BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 106/06 Verk374ndet am: 17. Januar 2007 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AKB 247 7 (I) Abs. 2 Satz 3, (V) Abs. 4; VVG 247 6 Abs. 3 Erkenntnism366glichkeiten des Versicherers in der Uniwagnis-Datei lassen die Auf-kl344rungsobliegenheit des Versicherungsnehmers (hier: Angaben zu Vorsch344den) unber374hrt. BGH, Urteil vom 17. Januar 2007 - IV ZR 106/06 - Saarl344ndischesOLG LG Saarbr374cken - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. Januar 2007 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Saarl344ndischen Oberlandesgerichts vom 22. M344rz 2006 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt die Beklagte aus einer bei ihr gehaltenen Kraft-fahrzeug-Teilversicherung wegen eines von ihm behaupteten Diebstahls seines PKW in Anspruch. Dem Versicherungsvertrag liegen Allgemeine Bedingungen f374r die Kraftfahrtversicherung (AKB) zugrunde. 1 Nach Darstellung des Kl344gers ereignete sich der Diebstahl seines Fahrzeugs, das zum Zeitpunkt der Entwendung noch einen Wert von 7.500 200 hatte, in der Zeit vom 15. bis zum 17. Februar 2004. Am 17. Februar 2004 zeigte der Kl344ger den Diebstahl bei der Polizei an, am 19. Februar 2004 unterrichtete er die Beklagte telefonisch von dem Schadensfall. Der Bitte der Beklagten um Ausf374llung einer "Schadenmel-dung f374r Fahrzeugentwendungen" sowie eines f374r den Sachverst344ndigen bestimmten Schadensformulars kam der Kl344ger unter dem 19. M344rz 2004 nach. In dem f374r die Beklagte bestimmten Formular beantwortete der 2 - 3 - Kl344ger die Fragen danach, ob das Fahrzeug zuvor bereits einmal be-sch344digt worden sei und der Kl344ger f374r diesen Schaden von dritter Seite eine Entsch344digung erhalten habe, jeweils mit "nein". In dem f374r den Sachverst344ndigen vorgesehenen Schadensformular vermerkte der Kl344ger auf die Frage nach weiteren innerhalb des letzten Jahres durchgef374hrten Reparaturen die Auswechslung des Zahnriemens sowie die Nachlackie-rung der Sto337stange; erst auf Nachfrage der Beklagten beantwortete er die Frage nach Anzahl und Art der reparierten bzw. unreparierten Vor-sch344den mit "keine". Tats344chlich war das Fahrzeug des Kl344gers am 25. Oktober 2002 bei einem Verkehrsunfall besch344digt worden. Davon erfuhr die Beklagte zun344chst 374ber eine Anfrage bei der vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) gef374hrten so genannten Uniwagnis-Datei. Aus dieser konnte die Beklagte entnehmen, dass wegen eines Schadens am Fahrzeug des Kl344gers vom 25. Oktober 2002 Anspr374che gegen den Haftpflichtversicherer erhoben, ein Reparaturschaden vorge-legen hatte und dieser nach Gutachten abgerechnet worden war. Nach R374ckfrage bei jenem Haftpflichtversicherer erhielt die Beklagte am 25./26. M344rz 2004 das damals erstellte Sachverst344ndigengutachten, das Reparaturkosten von 2.285,28 200 auswies. Daraufhin lehnte die Beklagte die vom Kl344ger f374r die behauptete Entwendung begehrte Versicherungs-leistung ab, da dieser durch Nichtangabe der Vorsch344den seine Oblie-genheit nach 247 7 (I) Abs. 2 Satz 3 AKB verletzt habe. 3 Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 7.000 200 (Wert des entwendeten Fahrzeugs abz374glich Selbstbeteiligung) abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kl344ger sein Zahlungsbegehren weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in VersR 2006, 1208 abgedruckt ist, meint, die Beklagte