BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEIL-URTEIL UND URTEIL V ZR 106/07 Verk374ndet am: 12. Dezember 2008 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 917 Abs. 1 a) Einem Wohngrundst374ck fehlt die zur ordnungsm344337igen Benutzung notwendige Verbindung mit einem 366ffentlichen Weg, wenn es nur zu Fu337 oder mit dem Fahr-rand 374ber eine 366ffentliche Fl344che erreicht werden kann; in diesem Fall kommt ein Anspruch des Grundst374ckseigent374mers gegen seine Nachbarn auf Duldung der Benutzung ihrer Grundst374cke zum Befahren mit Kraftfahrzeugen in Betracht, damit er mit diesen sein Grundst374ck erreichen kann. b) Benutzt neben dem Berechtigten auch der duldungspflichtige Grundst374ckseigen-t374mer die f374r einen Notweg in Anspruch genommene Fl344che, tragen sie die Unter-haltungskosten anteilig. BGH, Teil-Urteil und Urteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 106/07 - OLG Hamm LG Dortmund - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Widerbeklagten wird das Schlussurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. April 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Widerbeklagten verurteilt worden sind, es zu unterlassen, den im Nord-Westen vor dem Haus der Widerkl344ger verlaufenden Teil der W.stra337e in D. zum Gehen, zum Fahren und in sonstiger Weise zu benutzen. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Widerkl344ger ge-gen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 28. Juni 2006 zur374ckgewiesen. Wegen des zweiten Hilfsantrags der Widerkl344ger wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwie-sen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien sind Grundst374cksnachbarn, deren Wohnh344user planerisch und erschlie337ungsm344337ig in Richtung einer Privatstra337e ausgerichtet sind, die 374ber den nordwestlichen Teil ihrer Grundst374cke und eines weiteren Grund-st374cks zu einer 366ffentlichen Stra337e f374hrt. Die Privatstra337e geh366rt insoweit den jeweiligen Grundst374ckseigent374mern, als sie auf deren Grundst374cken verl344uft. Im S374dosten grenzen die Grundst374cke der Parteien an eine st344dtische Fl344che an, die mit einem befestigten Fu337- und Radweg sowie mit einem Gr374nstreifen versehen ist. An deren 366stlichem Ende befindet sich ein 366ffentlicher Parkplatz, der eine Ein- und Ausfahrt zu der 366ffentlichen Stra337e hat. 1 Die Widerkl344ger verlangen von den Widerbeklagten die Unterlassung der Benutzung des Teils der Privatstra337e, der sich auf ihrem Grundst374ck befindet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung haben die Wi-derkl344ger die Feststellung beantragt, dass die Widerbeklagten nicht berechtigt sind, den im Nord-Westen vor dem Haus der Widerkl344ger verlaufenden Teil der Privatstra337e zum Gehen, Fahren oder in sonstiger Weise zu nutzen. Hilfsweise haben sie die Verurteilung der Widerbeklagten verlangt, es zu unterlassen, den im Nord-Westen vor dem Haus der Widerkl344ger verlaufenden Teil der Privat-stra337e zum Gehen, Fahren oder in sonstiger Weise zu nutzen. Weiter hilfsweise haben die Widerkl344ger die Verurteilung der Widerbeklagten zur Zahlung von 200 200 pro Monat f374r die Benutzung ihres Teils der Privatstra337e beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Hauptantrag als unzul344ssig abgewiesen und dem ersten Hilfsantrag stattgegeben. 2 Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Widerkl344ger beantragen, wollen die Widerbeklagten die vollst344ndige Zur374ckwei-sung der Berufung der Widerkl344ger gegen das erstinstanzliche Urteil erreichen. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der erste Hilfsantrag nach 247 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB begr374ndet; die Widerkl344ger m374ssten die Benutzung des ihnen geh366renden Teils der Privatstra337e durch die Widerbeklagten nicht dulden. Eine Benutzungsdienstbarkeit sei nicht bestellt worden. Die Existenz einer altrechtlichen Dienstbarkeit, welche bestehen geblieben sei, h344tten die Widerbeklagten nicht dargelegt. Aus dem Gesichtspunkt der unvordenklichen Verj344hrung lasse sich eine Benutzungsberechtigung der Widerbeklagten nicht herleiten. Soweit in der bisherigen Benutzung der Stra337e schuldrechtlich ein Leihverh344ltnis zu sehen sei, sei dieses sp344testens mit der Erhebung der Wider-klage gek374ndigt worden. Auch aus gesellschafts- oder gemeinschaftsrechtli-chen Vorschriften ergebe sich keine Duldungspflicht der Widerkl344ger. An einem Notwegrecht der Widerbeklagten fehle es, weil sie die 366ffentliche Stra337e durch ihr Gartentor, welches an die st344dtische Fl344che angrenze, erreichen k366nnten. Schlie337lich ergebe sich eine Duldungspflicht der Widerkl344ger nicht aus dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverh344ltnisses, weil besondere Umst344nde, welche einen 374ber die gesetzliche Regelung hinausgehenden billi-gen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwingend geboten erscheinen lie337en, weder vorgetragen noch ersichtlich seien. 4 Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung im Ergebnis nicht stand. 5 - 5 - II. 1. Ohne Erfolg r374gt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe die Rechtskraft des in erster Instanz zugunsten der Widerbeklagten ergangenen Teil-Anerkenntnisurteils nicht beachtet, mit dem diesen erlaubt worden sei, zur Durchf374hrung von Instandsetzungsarbeiten an der Grenzwand ihres Hauses das Grundst374ck der Widerkl344ger zu betreten. Denn zum einen wirkt diese Ent-scheidung nicht gegen die seinerzeit noch nicht an dem Rechtsstreit beteiligte Widerkl344gerin zu 1. Zum anderen hindert das Berufungsurteil die Widerbeklag-ten nicht, das Teil-Anerkenntnisurteil durchzusetzen. Dass sie den Teil der Stra337e, der auf dem Grundst374ck der Widerkl344ger verl344uft, f374r die Durchf374hrung von Instandhaltungsarbeiten benutzen m374ssen, haben sie nicht vorgetragen. 6 2. Im Ergebnis ebenfalls erfolglos r374gt die Revision, das Berufungsge-richt habe seiner Verhandlung und Entscheidung weder nach 247 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die von dem Landgericht festgestellten Tatsachen zugrunde gelegt noch selbst nach 247247 525 Satz 1, 355, 398, 402 i.V.m. 247247 371, 144 ZPO erneute Fest-stellungen getroffen. 7 a) Das Berufungsgericht musste die erstinstanzliche Augenscheinsein-nahme nicht wiederholen; auch musste es den von dem Landgericht bestellten Sachverst344ndigen nicht erneut anh366ren. Es hat n344mlich insoweit keine von dem Landgericht abweichende Feststellungen getroffen, sondern aus den Feststel-lungen lediglich einen anderen rechtlichen Schluss gezogen. 