BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 1/06 Verk374ndet am: 29. Juni 2007 Weschenfelder, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 138 Abs. 1 Aa Der bei einem besonders groben Missverh344ltnis zwischen Leistung und Gegenleis-tung zul344ssige Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Beg374nstigten kann nicht allein deshalb als ersch374ttert angesehen werden, weil die benachteiligte Vertragspar-tei das Missverh344ltnis kannte. BGH, Urt. v. 29. Juni 2007 - V ZR 1/06 - OLG Brandenburg LG Frankfurt (Oder) - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 29. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. November 2005 aufgehoben. Die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. M344rz 2005 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tr344gt der Kl344ger. Von Rechts wegen Tatbestand: Durch notariellen Vertrag vom 1. Juni 1994 verkaufte die Beklagte zu 2 ein in Brandenburg belegenes, 374ber 63.000 qm gro337es Grundst374ck zum Preis von 50.000 DM an den Kaufmann I. A. (nachfolgend: Zedent). Eine Teil-fl344che dieses Grundst374cks, das etwa 13.000 qm gro337e Flurst374ck 27, verkaufte der Zedent mit notariellem Vertrag vom 21. Juni 1994 zum Preis von 680.000 DM an den w344hrend des Rechtsstreits verstorbenen H. K. (nachfol-gend: Beklagter zu 1) weiter. 1 - 3 - Mit notarieller Erg344nzungsvereinbarung vom 24. Mai 1995 erh366hten die Beklagte zu 2 und der Zedent in 304nderung des Kaufvertrages vom 1. Juni 1994 den Kaufpreis auf 120.000 DM. In der Vereinbarung hei337t es, dem Verk344ufer sei der Inhalt des Vertrages vom 21. Juni 1994 zwischen dem K344ufer und dem Zweiterwerber K. (dem Beklagten zu 1) bekannt. 2 Mit Vereinbarung vom 23. Dezember 1997 344nderten der Zedent und der Beklagte zu 1 den Kaufvertrag vom 21. Juni 1994 dahin, dass sich die verkaufte Fl344che verringern und der Beklagte zu 1 als Kaufpreis - unter Ber374cksichtigung bereits erbrachter 50.000 DM - noch weitere 290.000 DM zahlen sollte. 3 Mit notariellem Vertrag vom 20. April 1999 verkaufte die - weiterhin im Grundbuch eingetragene - Beklagte zu 2 das Flurst374ck 27 zum Preis von 120.000 DM an den Beklagten zu 1. Der beurkundende Notar wies dabei auf die Erf374llungsverpflichtung der Beklagten zu 2 aus dem Kaufvertrag vom 1. Juni 1994 und auf m366gliche Schadensersatzanspr374che des Ersterwerbers hin. Der Beklagte zu 1 zahlte den vereinbarten Kaufpreis und wurde im August 1999 als Eigent374mer des Flurst374cks 27 in das Grundbuch eingetragen. 4 Der Kl344ger, dem der Zedent Ende 1994 seine Rechte aus den mit den Beklagten geschlossenen Vertr344gen abgetreten hatte, hat von dem Beklagten zu 1 die Zahlung des Restkaufpreises von 630.000 DM aus dem Kaufvertrag vom 21. Juni 1994 verlangt. Gegen374ber der Beklagten zu 2 hat er denselben Betrag als Schadensersatz wegen Nichterf374llung des Vertrages vom 1. Juni 1994 beansprucht. Ferner hat er von den Beklagten die Auskehr von Einnah-men aus der Vermietung eines sich auf dem Flurst374ck 27 befindlichen Geb344u-des in H366he von 3.351,52 200 verlangt. 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Unter Zur374ckweisung der weitergehenden Berufung des Kl344gers hat das Oberlandesgericht die Beklagten 6 - 4 - als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kl344ger 148.274,65 200 (290.000 DM) nebst Zinsen zu zahlen. Ferner hat es die Beklagte zu 2 zur Zahlung weiterer 3.351,52 200 verurteilt. Mit ihrer von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung der Kl344ger beantragt, erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des erstin-stanzlichen Urteils. 