BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 106/09 vom 8. M344rz 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. M344rz 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Rich-ter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Kl344gerin vom 18. Februar 2010 gegen den Se-natsbeschluss vom 2. Februar 2010 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des R374geverfahrens hat die Kl344gerin zu tragen. Gr374nde: Die gem344337 247 321 a ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Geh366rs-r374ge ist nicht begr374ndet. 1 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gew344hrt keinen Schutz gegen Entscheidun-gen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gr374nden des formellen oder materiel-len Rechts teilweise oder ganz unber374cksichtigt lassen (st. Rspr. vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294). Nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begr374ndung des Beschlusses, mit dem es 374ber die Nichtzulassungsbe-schwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der 2 - 3 - Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser M366glichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Die von der Kl344-gerin aufgeworfenen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-richts und der Zivilgerichte hinreichend gekl344rt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. September 2009 - 1 BvR 1742/09 - m.w.N.). Der Senat hat bei der Entscheidung 374ber die Zur374ckweisung der Nichtzulas-sungsbeschwerde das mit der Anh366rungsr374ge der Kl344gerin wiederholte Vorbringen in vollem Umfang gepr374ft, ihm aber auf der Grundlage der vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen keine Gr374nde f374r eine Zulassung der Revisi-on entnehmen k366nnen. Weder aus 247 321 a Abs. 4 Satz 5 ZPO, wonach der Be-schluss kurz begr374ndet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht er-gibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begr374ndung der Entscheidung. Ansonsten h344tte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anh366rungsr374ge nach 247 321 a ZPO die Bestimmung des 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahren auszuhebeln. Auch nach der Gesetzesbegr374ndung kann eine Geh366rsr374ge gegen die Entscheidung 374ber eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht 3 - 4 - eingelegt werden, eine Begr374ndungserg344nzung herbeizuf374hren (BT-Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. auch BGH, Beschl374sse vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433; vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - NJW-RR 2006, 63 und vom 4. Dezember 2007 - X ZR 127/06 - nicht ver366ff.). Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 09.05.2008 - 13 O 516/97 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 02.03.2009 - I-1 U 82/08 -
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