BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 106/01 Verkündet am: 6. Februar 2002 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EuGVÜ Art. 21 Der Begriff desselben Anspruchs in Art. 21 EuGVÜ umfaßt auch den Fall, daß eine Partei vor dem Gericht eines ausländischen Vertragsstaats auf Feststellung des Vorliegens eines wichtigen Grundes für eine Kündigung klagt und die andere Partei im Inland einen Schadensersatzanspruch gerichtlich geltend macht, der voraussetzt, daß diese Kündigung unberechtigt war. ZPO § 539 (in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) § 539 ZPO berechtigt das Berufungsgericht nicht, den Rechtsstreit an das Landg e - richt zurückzuverweisen, wenn dieses das Verfahren entgegen Art. 21 Abs. 1 Eu G - VÜ nicht ausgesetzt hat. Vielmehr muß das Berufungsgericht seinerseits dem Gebot des Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ durch die Aussetzung des Berufungsverfahrens Rec h - nung tragen. BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 - VIII ZR 106/01 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 9. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Ric h - ter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. April 2001 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entsche i - dung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das B e - rufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen unb e - rechtigter Kndigung eines Handelsvertretervertrages. Die in Deutschland ansssige Klgerin war fr die Beklagte, die ihren Sitz in Italien hat und Guûteile aus Aluminium und Zink herstellt, aufgrund e i - nes bis zum 1. Juli 1998 befristeten Vertrages als Handelsvertreterin ttig. In dem Vertrag ist vereinbart, daû fr das Vertragsverhltnis das am Sitz des Handelsvertreters geltende Recht maûgebend ist und Gerichtsstand fr Stre i - tigkeiten der Sitz des Klgers sein soll. Zwischen Juli 1997 und Mrz 1998 ve r - handelten die Parteien ber eine Fortsetzung des Vertragsverhltnisses ber - 3 - den 1. Juli 1998 hinaus. Mit Fax-Schreiben vom 13. Mrz 1998 kndigte die Beklagte das Vertragsverhltnis zum 31. Mrz 1998 und bot der Klgerin eine Abfindung an. Die Klgerin widersprach einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages und bot die Fortsetzung ihrer Leistungen bis zum vereinbarten Ve r - tragsende an. Die Beklagte hielt jedoch an ihrer Kndigung fest und forderte die Klgerin auf, ihre Ttigkeit fr sie einzustellen. Daraufhin erklrte die Kl - gerin ihrerseits mit Schreiben vom 22. April 1998 die auûerordentliche Knd i - gung des Vertrages, weil durch die unberechtigte Kndigung der Beklagten das Vertrauensverhltnis zu ihr zerstört sei, und meldete die Geltendmachung von Schadensersatzansprchen an. Am 15. Juli 1998 reichte die Beklagte eine Klage beim Tribunale di A n - cona/Italien ein, die der Klgerin vor dem ersten Termin am 1. Mrz 1999 z u - gestellt wurde. Sie beantragt in diesem Verfahren unter anderem festzustellen, daû fr ihre Kndigung ein wichtiger Grund bestanden habe und der Klgerin kein Ausgleich nach Beendigung des Vertragsverhltnisses zustehe. Mit der vorliegenden, am 16. September 1999 beim Landgericht Stut t - gart eingereichten Klage hat die Klgerin von der Beklagten Schadensersatz fr die ihr bis zum 30. Juni 1998 entgangenen Provisionen in Höhe von 49.573,22 DM verlangt. Das Landgericht hat vor mndlicher Verhandlung durch Beschluû vom 24. Februar 2000 den Antrag der Beklagten, das Verfahren g e - mû Art. 21 EuGV auszusetzen, zurckgewie sen, weil ein Fall doppelter A n - hngigkeit nicht vorliege; zugleich hat es eine Aussetzung nach Art. 22 EuGV abgelehnt. Durch Urteil vom 19. Juni 2000 hat das Landgericht der Klage in Höhe von 46.000 DM stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil sowie das ihm zugrundeliegende - 4 - Verfahren aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurckverwi e - sen. Hiergegen wendet sich die Klgerin mit ihrer - zugelassenen - Revision. