BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 106/01 Verkündet am: 6. Februar 2002 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ AERB 87 (Fassung 1994) § 1 Nr. 1d, Nr. 2a, Nr. 6 Der Versicherungsfall Vandalismus nach einem Einbruch setzt nicht voraus, daß ein Diebstahl begangen oder versucht worden oder der Einbruch in Die b - stahlsabsicht erfolgt ist. BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 - IV ZR 106/01 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter Seiffert als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Ve r - handlung vom 6. Februar 2002 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. Januar 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und En t - scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfa h - rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, die einen Großhandel mit Lebensmitteln betrieben hat, hatte bei dem beklagten Versicherungsverein a.G. eine Einbruc h - diebstahlversicherung einschließlich der Gefahren Vandalismus und Raub abgeschlossen. Sie verlangt vom Beklagten Ersatz wegen eines durch Vandalismus entstandenen Schadens, dessen Größenordnung bei etwa einer Million DM liege. - 3 - In der Nacht zum 4. Oktober 1998 beschdigten Unbekannte im Betriebsgebude der Klgerin vorstzlich die Warenvorrte und die B e - triebseinrichtung. Nach Darstellung der Klgerin wurden lediglich zwei Schecks und Disketten gestohlen. Das Holzfenster eines ebenerdig g e - legenen Broraums wies Hebelspuren und sonstige Beschdigungen auf. Das umgebende Mauerwerk war an einigen Stellen beschdigt. Der zweitunterste vor dem Fenster angebrachte Metallstab war gewaltsam herausgerissen worden. Die Klgerin behauptet, die Tter seien durch dieses Brofenster in das Gebude eingebrochen. Sie beruft sich auf ein von ihr vorgele g - tes Sachverstndigengutachten und hat beantragt, ein gerichtliches Sachverstndigengutachten einzuholen. Der Beklagte bestreitet einen Einbruch. Der von ihm beauftragte Sachverstndige sei zu dem Ergebnis gekommen, daû es nach dem vo r - gefundenen Spurenbild nicht möglich gewesen sei, daû die Tter dieses Fenster geöffnet htten und dadurch eingedrungen seien. Zudem liege hier ein nicht versicherter Vandalismusschaden vor, da allenfalls nahezu wertlose Sachen entwendet worden seien und die Tter demgemû von vornherein nur das Ziel der Zerstörung verfolgt htten. Die auf eine Abschlagszahlung von 65.000 DM gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt die Klgerin den Anspruch weiter. - 4 - - 5 - Entscheidungsgrnde: Die Revision der Klgerin fhrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht ist im Gegensatz zum Landgericht der A n - sicht, daû der geltend gemachte Vandalismusschaden vom Versich e - rungsschutz umfaût sei. Nach den vereinbarten Versicherungsbedingu n - gen setze die Leistungspflicht nur voraus, daû der Tter vor der Sac h - beschdigung einen bedingungsgemûen Tatbestand des Einbruchs verwirklicht habe. Auf eine beim Eindringen vorhandene Diebstahls- oder Sachbeschdigungsabsicht komme es nicht an, ebenso nicht darauf, ob berhaupt ein Einbruchdiebstahl begangen oder versucht worden sei. Der Klgerin sei es jedoch nicht gelungen zu beweisen, daû die Tter in das Gebude eingebrochen seien. Der Beklagte habe durch das von ihm eingeholte Gutachten des Sachverstndigen E. dargelegt, die an dem Fenster festzustellenden Spuren htten nicht ausgereicht, um aus ihnen auf ein Aufbrechen des Fensters zu schlieûen. Das Gutachten sei auch unter Bercksichtigung der von der Klgerin durch Vorlage des Gutac h - tens R. erhobenen Einwendungen berzeugend und reiche im Rahmen der freien Wrdigung des Verhandlungsergebnisses aus, um die Übe r - zeugung zu begrnden, daû die Klgerin einen Einbruch nicht dargelegt habe und nicht nachweisen knne. Der Einholung eines gerichtlichen Gutachtens bedrfe es daher nicht. - 6 - II. Die Revision rgt die unterbliebene Einholung eines gerichtl i - chen Sachverstndigengutachtens zu Recht als verfahrensfehlerhaft. Da das Berufungsurteil auf diesem Fehler beruht, ist es aufzuheben. 1. Im rechtlichen Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht alle r - dings zutreffend angenommen, daû der geltend gemachte Vandalismu s - schaden unter den vereinbarten Versicherungsschutz fllt. Das ergibt sich aus folgenden Bestimmungen der dem Vertrag zugrunde liegenden "G. Einbruchdiebstahl- und Raubversicherungsbedingungen" (AERB 95, insoweit bereinstimmend mit den AERB 87 Fassung 1994, abgedruckt bei Prlss/Martin, VVG 26. Aufl. S. 986 ff.): "§ 1 Versicherte Gefahren und Schden 1. Der Versicherer leistet Entschdigung fr versicherte Sachen, die durch a) Einbruchdiebstahl, b) Raub innerhalb eines Gebudes oder Grundstckes, c) Raub auf Transportwegen, d) Vandalismus nach einem Einbruch oder durch den Versuch einer solchen Tat abhanden ko m - men, zerstrt oder beschdigt werden. Jede der in a bis d genannten Gefahren ist nur versichert, wenn dies vereinbart ist, Vandalismus nach einem Einbruch jedoch nur in Verbindung mit Einbruchdiebstahl. 2. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb a) in einen Raum eines Gebudes einbricht, ... - 7 - 6. Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Tter auf eine der in Nr. 2a, 2e oder 2f bezeichneten Arten in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorst z - lich zerstrt oder beschdigt." Nach dem Verstndnis eines durchschnittlichen Versicherung s - nehmers, auf das es bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherung s - bedingungen ankommt (BGHZ 123, 83, 85), ist der Klausel in § 1 Nr. 1 AERB 95 zu entnehmen, daû es sich bei den dort unter a bis d aufg e - fhrten Sachverhalten um jeweils eigenstndige Gefahren handelt, die gesondert versichert werden mssen. Dabei kann das Risiko Vandali s - mus nach einem Einbruch allerdings, wie das Berufungsgericht zutre f - fend gesehen hat, nicht isoliert, sondern nur versichert werden, wenn auch das Risiko Einbruchdiebstahl versichert wird. Damit wird die Vers i - cherbarkeit des Risikos Vandalismus nach einem Einbruch lediglich auf der Ebene der vertraglichen Vereinbarung an die Versicherung des Ris i - kos Einbruchdiebstahl gebunden. Aus § 1 Nr. 1 Satz 2 AERB 95 kann dagegen nicht entnommen werden, daû der Versicherungsfall Vandali s - mus nach einem Einbruch in tatschlicher Hinsicht voraussetzt, daû n e - ben dem durch Vandalismus verursachten Schaden auûerdem ein Ei n - bruchdiebstahl begangen oder versucht worden ist oder der Einbruch in Diebstahlsabsicht erfolgt sein muû (so auch Martin, Sachversicherung s - recht 3. Aufl. D XI Rdn. 30, 34). Diese Auslegung wird durch die Definit i - on des Versicherungsfalls in § 1 Nr. 6 AERB 95 besttigt. Sein Eintritt hngt danach allein davon ab, daû der Tter in bestimmter Weise in den Versicherungsort eingedrungen ist und versicherte Sachen vorstzlich zerstrt oder beschdigt hat. - 8 - 2. Das Berufungsgericht hat im Ansatz auch richtig erkannt, daû der Klgerin fr den Nachweis von Vandalismus nach einem Einbruch Beweiserleichterungen zugute kommen (Senatsurteil vom 14. April 1999 IV ZR 181/99 NJW-RR 1999, 1184 unter II. 1). Da vorstzliche Sachbeschdigungen hier unstreitig sind, muû die Klgerin nur das u - ûere Bild eines Einbruchs beweisen, also ein Mindestmaû an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluû auf einen Einbruch zulassen. Das Berufungsgericht durfte die Klgerin aber nicht ohne Einh o - lung eines gerichtlichen Sachverstndigengutachtens fr beweisfllig halten. a) Haben beide Parteien zu einer streitigen Tatsachenfrage, deren Beantwortung spezielle Sachkunde voraussetzt, Privatgutachten ko m - petenter Sachverstndiger vorgelegt, die einander in wesentlichen Punkten widersprechen, so darf der Tatrichter, der ber keine eigene Sachkunde verfgt, nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur grundstzlich nicht ohne Einholung eines gerichtlichen Sac h - verstndigengutachtens dem einen Privatgutachten zu Lasten des and e - ren den Vorzug geben (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1993 - VI ZR 243/92 - NJW 1993, 2382 unter II 3 c; Thomas/Putzo/Thomas, ZPO 23. Aufl. Vorbem. § 402 Rdn. 5; MnchKommZPO-Damrau, 2. Aufl. § 402 Rdn. 9; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. vor § 402 Rdn. 57; M u - sielak/Huber, ZPO 2. Aufl. § 402 Rdn. 6; Zller/Greger, ZPO 22. Aufl. § 402 Rdn. 6 c). - 9 - b) Diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht nicht beachtet. Di e beiden Privatgutachten kommen in der Beweisfrage zu entgegengeset z - ten Ergebnissen. Es ist nicht ersichtlich, daû der von der Klgerin eing e - schaltete Sachverstndige R. weniger kompetent wre als der vom B e - klagten beauftragte Sachverstndige E.. Das Berufungsgericht sagt dies auch nicht. Es gibt dem Gutachten E. vielmehr deshalb den Vorzug, weil der Sachverstndige R., dem das Aufhebeln des Fensters und das Ei n - dringen in das Gebude gelungen ist, andere Verhltnisse als die vo r - gefunden hat, die nach der Tat gegeben waren und der Beurteilung des Sachverstndigen E. zugrunde liegen. Dieser ist davon ausgegangen, daû der zweite Metallstab von unten fehlte und das Fenster nicht vol l - stndig zu ffnen war, weil auf dem Schreibtisch dahinter ein Computer stand. Beim Versuch des Sachverstndigen R. fehlte dagegen der unte r - ste Metallstab, und das Bro war ausgerumt. Er hat diese Unterschiede gesehen und ist auf sie eingegangen, hat sie aber unter ausfhrlicher Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Sachverstndigen E. vom 27. Oktober 1998 fr unerheblich gehalten. Darber durfte sich das B e - rufungsgericht auch unter Einbeziehung der ergnzenden (teilweise p o - lemisch abgefaûten) Stellungnahme des Sachverstndigen E. vom 25. Juli 1999 ohne Beratung durch einen gerichtlichen Sachverstndigen nicht hinwegsetzen. Eigene fr die Überzeugungsbildung ausreichende Sachkunde hat es nicht dargelegt und auch nicht fr sich in Anspruch genommen. Gleiches gilt fr den Streit der Sachverstndigen darber, welches Werkzeug - 10 - bei der Tat eingesetzt worden sein kann. In diesem Punkt hat das Ber u - fungsgericht die Ansicht des Sachverstndigen R. als Spekulation a b - getan und zur Begrndung lediglich auf die Stellungnahme des Sachve r - stndigen E. vom 25. Juli 1999 verwiesen. Seiffert Dr. Schlichting Ambrosius Wendt Felsch
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