8 b) Die Aussage des in erster Instanz vernommenen Zeugen, die sich die Widerbeklagten zu Eigen gemacht haben, durfte das Berufungsgericht jedoch nicht - wie geschehen - abweichend von dem Landgericht w374rdigen, ohne die Widerbeklagten zuvor rechtzeitig auf die beabsichtigte Abweichung hingewie-sen und gegebenenfalls den Zeugen erneut vernommen zu haben (vgl. BVerfG 9 - 6 - NJW 2003, 2524). Dieser Verfahrensversto337 wirkt sich jedoch nicht auf die an-gefochtene Entscheidung aus. Denn selbst wenn man die Aussage des Zeugen zu der Anlegung der Privatstra337e in den Jahren 1936/1937 und deren sp344tere Benutzung in 334bereinstimmung mit dem Landgericht dahingehend w374rdigt, dass die damaligen Grundst374ckseigent374mer einen Gesellschaftsvertrag ge-schlossen haben, kann nicht festgestellt werden, dass die Widerkl344ger aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit zur Duldung der Benutzung des ihnen geh366renden Teils der Stra337e durch die Widerbeklagten verpflichtet sind. Denn weder haben diese vorgetragen noch ist ersichtlich, dass die Widerkl344ger bei dem Erwerb ihres Grundst374cks im Jahr 1994 in eine etwaige Gesellschaf-terstellung ihres Rechtsvorg344ngers eingetreten sind. Dar374ber hilft die von dem Landgericht herangezogene Vorschrift des 247 746 BGB nicht hinweg. Sie gilt nicht f374r die Gesellschaft b374rgerlichen Rechts, sondern nur f374r die Gemein-schaft nach Bruchteilen (247 741 BGB). Diese ist hier jedoch nicht gegeben, weil die Privatstra337e nicht ungeteilt den drei Grundst374ckseigent374mern gemeinschaft-lich zusteht. Aus einer Vereinbarung zwischen den Widerkl344gern und dem drit-ten Grundst374ckseigent374mer 374ber die Verteilung der f374r die Privatstra337e anfal-lenden Unterhaltungskosten k366nnen die Widerbeklagten zu ihren Gunsten e-benfalls nichts herleiten. 3. Ohne Erfolg bleibt auch die R374ge der Revision, das Berufungsgericht habe die Widerbeklagten unter Verletzung von 247 139 ZPO nicht darauf hinge-wiesen, dass es der rechtlichen Beurteilung des Landgerichts nicht folgen wer-de. Zwar darf eine in erster Instanz siegreiche Partei grunds344tzlich darauf ver-trauen, dass das Berufungsgericht ihr rechtzeitig einen Hinweis nach 247 139 ZPO erteilt, wenn es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will (siehe nur BGH, Beschl. v. 15. Februar 2005, XI ZR 144/03, BGH-Report 2005, 936, 937 m.w.N.) und insbesondere aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Erg344n-zung des Vorbringens oder einen Beweisantritt f374r erforderlich h344lt (Senat, Urt. 10 - 7 - v. 21. Oktober 2005, V ZR 169/04, NJW-RR 2006, 235, 236). Aber dieser Grundsatz gilt nicht ausnahmslos; eine Hinweispflicht des Berufungsgerichts besteht nicht, wenn die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in dem bis-herigen Verfahren bereits er366rtert wurden (Senat, aaO). So liegt es hier. Die m366glichen Rechtsgrundlagen f374r ein Benutzungsrecht der Widerbeklagten und das Problem, ob eine ausreichende andere Zuwegung zu ihrem Grundst374ck besteht, waren nach dem Tatbestand des Berufungsurteils sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz die zentralen Fragen des Rechtsstreits und da-mit Gegenstand der m374ndlichen Verhandlungen. 4. Erfolglos r374gt die Revision ebenfalls, das Berufungsgericht habe ent-gegen 247 279 Abs. 3 ZPO das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht mit den Parteien er366rtert. Dies verkennt, dass die genannte Vorschrift ausschlie337lich das Prozessgericht verpflichtet, vor dem die Beweisaufnahme erfolgt ist oder welches sie angeordnet hat (247 285 ZPO). Unterbleibt die Er366rte-rung in der ersten Instanz, worauf es hier mangels Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht allenfalls ankommt, kann das auf entsprechende R374ge zur Aufhebung des Urteils durch das Berufungsgericht f374hren. So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Die Widerbeklagten haben keine entsprechende R374ge in der Berufungsinstanz aufgezeigt und demgem344337 keinen damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensfehler des Berufungsgerichts beanstandet. 