sei wegen Versto-337es des Kl344gers gegen seine Aufkl344rungsobliegenheit nach 247 7 (I) Abs. 2 Satz 3, (V) Abs. 4 AKB i.V. mit 247 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei. Deshalb k366nne offen bleiben, ob das Fahrzeug des Kl344gers tats344chlich entwendet worden sei. 6 Der Kl344ger habe die Fragen nach Sch344den am Fahrzeug vor dem Versicherungsfall bzw. nach erhaltenen Entsch344digungsleistungen so-wohl in der Schadensmeldung f374r die Beklagte als auch in dem f374r den Sachverst344ndigen bestimmten Formular verneint und damit objektiv fal-sche Angaben gemacht. Die 374brigen vom Kl344ger in der "Schadenmel-dung f374r Fahrzeugentwendungen" vorgenommenen Eintragungen lie337en den Schluss zu, dass er entgegen seiner Behauptung auch die objektiv weder irref374hrenden noch missverst344ndlichen Fragen zu den Vorsch344den im Fall der Entwendung verstanden habe. 7 Die Verpflichtung des Kl344gers zur Offenbarung von Vorsch344den sei nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte nach der Schadensanzeige bzw. Schadensmeldung Nachpr374fungen angestellt habe. Das liege in der Natur der Sache; hieraus k366nne der Kl344ger zun344chst nichts f374r sich her-leiten. Aber auch der Umstand, dass die Beklagte nach Eingang von 8 - 5 - Schadensanzeige oder Schadensmeldung die vom GDV unterhaltene Uniwagnis-Datei abgerufen und Auskunft 374ber die vom Kl344ger ver-schwiegenen Umst344nde verlangt habe, rechtfertige keine andere Beurtei-lung. Ob das Aufkl344rungsbed374rfnis des Versicherers verneint werden k366nne, wenn dieser die Angaben des Versicherungsnehmers generell durch eine Recherche in dieser Datei 374berpr374fe, sei fraglich. Das komme jedenfalls nur dann in Betracht, wenn die Datei eine umfassende und vollst344ndige Kenntnis 374ber alle Vorsch344den verschaffe und er deshalb nicht bef374rchten m374sse, dass mehr als das nunmehr Bekannte ver-schwiegen worden sei. Eine solche vollst344ndige Informationsm366glichkeit biete die Uniwagnis-Datei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in-dessen nicht. Eine Reihe vor allem kleinerer Versicherer sei an diese Datei gar nicht angeschlossen. Schon deshalb sei nicht anzunehmen, dass sie alle relevanten Daten enthalte. Abgesehen von der generellen Fehleranf344lligkeit von Computerdateien aufgrund versehentlich unter-bliebener Eingabe oder nicht korrekter 334bertragung von Daten sei zu be-r374cksichtigen, dass die Best344nde der Uniwagnis-Datei auch systembe-dingt unvollst344ndig seien. Die der Datei angeschlossenen Versicherer seien zwar gehalten, in jedem Fall einer Totalentwendung bestimmte Da-ten des betroffenen Kraftfahrzeugs zu melden, etwa dessen Identit344ts-nummer, amtliches Kennzeichen sowie Fahrzeugtyp und m366gliche Be-sch344digungen. Der jeweilige Name des Versicherungsnehmers werde je-doch nur unter besonderen Voraussetzungen mitgeteilt, so bei Verdacht eines Betruges zum Nachteil des Versicherers. Ob aber 374berhaupt eine Meldung an die Datei erfolge, h344nge nicht zuletzt davon ab, ob der zu-st344ndige Sachbearbeiter diese Aufgabe erf374lle und die entsprechenden Daten auch korrekt 374bermittle. Daher sei nicht sichergestellt, dass alle ein Fahrzeug betreffenden Daten in der Datei gespeichert seien. Enthalte der Dateieintrag Namen und Telefonnummer des meldenden Versiche- - 6 - rers, k366nne der abfragende Versicherer dort zwar nachfragen, sei aber auf die Bereitschaft zur Herausgabe dort vorhandener