ECLI:DE:BGH:2018:310118UVIIIZR105.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 105/17 Verkündet am: 31. Januar 2018 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 563 Abs. 4 a) Eine objektiv feststehende finanzielle Leistungsunfähigkeit eines nach dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis Eintretenden kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Mietverhältnisses nach § 563 Abs. 4 BGB darstellen. Vorausse t- zung hierfür ist regelmäßig, dass dem Vermieter ein Zuwarten, bis die Vorausse t- zungen einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB erfüllt sind, nicht zuzumuten ist. b) Eine auf eine nur drohende finanzielle Leistungsunfähigkeit oder eine "gefährdet erscheinende" Le istungsfähigkeit des Eintretenden gestützte Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses stellt nur dann einen Kündigungsgrund nach § 563 Abs. 4 BGB dar, wenn sie auf konkreten Anhaltspunkten und objektiven Umständen beruht, die nicht bloß die Erwa rtung rechtfertigen, sondern vielmehr den zuverlässigen Schluss zulassen, dass fällige Mietzahlungen alsbald ausble i- ben werden. Solche Anhaltspunkte fehlen dann, wenn Geldquellen vorhanden sind, die die Erbringung der Mietzahlungen sicherstellen, wie dies etwa bei staatl i- chen Hilfen, sonstigen Einkünften oder vorhandenem Vermögen der Fall ist. - 2 - BGB § 553 Abs. 1 a) Bereits der Wunsch, nach dem Auszug eines bisherigen Wohngenossen nicht a l- lein zu leben, kann ein nach Abschluss des Mietvertrags entstandenes be rechti g- tes Interesse an der Überlassung eines Teils des Wohnraums an eine n Unter mi e- ter begründen (im Anschluss an Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 3. Oktober 1984 - VIII ARZ 2/84, BGHZ 92, 213, 219). Entsprechendes gilt bei e i- ner aufgrund einer nachtr äglichen Entwicklung entstandenen Absicht, Mietau f- wendungen teilweise durch eine Untervermietung zu decken (Fortführung der S e- natsurteile vom 23. November 2005 - VIII ZR 4/05, NJW 2006, 1200 Rn. 8, und vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, NJW 2014, 2717 Rn. 14). b) Für die Beurteilung der Frage, ob das berechtigte Interesse nach Abschluss des Mietvertrags entstanden ist, kommt es auch bei einem nach § 563 Abs. 1, 2 BGB erfolgten Eintritt eines Mieters auf den Zeitpunkt des Abschlusses des ursprüngl i- chen Miet vertrags an. BGH, Urteil vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 105/17 - LG Stuttgart AG Nürtingen - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2018 durch d ie Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Prof. Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 5 . Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 30. März 2017 aufgehoben. D ie Sache wird zu r neuen Verhandl ung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahren s , an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die im Mai 2015 verstorbene Lebensgefährtin des Klägers war Mieterin einer Dreizimmerwohnung d es Beklagten in W . nebst Garage . Sie b e- wohnte die W ohnung mit dem Kläger und ihrer inzwischen volljährigen Tochter. r- Die Tochter der bisherigen Mieterin zog nach dem Tod ihrer Mutter aus der Wohnung aus . Als Reaktion auf ein Räumungsverlangen des Beklagten teilte der sich in einem Ausbildungsverhältnis als Elektroniker für Energie - und Gebäudetechnik befindliche Kläger m it Schreiben vom 23. Juni 2015 mit, er sei 1 2 - 4 - in seiner Eigenschaft als Lebensgefährte in das Mietverhältnis ein getreten, während die inzwischen volljährige Tochter der verstorbenen Mieterin " von i h- rem Eintrittsrecht keinen Gebrauch mache " . Daraufhin kündigte der Bekl agte mit Schreiben vom 26. Juni 201 5 das Mietverhältnis gemäß § 563 Abs. 4 BGB unter Berufung auf einen in der Person des Klägers liegenden wichtige n Grund zum 30. September 2015 . Zur Begrü n- dung führte er aus, durch das vom Kläger bezogene Ausbildungsgehal t , zu dessen Höhe sich das Kündigungsschreiben allerdings nicht verhält, seien die monatlich zu entrichtende Miete nebst Nebenkostenvorauszahlung auf Dauer nicht zu leisten. Außerdem habe der Kläger in der Vergangenheit den Hausfri e- den nachhaltig gestört; so habe er etwa am 1 4 . Juni 2015 die Tür zum Schla f- zimmer vorsätzlich eingetreten und beschädigt . Darüber hinaus bestehe auch der Verdacht, dass in der Wohnung Drogen konsumiert würden. Der Kläger widersprach der Kündigung mit Anwaltsschreiben vom 3. Ju li 2015, wobei er angab, ohne weiteres in der Lage zu sein, die Miete und Nebe n- kostenvorauszahlungen entrichten zu können. Mit weiterem Schreiben vom 6. Oktober 2015 verlangte er die Zustimmung des Beklagten zu einer Unte r- vermietung des bisherigen Kinderzi mmers beginnend ab 1. November 2015 . Dabei teilte er unter Angabe des Namens und der Adresse eines bei demselben Unternehmen wie der Kläger tätigen Arbeitskollegen mit, er wolle diesem einen Teil der Wohnung nach d em Auszug der Tochter seiner verstorbenen Leben s- gefährtin überlassen. Der Arbeitskollege befinde sich - wie der Kläger - im zwe i- ten Ausbildungsjahr und beziehe ein Gehalt in gleicher Höhe. Die geplante U n- tervermietung dieses Zimmers hätte zugleich den Vorteil, dass sich der Arbeit s- kollege an de r Miete und den Nebenkos ten sowie an den F ahrtkosten zur A r- 3 4 - 5 - beitsstelle beteiligen würde . Der Beklag te verweigerte die begehrte Zustimmung und widersprach der Fortsetzung des Mietverhältnisses. Der Kläger, der seit August 2015 arbeitsunfähig erkrankt war, nahm im Dezember 2016 seine Ausbildung wieder auf . Seit dem von ihm erklärten Ei n- tritt in das Mietverhältnis hat er die geschuldete Miete nebst Nebenkostenvo r- auszahlungen stets pünktlich bezahlt. Mit Anwaltsschriftsatz vom 18. März 2016 kündigte der Be klagte das Mietverhältnis erneut außerordentlich, hilfsweise ordentlich . Zur Begründung führte er an, der Kläger verweigere ihm zu Unrecht den - zum Zwecke der Nachprüfung einer Reparatur der vom Kläger beschädigten Tür erforderlichen - Zutritt zur Wohnung . Außerdem habe dies er fälschlicherweise behauptet, d er Beklagte habe sich bereits unberechtigt Zutritt verschafft. Ferner habe der Kl ä- ger eine Nebenkostennachforderung in Höhe von Das Amtsgericht hat die Klage auf Zustimmung zur Untervermietung a b- gewiesen und der auf Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie auf Erte i- lung einer Zutrittserlaubnis gerichteten Widerklage mit der Begründung stattg e- geben, der B eklagte sei wegen der unzureichenden Einkommensverhältnisse des Klägers gemäß § 563 Abs. 4 BGB zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt gewesen, so dass der Kläger keine Zustimmung zur Untervermietung (mehr) verlangen könne. Das Landgericht hat die g egen die Abweisung der Klage und gegen die Verurteilung zur Räumung und Herausgabe gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen . Soweit sich der Kläger mit seiner Ber u- fung auch gegen die Verurteilung zur Zutrittsgewährung ge wendet hat, haben die Parteien die Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt . Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren 5 6 7 - 6 - weiter und begehrt daneben die Abweisung der auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gerichteten Widerklage. Entsc heidungsgründe: Die Revision hat Erfolg . I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung , soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: De m Kläger stehe ein Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung g emäß § 553 BGB nicht zu. Dagegen sei das mit der Widerklage geltend g e- machte Räumungs - und Herausgabe begehren des Beklagten begründet. D enn d er Kläger sei nicht Mieter der streitgegenständlichen Wohnung geworden. Nach dem Tod seiner Lebensgefährtin habe zw ar grundsätzlich für den Kläger die Möglichkeit bestanden, nach § 5 63 Abs. 2 BGB in das bestehende Mietve r- hältnis einzutreten. Der Beklagte habe aber als Vermieter wirksam von seinem Kündigungsrecht nach § 563 Abs. 4 BGB Gebrauch gemacht, weil in der Pe r- so n des Klägers ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift vorgelegen h a- be. Ein wichtiger Grund liege vor, wenn dem Vermieter die Fortsetzung des Vertrags verhältnisses gerade mit dem Eingetretenen nicht zugemutet werden könne und die Umstände hierfür in de ssen Person lägen. Die Unzumutbarkeit müsse auf konkreten Anhaltspunkten und objektiven Umständen beruhen, die die Erwartung rechtfertigten, das Mietverhältnis werde sich für den Vermieter als nicht tragbar erweisen; bloße subjektive Befürchtungen de s Vermieters reichten nicht aus. Auch berechtigte Zweifel an der finanziellen Leistungs fähi g- 8 9 10 11 - 7 - keit und damit eine bloß drohende finanzielle Leistungs unfähigkeit stellten einen wichtigen Grund im Sinne von § 563 Abs. 4 BGB dar. Denn diese Vorschrift wolle ver hindern, dass sich der Vermieter in Zukunft Vertragsstörungen ausse t- zen müsse. Dabei komme es auf eine Prognose der zukünftigen Entwicklung des Mietverhältnisses an und nicht darauf, ob sich diese im Nachhinein als z u- treffend erwiesen habe. Gemessen dar an habe bei Ausspruch der Kündigung ein in der Person des Klägers liegender wichtiger Grund zur Beendigung des Mietverhältnisses vor ge legen. Dem Kläger habe zu diesem Zeitpunkt nur seine Ausbildungsve r- g ü tung zur Verfügung gestanden. Soweit er in der mündli chen Berufungsve r- handlung angeführt habe, bei seinem Einzug auch über Vermögen verfügt zu haben, das zwar vorwiegend in die Wohnung investiert, beim Tod seiner L e- bensgefährtin aber noch nicht vollständig verbraucht gewesen sei , ändere dies an einer drohend en Zahlungs un fähigkeit des Klägers nichts. Denn er habe selbst eingeräumt, dass sich dieses Restvermögen durch die Zahlung der Miet - und Lebenshaltungskosten nach und nach so weit reduziert habe, dass er schließlich zum Bezug von Arbeitslosengeld II berech tigt gewesen sei. Dies belege, dass der Kläger aus dem zum Zeitpunkt der Kündigung vorhandenen Arbeitseinkommen und seinem Vermögen nicht in der Lage gewesen sei , da u- erhaft ohne die nicht absehbare Hilfe Dritter die Mietzahlungen in dem unbefri s- teten Mietv erhältnis zu erbringen. Darauf, dass sich die Befürchtung etwaiger Zahlungsrückstände nach der erfolgten Kündigung tatsächlich nicht realisiert habe, komme es bei der zu treffenden Prognoseentscheidung ebenso wenig an wie auf die spätere En t- wicklung de r Einkommens - und Vermögensverhältnisse. Zudem sei eine Au s- bildungsvergütung abgesehen von ihrer Höhe auch bereits strukturell nicht mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis vergleichbar. Weder sei sichergestellt, 12 13 - 8 - dass die Ausbildung erfolgreich abgeschlo ssen werde noch dass im Anschluss daran eine Festanstellung erfolge. Soweit der Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung in einem insoweit nicht nachgelassenen Schriftsatz ergänzend vorgetragen habe, das s er zum Zeitpunkt der Kündigung zusätzlich B af ög - Zahl dieses Vorbringen nach § 296a Satz 1, § 525 ZPO als verspätet zurückzuwe i- sen gewesen. Da somit die im Juni 2015 ausgesprochene Kündigung des Mietverhäl t- nisses bereits wegen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Klägers gemäß § 563 Abs. 4 BGB berechtigt gewesen sei, komme es auf die weiter vorg e- brachten möglichen Gründe in der Person des Klägers nicht mehr an. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand . Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können weder ein Anspruch des Kl ä- gers auf Gestattung der geplanten Untervermietung (§ 553 Abs. 1 BGB) ve r- neint noch ein Anspruch des Beklagten auf Räumung und Herausgabe der Wohnun g (§ 546 Abs. 1, § 985 BGB) bejaht werden. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung, ob auch eine nur drohende finanzielle Leistungs unfähi g- keit des eintretenden Mieters eine Kündigung des Vermieters nach § 563 Abs. 4 BGB rechtfertigt, zu geringe Anf orderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes gestellt und hat zudem die von ihm getroffene Prognoseentscheidung nicht auf belastbare Tatsachen, sondern auf bloße Mutmaßungen gestützt. Fe r- ner hat es wesentliche n Umstände n , die gegen eine drohende fin anzielle Lei s- 14 15 16 - 9 - tungsu nfähigkeit des Klägers zum Zeitpunkt der Kündigung sprechen, bei se i- ner tatrichterlichen Würdigung rechtsfehlerhaft keine Relevanz beigemessen. 1. Der Kläger ist ausweislich der vom Berufungsgericht getroffenen ta t- sächlichen Feststel lungen als Lebensgefährte der verstorbenen Mieterin nach der zum Zeitpunkt der Kündigung maßgeblichen Fassung des § 563 Abs. 2 Satz 4 BGB aF (heute: § 563 Abs. 2 Satz 3 BGB) mit deren Tod in das best e- hende Mietverhältnis als M ieter eingetreten. Mit dieser hat er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt. Er hat die Fortsetzung des Mie t- verhältnisses auch nicht innerhalb der Monatsfrist des § 563 Abs. 3 Satz 1 BGB abgelehnt, sondern im Gegenteil seinen Eintritt später sogar ausdrücklich e r- klärt. Von einem wirksamen Eintritt des Klägers in den Mietvertrag geht wohl auch das Berufungsgericht trotz seiner an sich unzutreffenden Formulierung aus, dass der zwar nach § 563 Abs. 2 BGB zum Eintritt in das Mie tverhältnis berechtigte Kläger " nicht Mieter d er streitgegenständlichen Wohnung gewo r- den " sei, weil der Beklagte das Mietverhältnis wirksam nach § 563 Abs. 4 BGB gekündigt habe. Denn das Berufungsgericht hat dabei zustimmend Bezug auf die Ausführungen des Amtsgerichts genommen, das letztlich - wenn au ch nicht durchgängig - darauf abgestellt hat, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Z u- stimmungsverlangens zu einer Untervermietung infolge der vorangegangenen Kündigung nicht mehr Mieter der Wohnung gewesen sei . 