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat ausgefhrt: Das erstinstanzliche Verfahren leide an einem wesentlichen Verfa h - rensfehler, weil das Landgericht das Verfahren nach Art. 21 EuGV htte au s - setzen mssen. Fr die Frage, ob zwei Klagen "derselbe Anspruch" im Sinne des Art. 21 EuGV zugrunde liege, sei nicht die formale Identitt der Antrge entscheidend, sondern es seien die Kernpunkte beider Streitigkeiten zu b e - werten. Gemeinsamer Kernpunkt der Feststellungsklage der Beklagten in Ital i - en und der Schadensersatzklage der Klgerin sei die Frage, ob die Kndigung des Handelsvertretervertrages durch die Beklagte aus wichtigem Grund zu Recht erfolgt sei. Im Falle einer positiven Feststellung durch das italienische Gericht und der Zuerkennung von Schadensersatz durch das deutsche Gericht wrden einander entgegengesetzte Entscheidungen gegeben sein, die im j e - weils anderen Vertragsstaat nicht anerkannt werden knnten. Da das angefochtene Urteil wegen der von Amts wegen auszuspreche n - den Aussetzung nach Art. 21 EuGV nicht htte ergehen drfen, sei das Ve r - fahren nicht lediglich in der Berufungsinstanz auszusetzen, vielmehr seien das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht z u - rckzuverweisen. Denn ein Urteil, das entgegen einem von Amts wegen zu b e - achtenden Aussetzungsgebot ergangen sei, sei solchen Urteilen gleichzuste l - len, die whrend einer kraft Gesetzes eingetretenen Unterbrechung des Ve r - fahrens oder whrend einer Aussetzung ergangen seien. - 5 - II. Diese Ausfhrungen halten rechtlicher Nachprfung nur insoweit stand, als sie die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 1 EuGV bejahen. Mit E r - folg rgt die Revision dagegen, daû gleichwohl die Voraussetzungen einer Z u - rckverweisung an das Landgericht nicht vorliegen. 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daû das Landgericht das Verfahren nach Art. 21 Abs. 1 EuGV htte aussetzen m s - sen. Denn die beim Tribunale di Ancona anhngige Klage der hiesigen B e - klagten betrifft, soweit sie auf die Feststellung gerichtet ist, daû fr die Knd i - gung des Handelsvertretervertrages durch die Beklagte ein wichtiger Grund bestanden hat, denselben Anspruch im Sinne des Art. 21 EuGV wie die hi e - sige Klage. Art. 21 Abs. 1 EuGV schreibt dem Gericht in diesem Falle eine Aussetzung des Verfahrens zwingend vor. a) Die Auslegung des Begriffs "derselbe Anspruch" in Art. 21 EuGV hat sich daran zu orientieren, daû soweit wie mglich Parallelprozesse vor G e - richten verschiedener Vertragsstaaten vermieden werden, in denen Entsche i - dungen ergehen knnen, die miteinander "unvereinbar" im Sinne von Art. 27 Nr. 3 EuGV sind und deshalb in dem jeweils anderen Staat nicht anerkannt werden (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 1987 - Rs. 144/86, Slg. 1987, 4861 = NJW 1989, 665 unter Tz. 8 und 13). Fr die Unvereinbarkeit zweier En t - scheidungen im Sinne des Art. 27 Nr. 3 EuGV und die Beurteilung, ob in zwei Prozessen derselbe Anspruch verfolgt wird, kommt es deshalb nicht auf die "formale Identitt" der Klagen, sondern darauf an, ob der "Kernpunkt" beider Rechtsstreitigkeiten derselbe ist (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 