BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 106/01 Verkündet am: 15. März 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ha t auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mrz 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. Februar 2001 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfa h - rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien s treiten um Grundstücke aus der Bodenreform. Bei Ablauf des 15. Mrz 1990 war der Vater des Beklagten, A. F. B., als Eigentümer zweier landwirtschaftlich genutzter Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Die Grundstücke waren ihm aus dem Bodenfonds zugewiesen worden; der Bodenreformvermerk war eingetragen. A. F. B. verstarb am 29. Januar 1968. Er wurde von seiner Ehefrau, der Mutter des Beklagten, T. M. B., geborene S., und dem Beklagten beerbt. T. M. B. verstarb am 30. April 1984. Sie wurde von dem Beklagten und W. S. beerbt. W. S. ist nicht zute i - - 3 - lungsfhig. Er bertrug durch Vertrag vom 27. April 1993 seinen Anteil am Nachlaß von T. M. B. und seinen Anteil an den Grundstcken auf den Bekla g - ten. Der Beklagte arbeitete seit 1973 fr das Agrochemische Zentrum B. (ACZ), eine zwischengenossenschaftliche Einrichtung mehrerer landwirtschaf t - licher Produktionsgenossenschaften, die dem Ministerium fr Land-, Forst- und Nahrungsgterwirtschaft administrativ zugeordnet war. Daneben betrieb er eine persönliche Hauswirtschaft, hielt im Rahmen der Nutzung landwirtschaftlicher Kleinstflchen Vieh und wurde von der örtlichen LPG regelmßig zu Betrieb s - festen eingeladen. Am 29. April 1994 wurde er als alleiniger Eigentmer der Grundstcke in das Grundbuch eingetragen. Das klagende Land (Klger) verlangt ihre Aufla s - sung. Der Beklagte sieht sich als besser berechtigt an. Hierzu hat er auf seine Ttigkeit fr das ACZ verwiesen und geltend gemacht, nach dem Tod seiner Mutter 1984 einen Antrag auf Aufnahme in die LPG gestellt zu haben. Dieser Antrag sei abgelehnt worden, weil die LPG Differenzen mit dem ACZ durch die Aufnahme von Mitarbeitern des Zentrums habe vermeiden wollen. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemß verurteilt. Seine B e - rufung ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt er die Abweisung der Klage. - 4 - Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht bejaht den geltend gemachten Anspruch. Es meint, der Klger knne gemû Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB die Auflassu ng der Grundstcke verlangen. Auch auf der Grundlage seines Vorbringens sei der Beklagte nicht zuteilungsfhig, weil w e - gen der Ablehnung seines behaupteten Antrags auf Aufnahme in eine LPG eine Übertragung der Grundstcke auf ihn nicht in Betracht gekommen sei. II. Die Revison fhrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurc k - verweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 1. Die Revision hat allerdings keinen Erfolg, soweit sie die Zuteilungsf - higkeit des Beklagten bejaht. Der Beklagte ist nicht zuteilungsfhig im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB, weil er bei Ablauf des 15. Mrz 1990 weder Mitglied einer LPG noch ein Antrag auf Aufnahme in eine LPG gestellt war, aufgrund dessen die Grundstcke auf ihn bertragen werden konnten. Art. 233 § 12 Abs. 2, 3 EGBGB zeichnen die Zuteilungsgrundstze der Besitzwechselverordnung in pauschalierter Weise nach (st. Rechtspr., vgl. S e - nat, BGHZ 132, 71, 77; Senatsurt. v. 21. Juni 1996, V ZR 284/95, WM 1996, 1865; u. v. 7. Februar 1997, V ZR 107/98, W M 1997, 785, 786). Zur Übertr a - - 5 - gung von landwirtschaftlich genutzten Grundstcken eines Begnstigten aus der Bodenreform auf seine Erben bedurfte es nach diesen Grundstzen ber die Ttigkeit des Erben in einem dem Ministerium fr Land-, Forst- und Na h - rungsgterwirtschaft administrativ zugeordneten Unternehmen hinaus (§ 1 B e - sitzwechselVO) gemû § 3 Abs. 1 BesitzwechselVO der Mitgliedschaft des E r - ben in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (Senat, BGHZ 136, 283, 290). Der Senat hat der Mitgliedschaft in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft einen Antrag auf Aufnahme in eine solche dabei gleichgestellt (Senat, BGHZ 136, 283, 292). Ziel der Gleichstellung ist es, die Zuteilungsfhigkeit im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB auch in den Fllen anzunehmen, in denen die beantragte Aufnahme bis zum Inkrafttreten des Gesetzes ber die Rechte der Eigentmer von Grundstcken aus der B o - denreform am 16. Mrz 1990 nicht mehr erfolgt ist, jedoch zu erwarten war. Die Aufhebung der Beschrnkungen, die fr die Grundstcke aus der Bodenreform bis zum 15. Mrz 1990 galten, und der Umbruch der wirtschaftlichen Verhl t - nisse in der DDR im Herbst 1989/Frhjahr 1990 drfen nmlich nicht dazu f h - ren, daû der Erbe das Eigentum an Grundstcken verliert, die ihm nach den Grundstzen der Besitzwechselverordnung zu bertragen waren (vgl. Senats- urt. v. 4. Mai 2001, V ZR 21/00, WM 2001, 1902, 1903). In einem solchen Fall ist daher die Zuteilungsfhigkeit des Erben zu bejahen, obwohl er am Stichtag nicht Mitglied einer LPG war. Wurde der Antrag des Erben auf Aufnahme in eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft abgelehnt, kam die bertragung der dem Erbla s - ser aus dem Bodenfonds zugeteilten Grundstcke auf ihn nicht in Betracht. So verhlt es sich hier. Bei Ablauf des 15. Mrz 1990 lag kein Antrag vor, der zu einer Aufnahme des Beklagten in eine landwirtschaftliche Produktionsgeno s - - 6 - senschaft fhren konnte und die bertragung landwirtschaftlich genutzter Grundstcke schon zuvor ermglicht htte (vgl. Schietsch, NJ 1965, 564, 565; Arlt/Rohde, Bodenrecht, 1967, 355; Hhnert/Richter/Rohde u.a., LPG-Recht, 1984, S. 46 ff). Der Senat hat daher die Zuteilungsfhigkeit eines Erben selbst dann verneint, wenn er zwar im Zeitpunkt des Erbfalls, jedoch bei Ablauf des 15. Mrz 1990 nicht mehr Mitglied einer landwirtschaftlichen Produktionsg e - nossenschaft war (Senat, BGHZ 136, 283, 292). Ohne Bedeutung ist auch, aus welchem Grund der Aufnahmeantrag des Beklagten abgelehnt wurde, sofern kein manipulatives Handeln der Organe der DDR zu der Ablehnung gefhrt hat. Daû es sich so verhalten habe, hat der B e - klagte nicht behauptet. Ebenso ist ohne Bedeutung, daû der Beklagte im Ra h - men einer persnlichen Hauswirtschaft Vieh hielt und zu den Festveranstaltu n - gen der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft eingeladen wurde, deren Mitglied er hatte werden wollen. Eine Mitgliedschaft in der Genosse n - schaft wurde hierdurch nicht begrndet. 2. Der Rechtsstreit ist jedoch nicht zur Entscheidung reif. Nach Art. 233 § 11 Abs. 3 Sa tz 1 EGBGB kann nur die Auflassung desjenigen Eigentums oder Miteigentums verlangt werden, dessen Zuordnung an den Verpflichteten nach der Absicht des Gesetzgebers durch Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB erfo l - gen sollte. Hieran fehlt es, soweit der Beklagte das Eigentum an den Grun d - stcken von W. S. erworben hat. Zur Grûe dieses Anteils ist zu beachten, daû T. M. B. mit Inkrafttreten des Familiengesetzbuchs der DDR am 1. April 1966 gemû § 4 EGFGB Miteigentmerin der Grundstcke in ehelicher Vermgen s - gemeinschaft geworden sein drfte, sofern die Grundstcke A. F. B. vor dem - 7 - 1. April 1966 aus dem Bodenfonds zugeteilt worden sind und er schon bei der Zuteilung mit T. M. B. verheiratet war (OG NJ 1970, 249, 250). Das haben die Parteien bisher nicht gesehen. Durch die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurckverweisung des Rechtsstreits an das B e - rufungsgericht erhalten sie Gelegenheit zur Ergnzung ihres Vorbringens. Wenzel Tropf Schneider Klein Lemke
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