Informationen an-gewiesen, deren 334bermittlung regelm344337ig auch einige Zeit in Anspruch nehme. Auch im vorliegenden Fall habe die Beklagte aus der Uniwagnis-Datei nur erfahren, dass wegen eines Schadens vom 25. Oktober 2002 Haftpflichtanspr374che geltend gemacht und auf Gutachtenbasis abge-rechnet worden waren. Die weiteren Informationen einschlie337lich des Schadengutachtens habe sie erst auf Nachfrage von dem damaligen Haftpflichtversicherer am 25./26. M344rz 2004 erhalten. F374r die Beklagte habe daher sowohl vor als auch nach der Abfrage ein die Vorsch344den betreffendes Informations- und Aufkl344rungsbed374rfnis bestanden. Die Vorsatzvermutung des 247 6 Abs. 3 VVG habe der Kl344ger nicht widerlegt. Auch die weiteren, im Falle einer folgenlosen Obliegenheits-verletzung erforderlichen Voraussetzungen f374r die Leistungsfreiheit des Versicherers seien gegeben. Der Kl344ger sei 374ber den m366glichen An-spruchsverlust bei unwahren bzw. unvollst344ndigen Angaben ausreichend belehrt worden. Auch wenn der Versicherer, wie im vorliegenden Fall, die Angaben des Versicherungsnehmers regelm344337ig anhand von Recher-chen in der Uniwagnis-Datei auf ihre Richtigkeit zu 374berpr374fen pflege, sei die korrekte Darstellung der Vorsch344den eines angeblich entwendeten Kraftfahrzeugs durch den Versicherungsnehmer f374r den Versicherer von hohem Interesse f374r die Pr374fung seiner Entsch344digungspflicht, deren Verschweigen also generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gef344hrden. Den Kl344ger treffe auch ein erhebliches Verschul-den. 9 II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 10 - 7 - 11 1. Die Revision h344lt dem Berufungsurteil entgegen: 12 Das Berufungsgericht verkenne, dass es im vorliegenden Falle schon an einem Aufkl344rungsbed374rfnis der Beklagten gefehlt habe, weil ihr die aufkl344rungsbed374rftigen Tatsachen bereits bekannt gewesen seien. Dann aber komme ein Berufen auf Leistungsfreiheit nicht in Betracht. Bei der Frage, ob Kenntnis des Versicherers sein Aufkl344rungsbe-d374rfnis entfallen lasse, komme es nicht darauf an, woher und auf wessen Veranlassung er diese Kenntnis erlangt habe. Es reiche auch aus, wenn er Kenntnis von Vorsch344den aufgrund einer eigenen Recherche erlangt habe. Das m374sse insbesondere gelten, wenn der Versicherer seine Sachbearbeiter anweise, regelm344337ig eine Anfrage bei der Uniwagnis-Datei durchzuf374hren. Aus einer solchen Anweisung folge n344mlich, dass der Versicherer den Angaben seiner Versicherungsnehmer zu Vorsch344-den grunds344tzlich keinen Glauben schenke; dann aber diene die Frage nach Vorsch344den in dem Schadensmeldeformular ersichtlich nicht mehr dazu, dem Versicherer die Kenntnis dieser Vorsch344den zu verschaffen. Unter Ber374cksichtigung der hier gegebenen zeitlichen Abl344ufe m374sse davon ausgegangen werden, dass die Beklagte schon im Zeitpunkt der 334bersendung der Schadensfrageb366gen an den Kl344ger Kenntnis von Vor-sch344den hatte. Dass die Uniwagnis-Datei nicht zuverl344ssig sei und nicht in jedem Fall zu vollst344ndigen Informationen f374hre, stehe nicht entgegen. Erhalte der Versicherer 374ber die Datei Kenntnis von einem Vorschaden, seien ihm jedenfalls die konkret benannten Tatsachen als Kenntnis zuzu-rechnen, so dass insoweit kein Aufkl344rungsbed374rfnis mehr bestehe. Selbst wenn also im vorliegenden Falle die Beklagte aus der Datei zu-n344chst nur erfahren habe, dass das Fahrzeug schon zuvor einen Repara-turschaden erlitten hatte, stehe schon das einer Berufung auf Leistungs- 13 - 8 - freiheit entgegen. Denn insoweit sei die Beklagte - vergleichbar der Nachfrageobliegenheit im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigeoblie-genheit - gehalten gewesen, sich durch Nachfrage beim Haftpflichtversi-cherer vollst344ndige Kenntnis zu verschaffen. 