1987, aaO, unter Tz. 16 und 17). Derselbe Anspruch wird in zwei Prozessen deshalb auch dann verfolgt, wenn Gegenstand des einen eine Zahlungsklage ist und Gege n - stand des anderen eine Feststellungsklage mit dem Antrag festzustellen, daû - 6 - entweder der geltend gemachte Zahlungsanspruch (so in EuGH, Urteil vom 6. Dezember 1994 - C-406/92, Slg. 1994 I, 5439 = EuZW 1995, 309 und BGHZ 134, 201, 208 ff) oder ein fr den Zahlungsanspruch vorgreifliches Rechtsve r - hltnis (so in EuGH, Urteil vom 8. Dezemb er 1987, aaO, und Senatsurteil vom 8. Februar 1995 - VIII ZR 14/94, WM 1995, 1124 = NJW 1995, 1758) nicht b e - steht. Eine Unvereinbarkeit im Sinne von Art. 27 Nr. 3 EuGV liegt nmlich auch dann vor, wenn der durch das anzuerkennende Leistungsurteil zugespr o - chene Anspruch nach einem Feststellungsurteil des Anerkennungsstaates nicht bestehen kann (Senatsurteil vom 8. Februar 1995, aaO, unter II 1; Schlosser, EuGV, Art. 27-29 Rdnr. 20). Die Reihenfolge der Klageeinreichung ist dafr ohne Bedeutung. Art. 21 EuG V greift deshalb auch ein, wenn die Feststellungsklage zuerst anhngig geworden ist (Senatsurteil vom 8. Februar 1995, aaO unter II.2. m.w.Nachw.). b) Die Klage beim Tribunale di Ancona betrifft, soweit sie auf die Fes t - stellung gerichtet ist, daû fr die Kndigung des Handelsvertretervertrages durch die Beklagte ein wichtiger Grund bestand, ein fr die hiesige Zahlung s - klage auf Schadensersatz wegen entgangener Provisionen vorgreifliches Rechtsverhltnis. Der Schadensersatzanspruch der Klgerin setzt nach § 89 a Abs. 2 HGB voraus, daû sie zu ihrer eigenen Kndigung vom 22. April 1998 durch ein von der Beklagten zu vertretendes Verhalten veranlaût worden ist. Als ein solches Verhalten der Beklagten kommt allein die Kndigung des Ha n - delsvertretervertrages zum 31. Mrz 1998 in Betracht, die wegen der Befr i - stung des Vertrages nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt war. Wird deshalb auf die Klage in Italien hin rechtskrftig festgestellt, daû fr die Kndigung der Beklagten ein wichtiger Grund bestand, so ist aufgrund der nach Art. 26 Abs. 1 EuGV zu beachtenden materiellen Rechtskraft die Za h - lungsklage der Klgerin ohne weiteres als unbegrndet abzuweisen. Wird hi n - - 7 - gegen der Feststellungsantrag der Beklagten abgewiesen, ist aufgrund der prjudiziellen Rechtskraftwirkung dieses Urteils fr die hiesige Zahlungsklage der Klgerin davon auszugehen, daû die Kndigung der Beklagten unwirksam und damit vertragswidrig war, was eine der notwendigen Voraussetzungen fr einen Schadensersatzanspruch der Klgerin ist. Daû mit der Abweisung der Feststellungsklage der Beklagten noch nicht feststeht, ob der Schadensersat z - anspruch der Klgerin gegeben ist, weil dafr noch weitere Voraussetzungen vorliegen mssen, steht der Annahme einer doppelten Rechtshngigkeit im Sinne des Art. 21 EuGV nicht entgegen. Ausreichend ist nach dessen Zweck schon die Mglichkeit, daû es in beiden Prozessen zu unvereinbaren En t - scheidungen kommen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 1987, aaO unter Tz. 8). c) Der Rechtshngigkeitssperre des Art. 21 EuGV steht im Streitfall entgegen der Meinung der Revision nicht eine berlange Verfahrensdauer des von der Beklagten angestrengten Prozesses in Italien entgegen. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtshngigkeitssperre des Art. 21 EuGV nachtrglich wegfllt, wenn eine berlange Dauer des zuerst anhngig gewo r - denen auslndischen Verfahrens eine Verletzung des Justizgewhrungsa n - spruchs des inlndischen Klgers aus Art. 6 Abs. 1 EMRK zur Folge hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 335/81, NJW 1983, 1269 unter III.2. zu Art. 3, 4 Deutsch-Ital. AVA; Dohm, Die Einrede auslndischer Rechtsh n - gigkeit im deutschen internationalen Zivilprozeûrecht, 1996, S. 178-182; Ge i - mer/Schtze, Europisches Zivilverfahrensrecht, Art. 21 EuGV Rdnr. 47; MnchKomm-ZPO/Gottwald, 2. Aufl., Art. 21 EuGV Rdnr. 16). Da dem Eu G - V das Prinzip der Gleichwertigkeit der Justizgewhrung in allen Vertrag s - staaten zugrunde liegt, kann eine Nichtbeachtung der Rechtshngigkeit alle n - falls in seltenen Ausnahmefllen berlanger Verfahrensdauer in Betracht ko m - - 8 - men. Das ist bei dem von der Beklagten angestrengten Verfahren bislang nicht der Fall. 2. Die vom Landgericht zu Unrecht abgelehnte Aussetzung des Verfa h - rens berechtigte das Berufungsgericht jedoch nicht, das erstinstanzliche Ve r - fahren nach § 539 ZPO - wie auch alle nachfolgend erwhnten Bestimmungen der ZPO in der fr das bisherige Berufungsverfahren geltenden Fassung - au f - zuheben und an das Landgericht zurckzuverweisen. Das Berufungsgericht durfte die Sache nicht an das Landgericht zurckverweisen, weil es selbst dem Aussetzungsgebot des Art. 21 Abs. 1 EuGV durch eine Aussetzung des B e - rufungsverfahrens Rechnung tragen konnte. a) Leidet das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel, kann nach § 539 ZPO das Berufungsgericht das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zurckverweisen. Im Rahmen der nach §§ 539, 540 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung kommt aber auch beim Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers eine Zurckverweisung nicht in Betracht, wenn dem Berufungsgericht eine Entscheidung ohne weitere Sachaufklrung m g - lich ist (BGH, Urteil vom 9. Mai 2000 KZR 1/99, LM Nr. 30 zu § 539 ZPO u n - ter II. 2. b aa; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Februar 1986 VI ZR 220/84, NJW 1986, 2436 unter II. 1. b ). Eine eigene Entscheidungsmglichkeit des Ber u - fungsgerichts, die einer Zurckverweisung entgegensteht, kann auch dann a n - zunehmen sein, wenn das Berufungsgericht ein in erster Instanz fehlerhaft nicht ausgesetztes Verfahren ebenso wie das erstinstanzliche Gericht ausse t - zen kann (BGH, Urteile vom 9. Mai 2000, aaO., und vom 25. Mai 1973 - IV ZR 41/72, NJW 1973,1367). So ist es hier. Die vom Landgericht in erster Instanz fehlerhaft unterlassene Ausse t - zung des Verfahrens nach Art. 21 Abs. 1 EuGV rechtfertigte keine Zurc k - - 9 - verweisung der Sache an das Landgericht, weil das Berufungsgericht das B e - rufungsverfahren aussetzen konnte und nur dieses Vorgehen sachgerecht war. Denn der Rechtsstreit kann nach Beendigung des italienischen Prozesses vom Berufungsgericht fortgefhrt und mglicherweise durch eine eigene Entsche i - dung in der Sache erledigt werden, so daû sich eine Zurckverweisung in di e - sem Fall als unntig erweist. Mit einer rechtskrftigen Sachentscheidung ber die von der Beklagten in Italien erhobene Feststellungsklage endet die Anhngigkeit dieses A n - spruchs und entfllt das Aussetzungsgebot des Art. 21 Abs. 1 EuGV. Wird der Feststellungsklage rechtskrftig stattgegeben, so ist aufgrund der mater i - ellen Rechtskraft dieses Urteils der Entscheidung im hiesigen Verfahren z u - grunde zu legen, daû die Kndigung der Beklagten berechtigt war. Damit w r - de es an dem fr den Schadensersatzanspruch der Klgerin notwendigen E r - fordernis einer vertragswidrigen Kndigung durch die Beklagte fehlen und de s - halb die Klage ohne weiteres abzuweisen sein. Wird andererseits