7 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, die Beklagten seien dem Zedenten und damit dem aus dessen Recht vorgehenden Kl344ger gem344337 247 325 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. zu Schadensersatz in H366he des von dem Beklagten zu 1 geschulde-ten Restkaufpreises von 290.000 DM verpflichtet. Mit der Durchf374hrung des Kaufvertrages vom 20. April 1999 h344tten sie einen Eigentumserwerb des Ze-denten am Flurst374ck 27 verhindert und es ihm damit unm366glich gemacht, seine Verpflichtungen aus dem mit dem Beklagten zu 1 geschlossenen Vertrag zu erf374llen. Der Vertrag vom 1. Juni 1994, mit dem der Zedent das Flurst374ck 27 von der Beklagten zu 2 gekauft habe, sei wirksam. Zwar liege - auch wenn die Kaufpreiserh366hung vom 24. Mai 1995 ber374cksichtigt und nur auf das Flurst374ck 27 bezogen werde - ein besonders grobes Missverh344ltnis zwischen dem Kauf-preis und dem Wert des Grundst374cks vor. Die daraus folgende Vermutung der verwerflichen Gesinnung des Zedenten sei jedoch entkr344ftet. Aus der Vereinba-rung 374ber die Kaufpreiserh366hung vom 24. Mai 1995 ergebe sich, dass der Be-klagten zu 2 der Inhalt des zwischen dem Zedenten und dem Beklagten zu 1 geschlossenen Kaufvertrages vom 21. Juni 1994 bekannt gewesen sei. Somit 8 - 5 - habe die Beklagte zu 2 Kenntnis davon gehabt, dass das Flurst374ck 27 zu einem erheblich h366heren Kaufpreis weiterver344u337ert worden sei. Deutlicher habe ihr das Missverh344ltnis zwischen dem Wert des Grundst374cks und dem mit ihr ver-einbarten Kaufpreis nicht vor Augen gef374hrt werden k366nnen. Nach dem Vor-bringen der Beklagten zu 2 sei auch nicht davon auszugehen, dass der Zedent ihre Unerfahrenheit oder eine Zwangslage ausgenutzt habe. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 9 1. a) Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht aller-dings an, dass der Beklagten zu 2 infolge der 334bereignung des Flurst374cks 27 an den Beklagten zu 1 die ihr aus dem Vertrag vom 1. Juni 1994 gegen374ber dem Zedenten obliegende Leistung teilweise unm366glich geworden und die Vor-schrift des 247 325 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. daher Grundlage des gegen sie ge-richteten Schadensersatzanspruchs ist. Denn bei Schuldverh344ltnissen, die auf die Verschaffung des Eigentums an einer Sache gerichtet sind, begr374ndet der Umstand, dass der Schuldner die rechtliche Verf374gungsmacht 374ber die Sache verloren hat, sein Unverm366gen zur Leistung, solange er nicht behauptet und beweist, dass er zur Erf374llung des Vertrages durch Wiedererwerb der Sache willens und in der Lage ist (vgl. BGH, Urt. v. 21. Mai 1973, II ZR 54/72, WM 1973, 1202; Staudinger/L366wisch, BGB [1995], 247 275 Rdn. 50). 10 b) Ein Anspruch aus 247 325 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. setzt die Wirksamkeit des die unm366glich gewordene Leistungspflicht begr374ndenden gegenseitigen Vertrages voraus. Dies hat das Berufungsgericht zwar nicht verkannt. Seine Annahme, der zwischen dem Zedenten und der Beklagten zu 2 geschlossene 11 - 6 - Kaufvertrag vom 1. Juni 1994 sei nicht sittenwidrig im Sinne des 247 138 Abs. 1 BGB, beruht jedoch auf rechtsfehlerhaften Erw344gungen. aa) Entgegen der Auffassung der Revision folgt dies allerdings nicht schon daraus, dass das Berufungsgericht die Sittenwidrigkeit des am 1. Juni 1994 geschlossenen Kaufvertrages aufgrund eines Umstands - der Kenntnis der Beklagten zu 2 von dem erheblich h366heren Weiterverkaufspreis - verneint hat, welcher erst nach Vertragsschluss entstanden ist. 12 Zwar muss bei der Pr374fung, ob ein Rechtsgesch344ft sittenwidrig ist, auf den Zeitpunkt seiner Vornahme abgestellt werden (vgl. BGHZ 100, 353, 359 mwN). Wird das Rechtsgesch344ft aber - wie