11 5. Ohne Erfolg wendet die Revision auch ein, dass das Berufungsgericht das Bestehen einer altrechtlichen Dienstbarkeit zugunsten der Widerbeklagten verneint hat. Denn wenn die H344user der Parteien - nach dem Vortrag der Wi-derbeklagten - in den 90er Jahren des 19. Jahrhunderts gebaut worden sind, fehlt es an dem f374r das Entstehen einer Dienstbarkeit durch Ersitzung vor dem Inkrafttreten des B374rgerlichen Gesetzbuchs am 1. Januar 1900 nach dem da-mals ma337geblichen Preu337ischen Allgemeinen Landrecht notwendigen Erforder- 12 - 8 - nis der wenigstens 30 Jahre langen und ununterbrochen ausge374bten Inan-spruchnahme des Rechts (ALR Teil I Titel 9 247 625 i.V.m. ALR Teil I Titel 22 247247 13, 14). 6. Die Beanstandung der Revision, das Berufungsgericht habe zu Un-recht eine Widmung der Privatstra337e aufgrund unvordenklicher Verj344hrung ver-neint, bleibt ebenfalls erfolglos. 13 a) Die unvordenkliche Verj344hrung liefert den Beweis f374r eine in fr374herer Zeit von der zust344ndigen Obrigkeit ausdr374cklich oder stillschweigend erteilte Verleihung. Daf374r ist es erforderlich, dass der als Recht beanspruchte Zustand in einem Zeitraum von 40 Jahren als Recht besessen worden ist und dass wei-tere 40 Jahre vorher keine Erinnerung an einen anderen Zustand seit Men-schengedenken bestand (Senat, BGHZ 16, 234, 238 m.w.N.). 14 b) Danach ist hier keine Widmung der Privatstra337e f374r den Gemein-gebrauch kraft unvordenklicher Verj344hrung gegeben. Ma337geblicher Zeitpunkt f374r die Berechnung der 40-Jahre-Zeitr344ume ist das Inkrafttreten des Stra337en- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 1962. Davon geht auch die Revision aus. Somit begann der erste Zeitraum im Jahr 1882 zu lau-fen. Dass damals die Fl344che, auf der heute die Privatstra337e verl344uft, als Zuwe-gung zu den Grundst374cken der Parteien diente, kann jedoch nicht festgestellt werden. Denn die Widerbeklagten gehen selbst davon aus, dass eine entspre-chende Nutzung erst mit der Errichtung der H344user in den 90er Jahren des 19. Jahrhunderts begann. 15 7. Ebenfalls erfolglos macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe fehlerhaft den Widerbeklagten deren Recht nach 247 24 NachbG NRW ab-erkannt, den im Eigentum der Widerkl344ger stehenden Stra337enabschnitt zur Durchf374hrung von Bau- und Instandsetzungsarbeiten zu benutzen. Um diese 16 - 9 - Art der Benutzung geht es hier nicht. Das sogenannte Hammerschlag- und Lei-terrecht kann dem Nachbarn auch nicht im Voraus zuerkannt, sondern muss von diesem im Einzelfall geltend gemacht werden. Soweit es um die von den Widerbeklagten beabsichtigten Ma337nahmen an ihrer Grenzwand geht, streitet f374r sie das Anerkenntnisurteil vom 13. Oktober 2004. Dass sie f374r diese Ma337-nahmen auch den den Widerkl344gern geh366renden Stra337enabschnitt benutzen m374ssen, haben die Widerbeklagten nicht vorgetragen. 8. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, dass das Beru-fungsgericht ein Notwegrecht der Widerbeklagten nach 247 917 Abs. 1 Satz 1 BGB fehlerhaft verneint hat. Die Verbindung ihres Grundst374cks mit der 366ffentli-chen Stra337e 374ber den auf der angrenzenden st344dtischen Fl344che verlaufenden Rad- und Fu337weg gen374gt n344mlich nicht den Anforderungen an eine zur ord-nungsm344337igen Grundst374cksnutzung notwendigen Verbindung. 