BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 105/13 Verkündet am: 7. November 2013 Seelinger - Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 33 Abs. 1 Ei ne isolierte Drittwiderklage des vom Bauherrn auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Generalplaners gegen die von ihm beauftragten Fachplaner auf Freistellung von den geltend gemachten Schadensersatzansprüchen des Ba u- herrn ist unzulässig. BGH, Urteil vo m 7. November 2013 - VII ZR 105/13 - OLG München LG München I - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung v om 7 . November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Kosziol und Prof. Dr . Jurgeleit für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das am 26. März 2013 verkü n- dete Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage. Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit Generalplanervertrag vom 1./13. April 2004 mit sämtlichen zur Herstellung eines Bauvorhabens ("Techn o- log ie - Center") erforderlichen Planungs - und Überwachungsleistungen. Die Beklagte plante eine Glasfassade sowie Heiz - und Kühldecken. Sie beauftragte ihrerseits die Drittwiderbeklagten mit verschiedenen Planungs - und Ü berwachungs aufgaben. Die Drittwiderbek lagte zu 1 wurde mit Leistungen g e- mäß § 73 Abs. 1 Nr. 5 und 8 HOAI beauftragt. Die Drittwiderbeklagte zu 2 war mit der Planung der technischen Gebäudeausrüs tung betraut und die Drittw i- derbeklagte zu 3 mit Leistungen der Bauphysik. 1 2 3 - 3 - Die Klägerin hält die K limatisierung für unzureichend; die Raumtemper a- turen seien teils zu hoch und teils zu niedrig. Die Klägerin hat die Beklagte unter Berufung auf Planungs - und Überwachungsver schulden auf Schadensersatz in Anspruch genommen . Die Beklagte hat Planungs - sowie Überwachungsmängel in Abrede gestellt. Sie hat den Drittwiderbeklagten den Streit verkündet. Diese sind dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten bei getreten . Mit der sodann erhobenen Drittwiderklage hat die Beklagte von den Drittwiderbeklagten Freistel lung von de n Schadensersatzansprüchen der Kläg e- rin verlangt und gel tend gemacht, dass etwaige M ängel allein von den Drittw i- derbeklagten zu verantworten seien. Die se haben ihre Zustimmung zur Drittw i- derklage verweigert. Das Landgericht hat die Drittwide rklage durch Teilurteil abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte in erster Linie beantragt, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von den geltend gemachten Ansprüchen der Klä gerin freizuste l- len. Hilfsweise hat die Beklagte beantragt, die Drittwiderklage abzutrennen und diese an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufung s- gericht zugelassenen Revision verf olgt die Be klagte ihre zweitinstanzlich g e- stellten A nträge weiter. Die Drittwiderbeklagten zu 1 und 2 beantragen, die R e- vision zurückzuweisen. Die Drittwiderbeklagte zu 3 war in der mündlichen Ve r- handlung nicht vertreten. 4 5 6 7 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat ke inen Erfolg. I. Das Berufungsgericht (OLG München, BeckRS 2013, 09854 = BauR 2013, 1317 LS ) hat im Wesentlichen ausgeführt: Eine Drittwiderklage au s- schließlich gegen bisher am Rechtsstreit nicht beteiligte Dritte sei grundsätzlich unzulässig. Eine Zula ssung der isolierten Drittwiderklage komme nur au s- nahmsweise in Betracht, wenn die Gegenstände der Klage und der Drittwide r- klage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft und schutzwürdige Interessen d es Drittwiderbeklagten nicht verletzt seien . I m vorliegenden Fall bestehe keine tatsächliche und insbesonder e rech t- lich enge Verknüpfung in diesem Sinne . Den Vorgängen sei zwar ein gewisses zusammengehörendes Planungs - und Baugeschehen gemeinsam. Es handele sich jedoch um getrennte Vertragsverhäl