hier - nachtr344glich ge344ndert oder durch eine Zusatzvereinbarung erg344nzt, k366nnen auch Umst344nde Bedeutung erlangen, die erst zu diesem Zeitpunkt gegeben sind. Zum einen verm366gen sie die Sittenwidrigkeit des - ge344nderten - Rechtsgesch344fts zu begr374nden (vgl. BGH, Urt. v. 27. Januar 1977, VII ZR 339/74, WM 1977, 399, 400). Umgekehrt k366nnen sie aber auch dazu f374hren, dass bei Vertragsschluss vorhandene Gr374n-de f374r die Sittenwidrigkeit des Rechtsgesch344fts entfallen. Zwar hat dies f374r sich genommen keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Rechtsgesch344fts, weil f374r diese, wie dargelegt, der Zeitpunkt des Vertragsschlusses ma337geblich ist. Der Fortfall der die Sittenwidrigkeit begr374ndenden Umst344nde f374hrt aber dazu, dass eine Best344tigung des Rechtsgesch344fts (247 141 BGB) - die ausgeschlossen ist, solange die Nichtigkeitsgr374nde andauern (vgl. BGHZ 60, 102, 108) - m366glich wird (vgl. BGH, Urt. v. 6. Mai 1982, III ZR 11/81, NJW 1982, 1981 f.). 13 Das Berufungsgericht hat der notariellen Erg344nzungsvereinbarung vom 24. Mai 1995 ersichtlich eine solche Best344tigung entnehmen wollen und - im Hinblick darauf, dass diese nicht nur mit einer Vertrags344nderung verbunden, sondern in der 304nderungsvereinbarung selbst gesehen werden kann (Senat, 14 - 7 - BGHZ 7, 161, 163; BGH, Urt. v. 6. Mai 1982, III ZR 11/81, NJW 1982, 1981) - im Ausgangspunkt auch ohne Rechtsfehler entnehmen d374rfen. Den notwendi-gen Best344tigungswillen, der mindestens Zweifel der Parteien an der Rechtsbe-st344ndigkeit des Rechtsgesch344fts erfordert (vgl. BGHZ 11, 59, 60; 129, 371, 377), sieht das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als gegeben an, weil die Beklagte zu 2 in Ziffer 9 der notariellen Erg344n-zungsvereinbarung vom 24. Mai 1995 erkl344rt hat, die gegen den Bestand des Kaufvertrages erhobenen Einw344nde nicht mehr geltend zu machen. bb) Rechtsfehlerhaft ist aber die Annahme des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen des 247 138 Abs. 1 BGB h344tten bei Abschluss der Erg344nzungs-vereinbarung nicht (mehr) vorgelegen. 15 (1) Gegenseitige Vertr344ge k366nnen, auch wenn der Wuchertatbestand des 247 138 Abs. 2 BGB nicht in allen Voraussetzungen erf374llt ist, als wucher344hnli-ches Rechtsgesch344ft nach 247 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auff344lliges Missverh344ltnis besteht und mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammen-fassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen l344sst. Das ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Be-g374nstigten hervorgetreten ist, weil er etwa die wirtschaftlich schw344chere Positi-on des anderen Teils bewusst ausgenutzt oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass sich der andere nur unter dem Zwang der Verh344ltnisse auf den f374r ihn ung374nstigen Vertrag eingelassen hat (Senat, BGHZ 146, 298, 301 f.). Ist das Missverh344ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob - hiervon ist bei Grundst374cksgesch344ften bereits dann auszuge-hen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung -, l344sst dies den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Beg374nstigten zu (Senat, BGHZ 146, 298, 305; BGHZ 160, 8, 14; Urt. v. 8. No- 16 - 8 - vember 1991, V ZR 260/90, NJW 1992, 899, 900; Urt. v. 23. Juni 1995, V ZR 265/93, NJW 1995, 2635, 2636, insoweit in BGHZ 130, 101 nicht abgedruckt; Urt. v. 4. Februar 2000, V ZR 146/98, NJW 2000, 1487, 1488; Urt. v. 5. Oktober 2001, V ZR 237/00, NJW 2002, 429, 430; Urt. v. 19. Juli 2002, V ZR 240/01, NJW 2002, 3165, 3166). Diese tats344chliche Vermutung kommt nur dann nicht zum Tragen, wenn sie im Einzelfall