die Fes t - stellungsklage vom italienischen Gericht rechtskrftig abgewiesen, weil ein wichtiger Grund fr die Kndigung nicht vorgelegen habe, so steht fest, daû die Kndigung der Beklagten nicht berechtigt war. Ist danach vom Bestehen dieser Voraussetzung des Schadensersatzanspruches der Klgerin auszugehen, so kann das Berufungsgericht fr die weiteren Voraussetzungen an die Ergebni s - se des erstinstanzlichen Verfahrens anknpfen. Eine Zurckverweisung an das Landgericht kommt in diesem Fall nur dann noch in Betracht, wenn, wofr im Streitfall bislang nichts ersichtlich ist, das erstinstanzliche Verfahren aus einem anderen Grund an einem wesentlichen Verfahrensfehler leidet. b) Die Zurckverweisung wegen einer vom Gericht erster Instanz zu U n - recht unterlassenen Aussetzung des Verfahrens ist entgegen der Auffassung - 10 - des Berufungsgerichts auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil das erstinstanzl i - che Urteil solchen Urteilen gleich zu stellen ist, die whrend einer Unterbr e - chung oder Aussetzung des Verfahrens ergangen sind. Die whrend eines Verfahrensstillstandes ergangenen Urteile beruhen deshalb auf einem Verfa h - rensverstoû, der zur Aufhebung und Zurckverweisung fhren muû, weil nach § 249 Abs. 2 ZPO die whr end einer Unterbrechung oder Aussetzung von den Parteien zur Hauptsache vorgenommenen Prozeûhandlungen ohne rechtliche Wirkung sind und die Parteien deshalb im Sinne des § 551 Nr. 5 ZPO nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten waren (vgl. zur Zurckverweisung durch das Revisionsgericht: BGHZ 66, 59, 61; BGH, Urteile vom 11. Juli 1985 - VIII ZR 253/83, WM 1984, 1170, vom 5. November 1987 - VII ZR 208/97, ZIP 1988, 446 unter 2 und vom 21. Juni 1995 - VIII ZR 224/94, WM 1995, 1607). Daran fehlt es bei einer zwar gebotenen, aber nicht angeordneten Aussetzung; hier nimmt das Verfahren gerade seinen Fortgang. c) Eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach § 539 ZPO wegen e i - ner in erster Instanz zu Unrecht unterlassenen Aussetzung des Verfahrens nach Art. 21 Abs. 1 EuGV kann nicht allein damit begrndet werden, daû nur bei einer Aufhebung und Zurckverweisung das vorlufig vollstreckbare ersti n - stanzliche Urteil beseitigt wird, whrend es bei einer Aussetzung des Ber u - fungsverfahrens vorlufig unangetastet bleibt. Zwar unterliegt auch ein vorl u - fig vollstreckbares Urteil der Anerkennung nach den Art. 26 ff EuGV, so daû es der in erster Instanz siegreiche Klger in einem Vertragsstaat fr vollstrec k - bar erklren lassen knnte. Der Beklagte kann jedoch jedenfalls fr die Zeit der Aussetzung des Berufungsverfahrens nach Art. 21 Abs. 1 EuGV die Einste l - lung der Zwangsvollstreckung nach § 719 in Verbindung mit § 707 ZPO erre i - chen. Solange eine doppelte Rechtshngigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 1 EuGV gegeben ist und das zuerst angerufene auslndische Gericht seine - 11 - Zustndigkeit nicht verneint hat, wird das Berufungsgericht dem Einstellung s - antrag stattzugeben haben. Bei identischen Ansprchen ist mit rechtskrftiger Bejahung der Zustndigkeit durch das Erstgericht die zweite Klage abzuwe i - sen. Hat das auslndische Verfahren ± wie hier - nur eine Vorfrage fr den i n - lndischen Prozeû zum Gegenstand, hngt jedenfalls die im inlndischen Pr o - zeû zu treffende Entscheidung vom Ausgang des auslndischen Verfahrens ab. Daû die Einstellung nach § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO in der Regel nur gegen eine Sicherheitsleistung des Beklagten erfolgen kann, zwingt nicht zur Aufh e - bung des Urteils nach § 539 ZPO. Dieses Erfordernis gilt fr die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem vorlufig vollstreckbaren Urteil generell, also unabhngig davon, an welchem Mangel das erstinstanzliche U r - teil mglicherweise leidet, und damit auch fr andere Urteile, die aus proze s - sualen Grnden nicht htten ergehen drfen. Es ist nicht ersichtlich, daû fr die Vorschriften des Art. 21 EuGV nach Sinn und Zweck des bereinkommens hiervon eine Ausnahme geboten wre. d) Das Oberlandesgericht war auch verfahrensrechtlich befugt, das B e - rufungsverfahren nach Art. 21 Abs. 1 EuGV auszusetzen. Dem steht § 512 2. Halbs. ZPO nicht entgegen. Allerdings unterlag der Beschluû des Landg e - richts, mit dem die beantragte Aussetzung des Verfahrens abgelehnt worden war, in dem auf die Aussetzung nach Art. 21 Abs. 1 EuGV entsprechend a n - zuwendenden Verfahren des § 148 ZPO (allg.M., vgl. Geimer/Schtze, aaO, Art. 21 EuGV Rdnr. 45; Kropholler, Europisches Zivilprozeûrecht, 6. Aufl., Art. 21 EuGV Rdnr. 23 je m.w.Nachw.) nach § 252 Satz 2 ZPO dem Recht s - mittel der sofortigen Beschwerde. Davon hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Es kann dahin gestellt bleiben, ob damit dem Berufungsgericht nach § 512 2. Halbs. ZPO die Befugnis zur Beurteilung der Frage entzogen war, ob das erstinstanzliche Verfahren wegen der nicht erfolgten Aussetzung an einem - 12 - Verfahrensfehler litt. Unabhngig davon wre dem Berufungsgericht durch § 512 2. Halbs. ZPO nmlich nur verwehrt, die Entscheidung des Landgerichts zu berprfen; es wre aber nicht gehindert, fr das Berufungsverfahren eine abweichende Entscheidung zu treffen. Zwar bewirkt § 512 2. Halbs. ZPO fr Entscheidungen in Urteilen, die dem Endurteil vorausgehen, die Erstreckung einer sich aus § 318 ZPO ergebenden Bindung des erstinstanzlichen Gerichts auf das Berufungsgericht (MnchKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 512 Rdnr. 8; Musielak/Ba ll, aaO, § 512 Rdnr. 1; Stein/Jonas/Grunsky, aaO, § 512 Rdnr. 4). Eine entsprechende Anwendung dieser Regelung auf Beschlsse ist aber allenfalls fr solche Beschlsse gerechtfertigt, die - anfechtbaren Zw i - schenurteilen vergleichbar - entweder eine Entscheidung in der Hauptsache treffen oder ber die Zulssigkeit der Klage oder eines Rechtsbehelfs befinden, nicht aber fr Beschlsse, die wie die Entscheidung ber eine Aussetzung des Verfahrens nur prozeûleitenden Inhalt haben. Mit einem solchen Beschluû trifft das Gericht des ersten Rechtszuges eine Entscheidung allein fr das seiner Herrschaft unterliegende erstinstanzliche Verfahren. Auch aus § 577 Abs. 3 ZPO ergibt sich nichts anderes. Selbst wenn danach das Landgericht zu einer Abnderung seines Beschlusses nicht befugt gewesen sein sollte, htte sich dieses Verbot als Ausnahmebestimmung zu § 571 ZPO wie diese Regelung nur an das Landgericht als Ausgangsgericht gerichtet (vgl. Bauer NJW 1991, 1711, 1713 f). III. Wegen des Verstoûes gegen die §§ 539, 540 Z PO waren daher das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurckzuverweisen (§ 564 Abs. 1 und § 565 Abs. 1 ZPO, nach § 26 Nr. 7 EGZPO in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung). Eine Aussetzung des Revisionsverfahrens durch den S e - - 13 - nat kam schon deshalb nicht in Betracht, weil das Revisionsverfahren mit der Entscheidung darber, ob das Berufungsgericht die Sache zu Recht unter Auf- - 14 - hebung des erstinstanzlichen Urteils an das Landgericht zurckverwiesen hat, abgeschlossen ist. Dr. Deppert Dr. Beyer Wiechers Dr. Wolst Dr. Frellesen
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