BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV Z R 105/13 Verkündet am: 10. Juni 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG a.F. § 5a Abs. 2 Satz 1 Der Begriff der "Textform" in einer Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. ist nicht erläuterungsbedürftig. BGH, Urteil vom 10. Juni 2015 - IV ZR 105/13 - LG Frankfu rt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczews ki , Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2015 für Recht erkannt: Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil de r 23. Z i- vilkammer des Landger ichts Frankfurt am Main vom 14. Februar 2013 w ird auf deren Kos ten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier Rentenversicherungen. Diese wurden aufgrund Antrags d. VN jeweils mit Ver sicherung s- beginn zum 1. Dezember 2004 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufun gsg e- richts erhielt d. VN mit Schreiben des Versicherers vom 1. November 2004 mit den Versicherungsscheinen die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgese t- zes (VAG) und jeweils eine schriftliche Belehrun g über ihr Widerspruch s- 1 2 - 3 - recht in drucktechnisch deutlicher Form gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. D. VN zahlte in der Folge Prämien in Höhe von insgesamt 5.380 Mit Schreiben vom Mai 2008 kündigte d. VN die Verträge und der Vers i- cherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom September und November 2008 erklärte d. VN den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN , soweit für das Rev isionsverfahren von Bedeutung , Rückzahlung aller auf d ie Vertr ä g e geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich de r bereits gezahlten Rückkaufswert e , insgesamt 4.315,22 Nach Auffassung d. VN sind d ie Versicherungsverträ g e nicht wir k- sam zustande gekomm en, weil d. VN zum einen nicht ordnungsgemäß belehrt wurde und zum anderen das Policenmodell mit den Lebensvers i- cherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei. Das Amtsgericht hat die Klage , soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutu ng, abgewiesen, das Landgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klageb e- gehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 3 4 5 6 7 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstatt ungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. D. VN sei ordnungsgemäß über das Wide r- spruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden und d ie Versicherungsvertr ä g e sei en wirksam zust ande gekommen. Die Reg e- lung des Policenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. D. VN kann nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückza h- lung der Prämien verlangen. 1. Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen de r Versich e- rungsverträge sind hier erfüllt. Nach den nicht zu beanstandenden Fes t- stellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit den Policenbeglei t- schreiben die Versicherungssch eine, die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen und jeweils eine ordnungsgemäße Wide r- spruchsbelehrung. Die Revision macht ohne Erfolg geltend , der Begriff der " Textform " in den Widerspruchsbelehrungen der Policenbeglei t- schreiben sei erläut erungsbedürftig. Ohne die gesetzliche Erläuterung in § 126b BGB kennen zu müssen, kann d. VN diesem Begriff ohne weit e- res entnehmen, dass er den Widerspruch in letztlich lesbarer Form dem Versicherer übermitteln und als Urheber erkennbar sein muss. Er kann ersehen, dass er seine Erklärung in Schriftzeichen und einer zur daue r- haften Wiedergabe geeigneten Weise festhalten muss und eine lediglich mündliche Erklärung nicht genügt. In diesem Verständnis wird er durch den in der Belehrung enthaltenen Hinweis best ärkt, dass zur Wahrung 8 9 10 11 - 5 - der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge. Auch der Klammer zusatz " schriftlic h oder in anderer lesbarer Form" ist entgegen der Ansicht der Revision nicht geeignet, d. VN von der Einlegung des Widerspruchs abzuhalte n. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird den Klammerzusatz zutreffend so verstehen, dass es genügt, wenn die Erklärung in Textform lesbar gemacht werden kann. Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 14 - tägigen Widerspruchsfrist erklärte d. VN den Widerspruch nicht. 2. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Vers i- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG, B e- schluss vom 2. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14, WM 2015, 514 Rn. 30 ff.), k ann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtl i- nien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüc hlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Ve r- trages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus B e- reicherungsansprüche herzuleiten. Die Treuwidrigkeit liegt darin, dass d. VN nach ordnungsgemäßer Belehrung über d ie Möglichkeit, den Ve r- trag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des Vertrags vertrauen durfte, unter Berufung auf die behaupte te Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsu r- 12 - 6 - teil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32 - 42; BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2015 aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die ve rtraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist blieb bei Vertragsschluss 2004 ungenutzt. D. VN zahlte bis zur Kündigung im Mai 2008 dreieinhalb Jahre die Versicherungsprämien und ließ danach nochmals einige Monate bis zur Erklärung des Widers pruchs vergehen. Die jahrelangen Prämienzahlungen der bereits im November 2004 über die Möglichkeit, d ie Vertr ä g e nicht zustande kommen zu lassen, beleh r- te n VN und ihre trotz dieser Belehrung zunächst nur für die Zukunft au s- gesprochen e Beendigung im Mai 20 08 haben bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand de r Vertr ä ge für die Verga n- genheit begründet, was für d. VN auch erkennbar war. Auch insoweit ist entgegen der Auffassung der Revision eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich. Die Maßstäbe für die Berüc k- sichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sind in der Rech t- sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt (siehe im Einzelnen Senatsurteil vom 16. Juli 2014 IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 41 f.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. März 2015 1 BvR 3280/14, juris Rn. 31 ff. m.w.N.) und die Annahme rechtsmissbräuchl i- chen Verhaltens steht in Fällen wie dem vorliegenden in Einklang mit dieser Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil aaO; v gl. auch BVerfG aaO). Soweit die Revision geltend macht, es sei unionsrechtlich ung e- klärt, ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürften, berührt dies zwar das Gebot der prakti schen Wirksamkeit. Der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung di e- ser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nation a- 13 - 7 - len Gericht e ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (BVerfG aaO Rn. 32 m.w.N.). Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträc h- tigt auch angesichts der besonderen U mstände des Streitfalles die pra k- tische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht. Die Erwägung en der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Versich e- rungsnehmer über ihr Rü cktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages s i- cherzustellen, werden auch hier nicht berührt, denn entscheidend ist im Streitfall, dass d. VN, die dem geltenden nationalen Recht entsprechend ordnungsgemäß über die Möglichkeit belehrt worden ist, d ie Vertr äge ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diese Vertr äge gleichwohl in Vollzug gesetzt und sie über mehrere Jahre durchgeführt hat. Hier kommt hinzu, dass sie sie sodann zunächst nicht einmal rüc k- wirkend, sondern lediglich durch Kündigung mit Wirkung für die Zukunft beendet hat, sich den vom Versicherer auf die Kündigung hin berechn e- ten Rückkaufswert hat auszahlen lassen und erst danach unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit de r Vertr äge diese von Anfang an nicht mehr hat gelten lassen wolle n und Rückzahlung aller Prämien ve r- langt hat. Auch in diesem Fall ist das Vertrauen des Versicherers in den Bestand de r Vertr äge für die Vergangenheit vorrangig schutzwürdig. D a- ran ändern die Einwände der Revision, der Versicherer habe durch eine rechtzeit ige Übermittlung der Verbraucherinformationen vor der Au s- wahlentscheidung d. VN klare Verhältnisse schaffen können und der 14 - 8 - Verbraucher könne auf seine Rechte nicht verzicht en, nichts (vgl. BVerfG aaO Rn. 36). Entscheidend ist das widersprüchliche Verhalten d. VN, das ein schutzwürdiges Vertrauen bei dem Versicherer geweckt hat. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.03.2012 - 31 C 113/12 (74) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.02.2013 - 2 - 23 S 9/12 -
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