Auf die Systemumstellung in der ZVK der Beklagten ist die S e- natsrechtsprechung zur Systemumstellung bei der VB L (unter a) übe r- tragbar . Die bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Unterschiede stehen dem nicht entgegen (unter b) . Die dem Kläger erteilte Startgu t- schrift ist demnach unwirksam. Über diese Feststellung hinausgehende Anspr ü che stehen dem Kläger dagege n nicht zu . a) Die Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein B e- triebsre n tensystem gemäß ATV und ATV - K vom 1. März 2002 ist mit h ö- herrangigem Recht vereinbar ( Senatsurteil vom 1 4. November 2007 aaO Tz. 25 f.). Auch die Umrechnung der bis zur Systemumstellung erworb e- nen Anwartschaften der Versicherten in Startgutschriften ist im Grun d- 34 35 36 - 18 - satz nicht zu beanstanden ( Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 64, 81 ff.). Die Übergangsre gelungen für rentenferne Versicherte sind allein insofern unwirksam, als sie anordnen, dass pro Jahr der Pflichtversicherung lediglich 2 ,25 % der Vollrente erworben werden. Da der Erwerb der Vollversorgung d a nach eine Pflichtversicherungszeit von 44,44 Jahr en voraussetzt, die Versicherte mit längeren Ausbildungsze i- ten von vornherein nicht erreichen können, führt die Regelung zu einer Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und verstößt damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG ( Senatsurteil vom 14. Novem - ber 2007 aaO Tz. 128 ff. ). Die Startgutschriften für rentenferne Versicherte - wie hier de n Kläger - sind daher unverbindlich. Die bestehende Lücke in den Übe r- gangsregelungen kann wegen der gebotenen Rücksicht auf die Tarifa u- tonomie (§ 9 Abs. 3 GG) nicht im Wege der ergänzenden Vertragsausl e- gung geschlossen werden. Vielmehr müssen die Tarifvertragsparteien selbst die Gelegenheit haben, die unwirksame Übergangsregelung durch eine wirksame zu ersetzen ( Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 142 ff.). b) Zwar weist die Systemumstellung bei der Zusatzversorgung s- kasse der Beklagten Unterschiede gegenüber den vom Senat im Z u- sammenhang mit der Systemumstellung bei der VBL entschiedenen Fä l- len auf, die sich jedoch im Ergebnis als unerhebl ich erweisen. aa) Unstreitig war die Beklagte nicht Tarifvertragspartei der ATV und ATV - K. Aufgrund der arbeitsvertraglichen Unterwerfung unter das jeweils geltende Tarifrecht des öffentlichen Dienstes gelten jedoch für die Übergangs - und Besitzstands regelungen und für die Frage der Z u- 37 38 39 - 19 - lässigkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung dieselben Maßstäbe wie im Fall der Tarifgebundenheit der Arbeitsvertragsparteien. Eine inhaltliche Überprüfung der Übergangsregelungen für die re n- tenfernen Versicherten anhand des Rechts der Allgemeinen Geschäft s- bedi n gungen (§§ 305 ff. BGB) hat im Streitfall ebenso wenig zu erfolgen wie bei der VBLS (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 32). Unerheblich ist, dass der ATV - K nicht wegen einer beiderseitigen Tari f- gebundenheit, sondern auf Grund einer arbeitsve r traglichen Verweisung anwendbar ist (vgl. BAGE 118, 326 = NZA 2006, 1285, 1288 Tz. 37). Die Gerichte haben die auf Tarifvertrag beruhenden Bestimmungen l e diglich daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen höherran giges Recht verstoßen und die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältni s mäßigkeit wahren (BAGE aaO Tz. 40 f.; vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 33 ff., 53 ff.). Die Lücke in der Satzung der VBL, die wegen der teilweisen U n- wirks amkeit der Übergangsregelungen entstand, konnte der Senat mit Rücksicht auf die Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) nicht durch eine e r- gänzende Vertragsauslegung schließen, da einerseits der Wegfall der Übergangsregelungen die Kalkulationsgrundlagen graviere nd erschütte r- t e und andererseits den Tarifvertragsparteien zahlreiche Wege offen st an den, den Beanstandungen Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil e vom 14. November 2007 aaO Tz. 142, 149; vom 14. Mai 2008 - IV ZR 26/07 , FamRZ 2008, 1343 Tz. 24). Bei einer arbeitsvertraglichen Unte r- werfung unter Tarifrecht