2 . Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber angenommen, die Kündigungserklärung des Beklagten vom 26. Juni 2015 habe das mit dem Kl ä- ger bestehende Mietverhältnis gemäß § 563 Abs. 4 BGB wegen eines in de s- sen Person lieg enden wichtigen Grunds beendet, so dass diesem bereits de s- wegen kein Anspruch auf Gestattung der Untervermietung (§ 553 Abs. 1 BGB) zustehe. 17 18 - 10 - a) Sollte - was derzeit offen ist - das Mietverhältnis mangels rechtzeitig erfolgter Ablehnungserklärung auch mit der Tochter der verstorbenen Mieterin fortgesetzt worden und diese vor dem Ausspruch der Kündigung - was ebe n- falls ungeklärt ist - nicht mit Zustimmung aller Parteien einvernehmlich aus dem Mietverhältnis ausgeschieden sein, würde die Wirksamkeit der vom Beklagten ausgesprochenen Kündi gung bereits daran scheitern, dass sie nur ge genüber dem Kläger als einem der beiden Mieter erklärt worden wäre. Etwas anderes wäre nur dann anzunehmen, wenn es dem Kläger gemäß § 242 BGB verwehrt wäre, sich darauf zu berufen, dass die Kündigung gegenüber allen Eintretenden auszusprechen gewesen wäre (vgl. etwa Senatsurteil vom 16. März 2005 - VIII ZR 14/04, NJW 2005, 1715 unter II 1, 2; Senatsbeschluss vom 14. Se p- tember 2010 - VIII ZR 83/10, WuM 2010, 680 Rn. 5 ). aa) Das Berufungsgericht hat nicht bedacht, dass mit dem Tod der u r- sprünglichen M ieterin zunächst sowohl deren Tochter (§ 563 Abs. 2 Satz 1 BGB) als auch der Kläger (§ 563 Abs. 2 Satz 4 BGB aF ) als gleichrangig B e- rechtigte (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 77. Aufl., § 563 Rn. 18; Staudi n- ger/Rolfs, BGB, Neubearb. 2018 , § 563 Rn. 37; Erman /Lützenkirchen, BGB, 15. Aufl., § 563 Rn. 12 - 14; Schmidt - Futterer/Streyl, Mietrecht, 13. Aufl., § 563 BGB Rn. 26) in das Mietverhältnis eingetreten sind. Der Eintritt der Tochter gilt nur dann als nicht erfolgt, wenn sie rechtszeitig vor Ablauf der Monatsf rist des § 563 Abs. 3 Satz 1 BGB oder - falls sie bei Fristbeginn, also bei Kenntniserla n- gung von dem Ableben ihrer Mutter, noch minderjährig gewesen sein sollte - innerhalb eines Monat s nach dem Eintritt ihrer Volljährigkeit (§ 563 Abs. 3 Satz 2 BGB, § 21 0 Abs. 1 Satz 2 BGB analog) beziehungsweise von dem Zei t- punkt an, an dem ihr etwa vorhandener gesetzlicher Vertreter von dem Tod der Mieterin Kenntnis erlangt hat (vgl. hierzu Schmidt - Futterer/Streyl, aaO Rn. 58, 60; MünchKommBGB/Häublein, 7. Aufl., § 563 Rn. 24) , dem Vermieter gege n- 19 20 - 11 - über erklärt haben sollte, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wolle. In diesem Fall wäre der Kläger Alleinmieter geworden (§ 563 Abs. 3 Satz 3 BGB). bb) Das Berufungsgericht hat aber weder dazu Feststellungen getro ffen, ob und wann die Tochter der ursprünglichen Mieterin dem Beklagten gegenüber eine entsprechende Erklärung abgegeben hat, noch dazu, ob sie bei Fristb e- ginn bereits volljährig war. Solche Feststellungen wären aber nach Lage der Dinge nur dann entbehrlic h gewesen, wenn die Tochter der verstorbenen Miet e- rin vor dem Ausspruch der Kündigung schon durch eine - auch konkludent mö g- liche - Aufhebungsvereinbarung aller Beteiligten aus dem Mietverhältnis ausg e- schieden wäre oder wenn die Berufung des Klägers auf di e Unzulässigkeit einer Teilkündigung rechtsmissbräuchlich wäre. Zu diesen Gesichtspunkten fehlen aber ebenfall s tatsächliche Feststellungen. cc) E in Mietverhältnis , an dem auf Mieterseite mehrere Personen bete i- ligt sind, kann wegen seiner Einheitlichkei t wirksam nur gegenüber allen Ve r- tragspartnern gekündigt werden ( Senatsurteil vom 16. März 2005 - VIII ZR 14/04, aaO mwN ). Hiervon ist auch im Fall des Kündigungsrechts nach § 563 Abs. 4 BGB keine Ausnahme zu machen (Staudinger/Rolfs, aaO Rn. 53; MünchKomm BGB/Häublein, aaO Rn. 28 mwN; Erman/Lützenkirchen, aaO Rn. 21; Schmidt - Futterer/Streyl, aaO Rn. 70; NK - BGB/Hinz, 3. Aufl., § 563 Rn. 47; Blank in Blank/B örstinghaus, Miete, 5. Aufl., § 563 Rn. 63 , 67 ; aA Ste r- nel, ZMR 2004, 713, 718; Lammel, Wohnraummietrec ht, 3 . Aufl., § 563 Rn. 53 ; Kandelhard /Schneider in Herrlein/Kandelhard, Mietrecht, 4. Aufl., § 563 BGB Rn. 1 9 ). Der Gesetzgeber hat zwar jedem Eintretenden ein gesondertes Able h- nungsrecht zugebilligt (§ 563 Abs. 3 BGB), jedoch davon abgesehen, dem Vermiet er ebenfalls ein solches - gegenüber einzelnen Mietern auszuübendes - Ablehnungsrecht zuzuge stehen oder ihm die Möglichkeit einzuräumen, bei e i- 21 22 - 12 - ner eintretenden Mietermehrheit nur bestimmten Personen gegenüber eine Kündigung des Mietverhältnisses zu erkläre n . Vielmehr hat er das Kündigungsrecht in § 563 Abs. 4 BGB als bloßen Unterfall einer außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist ausgestaltet (BT - Drucks. 14/4553, S. 61 f.) und dabei - abgesehen vom Fristbeginn - weitere Sonderregelungen nicht getroffen, insbesondere keine Teilkündigung zugela s- sen, sondern auch hier nur die einheitliche Kündigung " des Mietverhältnisses " vorgesehen. Bei der Schaffung des § 563 Abs. 4 BGB hat sich der Gesetzgeber an die Vorgängerregelung des § 569a Abs. 5 BGB aF a ngelehnt (BT - Drucks. 14/ 4553 , S. 61) . Bereits diese unterschied nicht zwischen dem Eintritt einer oder mehrerer Personen in den Mietvertrag und gewährte dem Vermieter ein Kündigungsrecht nur unter der Voraussetzung, dass ihm " die Fortsetzung des Mietverhä ltnisses nicht zugemutet werden " konnte (BT - Drucks. IV/806, S. 12). Ein durchgreifendes Bedürfnis, den Grundsatz der Einheitlichkeit eines Mietve r- hältnisses im Rahmen des § 563 Abs. 4 BGB zu durchbrechen, war aus Sicht des Gesetzgebers nicht gegeben. Denn einem möglichen Interesse des Ve r- mieters, gegebenenfalls nur mit denjenigen eintretenden Mietern, in deren Pe r- son kein wichtiger Grund zur Kündigung gegeben ist , ein (neues) Mietverhältnis zu begründen, hat er durch die ausdrücklich von ihm in den Blick ge nommene Aufnahme von Vertragsverhandlungen innerhalb der von ihm bewusst verlä n- gerten Kündigungsfrist § 563 Abs. 4 BGB (vgl. BT - Drucks. 