2. Damit kann die Revision nicht durchdringen. 14 a) Nach 247 7 (I) Abs. 2 Satz 3 AKB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufkl344rung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Diese Obliegenheit tr344gt dem Gedanken Rechnung, dass der Versicherer, um sachgem344337e Ent-schl374sse fassen zu k366nnen, sich darauf verlassen k366nnen muss, dass der Versicherungsnehmer von sich aus richtige und l374ckenlose Angaben 374ber den Versicherungsfall macht. Entt344uscht der Versicherungsnehmer dieses Vertrauen, indem er vors344tzlich Fragen des Versicherers nicht oder nicht richtig beantwortet, kann er sich hinterher nicht darauf beru-fen, der Versicherer habe den wahren Sachverhalt noch rechtzeitig er-fahren oder sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen k366nnen (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2005 - IV ZR 239/03 - VersR 2005, 493 unter 2 a). Denn Letzteres w374rde eine Verkennung der Aufkl344rungsobliegenheit bedeuten; sie w374rde in ihr Gegenteil verkehrt und in ein Recht zur L374ge verwandelt werden, wenn der zur Aufkl344rung gehaltene Versicherungsnehmer ihre vors344tzliche Verletzung damit rechtfertigen k366nnte, dass der Versicherer in der Lage gewesen sei, die Unrichtigkeit oder Unvollst344ndigkeit der Angaben zu durchschauen (Se-natsurteil vom 24. Juni 1981 - IVa ZR 133/80 - VersR 1982, 182, 183). 15 Daraus folgt mit Blick auf die hier in Rede stehende Uniwagnis-Datei: Dass sich aus einer Dateiabfrage f374r den Versicherer Erkenntnis- 16 - 9 - m366glichkeiten 374ber vom Versicherungsnehmer aufzukl344rende Umst344nde ergeben, l344sst die Aufkl344rungsobliegenheit des Versicherungsnehmers zun344chst und grunds344tzlich unber374hrt; solche Erkenntnism366glichkeiten lassen das Aufkl344rungsinteresse des Versicherers regelm344337ig nicht ent-fallen. Die Datei ist offenkundig darauf ausgerichtet, Versicherungsbe-trug entgegenzuwirken. Sie zielt mithin nicht darauf, die Aufkl344rungsob-liegenheit des Versicherungsnehmers zu verk374rzen, sondern dient dazu, deren vors344tzliche Verletzung aufzudecken. Wollte man, wie das Kam-mergericht (VersR 2002, 703), bereits mit der generellen Weisung des Versicherers, in Schadensf344llen eine Dateiabfrage vorzunehmen, stets und sogleich das Interesse des Versicherers an Aufkl344rung durch seinen Versicherungsnehmer verneinen, w374rde der erstrebte Schutz vor Versi-cherungsbetrug in einen Schutz f374r den unredlichen Versicherungsneh-mer verkehrt. Daf374r sind folgende Erw344gungen ma337geblich: b) Erfolgt die Dateiabfrage erst nach Eingang des vom Versiche-rungsnehmer ausgef374llten Fragebogens des Versicherers, mit dem die-ser die Aufkl344rungsobliegenheit n344her konkretisiert - hier durch die Frage nach Vorsch344den -, hat diese Abfrage von vornherein keinerlei Einfluss mehr auf das gegen374ber dem Versicherungsnehmer bestehende Aufkl344-rungsinteresse des Versicherers. Der Versicherungsnehmer hatte der Aufkl344rungsobliegenheit zu gen374gen; hat er sie vors344tzlich verletzt und wird diese Verletzung durch die Dateiabfrage