verbietet die Tarifautonomie eine ergänzende Vertragsauslegung ebenso wie in Fällen, in denen sich die Geltung der tariflichen Regelungen schon aus der beiderseitigen Tarifgebundenheit ergibt. Sie räumt d en Tarifpartnern einen erheblichen Beurteilungs - , B e- 40 41 - 20 - wertungs - und Gestaltungsspielraum bei der Änderung der die Altersve r- sorgung betreffenden Tarifverträge unabhängig davon ein, ob die z u- grunde liegenden Tarifverträge kraft Tarifbindung (§ 3 TVG) oder kra ft arbeitsvertraglicher Verweisung gelten (BAG DB 2007, 2847 Tz. 39). Daher ist die Tarifautonomie auch bei der Schließung von pla n- widrigen Regelungslücken in gleicher Weise zu respekti e ren. bb) Anders als § 14 VBLS a.F. enthalten die Z VK - LG und die ZVK - L keinen ausdrücklichen Vorbehalt, dass die Satzung auch ohne Zustimmung der Versicherten und mit Wirkung für bestehende Verträge ge ändert werden kann. (1 ) Ein entsprechender Änderungsvorbehalt ergibt sich jedoch - zumindest für solche Satzungsänd erungen, die Änderungen der zu - g runde liegenden Tarifverträge nachvollziehen - bereits aus der dynam i- schen Verweisung in der Versorgungszusage. Auch der geänderte A r- beitsvertrag enthielt hinsichtlich der Altersversorgung weiterhin eine d y- namische Verweisun g auf die einschlägigen Tarifverträge des öffentl i- chen Dienstes . Daher ist es eine Selbstverständlichkeit, dass frühere T a- rifverträge durch spätere abgelöst werden (Zeitkollisionsregel, vgl. S e- natsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 44) und spät e re Änderu ngen auch für das Arbeitsverhältnis gelten, ohne dass es eines Umsetzung s- aktes bedarf. Bereits hieraus ergibt sich - zunächst für das arbeitsrechtl i- che Grundverhältnis - ein hinreichender Änderungsvorbehalt, der die Systemumstellung vom Grundsatz her abdec kt. Selbst wenn die Satzung der Beklagten keinerlei ausdrücklichen Änderungsvorbehalt enthielte, m ü ss te der Arbeitnehmer und Versicherte erkennen, dass se i ne Rechte aus einer Altersvorsorge, die auf einer dynamischen Verwe i sung auf die einschlägigen Tarifv erträge beruht, grundsätzlich nicht weiter gehen so l- 42 43 - 21 - len, als die Versorgungszusage , der en Umfang sich aus den jeweils ge l- tenden Tarifverträgen ergibt, auf deren Gestaltung er keinen unmittelb a- ren Einfluss nehmen und deren künftige Änderungen er nicht vorhe rs e- hen kann. Folgt die Versorgungszusage - wie hier - aus einer einheitl i- chen Regelung mit kollektivrechtlichem Charakter, können die begünsti g- ten Arbeitnehmer nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die einmal geschaffene Versorgungsordnung - die in eine r sich stets ändernden Welt nicht "versteinern" darf - unverändert aufrechterhalten bleibt (so schon BAGE 36, 327 = DB 1982, 46, 48 unter B III 1 b). Der Arbeitne h- mer wird daher auch einsehen, dass die Beklagte als Träger der ZVK Änderungen der Tarifverträ ge im versicherungsrechtlichen Durchfü h- rungsverhältnis mit Wirkung für sein bestehendes Versicherungsverhäl t- nis umsetzen darf, ohne dass es seiner Zustimmung b e darf, und obwohl er die künftigen Änderungen nicht absehen kann. (2 ) Jedenfalls konnte das Berufungsgericht § 6 Nr. 1 ZV K - L G nicht nur als Zuständigkeitsregelung auslegen, sondern der Bestimmung da r- über hinaus den Regelungsgehalt beimessen, dass Satzung s änderungen - auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältni s se und ohne Zustimmung de r Versicherten - dann zulässig sei e n, wenn durch die Sa t- zungsänderung tarifvertragliche Änderungen im versich e rungsrechtlichen Durchführungsverhältnis nachvollzogen werden sollen. Unschädlich ist es , dass der einzelne Arbeitnehmer dem Änderungsvorbehalt ni cht en t- nehmen kann, welche Punkte in welcher Weise von so l chen Änderungen betroffen sein können. Da der Beschäftigte bei der ZVK der Beklagten - wie auch die Beschäftigten im öffentlichen Dienst bei der VBL - nicht Versicherungsnehmer ist, sondern lediglic h Versicherter und Bezugsb e- rechtigter (§ 16 Abs. 2 Satz 3 ZVK - L), ist - wie ausgeführt - weder sein Einverständnis noch die Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit künftiger 44 - 22 - Änderungen erforderlich (vgl. Senatsurteil e vom 16. März 1988 - I V a ZR 154/87, BGHZ 103 , 370 unter I ; vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 217/02 - VersR 2004, 319 unter II 2 a). Inwieweit Versicherte durch Sa t- zungsänderungen in ihren Rechten verletzt sind, hängt nicht von der Fassung des Änderungsvorbehalt s ab, sondern allein davon, inwieweit die bei jeder Änderung erforderlichen Übergangs - und Besitzstandsreg e- lungen diese Rechte wahren (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 27). Die Gewähr für die Angemessenheit der Änderungen wird zunächst in die Hände der Tarifpartner gegeben, in der E rwartung, dass die Verhandlungsparität hierdurch gewahrt wird und die widerstreitenden Interessen am Besten zu einem Ausgleich gebracht werden können. D a- her sind Satzungsänderungen grundsätzlich zulässig. Die Gerichte mü s- sen allerdings überprüfen, ob der S chutz des erdienten Besitzstands der Arbeitnehmer - insbesondere durch geeignete Überle i tungsvorschriften - s i chergestellt ist. ( 3 ) Auf die Regelung des § 6 ZVErgO kommt es dagegen für die Systemumstellung in der Zusatzversorgung der Beklagten nicht a n. Die Bestimmung bezieht sich nach ihrem Wortlaut und ihrem systematischen Zusammenhang lediglich auf die Leistungsverbesserungen, die in der ZVErgO gegenüber den Regeln der ZVK - LG vorgesehen waren. Es ha n- delt sich um einen Leistungsvorbehalt, der es der Versorgungskasse e r- möglich t , von den betreffenden Leistungsverbesserungen einse i tig - auch ohne Änderung eines Tarif vertrages - abrücken zu können, wenn sich die Rahmenbedingungen in einer Weise verändern, die bereits ein em We g- fall der Geschäftsgrundlage n ahe kommt . cc) Gemäß der Dienstvereinbarung vom 20. Dezember 2002 soll ab dem 1. Januar 2002 nicht das Punktemodell des ATV - K, sondern ein 45 46 - 23 - Kapitalkontenmodell der Beklagten gelten. Der Wirksamkeit der Schli e- ßung des Gesamtversorgungsmodells nach der Z VK - LG steht die eve n- tuelle Ersetzung des Punktemodells durch das Kapitalkontenmodell j e- doch nicht entgegen. Eine Dynamisierung der Anwartschaften bleibt auch im Kapitalko n- tenmodell erhalten, weshalb bei unterstellter Wirksamkeit der Dienstve r- einbarung - wie bei der Bonuspunkt e regelung der VBL - erst bei Eintritt des Versicherungs - und Versorgungs falls fest gestellt werden kann, ob und in wieweit hierdurch in die früher erdiente Dynamik eingegriffen wu r- de (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 8 0). Eine event u- e l le Unwirksamkeit der Dienstvereinbarung, die das Kapita l kontenmodell einführen sollte, führt jedenfalls nicht wieder zum Aufleben des Gesam t- versorgungsmodells nach der ZVK - LG. Aus der Dienstvereinb a rung geht klar hervor, dass sie nicht etw a die Regelungen im ATV - K vollständig e r- setzen soll te , sondern für die Überführung der vor dem Umstellungsstic h- tag erdienten Besitzstände die Übergangsregelu n gen des ATV - K gelten und nur für die Zeit danach an Stelle des Punkt e modells des ATV - K eine eigene Regelung treten sollte (Nr. I Abs. 2 und 3). Die Schließung des Gesamtversorgungssystems und die Überführung der Anwartschaften durch Startgutschriften durch den ATV - K bleiben daher in jedem Fall b e- stehen. dd) Ob durch die ausschließliche Anwendung d es Näherungsve r- fahrens die Grenzen zulässiger Typisierung und Standardisierung übe r- schritten wurden , wie dies mit dem Hilfsantrag geltend gemacht wird , kann - wie bei der Senatsrechtsprechung zur VBL ( Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 116 ff.) - n och nicht abschließend beantwo r- tet werden , da die Übergangsregelungen ohnehin neu verhandelt werden 47 48 - 24 - müssen und die Tarifpartner dabei Gelegenheit h a ben, die Auswirkungen erneut zu prüfen ( Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 120). Über die dynamische Verweisung wird das Ergebnis dieser Nachve r- han d lungen auch für das Arbeitsverhältnis des Klägers Ge l tung erlangen . Dr. Kessal - Wulf Wendt Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.07.2008 - 6 O 215/07 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.04.2009 - 12 U 193/08 -
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