BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 106/07 Verk374ndet am: 8. Mai 2008 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 199 Abs. 1 Nr. 2 Macht ein Besteller im Rahmen eines Werkvertrages R374ckforderungsanspr374che we-gen einer 374berh366hten Schlussrechnung geltend, so sind die subjektiven Vorausset-zungen des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der Regel erf374llt, wenn er das Leistungsver-zeichnis, die Aufma337e und die Schlussrechnung kennt und aus diesen eine ver-tragswidrige Abrechnung und Masseermittlung ohne weiteres ersichtlich sind. BGH, Urteil vom 8. Mai 2008 - VII ZR 106/07 - OLG D374sseldorf LG Kleve - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 8. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick f374r Recht erkannt: Die Revision der Streithelferin der Kl344gerin gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 8. Mai 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Streithelferin der Kl344gerin tr344gt die Kosten des Revisi-onsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin macht R374ckforderungs- und Zinsanspr374che wegen einer 374berh366hten Schlussrechnung eines Bauvertrages mit der Beklagten geltend. 1 Die Beklagte erbrachte f374r die Kl344gerin, eine GmbH, an der mehrere Gemeinden beteiligt sind, in den Jahren 1999/2000 Bauleistungen. Mit Schluss-rechnung vom 26. Juni 2000 rechnete sie insgesamt 148.492,12 200 ab. Die Kl344-gerin glich die sich aus dieser Schlussrechnung ergebende Restforderung im August/September 2000 aus, nachdem ihre mit der Pr374fung beauftragte Streit-helferin die Schlussrechnung durch das Ingenieurb374ro K. hatte pr374fen lassen. 2 - 3 - Zur Vorbereitung von Pr374fungen durch den Landesrechnungshof pr374fte die Streithelferin der Kl344gerin die Schlussrechnung erneut und gelangte nun zu dem Ergebnis, dass die Beklagte zwei Positionen zu Unrecht und zwei Positio-nen mit falschen Massen abgerechnet hatte. Die Kl344gerin errechnete daraus eine 334berzahlung in H366he von 42.652,61 200. 3 4 Diesen Betrag sowie vertraglich vereinbarte Zinsen hierauf f374r den Zeit-raum von September 2000 bis Januar 2005 in H366he von 6.495,95 200 hat die Kl344-gerin mit dem am 8. August 2005 bei Gericht eingegangenen Mahnbescheids-antrag geltend gemacht. Die Beklagte hat behauptet, die Abrechnung entspre-che den "vor Ort" getroffenen Absprachen, und hat die Einrede der Verj344hrung erhoben. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die Beru-fung der Kl344gerin und ihrer Streithelferin hat das Berufungsgericht der Klage wegen eines Teils der begehrten Zinsen in H366he von 4.412,34 200 stattgegeben; im 334brigen hat es die Berufung zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht im Hinblick auf die Frage des Beginns der neuen Verj344hrungsfrist zugelassenen Revision verfolgt die Streithelferin der Kl344gerin das Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht f374hrt aus, die Kl344gerin habe die Beklagte um 42.652,61 200 374berzahlt. Der R374ckzahlungsanspruch der Kl344gerin aus 247 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB sei jedoch verj344hrt. An die Stelle der urspr374nglich 30-j344hrigen Verj344hrungsfrist sei ab dem 1. Januar 2002 gem344337 Art. 229 247 6 6 - 4 - Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EGBGB die dreij344hrige Regelverj344hrungsfrist des 247 195 BGB getreten. Diese neue Frist habe am 1. Januar 2002 begonnen, weil zu diesem Zeitpunkt die subjektiven Voraussetzungen f374r den Fristbeginn gem344337 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erf374llt gewesen seien. Die Kl344gerin m374sse sich die Kenntnis bzw. grob fahrl344ssige Unkenntnis des von der Streithelferin mit der Rechnungspr374fung eingesetzten Bauleiters zurechnen lassen. Das von der Streithelferin eingesetzte Ingenieurb374ro habe im Jahre 2000 grob fahrl344ssig die Zuvielberechnung 374bersehen. Es habe die Rechnungspr374fung ohne Hinzuzie-hung des Leistungsverzeichnisses vorgenommen; dies stelle eine ungew366hn-lich gro337e Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt