BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 10 5 /14 Verkündet am: 16. Juni 2015 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan dlung vom 16. Juni 201 5 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr sowie die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler für Recht erkannt: Auf die Revision de r Kläger wird das Teil - und Grundurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgeric hts Braunschweig vom 5. Fe b- ruar 2014 aufgehoben, soweit über die Klage gegen den Bekla g- ten zu 3 entschieden und die Revision zugelassen worden ist. Die weitergehende Revision de r Kläger wird, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 3 richtet, als unzulässig verworfen. Die gegen den Beklagten zu 4 gerichtete Revision wird als unz u- lässig verworfen, soweit sie sich gegen die Aberkennung von A n- sprüchen aus § 823 Abs. 2 BGB, § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG und wegen von Anfang an gegebener Prospektmängel richtet. Im Ü b- rig en wird die gegen den Beklagten zu 4 gerichtete Revision z u- rückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrecht s- zugs , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Hiervon ausg e- nomm en sind die in allen drei Instanzen entstandenen außerg e- richtlichen Kosten des Bekla gten zu 4, die die Klägerin zu 68 % und der Kläger zu 32 % zu tragen haben. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: D i e Kläger neh m en , soweit im Revisionsverfahren noch von Interes se, die Beklagten zu 3 und 4 auf Schadensersatz im Zusammenhang mit ihrer B e- teiligung an der V. C. GmbH & Co. KG (nachfolgend: V. KG) in Anspruch. Die im November 2000 gegründete V. KG bietet Kapitalanlagemöglic h- keiten an. Ihre Komplementärin ist die Bek lagte zu 2. Treuhandkommanditistin ist die Beklagte zu 1. Der Beklagte zu 3 war bis zum 31. Juli 2001 Geschäft s- führer der Beklagten zu 2. Der Beklagte zu 4 war Geschäftsführer der Bekla g- ten zu 1. Die Kläger schloss en am 18 . Oktober 2001 mit der Beklagte n zu 1 durch Unterzeichnung von als "Beitrittserklärung und Treuhandvertrag" bezeichnete n Vertragsformular en jeweils einen Treuhandvertr a g ab. Danach sollte die B e- klagte zu 1 mittelbar die Beteiligung der Kläger an der V. KG bewirken, indem sie im eigenen Namen, aber für Rechnung der Kläger Kommanditbeteiligung en an der Gesellschaft erwarb und als Treuhänderin verwaltete. Die Kläger in ve r- pflichtete sich, eine Einlage in Höhe von 18.900 f- schlag von 5 %) zu erbringen ; die Beteiligungssumme war in 1 20 monatlichen Raten von je 150 7,50 Der Kläger hatte eine Einlage von 8.845,20 von 5 %) zu erbringen; die Beteiligungssumme war in 156 monatlichen Raten von je 54 2,70 Bei der Zeichnung durch die Kläger lag der Emissionsprospekt der V. KG vom 5. Januar 2001 vor. Danach war der Unt ernehmensgegenstand der G e- sellschaft der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von o ffenen Imm o- bilienfonds - , Unternehmensbeteiligungsfonds - und sonstigen Fondsanteilen sowie von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen als dire k- 1 2 3 4 - 4 - te Invest ition jeweils für eigene Rechnung und im eigenen Namen. Unter Punkt E II 2 des Prospektes wurde der Vertriebs - Rahmen - Vertrag der V. KG mit dem Vertriebsunternehmen C. GmbH dargestellt. Zur Stornohaftung ist u.a. ausg e- führt: "Stellt ein durch die C. GmbH vermittelter Treugeber bei einer Kombination mit mindestens 10 % Sofortzahlungsquote die Zahlung zwischen der ersten und fünfzeh n- ten Monatsrate ein, ist durch die C. GmbH die vorschüssig ausgezahlte Vermittlung s- provision für den Vertrag mit Ratenzahlung a nteilig bis auf einen Betrag von 1/x, wobei für x die jeweils individualvertraglich vereinbarte Ratenzahlungsdauer (max. 240 Mon a- te) einzusetzen ist, für jede geleistete Monatsrate zurückzuzahlen. Stellt ein durch die C. GmbH vermittelter Treugeber bei e inem Vertrag mit einer Rateneinlage die Zahlung zwischen der ersten und dreißigsten Rate ein, ist durch die C. GmbH die vorschüssig ausgezahlte Vermittlungsprovision anteilig bis auf einen B e- trag von 1/x, wobei für x die jeweils individualvertraglich verei nbarte Ratenzahlung s- dauer (max. 240 Monate) einzusetzen ist, für jede geleistete Monatsrate zurückzuza h- len." Die vorstehend zitierte Stornohaftungsregelung änderten die V. KG und die C. GmbH durch Nachtragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 mit Wirkung vom 1. April 2001 u.a. wie folgt ab: "Stellt ein durch die Auftragnehmerin vermittelter Treugeber bei einer Kombin a- tion von monatlichen Rateneinlagen mit mindestens 10 % Sofortzahlungsquote die Zahlung zwischen der 1. und der 15. Monatsrate ein, ist durch d ie Auftragnehmerin die vorschüssig ausgezahlte Vermittlungsprovision für den Ratenzahlungsanteil anteilig bis auf einen Betrag von 1/15 für jede geleistete Monatsrate zurückzuzahlen. Stellt ein durch die Auftragnehmerin vermittelter Treugeber bei einem V ertrag mit monatlichen Rateneinlagen die Zahlung zwischen der 1. und der 30. Monatsrate 5 6 7 8 9 - 5 - ein, ist durch die Auftragnehmerin die vorschüssig ausgezahlte Vermittlungsprovision anteilig bis auf einen Betrag von 1/30 für jede geleistete Monatsrate zurückzuzahle n." D i e Kläger verlangen unter Berufung auf mehrere Prospektmängel die Rückabwicklung der Beteiligung en und entgangenen Gewinn. D ie Klägerin ve r- langt die Zahlung von 3.053,01 . Da r- über hinaus begehren die Klä ger die Feststellung, dass die Beklagten als G e- samtschuldner verpflichtet sind, d i e Kläger von ihr er Kommanditistenhaftung freizustellen, jeweils Zug um Zug gegen Übertragung ihre r Re ch te aus den B e- teiligung en . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat - nach Aufhebung eines Beschlusses gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch das Bundesverfassungsgericht - die Berufung de r Kläger zurückgewiesen, soweit die Klage gegen die Beklagten zu 3 und 4 abgewiesen worden ist. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolg en d i e Kläger ihre Klageantr ä- ge gegen die Beklagten zu 3 und 4 weiter. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass de n Kläge r n gegen die Beklagten zu 3 und 4 ein Schadensersatzanspruch nicht zusteht. Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne seien verjährt, Ansprüche aus Ve r- schulden bei Vertragsverhandlungen und aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG seien nicht gegeben. De n Kläger n st ä nden gegen die Beklagten zu 3 und 4 auch keine Sch a- densersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB zu. Der Emi s- sionsprospekt sei nicht deswegen fehlerhaft gewesen, weil darin nicht auf eine 10 11 12 - 6 - mögliche Erlaubnispflicht des Geschäfts modells der V. KG nach § 32 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG bzw. auf ein mögliches Einschreiten des Bundesau f- sichtsamts für das Kreditwesen hingewiesen worden sei. Zum Zeitpunkt der Abgabe der Beitrittserklärung durch d i e Kläger habe die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG nur so verstanden werden können, dass damit die sogenannten Eigengeschäfte nicht hätten erfasst werden sollen. Diese Ausl e- gung entspreche mittlerweile der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die A n- nahme, dass die zuständige Aufsic htsbehörde das Gesetz unzutreffend anwe n- den würde, sei zum Zeitpunkt der Zeichnung der Anlage fernliegend gewesen. Der Prospekt sei auch nicht deswegen fehlerhaft gewesen, weil darin nicht auf das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft B. gegen die Veran t- wortlichen der G. Gruppe hingewiesen worden sei. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nachdrücklich gegen die Bekla g- ten zu 3 und 4 gerichtet hätten. Der Umstand, dass der Beklagte zu 3 in der EDV der Staatsanwa ltschaft als einer der Vorstände der Gesellschaften, die den Gegenstand der Ermittlungen gebildet hätten, erfasst gewesen sei, reiche nicht aus. Ermittlungen konkreter Art hätten in Bezug auf den Beklagten zu 3 nicht stattgefunden. Dass sich die Ermittlung en der Staatsanwaltschaft gegen den Beklagten zu 4 gerichtet hätten, sei nicht vorgetragen worden. Der E missionsprospekt sei zwar insoweit fehlerhaft gewesen , als darin die geänderte Stornohaftungsregelung nicht wiedergegeben worden sei. Nach der zwisc hen der V. KG und der Vertriebsgesellschaft C. GmbH getroffenen Nachtragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 hätten die an die C. GmbH vo r- schüssig ausgezahlten Provisionen im Falle von Vertragsstornierungen in g e- ringerem Umfang an die V. KG zurückgezahlt werd en sollen, als dies aus dem Prospekt ersichtlich gewesen sei. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 264a StGB seien von den Beklagten zu 3 und 4 indes nicht erfüllt worden. Dabei 13 14 - 7 - könne offen bleiben, zu welchem Zeitpunkt der Prospekt der V. KG in den Ve r- keh r gebracht worden sei. Wenn er vor dem 15. Januar 2001 in den Verkehr gebracht worden sei, sei die mögliche Tathandlung der Beklagten zu 3 und 4 nach § 264a StGB vollendet und beendet gewesen, weil der Prospekt bereits vor Abschluss der Nachtragsvereinbaru ng einem größeren Personenkreis zur Kenntnis gelangt sei. Für den Straftatbestand des § 264a StGB komme es nicht auf die zivilrechtliche Pflicht an, einen einmal verbreiteten Prospekt zu aktual i- sieren, wenn sich der für die Anlageentscheidung maßgebliche S achverhalt wesentlich ändere. Sei der Prospekt dagegen erst nach Abschluss der Nachtragsvereinb a- rung in den Verkehr gebracht worden, sei zwar die mögliche Tathandlung der Beklagten zu 3 und 4 nach § 264a StGB nicht beendet, weil der Prospekt b e- reits be i erstmaliger Verbreitung fehlerhaft gewesen sei. Der subjektive Tatb e- stand des § 264a StGB sei aber nicht erfüllt. Das Wissen des Beklagten zu 3 über die falsche Darstellung der Stornohaftungsregelung im Prospekt begründe nicht den erforderlichen Vorsatz. Dieser könne nur dann bejaht werden, wenn der Beklagte zu 3 auch erkannt hätte, dass die Stornohaftungsregelung für den durchschnittlichen Anleger bei der Zeichnung der Beteiligung von Bedeutung gewesen sei. Es sei aber weder naheliegend noch bewiesen, da ss sich der B e- klagte zu 3 der Erheblichkeit der Stornohaft ungs änderung für die Anlageen t- scheidung bewusst gewesen sei. Der Differenzbetrag, um den sich die Investit i- onssumme unter Berücksichtigung der Nachtragsvereinbarung verringert habe, habe unter 18,61 Stornohaftungsregelung en habe damit lediglich ca. 1 % der prospektierten Investitionssumme von 995,55 Mio. 3 um die Erheblichkeit folg e auch nicht aus seine r angeblichen Kenntnis vo n einer Stornoquote von nahezu 53 %. Insoweit handele es sich um eine willkürliche Behauptung de r 15 - 8 - Kläger ins Blaue hinein, der nicht weiter nachzugehen sei. Dem Beklagten zu 4 fehle bereits deshalb der erforderliche Vorsatz, weil er die Nachtragsvereinb a- ru ng vom 15. Januar 2001 nicht gekannt habe. Die Beklagten zu 3 und 4 hafteten auch nicht nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 BGB, weil ihnen der insoweit erforderliche Vorsatz gefehlt