14/4553, S. 61) Rechnung getragen (vgl. zu dieser Möglichkeit auch S t audinger/Rolfs, aaO mwN). dd) Auch für eine Ent lassung der Tochter der verstorbenen Mieterin aus dem Mietverhältnis durch einen (formlos möglichen) Aufhebungsvertrag wäre die Zustimmung aller am Mietverhältnis beteiligten Personen (und damit auch des in der Wohnung verbliebenen Mieters) erforderlich, w eil damit eine Änd e- 23 24 - 13 - rung des bisherigen Vertragsverhältnisses verbunden wäre ( vgl. etwa BayObLG, WuM 1983, 107, 108; Palandt/ Grüneberg, aaO , § 311 Rn. 7; MünchKommBGB/Häublein, aaO , § 535 Rn. 61; Staudinger/ V. Emmerich, aaO , Vorb. zu § 535 Rn. 79 a ; offengel assen in Senatsurteilen vom 3. März 2004 - VIII ZR 124/03, NJW 2004, 1797 unter II 2 b; vom 16. März 2005 - VIII ZR 14/04, aaO unter II 1 ). b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die vo n de m Beklagten mit A n- waltsschreiben vom 26. Juni 2015 ausgesproche ne Kündigung, habe das Mie t- verhältnis wirksam beendet, ist aber vor allem auch deswegen rechtsfehlerhaft, weil die von ihm bejahte " gefährdet erscheinende Zahlungsfähigkeit " des Kl ä- gers zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung die Anforderungen an einen wichtige n Grund in der Person des Klägers im Sinne des § 563 Abs. 4 BGB nicht erfüllte. Dies gilt unabhängig davon, ob das Mietverhältnis mit dem Kläger und der Tochter der verstorbenen Mieterin fortgesetzt wurde oder nur mit dem Kläger allein. a a) Gemäß § 563 Abs. 4 BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis i n- nerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietve r- hältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist künd i- gen, wenn in der Person des Eingetre tenen ein wichtiger Grund gegeben ist . Dieser Grund muss so beschaffen sein, dass er dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund von Umständen unzumutbar macht, die in der Person des Mieters liegen (Senatsurteil vom 10. April 2013 - VIII Z R 213/12, NJW 2013, 1806 Rn. 13; Senatsbeschluss vom 20. April 2010 - VIII ZR 254/09, WuM 2010, 431 Rn. 6 ) . Dabei genügt es grundsätzlich, dass der Kündigung s- grund nur in der Person eines Mitmieters verwirklicht wird (Staudinger/Rolfs, aaO; Blank in Blank/ Börstinghaus , aaO mwN; Palandt/Weidenkaff, aaO , § 563 Rn. 23; MünchKommBGB/Häublein, aaO , § 563 Rn. 28 ; NK - BGB/Hinz, aaO ). 25 26 - 14 - Bei einer Mehrheit von Mietern kann die Kündigung aber nicht auf eine in Frage gestellte finanzielle Leistungs fähigkeit nur eines Mie ters gestützt werden, weil alle Miet er gesamtschuldnerisch für die Mietverbindlichkeiten haften (so auch Blank in Blank/Börstinghaus , aaO Rn. 67 ; Schmidt - Futterer/Streyl, aaO R n. 69; Kandelhard /Schneider in Herrlein/Kandelhard, aaO R n. 1 8 ; vgl. auch Senats u r- teil vom 26. November 1957 - VIII ZR 92/57, BGHZ 26, 102, 108 ff. [zum Ko n- kurs eines Mitmieters]). bb) Das Berufungsgericht hat im Hinblick darauf, dass der Kläger bei Z u- gang der Kündigungserklärung nur eine Ausbildungsvergütung als Einkommen bezog , dessen finanzielle Leistungsfähigkeit als gefährdet angesehen und darin einen wichtigen Grund für eine Kündigung des Mietverhältnisses nach § 563 Abs. 4 BGB erblickt . Diese tatrichterliche Würdigung kann zwar in der Revis i- onsinstanz nur beschränkt darauf ü berprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff des wichtigen Grundes verkannt, wesentliche Umstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder Verfahrensfehler begangen hat ( st . Rspr.; vgl. Senatsbeschl uss vom 20. April 2010 - VIII ZR 254/09, aaO Rn. 5 mwN) . Einer an diesem Maßstab ausgerichteten Prüfung hält die Würdigung des Berufungsgerichts indes nicht stand. (1) Zwar kann eine objektiv feststehende finanzielle Leistungsu nfähigkeit des Mieters od er mehrerer Mieter (etwa wegen bereits eingetretener Zahlung s- rückstände) , einen wichtigen Grund in der Person des oder der Eintretenden im Sinne von § 563 Abs. 4 BGB darstellen (so auch AG Charlottenburg, Urteil vom 15. August 2014 - 238 C 63/14, juris Rn. 25; Schmidt - Futterer/Streyl, aaO Rn. 69; Blank in Blank/Börstinghaus , aaO Rn. 65; MünchKommBGB/Häublein, aaO Rn. 26; Staudinger/Rolfs, aaO Rn. 49; BeckOK - MietR/Theesfeld, BGB, Stand: 1. Dezember 2017, § 563 Rn. 50; j urisPK - BGB/Schur, Stand: 1. Deze m- 27 28 - 15 - ber 20 16 , § 563 Rn. 25; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 11. Aufl., § 563 BGB Rn. 22; NK - BGB/Hinz, aaO Rn. 4 4 ; B eckOK - BGB /Herrmann, BGB, Stand: 1. November 2016, § 563 Rn. 21; Soergel/Heintzmann , BGB, 13. Aufl., § 563 Rn. 14; Kossmann /Meyer - Abich , Handbuch der Wohn raummiete, 7 . Aufl., § 16 Rn. 35; Lützenkirchen, WuM 1990, 413 ). A nders als bei der ursprünglichen B e- gründung des Mietverhältnisses überlässt das Gesetz nicht dem Vermieter die Auswahl des Mieters. Auch ist - anders als bei der Untermiete (§ 553 BGB) - in den Fällen des § 563 Abs. 1 und 2 BGB neben dem oder den Eintretenden ke i- ne Mietpartei vorhanden, die bereits für die Miete haftet (vgl. hierzu Münc h- Komm/BGB, Häublein, aaO Rn. 26; BeckOK - BGB/ Herrmann, aaO; Schmidt - Futterer/Streyl, aaO ; NK - BGB/Hinz, aaO); vielmehr kommt es zu einer Au s- wechslung der Mietpartei. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber das Interesse des Vermieters, sich von einem finanziell nicht hinreichend leistung s- fähigen Eintretenden zu lösen, grundsätzlich als schutzwürdig anerkannt (B T - Drucks. 14/4553, S. 60). (a) Eine bereits zum Zeitpunkt der Kündigung ( unstreitig oder nachwei s- lich ) gegebene un zureichende finanzielle Leistungs fähigkeit des Mieters führt für den Vermieter jedoch i m Hinblick darauf, dass der Zahlungsverzug des Mi e- t ers eine gesetzliche Regelung in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a und b BGB erfahren hat und der Vermieter das Mietverhältnis sogar fristlos kündigen kann, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entric h- tung der Miete oder eine m nic ht unerheblichen Teil (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB) beziehungsweise in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in H ö- he eines Betrags in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b BGB) , für sich genommen regelmäßig noch nicht zur Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Mietverhältnisses. 29 - 16 - De nn das außerordentliche Kündigungsre cht nach § 563 Abs. 4 BGB e r- gänzt nach dem gesetzlichen Regelungsplan die sonstigen , ebenfalls an die fehlende Leistungsfähigkeit des Mieters anknüpfenden Kündigungsrechte des Vermieters (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 , Abs. 1 Satz 2 BGB ; § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB ). Daraus folgt, dass es hinsichtlich der finanziell en Leistungsfähigkeit des Mieters nur solche Sachverhalte abdecken soll, bei denen nicht bereits au f- grund anderer Kündigungstatbestände, vor allem aufgrund des typisierten R e- geltatbestands des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB, von einer Unzumutbarkeit der For tsetzung des Mietverhältnisses auszugehen ist. D enn soweit die allg e- meinen Kündigungsgründe greifen, fehlt es an einer durch das außerordentliche Kündigungsrecht des § 563 Abs. 4 BGB zu schließenden Schutzlücke des Vermie ters (vgl. auch Sternel, aaO). ( b) Gegenteiliges ergibt sich e ntgegen der Auffassung der Revisionse r- widerung nicht aus den Gesetzesmaterialien zu § 563 BGB . Zwar heißt es dort: " Dem Vermieter kommt es hingegen darauf an, wer die Person ist, mit der der Mietvertrag zukünftig weitergeführt wird. Dies ist für ihn deshalb wichtig, damit die Zahlung der Miete auch künftig gesichert ist und die Wohnung nicht übe r- mäßig abgenutzt wird " (BT - Drucks. 