tnisse (Generalplaner - und verschi e- dene Subplanerverträge). Es sei gerade nicht so, dass kein neuer Streitstoff in das Verfahren eingeführt werde. Die Drittwiderklage führe dazu, dass sich das Gericht mit der Abgrenzung der teilweise von den Subplanern übe rnommenen Leistungspflichten und der Feststellung der Verantwortlichkeit mehrerer Bete i- li g ter zu befassen habe. Das Berufungsgericht mache von seinem Ermessen dahingehend G e- brauch, dass es die isolierte Drittwiderklage nicht für sachdienlich erachte. H ie r- für erscheine maßgebend, dass f ür die Beklagte die Auffassung im Vordergrund stehe , für Mängel nicht verantwortlich zu sein, ohne dass sie sich im Einzelnen genau mit den vertraglichen Pflichten der Drittwiderbeklagten auseinanderge - 8 9 10 11 - 5 - se tzt oder näher dazu ausgeführt habe , welche Pflichtverletzungen den einze l- nen Subplanern zur Last zu legen sei e n. Für eine schlüssige Klage erscheine der Vortrag zu den Haftungsg rundlagen sehr wenig konkret. Fü r das Ber u- fungsgericht sei der Gesichtspunkt ausschlaggebend, dass weiterer Streitstoff einzuführen wäre, um etw aige Regressforderungen festzustellen. Eine derart enge Verknüpfung, wie sie in den bisher von der Rechtsprechung als zulässig erachteten isolierte n Drittwiderklage n angenommen worden sei, liege nicht vor. Der in zweit er Instanz hilfsweise gestellte Antrag auf Abtrennung und Z u- rück ver weisung an das Landgericht hatte ebenfalls keinen Erfolg . II. Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im entscheidenden Punkt stand, so dass di e Revision der Beklagten zurückzuwe i- sen ist. 1. a) Eine Widerklage setzt nach § 33 Abs. 1 ZPO eine anhängige Klage voraus; der Widerkläger muss ein Beklagter und der Widerb eklagte muss ein Kläger sein. Daher ist eine Widerklage gegen einen bisher am Pro zess nicht beteiligten Dritten grundsätzlich nur zulässig, wenn sie zugleich gegenüber dem Kläger erhoben wird. E ine Drittwiderklage , die sich ausschließlich gegen einen am Prozess bislang nicht beteiligten Dritten richtet , ist grundsätzlich unzulässig (BG H, Urteil e vo m 17. Oktober 1963 - II ZR 77/6 1 , BGHZ 40, 185, 188; vom 8. Dezember 1970 - VI ZR 111/69 , NJW 1971, 466; vom 21. Februar 1975 V ZR 148/73 , NJW 1975, 1228 ; vom 5. April 2001 - VII ZR 135/00, BGHZ 147, 220, 221 f.; vom 13. Juni 2008 - V ZR 114 /07, NJW 2008, 2852 Rn. 26 ). 12 13 14 - 6 - b ) Eine Ausnahme hat der Bundesgerichtshof in der besonderen Fallg e- staltung angenommen , wenn sich die Drittwiderklage gegen Gesellschafter e i- ner klagenden Gesellschaft richtet, das auf die Drittwiderklage ergehende Urteil f ür die Gesellschaft verbindlich ist und damit für die Zahlungsklage vorgreiflich sein kann (BGH, Urteil vom 30. April 1984 - II ZR 293/83, BGHZ 91, 132, 134 f .). Die Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage ist in der Rechtspr e- chung des Bundesgerichts hofs auch dann bejaht worden, wenn sie gegen den Zedenten der Klageforderung gerichtet ist und die Gegenstände der Klage und der Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind. Die isoliert gegen den am Prozess bislang nicht betei ligten Zedenten erhobene Drittwiderklage ist nach dieser Maßgabe auch dann zulässig, wenn sich deren Gegenstand mit dem einer hilfsweise gegenüber der Klage des Zessionars zur Aufrechnung gestellten Forderung deckt (BGH, Urteil vom 5. April 2001 - VII ZR 1 35/00, aaO S. 222 ff.) oder wenn die abgetretene Klageforderung und die mit der Drittwiderklage geltend ge machte Forderung auf einem einheitlichen Sch a- densereignis beruhen (BGH, Urteil vom 13. März 2007 - VI ZR 129/06, NJW 2007, 1753 Rn. 12 ). E ine isoliert e Drittwiderklage ist auch dann zulässig, wenn mit ihr die Feststellung begehrt wird, dass dem Zedenten keine Ansprüche z u- stehen (BGH, Urteil vom 13. Juni 