dar. Die Kl344gerin habe einen unverj344hrten Anspruch auf Zinsen f374r den Zeit-raum von Januar 2002 bis Dezember 2004. Nach der vertraglichen Vereinba-rung schulde die Beklagte f374r 53 Monate 4 % Zinsen j344hrlich aus dem Nettobe-trag der 334berzahlung. Die Verj344hrung dieser Anspr374che habe jeweils am Ende des Jahres begonnen, in dem die Zinsen f344llig geworden seien. Da auch inso-weit nunmehr eine dreij344hrige Verj344hrungsfrist gelte, die am 1. Januar 2002 zu laufen begonnen habe, seien mit dem Ablauf des Jahres 2004 auch jene Zins-anspr374che verj344hrt, die bis zum 31. Dezember 2001 f344llig geworden seien. Die f374r Januar 2005 geltend gemachten Zinsen k366nne die Kl344gerin wegen der Ver-j344hrung der Hauptforderung nicht verlangen. 7 II. Die Revision bringt vor, die 304nderung der Rechtsordnung durch das In-krafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes habe die Gesch344fts-grundlage entfallen lassen, so dass das Vertragsverh344ltnis anzupassen sei. Die Kl344gerin als 366ffentliche Auftraggeberin habe sich unter der fr374heren Rechtslage 8 - 5 - darauf einstellen k366nnen, dass es einer abschlie337enden Rechnungspr374fung durch die Rechnungspr374fungsbeh366rde innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Jahres der Schlusszahlung nicht bedurfte. Dies sei ihrem Gesch344ftspartner bewusst gewesen, und dieser habe es daher zur Grundlage seiner gesch344ftli-chen Disposition machen m374ssen, 374berzahlten Werklohn auch noch nach Jah-ren zur374ckerstatten zu m374ssen. Es liege nahe, dass sich die Parteien bei Kenntnis der Gesetzes344nderung verpflichtet h344tten, jedenfalls 374ber einen Zeit-raum von mindestens f374nf Jahren die Einrede der Verj344hrung gegen374ber R374ck-zahlungsanspr374chen nicht zu erheben. Zudem habe das Berufungsgericht le-diglich eine grob fahrl344ssige Zahlungsanweisung festgestellt; dies k366nne nicht mit der Kenntnis des R374ckforderungsanspruchs gleichgesetzt werden. Schlie337-lich m374sse sich die Kl344gerin die Kenntnis des Bauleiters nicht zurechnen las-sen; ma337geblich sei vielmehr die Kenntnis des zust344ndigen Sachbearbeiters der Kl344gerin oder vielmehr des Rechnungspr374fungsamtes. III. Damit dringt die Revision nicht durch. 9 1. a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass f374r die geltend gemachten Anspr374che die regelm344337ige Verj344hrungsfrist des 247 195 BGB gilt. Diese Frist konnte gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB nur dann am 1. Januar 2002 zu laufen beginnen, wenn zu diesem Zeitpunkt die subjekti-ven Voraussetzungen des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erf374llt waren. Der vom Beru-fungsgericht zitierten Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1) hat sich auch der Senat inzwischen angeschlos-sen (BGH, Urteile vom 25. Oktober 2007 - VII ZR 205/06, BauR 2008, 351 10 - 6 - = NZBau 2008, 113 = ZfBR 2008, 163, und vom 10. April 2008 - VII ZR 58/07, zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt). 11 b) Es l344sst keinen Rechtsfehler erkennen, dass das Berufungsgericht angenommen hat, dass die Voraussetzungen des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB am 1. Januar 2002 erf374llt waren. 12 aa) 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verlangt die Kenntnis oder grob fahrl344ssige Unkenntnis des Gl344ubigers von den den Anspruch begr374ndenden Umst344nden. Insofern sind die Tatsachen entscheidend, die die Voraussetzungen der an-spruchsbegr374ndenden Norm erf374llen; dagegen ist grunds344tzlich nicht vorausge-setzt, dass der Gl344ubiger hieraus die zutreffenden rechtlichen Schl374sse zieht (BGH, Beschluss vom 19. M344rz 2008 - III ZR 220/07 m.w.N., in Juris dokumen-tiert). Die Kl344gerin hatte die danach erforderliche Kenntnis. Sie kannte das Leistungsverzeichnis, die Aufma337e und die Schlussrechnung. Wie das Beru-fungsgericht festgestellt hat, sind die vertragswidrige Abrechnung und Masse-ermittlung aus diesen ohne weiteres ersichtlich. 