14/4553, S. 60). Aus der Wendung " Za h- lung der Miete auch zukünftig gesichert " folgt aber nicht, dass das Kündigung s- recht nach § 563 Abs. 4 BGB dem Vermieter schon für sich allein aufgrund e i- ner finanziellen Leistungs unfähigkeit des Mieters zusteht, ohne dass eine hie r- mit für den Vermieter verbundene Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mie t- verhältnisses vo rliegen müsste. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit der angeführten Formulierung lediglich anerkannt, dass auch eine mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit des Mieters einen wichtige n Grund für eine Beendigung des Mietverhältnisses darstellen kann. Dass er - wie in § 543 Abs. 2 BGB normativ geschehen - in diesen Fällen 30 31 32 - 17 - auf eine Prüfung der Unzumutbarkeit der Weiterführung des Mietverhältnisses für den Vermieter von vornherein verzichten woll t e, ist den Gesetzesmaterialien dagegen nicht zu entnehmen. Im G egenteil hat der Gesetzgeber in der weiteren Gesetzesbegründung ausgeführt, dass er an dem schon für die Vorgängerreg e- lung des § 569a Abs. 5 BGB aF geltenden Kriterium der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses festhalten wolle. Er hat bezügl ich der Künd i- gungsmöglichkeit des § 563 Abs. 4 BGB ausdrücklich ausgeführt, dass sich diese Bestimmung an § 569a Abs. 5 BGB aF anlehne (BT - Drucks. 14/4553, S. 61). Der Zweck der letztgenannten Regelung besteht aber ausweislich der Gesetzesmaterialien darin , dem Vermieter ein Recht zur vorzeitigen Kündigung zuzuerkennen, " wenn ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugem u- tet werden kann " (BT - D ru cks. IV/806, S. 12). ( c ) Um das Vorliegen des damit ausschlaggebenden Kriteriums der (Un - ) Zumutbarkeit prüfen zu können, müssen daher nicht nur das Vorliegen einer fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit des Mieters, sondern zusätzlich t a t- sächliche Umstände dargetan und im Bestreitensfall nachgewiesen werden, aus denen sich ergibt, dass es dem Vermieter nicht zuzumuten ist, die Verwir k- lichung eines Kündigungsgrund s nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a und b BGB abzuwarten. Solche Umstände können beispielsweise darin liegen, dass die Mietwohnung fremdfinanziert und der Vermieter aus diesem Grund oder z ur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf die pünktliche und vollständige Erbri n- gung de r Mietzahlungen angewiesen ist. Sie können aber auch darin bestehen, dass schon in dem ursprünglichen Mietverhältnis Zahlungsrückstände aufgela u- fen sind, weil die finan ziellen Mittel des Mieters und des nunmehr Eingetretenen für die Begleichung der (Brutto - )Miete nicht ausgereicht haben. Für die Beurte i- lung der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses sind letztlich die konkreten Umstände des jeweiligen Einze lfalls maßgeben d. 33 - 18 - (2) Nach einer im Schrifttum verbreiteten und vereinzelt auch in der I n- stanzrechtsprechung vertretenden Auffassung soll sogar bei einer bloß gefäh r- det erscheinenden finanziellen Leistungs fähigkeit ein wichtiger Grund im Sinne von § 563 Abs. 4 BGB in Betracht kommen (Schmidt - Futterer/Streyl, aaO; E r- man/Lützenkirchen, aaO Rn. 20; Bub/Treier/Landwehr, Handbuch der G e- schäfts - und Wohnraummiete, 4. Aufl., Kap II Rn. 2618 [berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit]; Kossmann, aaO [Einkomme nsdefizit]; AG München, WuM 2017, 282; AG Charlottenburg, Urteil vom 15. August 2014 - 238 C 63/14, aaO [sehr weitgehend unter Einbeziehung künftig möglicher Mieterhöhungen]). Dem ist zumindest in dieser Allgemeinheit nicht zuzustimmen. (a) Eine zum Ze itpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung lediglich drohende finanzielle Leistungs unfähigkeit beziehungsweise eine " gefährdet e r- scheinende " finanzielle Leistungsfä higkeit des/der Mieter(s ) kann nur in beso n- deren Ausnahmefällen eine Unzumutbarkeit der For tsetzung des Mietverhäl t- nisses für den Vermieter begründen. Denn - anders als bei einer feststehenden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit - wird hierbei eine Prognose anzustellen sein, die naturgemäß mit Unwägbarkeiten behaftet ist. Der in das Mietverhäl tnis eingetretene (neue) Mieter wür de daher bei Fehleinschätzungen Gefahr laufen, sein von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte s Besitzrecht (vgl. BVerfG E 89, 1, 6 ff.; BVerfG, NJW - RR 1999, 1097, 1098; NJW 2000, 2658, 2659; WuM 2001, 330; NJW - RR 2004, 440, 441; NJ W 2006, 2033; NZM 2011, 479 Rn. 29; Senatsurteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 45/16, NJW 2017, 2018 Rn. 34, zur Veröffentl i- chung in BGHZ vorgesehen ) selbst dann zu verlieren, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die Bedenken gegen seine Zahlung sfähigkeit unb e- rechtigt gewesen sind. Die auf einer drohenden finanziellen Leistungs unfähigkeit oder gefährdet erscheinenden finanziellen Leistungsfä higkeit des/der eingetretenen Mieter(s) 34 35 36 - 19 - gestützte Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Ve r- mieter muss daher auf konkreten Anhaltspunkten und objektiven Umständen beruhen (vgl. hierzu Schmidt - Futterer/St r eyl, aaO; NK - BGB/Hinz, aaO Rn. 44; Sternel, aaO ) , die nicht bloß die Erwartung rechtfertigen (so aber etwa Schmidt - Futterer/Streyl, aaO mw N ), sondern vielmehr den zuverlässigen Schluss zula s- sen, dass fällige Mietzahlungen alsbald ausbleiben werden. Solche Anhalt s- punkte fehlen dann, wenn Geldquellen vorhanden sind, die die Erbringung der Mietzahlungen sicherstellen, wie dies etwa bei st aatlichen Hilfen (vgl. Schmidt - Futterer/Streyl, aaO Rn. 69; Blank in Blank/Börstinghaus , aaO; BeckOGK - BGB/Wendtland, Stand 1. Januar 2018, § 563 Rn. 47 ; Kossmann, aaO ; Sternel, aaO ) , sonstigen Einkünften ( z. B. Untermietzahlungen; Unterstützung Verwan d- ter ; Nebentätigkeitsvergütungen) oder vorhandenem Vermögen der Fall ist. (aa) Anders als dies offenbar die Revisionserwiderung meint , ergibt sich aus dem Regelungszweck des § 563 Abs. 4 BGB nicht, dass solche Mittel bei der Beurteilung, ob dem Vermieter di e Weiterführung des Mietverhältnisses mit dem Eintretenden unzumutbar ist, a ußer Betracht zu bleiben hätten. Der Sinn und Zweck des § 563 Abs. 4 BGB besteht - wie bereits ausgeführt - lediglich darin, dem Vermieter im Falle der Unzumutbarkeit der Fortsetzu ng des Mietve r- hältnisses mit dem Eingetretenen ein außerordentliches Kündigungsrecht ei n- zuräumen. Die Gesetzesmaterialien verhalten sich aber nicht dazu, welche Kr i- terien bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit an zu wenden sind. Dies ist eine allein von der Rechtsprechung anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu klärende Frage. (bb) Soweit die Revisionserwiderung