2008 - V ZR 114/07, aaO Rn. 28 ). Diese Entscheidungen beruhen darauf, dass d urch das Rechtsinstit ut der Widerklage die Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen vermieden werden soll . Zusammengehörende Ansprüche sollen einheitlich verhandelt und entschieden werden können (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1963 - II ZR 77/61, aaO S. 188). Ausschlagge bend ist, dass die Gegenstände der Klage und der Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwü rd igen Interessen d es Drittwiderbeklagten durch seine Einbe - ziehung in den Rechtsstreit der Parteien verletzt werden (BGH, Urteile vom 15 16 - 7 - 13. März 2007 - VI ZR 129/06, aaO Rn. 10; vom 13. Juni 2008 - V ZR 114/07, aaO Rn. 27; Beschluss vom 30. Septem ber 2010 - Xa ARZ 191/10, BGHZ 187, 112 Rn. 7 ). Unberücksichtigt bleiben dürfen darüber hinaus auch nicht die schützenswert en Interessen des Klägers, die dadurch berührt sein können, dass der Prozessstoff sich ausweitet und das Verfahren länger dauern kann. c ) Die Revision vertritt den Standpunkt , die se Grundsätze sei en im Strei t- fall nicht anzuwenden , weil die Drittwiderbek lagten bereits dadurch am Recht s- streit beteiligt seien , dass die Beklagte ihnen vor Erhebung der Widerklage den Streit verkündet habe und sie dem Rechtsstreit beigetreten seien. Das verdient k eine Zustimmung. Dritter im Sinne einer parteierweiternden Wider klage ist , wie der Senat bereits entschieden hat, jede Person, die weder Kläger noch Be - klagter des anhängigen Verfahrens ist , auch wenn sie als Streithelfer am Pr o- zess beteiligt ist (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 209/94, BGHZ 131, 76, 78; sieh e auch MünchKommZPO/Patzina, 4. Aufl., § 33 Rn . 27 ; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 33 Rn. 22a ) . 2. a) Nach diesen Grundsätzen ist die isoli erte Drittwiderklage im Strei t- fall unzulässig. Da s Erfordernis der tatsächlich und rechtlich enge n Verknü p- fu ng der Gegenstän de von Klage und Drittwiderklage ist nicht gewahrt . N amen t- lich die rechtlichen Verhält nisse sind im Hinblick auf die erhobenen Ansprüche gerade nicht dieselben. Die jeweils geltend gemachten Ansprüche beruhen auf verschiedenen Vertragsverhä ltnissen. Die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte und die Freistellungsansprüche der Beklagten gegen die Drittwiderb e- klagten werden aus gänzlich anderen Werkverträgen hergeleitet (zur Unzulä s- sigkeit einer isolierten Drittwiderklage bei jeweils andere n Auftragsverhältnissen siehe BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - IX ZR 186/11, juris Rn. 5). Richtig ist zwar, dass die von der Klägerin erhobenen Ansprüche letztlich auf mange l- hafte Leistungen der Drittwiderbeklagten zurückzuführen sein können und damit 17 18 - 8 - ein Teilaspekt der Klage auch die Drittwiderklage betrifft . M öglicherweise ve r- mag ein einziges Sachverständigengutachten auch die Mängelursache einz u- grenzen und damit Klarheit darüber herbei zu führen, wer die Mängel des We r- kes zu vertreten hat. Das stel lt jedoch keine ausreichende enge Verknüpfung der verschiedenen Klagegegenstände her (anders Boldt, BauR 2013, 287, 295). b) Die von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht sei ve r- fahrensfehlerhaft unter Verstoß gegen § 286 ZPO dem Sachvort rag der Bekla g- ten nicht nachgegangen, dass die Drittwiderbeklagten für die von der Klägerin behaupteten Mängel verantwortlich seien , geht vor diesem Hintergrund ins Le e- re. Die Zulässigkeit der isolierten Drittwid erklage hängt nicht davon ab, dass die Bekla gte die tatsächlichen Voraussetzungen eines Freistellungsanspruchs g e- gen die von ihr beauftragen Fachplaner substantiiert vorträgt. c ) Die Revision vertritt des Weiteren die Auffassung, den Drittwiderb e- klagten sei