habe. Hinsichtlich des Beklagten zu 4 folge dies bereits daraus, dass e r die Nac h- tragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 nicht gekannt habe. Der Beklagte zu 3 habe die Nachtragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 und damit die Unrichti g- keit des Prospekts zwar gekannt. Es sei jedoch nicht anzunehmen, dass er auch erkannt habe, dass d i e Kläger bei Kenntnis der tatsächlichen Stornoha f- tungsregelung von der Beteiligung abgesehen hätte n . Die im Zivilrecht entw i- ckelte Fiktion des aufklärungsrichtigen Verhaltens von Anlegern sei auf die Pr ü- fung von Straftatbeständen nicht übertragbar. D ie Haftung der Beklagten zu 3 und 4 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB scheitere ebenfalls daran, dass d i e Kläger das vorsätzliche Handeln der Beklagten zu 3 und 4 nicht h ätt e n beweisen können. B. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. 16 17 18 - 9 - I. Die Revision ist zulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der A n- sprüche de r Kläger wegen der (weiteren) Verwendung des Emissionsprospekts vom 5. Januar 2001 ungeachtet der am 15. Januar 2001 geänderten und vom prospektierten Inhalt abweichenden Stornohaftungsregelung bzw. wegen unte r- bliebenen Hinweises auf diesen Gesichtspunkt richtet. Im Übrigen ist sie nicht statthaft und damit unzulässig. Das Berufungsgericht hat die Zulassung d er R e- vision wirksam auf die Frage beschränkt, ob de n Kläger n Schadensersatza n- sprüche zustehen, weil der Prospekt vom 5. Januar 2001 in Bezug auf die durch die Nachtragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 geänderte Stornoha f- tungsregelung nicht aktualisiert, so ndern unverändert weiterverwendet worden ist. Die Beschränkung der Revisionszulassung hat zur Folge, dass der Strei t- stoff, soweit er von der Zulassung nicht erfasst wird, nicht der Prüfungskomp e- tenz des Revisionsgerichts unterliegt (vgl. Senatsbeschluss vo m 17. April 2012 - VI ZR 140/11, VersR 2012, 1140 Rn. 2; Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, VersR 2014, 381 Rn. 58; vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 17). 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil - oder Zwischenurteils sein oder auf den der Revision skläger selbst seine Rev ision beschränken könnte (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, NJW 2011, 155 Rn. 7; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, VersR 2014, 381 Rn. 59; BGH, Urteil vom 30. März 2007 - V ZR 179/06, VersR 2007, 1230 Rn. 6, jeweils mwN). 19 20 - 10 - 2. V on einer derartigen beschränkten Revisionszulassung ist vorliegend auszugehen. Zwar enthält die Entscheidungsformel des Berufungsurteils keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Die Beschränkung der Rechtsmittelzulassu ng kann sich aber auch aus den En t- scheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe ausz u- legen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist , wenn sich die Beschränkung aus den Gründen klar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt (vgl. S enatsurteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 1 9 mwN). Dies ist hier der Fall. Aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt sich zweifelsfrei, dass das Berufungsgericht eine die Anrufung des Revisionsg e- richts rechtfertigende Rechtsfr age nur darin gesehen hat, ob den Prospektve r- antwortlichen strafrechtlich sanktionierte Pflichten zur Aktualisierung sein es Prospektes treffen, wenn sich der für die Anlageentscheidung maßgebliche Sachverhalt nachträglich wesentlich geändert hat. Diese Rec htsfrage ist aber nur für die von de n Kläger n geltend gemachten Ersatzansprüche wegen der (weiteren) Verwendung des Emissionsprospekts vom 5. Januar 2001 ungeac h- tet der am 15. Januar 2001 geänderten und vom prospektierten Inhalt abwe i- chenden Stornohaftungs regelung bzw. wegen unterbliebenen Hinweises auf diesen Gesichtspunkt von Bedeutung. Sie berührt hingegen nicht die sachlich davon zu trennenden Ansprüche der Kläger aus § 823 Abs. 2 BGB, § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG und wegen weiterer, dem Prospekt von Anfang a n anhaftender Unrichtigkeiten (unterlassener Hinweis auf das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft B. gegen die Verantwortlichen der G. Gruppe, unterlassener 21 22 - 11 - Hinweis auf eine etwaige Erlaubnispflicht des Geschäftsmodells der V. KG nach §§ 32, 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG sowie auf ein mögliches Einschreiten des früheren Bundesaufsichtsamts für Kreditwesen). Der Vorwurf des unterblieb e- nen Hinweises auf die nachträgliche Änderung der prospektierten Stornoha f- tungsregelung kann eindeutig von den übrigen ange blich unrichtigen Angaben abgegrenzt und in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht selbständig beurteilt werden. Dementsprechend hätte n d i e Kläger ihre Revision selbst auf den A n- spruch wegen unrichtiger Angaben über die Stornohaftungsregelung beschrä n- ke n können (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 20) . II. Soweit die Revision zulässig ist und sich gegen den Beklagten zu 3 ric h- tet, hat sie in der Sache Erfolg. 1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahm e des Berufungsg e- richts, dass Schadensersatzansprüche de r Kläger aus Prospekthaftung im e n- geren Sinne verjährt sind und de n Kläger n gegen de n Beklagten zu 3 mangels Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens keine Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhand lungen zustehen. Diese Annahme des Berufungsgerichts lässt Rechtsfehler nicht erkennen. 