darauf verweist, hinsicht lich zum Kündigungszeitpunkt noch nicht gewährter Drittmittel müsse eine - dem Vermi e- ter nicht zumutbare - Pro gnose angestellt werden, ob ein entsprechender Lei s- tungsanspruch des Mieters bestehe, blendet sie aus, dass bereits die Frage 37 38 - 20 - einer drohenden finanziellen Leistungs un fähigkeit an sich, also die Frage, ob dem Mieter künftig genügend Geldmittel zur Begleichu ng der (Brutto - )Miete zur Verfügung stehen, einer Prognosebeurteilung unterliegt . Dies gilt auch, soweit sie aus dem Umstand, dass die Kündigung nur binnen der Monatsfrist des § 563 Abs. 4 BGB ausgesprochen werden k ann , ableiten will , dass der Gesetzge ber Gesichtspunkte, die für den Vermieter mit einem höheren Ermittlungsaufwand verbunden wären, in die Beurteilung, ob eine ( feststehende oder drohende) finanzielle Leistungs unfähigkeit und daraus resultierend eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietve rhältnisses geg e- ben sei, nicht habe einbezogen wissen wollen. Hierbei verkennt die Revision s- erwiderung, dass der Gesetzgeber durch die erfolgte zeitliche Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit keine Aussagen dazu getroffen hat, w elche Anfo r- derungen an die Kündigungsvoraussetzungen zu stellen sind. Die - spiegelbil d- lich zu der ebenfalls einen Monat betragenden Frist des Mieters für die Erkl ä- rung, das Mietverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, ausgestaltete - Monatsfrist des § 563 Abs. 4 BGB dient vielmehr al lein dazu, dem Vermieter ausreichende Möglichkeiten zu eröffnen, mit dem Eingetretenen in Vertragsverhandlungen über den Abschluss eines neuen Mietvertrags (mit geänderten Bedingungen) zu treten (BT - Drucks. 14/4553, S. 61). Aus diesem Grund hat der Gesetzg eber dem Vermieter anstatt der zuvor nur zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach dem Tod des Mieters eröffneten Kündigung nunmehr einen Zeitraum von einem M o- nat für den Ausspruch der Kündigung zugebilligt (vgl. BT - Drucks. , aaO). Bei der anzustellenden Progn ose, ob aufgrund objektiver und konkreter Anhaltspunkte davon ausgegangen werden kann, dass Mietzahlungen künftig ausbleiben, kommt es wiederum auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an. Dabei wird unter anderem darauf a bzustellen sein , ob aller Vorau ssicht nach ein Anspruch auf staatliche Transferleistungen - etwa in Form des Mi n- 39 40 - 21 - destsatzes bei der Grundsicherung - besteht oder ob solche Leistungen völlig ungewiss sind. Hierdurch setzt sich der Senat auch nicht in Widerspruch zu den hohen Anforderun gen, die er an ein fehlendes Vertretenmüssen des Zahlungsverzugs im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB bei der Inanspruchnahme von S o- zialleistungen stellt (vgl. etwa Senatsurteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 175/14, BGHZ 204, 134 Rn. 17 f. mwN) . Ande rs als die Revisionserwiderung meint, lässt diese Rechtsprechung keine Rückschlüsse darauf zu, wann ein wichtiger Grund zur Kündigung im Sinne von § 563 Abs. 4 BGB vorliegt . Denn die vorgenannte Senatsrechtsprechung betrifft a llein die Frage des Vertrete n- m üssens eines bereits eingetretenen Zahlungsrückstands, während es bei der progno s tischen Beurteilung einer nur drohenden finanziellen Leistungs unfähi g- keit und d er darauf gestützte n Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhäl t- nisses um die Frage geht, ob Mietzahlungen künftig ausbleiben werden. Zudem finde n im Rahmen de r typisierten Regeltatbest ände des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB - anders als bei § 563 Abs. 4 BGB - am Einzelfall orientierte Zumu t- barkeitserwägungen gerade nicht statt (st. Rspr.; vgl. etw a Senatsurteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 175/14, aaO Rn. 21 mwN). (cc) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung folgt auch da r- aus, dass der Wortlaut des § 563 Abs. 4 BGB und die diese Vorschrift betre f- fende Rechtsprechung des Senats allein au f Umstände abstellen, " die in der Person des Mieters liegen " , nicht, dass der Vermieter nicht gehalten wäre , die soeben beschriebenen Drittmittel im Rahmen der Prognose, ob eine finanzielle Leistungs unfähigkeit des Mieters droht und dem Vermieter aufgrund dessen eine Weiterführung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten ist, zu berücksicht i- gen. Denn es geht hierbei nicht um außerhalb der Person des Eintretenden b e- gründete Umstände, sondern um Gesichtspunkte, die an dessen Person (L e- 41 42 - 22 - bensumstände , Bedürftigkeit ) anknüpfen und bereits bei lebensnaher Betrac h- tung in die Beurteilung einzufließen haben, ob der Mieter droht, leistungs unf ä- hig zu werden. (b) Zusätzlich zu den beschriebenen Anforderungen müssen - ebenso wie bei einer feststehenden finanziellen Leist ungs unfähigkeit des Mieters - U m- stände gegeben sein, die es für den Vermieter als untragbar erscheinen lassen, wegen der rein drohenden finanziellen Leistungs unfähigkeit des Mieters mit einer Kündigung zuzuwarten, bis die Voraussetzungen der allgemeinen Kü nd i- gungsvorschriften erfüllt sind, vor allem ein Zahlungsverzug im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a oder b BGB aufgelaufen ist. (3) Gemessen an den dargestellten Grundsätzen hat das Berufungsg e- richt bereits den Prüfungsmaßstab für das Vorl iegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 563 Abs. 4 BGB grundlegend verkannt . Außerdem hat es seine tatrichterliche Würdigung, im Hinblick auf die vom Kläger bezogene Ausbi l- dungsvergütung erscheine dessen finanzielle Leistungs fähigkeit gefährdet und es liege in seiner Person ein wichtiger Grund für eine Kündigung nach § 563 Abs. 4 BGB vor , auf eine unzureichende Tatsachengrundlage gestützt. Ferner hat es wesentliche vom Kläger zu seiner Einkommens - und Vermögenssituation vorgetragene Umstände rechtsfehl erhaft für unerheblich gehalten . (a) Das Berufungsgericht hat den Umstand, dass der Kläger zum Zei t- punkt des Zugangs der Kündigungserklärung lediglich eine - von ihm der Höhe nach nicht einmal festgestellte - Ausbildungsvergütung bezog , für eine gefäh r- d et erscheinende finanzielle Leistungs fähigkeit ausreichen lassen und hat da r- aus abgeleitet, dass dieser dauerhaft ohne die nicht absehbare Hilfe Dritter nicht in der Lage gewesen sei, die Mietzahlungen in dem unbefristeten Mietve r- hältnis zu erbringen . Hier bei hat es in seine Überlegungen einbezogen, dass 43 44 45 - 23 - ein Ausbildungsverhältnis auch in struktureller Hinsicht nicht mit einem unbefri s- teten Arbeitsverhältnis vergleichbar sei, weil weder dessen erfolgreicher A b- schluss noch die Aufnahme einer Festanstellung ge sichert seien. Damit hat es bei seiner Prognoseentscheidung nicht nur die Frage der finanziellen Leistung s- fähigkeit des Klägers zum Zeitpunkt der Kündigung