ihre Einbeziehung in den Rechtsstreit z uzumuten . Da s mag sein, denn sie wären auch gegen eine Inanspruchnahme in einem gesonderten Pr o- zess nicht geschützt. Allerdings ist die Zulässigkeit der isolierten Drittwiderklage nicht allein aus dem Blickwinkel von Zumutbarkeits - oder Zweckmäßigkeitse r- wä gungen zu beurteilen. Diese er setzen die Notwendigkeit der engen Verknü p- fung des Gegenstands der Klage und der Drittwider klage nicht. d) Unbeschadet dessen stehen der isoliert en Drittwiderklage des vom Bauherrn auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Generalplaner s gegen die von ihm beauftragten Fachplaner schutzwürdige Interessen des Bauherrn entgegen. Zwar soll durch das Rechtsinstitut der Widerklage die Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen vermieden werden. Es ist jedoch im Regelfall m it prozesswirtschaftlichen Erwägungen nicht z u vereinbaren, den Rechtsstreit des Bauherrn mit der Klärung von Fragen zu belasten , die für den Schadens - ersatzan spruch des Bauherrn gegen den Generalplaner bzw. Generalunter - 19 20 21 - 9 - nehmer nicht von Belang sind ( vg l. OLG Köln, NZBau 2013, 375; anders Boldt, BauR 2013, 287, 299). Die Argumentation, es sei in Bauprozessen üblich, dass Sachverständige Befunde erheben, die im Verhältnis der Klageparteien nicht relevant seien, sondern nur das Verhältnis der beklagten Par tei zu Streitve r- kündeten oder Streithelfern betreffen (so Schweer/Todoro w , NJW 2013, 3004, 3008 ), kann die Zulässigkeit der isolierten Drittwiderklage nicht rechtfertigen . Für den Anspruch des Bauherrn ist es ohne Bedeutung, ob und unter welchen Voraussetz ungen sich der Generalplaner bei den von ihm beauftragten Fac h- planer n schadlos hal ten kann. Es dient allein den Interessen des Generalpl a- ner s, wenn in demselben Prozess über seine eigene Haftung und zusätzlich über die Regresspflicht der von ihm beauftragt en Fachplaner entschieden wird. e ) D ie Er wägung, dass der Generalplaner bzw. - u nternehmer unter U m- ständen einem größeren Insolvenzrisiko ausgesetzt ist , weil es in einem geso n- derten Parallelprozess längere Zeit in Anspruch nehme n kann , einen vollstrec k- baren Titel gegen den Fachplaner bzw. Nachunternehmer zu erlangen ( so Schweer/Todoro w , NJW 2013, 3004 , 3007 f. ) , vermag keine andere Beurtei lung zu rechtferti gen. Selbst wenn dies zutreffen sollte, vernachlässigt diese Überl e- gung die berechtigten Interesse n des Bauherrn, dessen eigener Prozess sich deutlich verlängern kann, sofern der Generalplaner bzw. - unternehmer bereits innerhalb des gegen ihn gerichteten Rechtsstreits isoliert Fachplaner bzw. N achunternehmer in Anspruch nehmen könnte. Dem kann nicht au sreichend durch die Möglichkeit eines Teilurteils über die Klage begegnet werden. Der Bauherr kann nicht verhindern, dass das Gericht zuvor Feststellungen trifft, die nur für den ihn nicht betreffenden Freistellungsanspruch seines Prozess - gegners gegen des sen Vertragspartner von Belang sind. Es liegt sogar nahe, dass zum Beispiel ein Beweisbeschluss, der auf Einholung eines Sachverstä n- digengutachtens gerichtet ist, umfassend formuliert ist und damit auch solche 22 - 10 - Beweisthemen enthalten kann, die für den An spruch des Bauherrn gegen den Generalunternehmer bzw. - planer nicht klärungsbedürftig sind . 3 . Rechts fehler im Hinblick auf die Zurückweisung der von der Beklagten in zweiter Instanz hilfsweise beantragte n Abtrennung der isolierten Drittwide r- klage und Zurückverweisung an das Landgericht rügt die Revision nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Eick Halfmeier Kosziol Jurgeleit Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 07.12.2011 - 24 O 5882/11 - OLG München, Ents cheidung vom 26.03.2013 - 9 U 4943/11 Bau - 23 24
Full & Egal Universal Law Academy