2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, de n Kläger n ständen keine Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB, § 26 4a Abs. 1 Nr. 1 StGB gegen den Beklagten zu 3 zu. 23 24 25 - 12 - a) Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist das Berufung s- gericht davon ausgegangen, dass die Bestimmung des § 264a StGB Schutzg e- setz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kap italanlegers ist (vgl. Senatsurteil e vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 24 mwN; vom 12. Mai 2015 - VI ZR 102/14, z.V.b. ). b) Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Verstoß des B e- klagten zu 3 gegen dieses auch den Schutz d e r Kläger als Kapitalanleger b e- zweckende Gesetz nicht verneint werden. aa) Gemäß § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer im Z u- sammenhang mit dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von A n- teilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Verm ö- gensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erh ö- hung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrich tige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt. Gemäß § 264a Abs. 2 StGB gilt Abs. 1 entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet. bb) Für das Revisionsverfahren ist mangels entgegenstehender Festste l- lungen davon auszugehen, dass der Beklagte zu 3 als Täter eines Kapitalanl a- gebetrugs gemäß § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht kommt. Der Kapitala n- lagebetrug ist kein Sonderdelikt. Tä ter kann jeder sein, der im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Kapitalanlagen falsche Angaben macht, sofern nach stra f- rechtlichen Kriterien eine Zurechnung täterschaftlicher Verantwortlichkeit g e- rechtfertigt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Februar 2010 - V I ZR 254/08, juris Rn. 7; vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 26 27 28 29 - 13 - Rn. 27; BT - Drucks. 10/318, S. 24; MünchKommStGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264a Rn. 16, 95 ff. mwN; Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 264a Rn. 101 mwN). cc) Nach den getroffenen Feststellungen fällt der Emissionsprospekt in den Anwendungsbereich des § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Denn der Prospekt b e- zieht sich auf den Erwerb von Kommanditanteilen an der V. KG und steht damit im Zusammenh ang mit dem Vertrieb von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen; die Einschaltung eines Tre u- händers steht der Anwendung des § 264a Abs. 1 StGB gemäß § 264a Abs. 2 StGB nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 24. Jun i 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 28; OLG München, Urteil vom 18. Juli 2007 - 20 U 2052/07, juris Rn. 33; BT - Drucks. 10/318, S. 22 f.; Fischer, StGB, 6 2 . Aufl., § 264a Rn. 8, 19; Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 264a Rn. 46 ff., 52 ff.; MünchKommStGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264a Rn. 46, 50 ff.; siehe auch BVerfG, NJW 2008, 1726). dd) Für das Revisionsverfahren ist ferner davon auszugehen, dass der Prospekt unrichtige vorteilhafte Angaben hinsichtlich der für di e Entscheidung über den Erwerb der Anlage erheblichen Umstände gemäß § 264a Abs. 1 StGB enthielt. Nach den insoweit auch von der Revisionserwiderung mit der Gege n- rüge nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war der Pro s- pekt insofern fehler haft, als die darin wiedergegebene Regelung über die Sto r- nohaftung im Verhältnis zum Vertriebsunternehmen C. GmbH mit Nachtrag s- vereinbarung vom 15. Januar 2001 zum Nachteil der V. KG geändert worden ist. Die Revisionserwiderung räumt ausdrücklich ein, dass der der V. KG gegen die C. GmbH im Falle von Vertragsstornierungen zustehende Provisionsrüc k- zahlungsanspruch durch die Nachtragsvereinbarung abweichend vom Prospe k- tinhalt reduziert worden ist. Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung in di e- 30 31 - 14 - sem Zusammenha ng geltend, daraus resultierende Mehraufwendungen gingen im Ergebnis ausschließlich zu Lasten der Beklagten zu 2, da es sich um im Rahmen der Geschäftsführung anfallende Kosten handle, die gemäß § 17 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages die Komplementärin tra ge . D ie Revisionse r- widerung zeigt nicht auf, inwiefern dieser Umstand die Unrichtigkeit des Pro s- pekts in Frage stellen könnte. Er ändert nichts daran, dass die C. GmbH au f- grund der Nachtragsvereinbarung die vorschüssig ausgezahlten Provisionen im Falle von Vertragsstornierungen in geringerem Umfang an die V. KG zurüc k- za h len muss te , als dies im Prospekt ausgewiesen ist . Soweit die Revisionse r- widerung geltend macht, "das Behaltendürfen bereits ausbezahlter Provisionen" sei lediglich "geringfügig" geändert wor de n, betrifft dies die Frage der Erhe b- lichkeit des Prospektfehlers, zu der das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat und die deshalb zugunsten der Revision zu unterstellen ist. ee) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die (alternative ) Annahme des Berufungsgerichts, die mögliche Tathandlung des Beklagten zu 3 nach § 264a StGB sei, sofern der Prospekt bereits vor dem 15. Januar 2001 in den Verkehr gebracht worden sei, zum Zeitpunkt des Abschlusses der Nachtrag s- vereinbarung schon beendet gewesen, weil er dann bereits zuvor einem größ e- ren Personenkreis zur Kenntnis gelangt sei , und wonach die Weiterverwendung des