13 Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht erforderlich, dass das Rechnungspr374fungsamt die erforderliche Kenntnis hatte. Das Gesetz stellt al-lein auf die Person des Gl344ubigers ab. Daf374r, dass zus344tzlich oder allein die Kenntnis eines Dritten ma337geblich w344re, bietet es keine St374tze (vgl. Zimmer-mann, BauR 2007, 1798, 1803 ff.). 14 bb) Im 334brigen muss sich die Kl344gerin auch die grob fahrl344ssige Un-kenntnis des von ihr mit der Rechnungspr374fung betrauten Bauleiters zurechnen lassen. 15 - 7 - Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Bauleiter bei der Rech-nungspr374fung im Jahr 2000 die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in erheblichem Ma337e au337er Acht gelassen hat. Bei dieser Pr374fung waren dieselben Tatsachen zu pr374fen, die nun Grundlage des R374ckforderungsanspruchs sind. Ohne grobe Fahrl344ssigkeit h344tte daher der Bauleiter von diesen Tatsachen bereits bei der ersten Rechnungspr374fung im Jahr 2000 Kenntnis erlangen m374ssen. 16 Diese grob fahrl344ssige Unkenntnis muss sich die Kl344gerin zurechnen lassen. Der Gl344ubiger muss sich das Wissen zurechnen lassen, das ein Dritter, den er mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwor-tung betraut, in diesem Rahmen erlangt (BGH, Urteil vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88, NJW 1989, 2323). Diese allgemeinen Rechtsgrunds344tze sind entgegen der Auffassung der Revision auch auf eine GmbH, an der die 366ffentli-che Hand beteiligt ist, anzuwenden. 17 Das Ingenieurb374ro K. hat in eigener Verantwortung f374r die Kl344gerin die Pr374fung der Schlussrechnung vorgenommen, bei der es die fraglichen Kennt-nisse h344tte erlangen m374ssen. Die Kl344gerin hat die Streithelferin und diese den Bauleiter mit der Rechnungspr374fung beauftragt. Die Kl344gerin hat sich diese Weitergabe der Aufgabe der Rechnungspr374fung jedenfalls dadurch zu eigen gemacht, dass sie auf das von dem Ingenieurb374ro K. ermittelte Pr374fergebnis die Schlusszahlung geleistet hat. Dass die Kl344gerin davon ausging, dass eine wei-tere Pr374fung durch das Rechnungspr374fungsamt erfolgen w374rde, 344ndert daran nichts, denn dadurch hat sie das Ingenieurb374ro nicht aus der ihm eigenen Ver-antwortung entlassen. 18 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht eine 304nderung der Gesch344fts-grundlage durch das Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes 19 - 8 - nicht in Erw344gung gezogen. Dies folgt bereits daraus, dass die Anwendung der Grunds344tze des Wegfalls der Gesch344ftsgrundlage nach st344ndiger Rechtspre-chung nur dann in Betracht kommt, wenn es sich um eine derart einschneiden-de 304nderung handelt, dass ein Festhalten an der urspr374nglichen Regelung zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht mehr zu ver-einbarenden Ergebnis f374hren w374rde und das Festhalten an der urspr374nglichen vertraglichen Regelung f374r die betreffende Partei deshalb unzumutbar w344re (BGH, Urteil vom 25. Februar 1993 - VII ZR 24/92, BGHZ 121, 378, 393). Da-von kann hier keine Rede sein. Art. 229 247 6 EGBGB schafft f374r die 334berlei-tungsf344lle einen angemessenen Interessenausgleich. Er tr344gt den Belangen des Gl344ubigers dadurch hinreichend Rechnung, dass in dem Fall, dass eine Verj344hrungsfrist verk374rzt worden ist, diese erst mit dem Inkrafttreten der Neure-gelung in Lauf gesetzt worden ist und der Fristbeginn zus344tzlich die Kenntnis - 9 - oder grob fahrl344ssige Unkenntnis der den Anspruch begr374ndenden Umst344nde voraussetzt. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die 366ffentliche Hand Gl344ubigerin ist, erst recht wenn sie, wie es hier der Fall ist, in privatrechtlicher Organisationsform handelt. Zudem ist es rein spekulativ, dass die Parteien, wie dies die Revision behauptet, eine 374ber Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB hi-nausgehende Regelung getroffen h344tten. Dressler Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 06.09.2006 - 2 O 98/06 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 08.05.2007 - I-23 U 163/06 -
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