in den Blick genommen, sondern hat letztlich verlangt, dass dessen Leistungs fähigkeit für die Dauer des unbefristeten Mietverhältnisses sichergestellt ist ( ähnlich auch AG Charlotte n- burg, Urteil vom 15. August 2014 - 238 C 63/14, aaO , das verlangt hat, dass auch die Zahlung künftiger Mieterhöhungen gesichert ist) . (aa) Mit dieser Sichtweise überspann t es bei weitem die Anforderungen an die finanzielle Leistungs fähigkeit eines nach § 563 Abs. 1, 2 BGB in ein u n- befristetes Mietverhältnis eingetretenen Mieters . Auch ein Vermieter, der mit einem solventen Mieter ein unbefristetes Mietverhältnis eingeht, k ann bei Ve r- tragsschluss regelmäßig nicht ausschließen, dass dessen finanzielle Leistung s- fähigkeit durch zukünftige Entwicklungen, etwa durch Verlust des Arbeitspla t- zes, durch Krankheit, durch Trennung oder durch den Tod eines Mitmieters herabgesetzt wird . (bb) Auch hat das Berufungsgericht - wie die Revision zu Recht rügt - - sich allein mit der Frage einer gefährdet erscheinenden finanzielle n Leistung s- fähigkeit befasst und nicht das letztlich für das Vorliegen eines Kündigung s- grunds nach § 563 Abs. 4 B GB allein maßgebliche Merkmal der Unzumutba r- keit der Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Beklagten im Einzelnen g e- prüft. Es hat diesen Gesichtspunkt zwar in seinen Obersätzen angesprochen, dann aber im Rahmen der Subsumtion des gegebenen Sachverhalts unter di e- se Obersätze eine solche Zumutbarkeitsbetrachtung für unerheblich gehalten . Denn es hat die aus seiner Sicht anzuzweifelnde Fähigkeit des Klägers, die Mieten künftig vollständig und pünktlich zu bezahlen, rechtsfehlerhaft für eine 46 47 - 24 - Kündigung nach § 563 Abs. 4 BGB genügen lassen und hat damit die von ihm bejahte drohende finanzielle Leistungs unfähigkeit mit einer Untragbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses gleichgesetzt . ( b ) Weiter beruht die Würdigung des Berufungsgerichts, die finanziel le Leistungsfähigkeit des Klägers hinsichtlich der Mietzahlungen sei nicht ges i- chert, allein auf Mutmaßungen und nicht auf objektiven und belastbaren A n- haltspunkten. Das Berufungsgericht hat nicht einmal Feststellungen zur Höhe der Ausbildungsvergütung des Klägers (zum Zeitpunkt der Kündigung war er noch nicht arbeitsunfähig erkrankt), geschweige denn zu seinen s onstigen Ei n- künften getroffen. Außerdem hat es d en unstreitigen Umstand, dass der Kläger während seiner zum Zeitpunkt de s Schlusses de r mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht knapp zwei Jahre andauernden Nutzung der Wohnung die Kaltm iete und die Nebenkostenvorauszahlungen stets vollständig und pünk t lich entrichtet hat, als " nachträgliche Entwicklungen " unberücksichtigt g e- lassen. Dabei hat es verkannt, dass dieser Umstand ein aussagekräftiges Indiz dafür darstell t , dass die finanzielle Leistungs fähigkeit des Klägers zum Zei t- punkt der Kündigung nicht in Frage gestellt war . Dies gilt umso mehr, als sich die Einkommenssituation des Klägers aufgru nd seiner nach der Kündigung ei n- getretenen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vorübergehend sogar ve r- schlechtert hat und er gleichwohl - auch ohne die begehrte Untervermietung - in der Lage war, die geschulde ten Mietzahlungen zu erbringen. (c) Ferne r hat das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, w e- sentlichen Vortrag des Klägers zu seinen finanziellen Verhältnissen unberüc k- sichtigt gelassen. So hat es rechtsfehlerhaft dessen Angaben über zum Zei t- punkt der Kündigung vorhandenes und zur Best reitung der Miete und der L e- benshaltungskosten eingesetztes Restvermögen sowie dessen Vortrag, dass er nach Verbrauch dieses Vermögens gemäß § 22 SGB II zum Bezug von Arbeit s- 48 49 - 25 - losengeld II neben dem erhaltenen Krankgeld berechtigt gewesen sei, als u n- beachtli ch angesehen. Dabei hat es außer Acht gelassen, dass die wirtschaftl i- che Leistungs fähigkeit des Mieters regelmäßig nicht ernsthaft in Frage gestellt ist, wenn die vorhandenen Eigenmittel für sich genommen zwar unzureichend sind, daneben aber Ansprüche geg en staatliche Stellen auf finanzielle Unte r- stützung bestehen (vgl. Schmidt - Futterer/Streyl, aaO Rn. 69; Blank in Blank/Börstinghaus , aaO; BeckOGK - BGB/Wendtland, aaO; Kossmann /Meyer - Abich , aaO). Schließlich hat das Berufungsgericht auch nicht in Betrach t gezogen, dass der Kläger nach dem Auszug der Tochter seiner verstorbenen Lebensg e- fährtin einen Teil der Mietwohnung einem Untermieter überlassen und hierdurch weitere Einkünfte beziehen könnte (zur Berechtigung einer Untervermietung nachfolgend unter II I 1 ) . Bei Zugang der Kündigungserklärung vom 26. Juni 2015 hatte der Kläger zwar noch nicht das Verlangen zur Zustimmung zu einer Untervermietung gestellt gehabt; dieses erfolgte erst mit Schreiben vom 6. O k- tober 2015. Gleichwohl kann die Frage einer finanz iellen Leistungsfähigkeit des Mieters vom Gericht nicht ohne Einbeziehung aller nach Lage der Dinge erns t- haft in Betracht kommenden Geldquellen beurteilt werden. III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich weder hinsichtlich der Abweisung der Klage noch bezüglich der Stattgabe der auf Räumung und He r- ausgabe gerichteten Widerklage aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO) dar. 50 51 - 26 - 1. Das Berufungsgericht hat sich - von seinem Standpunkt aus kons e- quent - nicht mit der Frage befasst, ob die Voraussetzungen für eine Gestattung der Untervermietung an den vom Kläger benannten Arbeitskollegen gemäß § 553 Abs. 1 BGB vorliegen. Da es hierzu keine Feststellungen getroffen hat, ist im Revisionsverfahren der Vortrag des Klägers zugrunde zu legen. Dana ch kann ein Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung nach § 553 Abs. 1 BGB nicht verneint werden. a) Der Kläger hat sein Zustimmungsverlangen vom 6. Oktober 2015 d a- rauf gestützt, dass die Tochter seiner verstorbenen Lebensgefährtin entgegen der ursp rünglichen Planung ausgezogen sei und er nun gerne einen Teil der Wohnung an einen Arbeitskollegen überlassen wolle , der sich im gleichen Au s- bildungsverhältnis wie der Kläger befinde. Dies h ätte gleichzeitig den Vorteil, dass sich der Arbeitskollege an den Mietkosten und an den Fahrtkosten zur Arbeitsstätte beteiligen würde. Die vom Kläger angeführten Gründe für das U n- tervermietungsbegehren sind als berechtigtes Interesse im Sinne von § 553 Abs. 1 BGB anzuerkennen. Die Voraussetzungen des § 553 Abs. 1 BGB s ind unter Berücksichtigung des mieterschützenden Zwecks dieser Regelung ausz u- legen (Senatsurteil vom 23. November 2005 - VIII ZR 4/05, NJW 2006, 1200 Rn. 11). Dabei ist als berechtigt jedes Interesse des Mieters von nicht ganz u n- erheblichem Gewicht anzuerk ennen, das mit der geltenden Rechts - und Sozia l- ordnung in Einklang steht (Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 3. Oktober 1984 - VIII AZR 2/84, BGHZ 92, 213, 219 f. [zu § 549 Abs. 2 Satz 1 BGB aF]; Senatsurteile vom 23. November 2005 - VIII ZR 4/05, aaO R n. 8; vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, NJW 2014, 2717 Rn. 14 ). Bereits der Wunsch, nach dem Auszug eines bisherigen Wohngenossen nicht allein zu leben, kann ein solches Interesse begründen ( vgl. Senatsb e- schluss [Rechtsentscheid] vom 3. Oktober 1984 - VIII AZR 2/84, aaO, S. 219; 52 53 54 - 27 - OLG Hamm, NJW 1982, 2876, 2879 [ jeweils zu § 549 BGB aF]; LG Berlin, GE 1983, 1111 [zu § 549 Abs. 2 Satz 1 BGB aF ] ; LG Hamburg, ZMR 2001, 973 f.; LG Freiburg, WuM 2002, 371; Blank in Blank/Börstinghaus , aaO , § 553 Rn. 8; Schmid t - Futterer/Blank, aaO , § 553 BGB Rn. 4 ; jurisPK - BGB/Schur, Stand 1. Dezember 2016, § 553 Rn. 14; vgl. auch Senatsurteil vom 4. März 2015 - VIII ZR 166/14, BGHZ 204, 216 Rn. 28 [zum Eigenbedarf] ). Auch die vom Kläger ange strebte Verringerung der nach de m Ableben seiner Lebensgefährtin und dem Auszug ihrer Tochter von ihm allein getrag e- nen Miet aufwendungen und seiner Fahrtkosten zur Arbeitsstelle sind ohne We i- teres als berechtigtes Interesse an der Untervermietung eines Teils der Wo h- nung anzuerkennen ( vgl . Senatsurteile vom 23. November 2005 - VIII ZR 4/05, aaO ; vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, aaO ; OLG Hamm, aaO; Münc h- KommBGB/ Bieber , aaO , § 553 Rn. 7; Staudinger/ V. Emmerich, aaO, § 553 Rn. 9 mwN ; Schmidt - Futterer/Blank, aaO mwN ; jurisPK - BGB/Schur, aaO Rn. 12 mwN ). Dabei macht es keinen Unterschied, ob dieses Interesse auf b e- rufsbedingten Gründen beruht (so die Fallgestaltungen in den Senatsurteilen vom 23. November 2005 - VIII ZR 4/05, aaO Rn. 8; vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, aaO) oder aus Anlass des Wegfalls des ursprünglichen Mieters (und dessen Finanzkraft) entstanden ist. Denn § 553 BGB entspricht im Wesentl i- chen der Vorgängerregelung des § 549 Abs. 2 BGB aF, mit dessen Schaffung der Gesetzgeber erkennbar unter anderem die Absicht verfolgte, de m Mieter die Verbesserung seiner Einnahmen durch Untervermietung zu e rmöglichen (OLG Hamm, aaO mwN ). b) Das vom Kläger geltend gemachte berechtigte Interesse ist - wie von § 553 Abs. 1 BGB vorausgesetzt - auch nach Abschluss des Mietvertrags en t- standen. Mit dieser zeitlichen Einschränkung soll verhindert werden, dass der Mieter , der einen - zumindest latent - vorhandenen Wunsch zur Überlassung 55 56 - 28 - eines Teils des Wohnraums mit Dritte n bei Vertragsabschluss verschweigt, die durch den Vertrag gesetzten Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs unter Berufung auf eine zu gestattende Untervermietung unterläuft (Staudi n- ger/ V. Emmerich, aaO, § 553 Rn. 5; Schmidt - Futterer/Blank, aa O Rn. 11; jurisPK - BGB/Schur, aaO Rn. 9; vgl. auch Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 3 . Oktober 1984 - VIII AZR 2/84, aaO , S. 221 f. [zu § 549 Abs. 2 BGB aF] ). Gemessen an diesem Regelungszweck kommt es auch bei einer geset z- lich angeordneten Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 563 Abs. 1, 2 BGB auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags und nicht auf den Zei t- punkt des Eintritts des neuen Mieters an. Der nach § 563 Abs. 1, 2 BGB Eintr e- tende tritt ohne sein Zutun in vollem Umfang in die Rechtsstellung des u r- sprünglichen Mieters ein; die sich daraus ergebenden Rechte (auch ein A n- spruch aus § 553 Abs. 1 BGB) und Pflichten gehen ohne Änderung auf den Ei n- tretenden über ( vgl. Schmidt - Futterer/Streyl, aaO , § 563 BGB Rn. 54 ; Blank in Blank/Börstinghaus , aaO , § 563 Rn. 22 ). c) Ein möglicher Anspruch des Klägers auf Gestattung der Un tervermi e- tung scheitert auch nicht daran, dass nach derzeitigem Stand der Dinge offen ist, ob neben ihm auch die Tochter seiner verstorbenen Lebensgefährtin ma n- gels rechtzeitig ausgeübten Ablehnungsrechts noch Mieterin ist. Dabei kann dahinstehen , ob es in einem solchen Fall stets genügt, dass nur einer von me h- reren Mietern ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 553 Abs. 1 BGB vo r- weisen kann (so Blank in Blank/Börstinghaus , aaO , § 553 Rn. 3; Schmidt - Futterer/Blank, aaO , § 553 BGB Rn. 3). D enn di es hat je denfalls dann zu ge l- ten, wenn der Mitmieter aus der Wohnung ausgezogen ist und der in der Wo h- nung verbliebene Mieter - wie hier der Kläger - aufgrund dieser Sachlage (sei es aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen) einen Dritten in die Wo h- nung aufne hmen will ( LG Berlin, NJW - RR 1990, 457; Blank in 57 58 - 29 - Blank/Börstinghaus, aaO; Schmidt - Futter er /Blank, aaO; Palandt/Weidenkaff, aaO , § 553 Rn. 4 ) . d) Dass der Arbeitskollege des Klägers inzwischen nicht mehr einzug s- willig ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Ebenso wenig hat das B e- rufungsgericht Feststellungen dazu getroffen, ob in der Person des Arbeitsko l- legen ein wichtiger Grund im Sinne von § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB vorliegt oder die Überlassung dem Vermieter aus sonstigen Gründen nicht zugemut et we r- den könnte. 2. Ob der im Wege der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung (§ 546 Abs. 1, § 985 BGB) deswegen begründet ist, weil der Kläger am 14. Juni 2015 aus zwischen den Parteien streitigen Gründen die Tür zum Schlafzimmer der Tochter seiner verstorbenen Lebensgefährtin eingetreten hat und dies den Beklagten zu einer Kündigung nach § 563 Abs. 4 BGB berechtigte, ist mangels hierzu getroffener tatsächl i- chen Feststellungen offen. Gleiches gilt für den vom Bekla gten geäußerten Verdacht des Drogenkonsums in der Wohnung. Hierbei kommt es auf eine Würdigung aller unstreitige n beziehungsweise nachgewiesene n Umstände durch den Tatrichter an. Maßgebend ist letzt lich, ob hierdurch bei Abwägung aller Gesichtspunkte dem B eklagten eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar war. 3. Die Wirksamkeit der im Verlauf des Prozesses - nach Ablauf der in § 563 Abs. 4 BGB vorgesehenen Frist - ausgesprochene n weitere n Kündigung vom 18. März 2016 ist nicht an § 563 Abs. 4 BGB, sondern allein an § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2, § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB zu messen. Auch hierzu hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Festste l- lungen getroffen. 59 60 61 - 30 - IV. Nach alledem hat da s Berufungsurteil keinen Bestand; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da der Rechtsstreit aus den angeführten Gründen nicht zur Endentscheidung reif ist, ist er zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Nürtingen, Entscheidung vom 31.05.2016 - 44 C 2148/15 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 30.03.2017 - 5 S 195/16 - 62
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