durch besondere Umst344nde ersch374ttert ist (Senat, BGHZ 146, 298, 305). (2) Das Berufungsgericht geht zwar von diesen Grunds344tzen aus. Rechtsfehlerhaft sieht es die - aus dem festgestellten besonders groben Miss-verh344ltnis zwischen dem Wert der verkauften Grundst374cke und dem (auch er-h366hten) Kaufpreis folgende - Vermutung der verwerflichen Gesinnung des Ze-denten aber allein deshalb als ersch374ttert an, weil dieses Missverh344ltnis der Beklagten zu 2 bekannt gewesen sei. 17 Der Schluss von dem besonders groben 304quivalenzmissverh344ltnis auf eine verwerfliche Gesinnung des Beg374nstigten leitet sich aus dem Erfahrungs-satz her, dass au337ergew366hnliche Leistungen in der Regel nicht ohne Not oder einen anderen den Benachteiligten hemmenden Umstand zugestanden werden und der Beg374nstigte diese Erfahrung teilt (Senat, BGHZ 146, 298, 302 f.; Urt. v. 5. Oktober 2001, V ZR 237/00, NJW 2002, 429, 432 mwN). Faktoren, die den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeintr344chtigen, k366nnen insbe-sondere die in 247 138 Abs. 2 BGB genannten Tatbest344nde sein, also eine Zwangslage, Unerfahrenheit, ein Mangel an Urteilsverm366gen oder eine erhebli-che Willensschw344che. Sie scheiden zwar teilweise, keineswegs aber durchg344n-gig aus, wenn der Benachteiligte das Missverh344ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung kennt. Befindet sich der Benachteiligte beispielsweise in einer Zwangslage oder leidet er an einer erheblichen Willensschw344che (vgl. dazu Se-nat, Urt. v. 23. Juni 2006, V ZR 147/05, WM 2006, 1915, 1918), ist ihm das 18 - 9 - Missverh344ltnis von Leistung und Gegenleistung in der Regel bewusst. Er sieht sich aber durch seine Notlage zu dem Abschluss des Rechtsgesch344fts ge-zwungen oder ist aufgrund seiner verminderten psychischen Widerstandsf344hig-keit nicht in der Lage, diesen zu verweigern. L344sst sich aus dem Umstand, dass der Benachteiligte um das Missverh344ltnis von Leistung und Gegenleistung wei337, aber nicht folgern, dass er in seiner Entscheidung, das Rechtsgesch344ft abzu-schlie337en, frei ist, kann dieser Umstand auch nicht ausreichen, um die Vermu-tung der verwerflichen Gesinnung des Beg374nstigten als ersch374ttert anzusehen. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die Kenntnis des Benachteiligten von dem 304quivalenzmissverh344ltnis zusammen mit anderen besonderen Um-st344nden im Einzelfall Anlass gibt, die Vermutung einer verwerflichen Gesinnung des Beg374nstigten als ersch374ttert anzusehen. Dies kommt etwa in Betracht, wenn dem benachteiligten K344ufer das Wertverh344ltnis gleichg374ltig war, weil er ein besonderes Affektionsinteresse an dem Kaufgegenstand hatte (vgl. Senat, BGHZ 146, 298, 305). Es bleibt aber auch in diesem Fall Sache des Beg374nstig-ten, alle Umst344nde darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, die zu-sammen genommen die Vermutung ersch374ttern, er habe einen den Vertrags-partner in seiner Entscheidungsfreiheit beeintr344chtigenden Faktor bewusst oder jedenfalls grob fahrl344ssig ausgenutzt (vgl. zur Beweislast, Senat, BGHZ 146, 298, 305; Urt. v. 19. Juli 2002, V ZR 240/01, NJW 2002, 3165, 3166). Solche Umst344nde sind hier weder von dem Berufungsgericht festgestellt worden noch dem Vortrag des darlegungspflichtigen Kl344gers zu entnehmen. 19 - 10 - III. 1. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur Endentscheidung reif (247 563 Abs. 3 ZPO), weil weitere tats344chli-che Feststellungen nicht zu erwarten sind, nachdem die Sittenwidrigkeit des mit der Beklagten zu 2 geschlossenen Vertrages bereits Gegenstand der erstin-stanzlichen Entscheidung war und der Kl344ger keine Umst344nde vorgetragen hat, die - allein oder zusammen mit der Kenntnis der Beklagten zu 2 von dem 304qui-valenzmissverh344ltnis - geeignet w344ren, die Vermutung einer verwerflichen Ge-sinnung des Zedenten zu ersch374ttern. Dies gilt auch unter Ber374cksichtigung der Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 2 habe die mit dem Zeden-ten geschlossenen Vertr344ge vom 1. Juni 1994 und 24. Mai 1995 durch Vertrag vom 5. M344rz 1997 nochmals bekr344ftigt. Denn der Kl344ger hat auch keine Um-st344nde dargelegt, die die - fortbestehende - Vermutung f374r diesen Zeitpunkt er-sch374ttern k366nnten. 20 2. Die Berufung des Kl344gers war zur374ckzuweisen, weil das Landgericht die Klage im Ergebnis zu Recht insgesamt abgewiesen hat. 21 a) Infolge der Sittenwidrigkeit des zwischen dem Zedenten und der Be-klagten zu 2 geschlossenen Kaufvertrages fehlt nicht nur dem gegen sie gerich-teten Schadensersatzanspruch, sondern auch einem Anspruch auf Auskehr der von ihr vereinnahmten Mieten die Grundlage. 22 b) Die Sittenwidrigkeit des Vertrages steht ferner dem gegen den Rechtsnachfolger des Beklagten zu 1 gerichteten Anspruch - der sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts allerdings nicht aus 247 325 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F., sondern nur aus 247 324 Abs. 1 BGB a.F. ergeben kann - entgegen. 23 - 11 - Zwar k366nnte der Kl344ger gem344337 247 324 Abs. 1 BGB a.F. die Zahlung des Kaufpreises aus dem zwischen dem Zedenten und dem Beklagten zu 1 am 21. Juni 1994 geschlossenen und am 23. Dezember 1997 ge344nderten Vertrag verlangen, wenn die Erf374llung dieses Vertrages nur daran gescheitert w344re, dass der Beklagte zu 1 das Eigentum an dem Flurst374ck 27 auf andere Weise, n344mlich aufgrund des mit der Beklagten zu 2 im Jahr 1999 geschlossenen Ver-trages, erworben hat. Grunds344tzlich hat es der Gl344ubiger im Sinne des 247 324 Abs. 1 BGB zu vertreten, wenn er dem Schuldner die Leistung dadurch unm366g-lich macht, dass er sich die Sache von dem Eigent374mer selbst344ndig verschafft (vgl. Staudinger/Otto, BGB [1995], 247 324 Rdn. 12). Etwas anderes gilt aber, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass es dem Schuldner aus anderen, von dem Gl344ubiger nicht zu vertretenden Gr374nden unm366glich war, die ihm ob-liegende Leistung zu erbringen. Steht n344mlich fest, dass die Durchf374hrung des Vertrages auch ohne die Obliegenheitsverletzung des Gl344ubigers gescheitert w344re, hat der Gl344ubiger die Unm366glichkeit nicht verursacht und damit auch nicht zu vertreten. Die Gegenleistungsgefahr verbleibt in diesem Fall nach der Grundregel des 247 323 BGB a.F. bei dem Schuldner. 24 So verh344lt es sich hier. Da der Vertrag, mit dem der Zedent unter ande-rem das Flurst374ck 27 erwerben wollte, sittenwidrig und damit nichtig ist, steht fest, dass er auf diesem Wege die - f374r die Erf374llung des mit dem Beklagten zu 1 notwendige - rechtliche Verf374gungsmacht 374ber das Flurst374ck 27 nicht er-langen konnte. Da der Kl344ger auch nicht behauptet, dass der Zedent willens und in der Lage gewesen w344re, sich die Verf374gungsmacht 374ber das Grundst374ck anderweit zu beschaffen, ist davon auszugehen, dass ihm die Erf374llung des Vertrages mit dem Beklagten zu 1 schon aus diesem Grund, also unabh344ngig von dem Verhalten des Beklagten zu 1, unm366glich war. 25 - 12 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf den Vorschriften der 247247 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. 26 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 10.03.2005 - 14 O 122/02 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.11.2005 - 4 U 57/05 -
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