Prospekts nach dessen erstmaliger Veröffentlichung nicht mehr zur tatb e- standsmäßigen Handlung gehöre . (1) Der objektive Tatb estand des § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter durch Äußerungen in einem der dort genannten Werbemittel tatsächliche Informationen verbreitet, die aufgrund ihres unrichtigen Inhalts g e- eignet sind, bei potentiellen Anlegern Fehlvorstellung en über die mit einem b e- stimmten Anlageobjekt verbundenen Risiken zu erzeugen (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 31; Fischer, StGB, 32 33 - 15 - 6 2 . Aufl., § 264a Rn. 13; Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 264a Rn. 64 f.; 84). Dabei muss er die unrichtigen oder unvollstä n- digen Werbemittel gegenüber einem größeren Kreis von Personen verwenden. Die Bestimmung soll potentielle Kapitalanleger vor möglichen Schädigungen schützen und zugleich die Funktion des Kapi talmarkts sichern. Unter einem größeren Kreis von Personen ist deshalb eine so große Zahl potentieller Anl e- ger zu verstehen, dass deren Individualität gegenüber dem sie zu einem Kreis verbindenden potentiell gleichen Interesse an der Kapitalanlage zurücktr itt. E r- fasst werden öffentlich gemachte Angebote gegenüber einem zahlenmäßig u n- bestimmten Anlegerpublikum wie im Falle der Medienwerbung oder durch das Auslegen oder Aushängen der Werbemittel in öffentlich zugänglichen Räumen. Unter den Tatbestand fällt ab er auch die Direktwerbung durch Post, Fax, E - Mail und dergleichen, wenn sie massenhaft erfolgt (vgl. Entwurf eines Zweiten G e- setzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, BT - Drucks. 10/318 , S. 23 f.; Fischer, aaO, Rn. 17; Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar, aaO Rn. 65 f.). Erforderlich ist, dass die in der Bestimmung genannten Werbemittel den der Anlagegesellschaft und ihrer Vertriebsorganisation zuzurechnenden "internen" Bereich verlassen haben und einem größeren Kreis potentieller A n- leger zugängl ich gemacht wurden (vgl. Senatsurteil e vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 31; vom 12. Mai 2015 - VI ZR 102/1 4 , z.V.b . ; Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar, aaO Rn. 82, 84, 90; Perron in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 264a Rn. 3 7; Fischer, aaO Rn. 13, 18; SK - StGB/Hoyer, § 264a Rn. 17 [Stand: Juni 2014 ]; Münc h- KommStGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264a Rn. 101; Bosch in Sat z- ger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl., § 264a Rn. 20; Entwurf eines Zwe i- ten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, BT - Drucks. 10/318 , S. 23 r. Sp. Abs. 2 a.E.). - 16 - (2) Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang rechtsfehlerhaft die aus dem Sitzungsprotokoll vom 28. November 2012 ersichtliche und von der Revision ausdrücklich in Bezug geno mmene Darstellung des Beklagten zu 3 nicht berücksichtigt, wonach die von der Vertriebsgesellschaft C. GmbH mit dem Vertrieb der Beteiligungen beauftragten selbständigen Handelsvertreter die im Prospekt vom 5. Januar 2001 vorgesehene Stornohaftungsregelun g nicht akzeptiert hätten. Aus diesem Grund habe der Geschäftsführer der Vertrieb s- gesellschaft, Dr. H., beim Beklagten zu 3 darauf gedrungen, diese Regelung abzuändern, "sonst verkauft das keiner". Nach Abänderung der Stornohaftung s- regelung hätten sich der Beklagte zu 3 und Dr. H. die Frage gestellt, ob sie den Prospekt zurückziehen sollten. Das sei allerdings nicht in Betracht gekommen, weil sie "dann den Vertrieb ohne Arbeit gelassen hätten". Es sei notwendig g e- wesen, dass der Fonds schnell platziert würd e und dazu hätte es der Prospekte bedurft. Diese Darstellung ha ben sich d i e Kläger in der mündlichen Verhan d- lung vom 28. November 2012 ausdrücklich zu Eigen gemacht. In der letzten mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2013 hat das Berufungsgericht auf d as Sitzungsprotokoll vom 28. November 2012 ausdrücklich hingewiesen; der Beklagte zu 3 hat die Richtigkeit seiner im Termin vom 28. November 2012 g e- machten Angaben ausdrücklich bestätigt. Diesen Vortrag de r Kläger hätte das Berufungsgericht bei seiner E n t- scheidung nicht außer Betracht lassen dürfen. Denn waren die Prospekte vor Abschluss der Nachtragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 nur den mit dem Vertrieb der Beteiligung beauftragten Handelsvertretern zugänglich gemacht worden und hatten diese eine Ver mittlung der Anlage unter Berufung auf die ungünstige Stornohaftungsregelung abgelehnt, so wäre der Prospekt vom 5. Januar 2001 vor der Nachtragsvereinbarung noch nicht dem Anlegerpubl i- kum zugänglich gemacht worden. Waren vor Abschluss der Nachtragsvereinb a- 34 35 - 17 - rung erst vereinzelt potentielle Anleger angesprochen worden, so wäre die mö g liche Tathandlung mangels Erreichens eines größeren Kreises potentieller Anleger jedenfalls nicht vollendet (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 3 4 f. ; Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar, aaO Rn. 84; Perron in Schönke/Schröder, aaO Rn. 37; Fischer, aaO Rn. 13, 18; MünchKommStGB/Wohlers/Mühlbauer, aaO Rn. 101; Bosch in Sat z- ger/Schluckebier/Widmaier, aaO § 264a Rn. 20). (3) Aber auch wenn der Prospekt vor Abschluss der Nachtragsvereinb a- rung bereits einem größeren Kreis potentieller Anleger zugänglich gemacht worden sein sollte, kann ein Verstoß des Beklagten zu 3 gegen § 264a Abs. 1 StGB mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht vernei nt werden. (a) Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass auch derjenige unricht i- ge Informationen im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB verbreitet, der nachträglich unrichtig gewordene Werbemittel im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB gegenüber einem größeren Kr eis anderer, bislang noch nicht angesprochener Anleger (weiter) verwendet, indem er sie nach Eintritt der Unrichtigkeit zusendet, au s- legt, verteilt oder sonst zugänglich macht (vgl. OLG München, OLGR 2004, 239, 240; NK - StGB/Hellmann, 4. Aufl., § 264a Rn. 4 1 a.E.; Joecks in Ache n- bach/Ransiek, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl., 10. Teil 1. Kap. Rn. 45; Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar, aaO § 264a Rn. 82 mit Fn. 91; MünchKommStGB/Wohlers/Mühlbauer, aaO § 264a Rn. 62; siehe auch OLG München, Urteil vom 9. Februar 2011 - 15 U 3789/10, juris Rn. 58; SK - StGB/Hoyer, § 264a Rn. 17 f. [Stand: Juni 2014 ]; aA OLG Naumburg, Urteil vom 5. August 2004 - 2 U 42/04, juris Rn. 13 ff.). Die Verwirklichung des Tatb e- standes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass de r Prospekt bereits zu e i- nem Zeitpunkt, als er noch richtig war, gegenüber einem größeren Kreis pote n- tieller Anleger verwendet worden ist. In diesem Zusammenhang kommt es auch 36 37 - 18 - nicht darauf an, wann ein durch Verbreitung gedruckter Prospekte begangener Kapit alanlagebetrug beendet ist (vgl. dazu OLG Köln, NJW 2000, 598, 599; OLG München, OLGR 2004, 239, 240; Perron in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 264a Rn. 42; Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar, 12. Aufl., § 264a Rn. 127; MünchKommStGB/Wohlers/Mühlb auer, 2. Aufl., § 264a Rn. 111; Fischer, StGB, 6 2 . Aufl., § 264a Rn. 18; NK - StGB/Hellmann, 4. Aufl., § 264a Rn. 73, 88). Denn durch die Verwendung eines (noch) richtigen Pro s- pekts wird der Tatbestand des § 264a StGB nicht verwirklicht. Eine Straftat, die v ollendet oder beendet sein könnte, liegt nicht vor. (b) Das Berufungsgericht wird deshalb die Darstellung des Beklagten zu 3 in der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2012, die sich d i e Kläger zu Eigen gemacht ha ben , zu berücksichtigen haben, wona ch die mit dem Ve r- trieb der Beteiligung beauftragten Handelsvertreter die aufgrund der zwische n- zeitlich getroffenen Nachtragsvereinbarung unrichtig gewordenen Prospekte im ausdrücklichen Einverständnis des Beklagten zu 3 und auf dessen Veranla s- sung gegenüb er einem verbleibenden größeren Kreis anderer Anleger weiter verwendet haben, um den Fonds schnell zu platzieren. ff) Das Berufungsurteil wird auch nicht von der (alternativen) Begründung des Berufungsgerichts getragen, der Beklagte zu 3 habe nicht vor sätzlich g e- handelt, weil er sich der Erheblichkeit der Stornohaft ungs änderung für die Anl a- geentscheidung nicht bewusst gewesen sei. (1) Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht bei sein er Entscheidungsfindung erhebliches Vorbringen de r Kläger nicht berüc k- sichtigt hat. D i e se hatte n vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die im Prospekt ausgewiesene Stornohaftungsregelung durch die Nachtragsvereinb a- rung den entsprechenden Regelungen in den Anlagemodellen der Gesellscha f- 38 39 40 - 19 - ten der G. Gruppe angeglichen worden sei, obwohl diese Anlagemodelle an der vergleichbaren Ausgestaltung der Stornoregelungen gescheitert seien. Die Stornoquote habe dort 30 - 60 % betragen. Von diesen Umständen habe der Beklagte zu 3 Kenntnis gehabt. Die Änderung de s im Prospekt ausgewiesenen Vertriebsrahmenvertrags sei gerade zu dem Zweck erfolgt, dem Vertrieb i m Hinblick auf die befürchtete hohe Stornoquote auch bei dem streitgegenständl i- chen Beteiligungsmodell die Provisionen zu sichern. Unter Hinweis auf das Protokoll der Sitzung der "TOP 6" vom 11. Se p- tember 2001, an der der Beklagte zu 3 teilgenommen hatte, hatte n d i e Kläger weiter vorgetragen, der Beklagte zu 3 habe gewusst, dass Stornierungen aller Voraussicht nach nicht nur im prospektierten Umfang, sonde rn " in erheblich s- tem Ausmaß " erfolgen und damit die zur Investition zur Verfügung stehenden Mittel nach der Nachtragsvereinbarung ganz erheblich verringern würden; der Beklag t e zu 3 habe Kenntnis von einer Stornoquote von nahezu 53 % gehabt. Nachdem das Be rufungsgericht in der letzten mündlichen Verhandlung auf die vermeintlich fehlende Nachvollziehbarkeit dieses Vorbringens hingewiesen ha t- te, hatte n d i e Kläger in der mündlichen Verhandlung und im nachgelassenen Schriftsatz vom 10. Januar 2014 ergänzt, dass die im Protokoll festgehaltene Stornoquote naturgemäß nicht für noch zu konzipierende Produkte gelte; es werde aber deutlich, dass sich die Teilnehmer der Sitzung derartige r Storn o- qu o ten bewusst gewesen seien und damit auch für zukünftige Beteiligungen ge rechnet hätten. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag rechtsfehlerhaft als prozessual unbeachtlich und einer Beweisaufnahme nicht zugänglich gewürdigt. Entgegen seiner Auffassung war es einer Beweiserhebung nicht deshalb enthoben, weil d i e Kläger ihre Behauptung ohne jegliche Anhaltspunkte aufgestellt hätte n . Die darlegungsbelastete Partei ist grundsätzlich nicht gehindert, Tatsachen zu b e- 41 42 - 20 - haupten, über die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Unzul ässig wird ein solches prozessuales Vorgehen erst dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorli e- gen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Gerat e- wohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (vgl. Senatsurteil e vom 25. Apri l 1995 - VI ZR 178/94, VersR 1995, 852, 853; vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 36; Senatsbeschluss vom 18. März 2014 - VI ZR 128/13, juris Rn. 6; BGH, Urteile vom 4. März 1991 - II ZR 90/90, NJW - RR 1991, 888, 890 f.; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 40; vom 4. Februar 2014 - XI ZR 398/12, BKR 2014, 200 Rn. 16; BVerfG, WM 2012, 492, 493, j e- weils mwN; Hk - ZPO/Saenger, 6 . Aufl., § 284 Rn. 47; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., Vor § 284 Rn. 5). Bei der Annahme von Willkür in di esem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen (vgl. Senatsurteil e vom 25. April 1995 - VI ZR 178/94, aaO; vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 36; BGH , Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, aaO). Danach durfte das Berufungsgericht den Vortrag de r Kläger nicht als u n- beachtliche Behauptung "ins Blaue" ansehen. Vielmehr ergaben sich aus dem Protokoll der Sitzung der "TOP 6" vom 11. September 2001, an der der Bekla g- te zu 3 teilgenommen hatte, Anhaltspunkte für ihr Vorbringen. Darin heißt es in Punkt 6 "Neue Produkte KG ff." unter Ziffer 13 "Konzeptionsgebühr " : "Die Ko n- r- sonen, die verantwortlich für das Desaster sind, 1,5 % aus den neuen Bere i- chen? ...Der Vertrieb differenziert deutlich zwischen "V ertrieb" und "G. ". Fra g- lich ist, ob der Vertrieb sich freizeichnen kann von allen alten Problemen. Die Vertriebsleistung hat 700 Mio. DM gekostet, heute haben wir nahezu 53 % Stornoquote." 43 - 21 - (2) Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung rechtsfehlerhaft auch nicht berücksichtigt, dass nach dem Vortrag des Beklagten zu 3 zwischen dem Fo nds und dem Vertriebsunternehme n vereinbart gewese n sei, nach der im Prospekt ausgewiesenen Stornohaftungsregelung abzurechnen, solange der alte Prospekt im Umlauf gewesen sei. Dies könnte - ebenso wie der bereits u n- ter ee) (2) erwähnte Umstand, dass der Beklagte zu 3 nach seinen Angaben die Rücknahme des unrichtig gewordenen Prospekts erwogen hatte - dafür spr e- chen, dass er der Regelung erhebliche Bedeutung beigemessen hat. 3. Das Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Auf der Grundlage der getroffenen Feststel lungen ist eine Haftung des Beklagten zu 3 nicht bereits deshalb zu verneinen, weil er im Zeitpunkt des Bei tritts der Kläger nicht mehr Geschäftsführer der Beklagten zu 2 war. Entg e- gen der Auffassung der Revisionserwiderung kann der objektive Tatbestand de s § 264a StGB im Streitfall nicht allein durch Unterlassen verwirklicht worden sein. Es steht nicht fest, dass die Prospekte bereits vor ihrem Unrichtigwerden den Anlegern ausgehändigt worden und erst durch Zeitablauf fehlerhaft gewo r- den sind. Auf der Grun dlage der bisherigen Feststellungen kann vielmehr nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte zu 3 fehlerhafte Prospekte verwe n- det hat oder hat verwenden lassen, damit den Tatbestand des § 264a StGB durch positives Tun verwirklicht und eine - trotz der Beendigung sein er Tätigkeit als Geschäftsführer der Beklagten zu 2 fortwirkende - Ursache für den Schaden de r Kläger gesetzt hat. Denn das Berufungsgericht hat ausdrücklich offen g e- lassen, zu welchem Zeitpunkt die Prospekte in den Verkehr gebracht worden s ind. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist der Prospekt auch nicht erst durch das Inkrafttreten der Nachtragsvereinbarung am 1. April 2001, sondern bereits durch ihren Abschluss am 15. Januar 2001 fehlerhaft gewo r- den. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, stand mit dem A b- 44 45 - 22 - schluss der Nachtragsvereinbarung fest, dass von ihrem Inkrafttreten an eine andere Stornohaftungsregelung als im Prospekt wiedergegeben gelten würde. Die neue und für die V. KG nachteilige Regelung erfasste dabe i alle Stornieru n- gen, die nach dem Inkrafttreten der Nachtragsvereinbarung erfolgten. III. Soweit die Revision zulässig ist und sich gegen den Beklagten zu 4 ric h- tet, ist sie unbegründet. 1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen hat das Ber u- fungsgericht Schadensersatzansprüche der Kläger gegen den Beklagten zu 4 aus Prospekthaftung im engeren Sinne und aus Verschulden bei Vertragsve r- handlungen verneint. 2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurte ilung des Ber u- fungs gerichts, de n Kläger n ständen keine Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i . V . m §§ 263, 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 826 BGB gegen den B e- klagten zu 4 zu, weil letzterer mangels Kenntnis von der Nachtragsvereinbarung nicht vorsätzlich gehandelt habe. Di e Rüge, das Berufungsgericht habe in di e- sem Zusammenhang unter Beweis gestelltes Vorbrin gen der Kläger rechtsfe h- lerhaft übergangen, geht bereits deshalb fehl, weil sie sich gegen eine tatb e- standliche Feststellung wendet, die auch im Revisionsverfahren zugr unde zu legen ist. Ausweislich der tatbestandlichen Fests tellungen im Berufungsurteil h a- ben d i e Kläger Beweis für ihre bestrittene Behauptung, der Beklagte zu 4 habe Kenntnis von der Nachtragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 gehabt, nicht 46 47 48 49 - 23 - angeboten. Di ese tatbestandliche Feststellung des Berufungsgerichts ist bi n- dend. Sie erbringt gemäß § 314 ZPO Beweis für das Vorbringen der Parteien am Schluss der mündliche n Verhandlung ( vgl. Senatsurteil vom 2. Februar 1999 - VI ZR 25/98, BGHZ 140, 335, 339 mwN) . Unt er Vorbringen in diesem Sinne fällt auch die Bezeichnung der Beweismittel (vgl. § 282 Abs. 1 ZPO; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl . , § 314 Rn. 3; Prütting/Gehrlein/Thole, ZPO, 7 . Aufl . , § 314 Rn. 3). Entgegen der Auffassung der Revision entfällt d ie Beweiskraft der tatb e- standlichen Feststellungen nicht deshalb, weil die Kläger schriftsätzlich vorg e- tragen und unter Beweis gestellt hatte n , dass sämtlichen Beklagten die Nac h- tragsvereinbarung bekannt gewesen sei, und das Berufungsgericht im ang e- fochtenen Urteil zur Ergänzung des Sach - und Streitstands gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen hat. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass dem Tatb e- stand keine Beweiskraft zukommt, wenn und so weit er Widersprüche, Lücken oder Unklarheiten aufweist (vgl. Senatsurteil e vom 2. Februar 1999 - VI ZR 25/98, BGHZ 140, 335, 339; vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 42). Solche Mängel müssen sich allerdings aus dem Urteil selb st e r- gebe n (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2011 - V ZR 277/10, VersR 2012, 1265 Rn. 12) . Diesem Erfordernis ist genügt , wenn ein Widerspruch zwischen den tatbestandlichen Feststellungen und einem konkret in Bezug genommenen schriftsätzlichen Vorbringen einer Partei besteht (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 42; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - I ZR 161/08 - Satan der Rache, NJW 2011, 1513 Rn. 12 mwN) . Las sen sich die Widersprüche, Lücken oder Unklarheiten dagegen nur durch Rü ckgriff auf - gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO allgemein in Bezug genommene - vorb e- reitende Schriftsätze darstellen, bleibt es bei der Beweiswirkung des § 314 ZPO 50 - 24 - und dem Grundsatz, dass der durch den Tatbestand des Urteils erbrachte B e- weis nur durch das Sitz ungsprotokoll entkräftet werden kann (vgl. Senatsurteil e vom 2. Februar 1999 - VI ZR 25/98, BGHZ 140, 335, 339; vom 12. Mai 2015 - VI ZR 102/1 4 , z.V.b . ; BGH, Urteile vom 8. November 2007 - I ZR 99/05, NJW - RR 2008, 1566 , 1567; vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/ 10, BGHZ 190, 120 Rn. 7; vom 15. Juli 2011 - V ZR 277/10, VersR 2012, 1265 Rn. 12 ; M u sielak/Voit, ZPO, 12. Auf l . , § 314 Rn. 5 ; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 314 Rn. 6 ) . So verhält es sich im Streitfall. Die Beweiskraft der tatbestandlichen Festst ellungen wird auch nicht durch das Sitzungsprotokoll entkräftet. Unter Sitzungsprotokoll in diesem Sinne ist nur das Protokoll über die Verhandlung zu verstehen, auf Grund derer das Urteil ergangen ist (vgl. RGZ 15, 348, 353) ; durch den widersprechenden In halt eines früheren Sitzungsprotokolls wird d ie Beweiskraft d e s Tatbestand s nicht entkräftet (vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 2015 - VI ZR 102/1 4 , z.V.b . ; Zö l- ler/Vollkommer, aaO , § 314 Rn. 6; Prütting/Gehrlein/Thole, aaO Rn. 9; Hk - ZPO/Saenger, 6. Aufl., § 31 4 Rn. 11) . Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn ein im Tatbestand aufgeführtes Vorbringen ausdrücklich einem bestim m- ten Verhandlungstermin zugeordnet wird und diese Feststellung dem Protokoll über diese Sitzung widerspricht (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO , § 314 Rn. 6). E i- ne derartige Ausnahmekonstellation ist vorliegend nicht gegeben. In der letzten mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende d i e Kläger vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nach wie vor an einem Beweisantritt für die B e- hauptung fehle, dem Beklagten zu 4 sei die Nachtragsvereinbarung bekannt gewesen. D i e Kläger haben auf diesen Hinweis nicht reagiert. Sie ha ben auch keinen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt. Eine etwaige Unrichtigkeit ta t- bestandlicher Darstellungen im Berufu ngsurteil kann nur im Berichtigungsve r- fahren nach § 320 ZPO behoben werden. Eine Verfahrensrüge nach § 551 51 - 25 - Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommt zur Richtigstellung eines derartigen Mangels nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, Ver sR 2014, 1095 Rn. 42; BGH, Urteil e vom 1. März 2011 - XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 12 mwN; vom 8. Mai 2013 - IV ZR 233/11, VersR 2013, 853 Rn. 19). IV. Das Berufungsurteil war aufzuheben und die Sache zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung an das Be rufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird dabei Gelegenheit haben, sich auch mit den weiteren Einwänden der Parteien - insbesondere zum Vorli egen des für Schadensersatzansprüche de r Kläger aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 826 BGB erforderlichen Vorsatzes des Beklagten zu 3 und den von der Revisionserwiderung im Schriftsatz vom 18. September 2014 erhobenen G e- genrügen - zu befassen. Es wird dabei zu berücksichtigen haben, dass die von der Rechtsprechung entwickelte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (vgl. BGH, Urteile vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151, 159 f.; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 29 mwN) nicht für 52 - 26 - die Feststellung der Voraussetzungen eines Straftatbestandes gilt (vgl. Senat s- urteil e vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 46 mwN ; vom 12. Mai 2015 - VI ZR 102/1 4 , z . V . b . ). Galke Wellner Stöhr von Pen tz Oehler Vorinstanzen: LG Göttingen, Entscheidung vom 02.10.2008 - 2 O 2284/07 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 05.02.2014 - 3 U 156/08 -
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