17 a) Allerdings begr374ndet der von der Revision hervorgehobene Gesichts-punkt, dass das Grundst374ck der Widerbeklagten sp344testens seit den Jahren 1936/1937 374ber die Privatstra337e - auch mit Lastkraftwagen - angefahren werde, keine Duldungspflicht der Widerkl344ger. Die langj344hrige Grundst374cksnutzung in einer von dem Nachbarn erm366glichten bestimmten Art und Weise bildet keine Grundlage f374r die Ordnungsm344337igkeit der Benutzung des verbindungslosen Grundst374cks i.S. von 247 917 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn diese beurteilt sich allein nach objektiven Gesichtspunkten und nicht nach pers366nlichen Bed374rfnissen des Grundst374ckseigent374mers (Senat, Urt. v. 26. Mai 1978, V ZR 72/77, WM 1978, 1293, 1294). 18 b) Auch der Umstand, dass sich auf dem Grundst374ck der Widerbeklagten drei Garagen befinden, begr374ndet f374r sich allein kein Notwegrecht. Dieser Zu-stand ist wiederum die Folge der pers366nlichen Bed374rfnisse der Widerkl344ger. 19 - 10 - Objektiv ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen in den Garagen f374r die ord-nungsm344337ige Benutzung des Wohngrundst374cks nicht notwendig (a.A. OLG Frankfurt a.M. ZfIR 2000, 124, 126 zu einer WEG-Anlage mit Tiefgaragen- und Stellpl344tzen). c) Nichts anderes ergibt sich - entgegen der Ansicht der Revision - aus dem Urteil des Senats vom 15. April 1964 (V ZR 134/62, NJW 1964, 1321). Zwar ist dort ausgef374hrt, dass den Ma337stab f374r die Beurteilung der Ordnungs-m344337igkeit der Grundst374cksbenutzung die Bed374rfnisse einer praktischen Wirt-schaft bilden, wobei es jeweils auf die Benutzungsart und Gr366337e des Grund-st374cks, seine Umgebung und die sonstigen Umst344nde des Einzelfalls ankommt; dies steht jedoch unter dem Obersatz, dass es sich nach objektiven Gesichts-punkten bestimmt, ob eine Grundst374cksbenutzung ordnungsm344337ig ist (Senat, Urt. v. 15. April 1964, V ZR 134/62, NJW 1964, 1321, 1322). 20 d) Auch die 334berlegung, dass das Befahren der Privatstra337e durch die Widerbeklagten im Einzelfall notwendig sein k366nne, z.B. bei Bauma337nahmen auf ihrem Grundst374ck oder bei Transporten schwerer G374ter, f374hrt nicht zu ei-nem Notwegrecht. In solchen F344llen k344me unter den Voraussetzungen des 247 917 Abs. 1 Satz 1 BGB ein zeitlich befristeter Duldungsanspruch in Betracht. 21 e) Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft das Vorhandensein einer zur ordnungsm344337igen Benutzung des Grundst374cks der Widerbeklagten notwendigen Verbindung mit einem 366ffentlichen Weg (247 917 Abs. 1 Satz 1 BGB) bejaht. 22 aa) Zuzugeben ist allerdings, dass dem Grundst374ck die Verbindung mit einem 366ffentlichen Weg nicht v366llig fehlt. Denn es grenzt an seiner s374d366stlichen Gartenseite an die st344dtische Fl344che, 374ber die ein 366ffentlicher Fu337- und Rad-weg verl344uft; 374ber diesen ist ein 366ffentlicher Parkplatz zu erreichen, welcher 23 - 11 - eine Ein- und Ausfahrt zu der 366ffentlichen Stra337e hat. Das steht einem Dul-dungsanspruch der Widerbeklagten jedoch nicht von vornherein entgegen. Denn er kommt auch in Betracht, wenn eine vorhandene Verbindung f374r die ordnungsm344337ige Benutzung des Grundst374cks nicht ausreicht (Senat, Urt. v. 11. Juni 1954, V ZR 20/53, NJW 1954, 1321). bb) Das ist hier der Fall. Es ist n344mlich weder vorgetragen noch ersicht-lich, dass das Grundst374ck der Widerbeklagten 374ber die st344dtische Fl344che mit Kraftfahrzeugen erreicht werden kann. Diese Erreichbarkeit ist jedoch bei einem Wohngrundst374ck in der Regel notwendig. Beispielsweise sei auf die Versorgung mit Energie (326llieferung) und die Entsorgung von M374ll hingewiesen. Ebenfalls zur ordnungsm344337igen Benutzung geh366rt die M366glichkeit, sein Wohngrundst374ck mit dem eigenen Kraftfahrzeug anfahren zu k366nnen. Das gilt jedenfalls dann, wenn es - wie hier - nicht lediglich um das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem Grundst374ck, sondern um dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen geht. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt grundlegend von dem, welcher der Entscheidung des Senats vom 9. November 1979 (BGHZ 75, 315) zugrunde lag, auf die sich das Berufungsgericht f374r seine Auffassung auch ge-st374tzt hat. Dort grenzte das Grundst374ck n344mlich an eine 366ffentliche Stra337e; es konnte mit Kraftfahrzeugen angefahren werden, die wegen der baulichen Ge-gebenheiten mangels Zufahrtm366glichkeit lediglich nicht auf dem Grundst374ck abgestellt werden konnten. Hier k366nnen die Widerbeklagten ihr Grundst374ck je-doch nicht 374ber die an die Gartenseite angrenzende st344dtische Fl344che mit Kraft-fahrzeugen erreichen, sondern ausschlie337lich 374ber die Privatstra337e. Die vor-handene Verbindung des Grundst374cks mit dem 366ffentlichen Weg l344sst es nur zu, es zu Fu337 oder mit dem Fahrrad zu erreichen. Dieser Zustand beeintr344chtigt die Grundst374cksnutzung in einem nicht mehr hinnehmbaren Ma337; denn er ver-hindert die Befriedigung von Grundbed374rfnissen der Bewohner wie z.B. die problemlose Anlieferung von Gegenst344nden des t344glichen Lebensbedarfs sowie 24 - 12 - die sichere Erreichbarkeit des Grundst374cks. Das steht der ordnungsm344337igen Benutzung als Wohngrundst374ck entgegen (vgl. PWW/Lemke, BGB, 3. Aufl. 247 917 Rdn. 7). 9. Die Widerbeklagten k366nnen nicht verlangen, dass ihnen die Benut-zung des den Widerkl344gern geh366renden Stra337enabschnitts entsch344digungslos gestattet wird. Vielmehr m374ssen sie zum einen die Kosten der Unterhaltung dieses Stra337enteils anteilig tragen (PWW/Lemke, aaO, 247 917 Rdn. 21); denn zur Unterhaltung des Notwegs ist der Duldungspflichtige grunds344tzlich nicht verpflichtet (BGH, Urt. v. 6. April 1995, III ZR 27/94, WM 1995, 1195, 1198). Zum anderen m374ssen die Widerbeklagten an die Widerkl344ger nach 247 917 Abs. 2 BGB eine Geldrente zahlen. Diesen Anspruch haben die Widerkl344ger mit ihrem zweiten Hilfsantrag geltend gemacht. 25 Der von dem Prozessbevollm344chtigten der Widerkl344ger in der m374ndli-chen Verhandlung vor dem Senat unter Hinweis auf das Urteil des Oberlandes-gerichts Frankfurt am Main vom 10. M344rz 1981 (MDR 1981, 932) angesproche-ne Gesichtspunkt der Verwirkung des Duldungsanspruchs der Widerbeklagten kommt nicht zum Tragen. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen ge-troffen, dass sie sich aus nicht zu billigenden Gr374nden generell geweigert ha-ben, sich an den Unterhaltungskosten zu beteiligen. 26 - 13 - IV. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO), soweit es zum Nachteil der Widerbeklagten ergangen ist. Hinsichtlich des ersten Hilfsantrags ist die Sache zur Endentscheidung reif, so dass der Senat selbst zu entscheiden hat (247 563 Abs. 3 ZPO). Das f374hrt insoweit zur Zur374ck-weisung der Berufung der Widerkl344ger. Im 334brigen ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es 374ber den zweiten Hilfsantrag befinden kann, indem es die von den Widerbeklagten geschuldete Rentenh366he ermittelt (siehe dazu Senat, BGHZ 113, 32). 27 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 28.06.2006 - 3 O 377/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 16.04.2007 - 5 U 126/06 -
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