aufgedeckt, liegt auf der Hand, dass durch die so erlangte Kenntnis des Versicherers nicht nach-tr344glich und gewisserma337en r374ckwirkend dessen Aufkl344rungsbed374rfnis entfallen kann. 17 Ob im vorliegenden Falle von dieser Konstellation auszugehen ist, ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mit hin- 18 - 10 - reichender Deutlichkeit, da darin nur festgehalten wird, die Abfrage sei "nach der Schadenanzeige bzw. Schadenmeldung" erfolgt. c) Sollte davon auszugehen sein, dass die Dateiabfrage bereits unmittelbar nach der (telefonischen) Schadensanzeige, also vor Eingang der vom Versicherungsnehmer beantworteten Fragen nach Vorsch344den beim Versicherer erfolgt ist, lassen auch die daraus gewonnenen Er-kenntnisse das Aufkl344rungsinteresse des Versicherers unber374hrt. 19 aa) Allerdings hat der Senat (Urteil vom 26. Januar 2005 aaO) ausgesprochen, ein Aufkl344rungsbed374rfnis des Versicherers k366nne fehlen, wenn der Versicherer trotz der unvollst344ndigen Angaben seines Versi-cherungsnehmers Kenntnis von den verschwiegenen Umst344nden habe. Jener Entscheidung lag zugrunde, dass dem Versicherer der nicht ange-gebene, erst wenige Monate zur374ckliegende Vorschaden (Kaskoscha-den) schon deshalb bekannt war, weil er von ihm selbst reguliert worden war. Der Versicherer hatte also - ohne dass es weiterer Nachforschun-gen bedurfte, zu denen der Versicherer gerade nicht gehalten war (Se-natsurteil aaO unter 2 a a.E.) - unmittelbare und aktuelle eigene Kennt-nis von dem verschwiegenen Umstand. Das rechtfertigte es, ein Aufkl344-rungsbed374rfnis des Versicherers mit der Folge zu verneinen, dass seine Berufung auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung ohne Er-folg blieb. 20 bb) Das Berufungsgericht hat dieser Entscheidung daher mit Recht entnommen, dass ein solcher Wegfall des Aufkl344rungsinteresses mit Blick auf eine Abfrage der Uniwagnis-Datei allenfalls und nur dann in Be-tracht kommen k366nnte, wenn dem Versicherer durch die mittels der Datei erlangten Informationen eine umfassende und vollst344ndige Kenntnis 374ber 21 - 11 - Vorsch344den verschafft w374rde, er also nicht bef374rchten m374sste, dass mehr als das nunmehr Bekannte verschwiegen wird. Nach den von der Revision unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist aber gerade das nicht der Fall; die Datei bietet derart vollst344ndige Informatio-nen aus den vom Berufungsgericht n344her dargelegten Gr374nden nicht. Hinzu kommt, dass sie solche Vorsch344den ohnehin nicht erfassen kann, die keinem Versicherer gemeldet wurden. Soweit die Revision erw344gt, der Versicherer k366nne - 344hnlich wie bei erkennbar unvollst344ndigen Angaben des Versicherungsnehmers im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit - zu einer Nachfrage gehalten sein, deren Unterlassen ihm die Sanktion der Leistungsfreiheit nehme, verkennt sie Zweck, Rechtfertigung und Grundgedanken der Aufkl344rungsobliegenheit, wie sie eingangs n344her dargelegt sind. Es ist Sache des Versicherungsnehmers, die ihm bekannten Umst344nde dem 22 - 12 - Versicherer von sich aus vollst344ndig zu offenbaren, nicht aber Sache des Versicherers, durch Nachforschungen das zu ermitteln, was ihm der Ver-sicherungsnehmer vors344tzlich verschwiegen hat. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 29.06.2005 - 14 O 365/04 - OLG Saarbr374cken, Entscheidung vom 22.03.2006 - 5 U 405/05-40- -
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