BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 106/09 Verk374ndet am: 5. M344rz 2010 Weschenfelder Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZVG 247247 89, 90, 104; BGB 247247 987 ff. a) Wird nach der Zwangsversteigerung eines Grundst374cks der Zuschlagsbe-schluss im Beschwerdeweg rechtskr344ftig aufgehoben und der Zuschlag zugleich einem anderen erteilt, verliert der urspr374ngliche Ersteher das Eigen-tum an den Schuldner r374ckwirkend zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Zuschlagsbeschlusses; der neue Ersteher wird mit dem Wirksamwerden der Zuschlagserteilung an ihn Eigent374mer. Von diesem Zeitpunkt an besteht zwi-schen dem urspr374nglichen Ersteher, der das Grundst374ck weiterhin benutzt, und dem neuen Ersteher ein Eigent374mer-Besitzer-Verh344ltnis. b) Der neue Ersteher hat einen Anspruch auf Nutzungsherausgabe nach 247 987 BGB ab dem Zeitpunkt, in welchem dem urspr374nglichen Ersteher die im Be-schwerdeweg ergangene Zuschlagsentscheidung zustellt worden ist; bis da-hin haftet der urspr374ngliche Ersteher nach 247 988 BGB. BGH, Urteil vom 5. M344rz 2010 - V ZR 106/09 - LG M374hlhausen AG Nordhausen - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 5. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts M374hlhausen vom 14. Mai 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 19. Juni 2007 erhielten die Beklagten in einem drei Grundst374cke betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren den Zuschlag erteilt. Auf die Be-schwerde der Kl344gerin hob das Landgericht mit Beschluss vom 17. September 2007, der ihr am 10. Oktober 2007 zugestellt wurde, den Zuschlagsbeschluss auf und erteilte der Kl344gerin den Zuschlag. Die dagegen gerichtete Rechtsbe-schwerde der Beklagten wies der Senat mit Beschluss vom 15. Mai 2008 (V ZB 122/07, NJW-RR 2008, 1597) zur374ck. 1 Die Kl344gerin verlangt von den Beklagten f374r den Zeitraum vom 19. Juni 2007 bis 31. Mai 2008 Nutzungsersatz von 378.193,76 200. In dem vorliegenden 2 - 3 - Verfahren macht sie einen - in der Revisionsbegr374ndung spezifizierten - Teilbe-trag von 4.990 200 geltend. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der in dem Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin sie weiter. Die Beklagten beantragen die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts bestand zwar zwischen den Parteien ab dem 10. Oktober 2007 ein Eigent374mer-Besitzer-Verh344ltnis. Zu-n344chst habe der Vollstreckungsschuldner sein Eigentum an den Grundst374cken mit dem Zuschlagsbeschluss des Vollstreckungsgerichts an die Beklagten ver-loren, sodann h344tten diese es durch die Senatsentscheidung vom 15. Mai 2008 r374ckwirkend zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses des Landgerichts am 10. Oktober 2007 an die Kl344gerin verloren; damit sei auch ihr Besitzrecht erloschen. Aber die weiteren Voraussetzungen der 247247 987 ff. BGB l344gen nicht vor. Ein Anspruch nach 247 987 Abs. 1 BGB bestehe nicht, weil die Kl344gerin keine auf ihr Eigentum gest374tzte Klage auf Herausgabe der Grundst374cke erhoben habe. Die entsprechende Anwendung der Vorschrift sei nicht m366glich; zwar sei die von der Kl344gerin gegen den Zuschlagsbeschluss des Vollstreckungsgerichts eingelegte Beschwerde im Ergebnis auf dasselbe Ziel gerichtet gewesen wie die Herausgabeklage eines Eigent374mers nach 247 985 BGB, aber die rechtliche Stellung desjenigen, gegen den die Herausgabeklage erhoben werde, sei mit der rechtlichen Stellung des Beschwerdegegners in einem gegen den Zu-schlagsbeschluss gerichteten Beschwerdeverfahren nur teilweise vergleichbar. Dieser sei n344mlich, anders als der blo337e Besitzer, Eigent374mer und verliere sein Recht erst sp344ter r374ckwirkend, ohne vorher zur Herausgabe verpflichtet zu sein. 3 - 4 - Demzufolge habe der Beschwerdef374hrer eine schw344chere Rechtsstellung als der Herausgabekl344ger. Einen Anspruch nach 247 988 BGB hat das Berufungsge-richt mit der Begr374ndung verneint, dass eine unentgeltliche Besitzerlangung im Zwangsversteigerungsverfahren nicht vorliege. Mangels positiver Kenntnis von dem Verlust ihres Besitzrechts hat das Berufungsgericht auch eine Haftung der Beklagten nach 247 990 BGB verneint. II. Das h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 4 1. Den - etwaigen - Mangel der in den Tatsacheninstanzen unterbliebe-nen hinreichenden Individualisierung des geltend gemachten Teilbetrags (vgl. BGH, Urt. v. 27. November 1996, VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441; Urt. v. 19. Juni 2000, II ZR 319/98, NJW 2000, 3718, 3719) hat die Kl344gerin in der Re-visionsbegr374ndung in zul344ssiger Weise geheilt (vgl. Senat, Urt. v. 13. Oktober 1978, V ZR 44/77, WM 1979, 147). 5 2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass vom 10. Oktober 2007 bis zum 31. Mai 2008 zwischen den Parteien ein Eigent374-mer-Besitzer-Verh344ltnis im Sinne von 247247 987 ff. BGB bestand. 6 a) Urspr374nglich war der Vollstreckungsschuldner Eigent374mer der verstei-gerten Grundst374cke. Mit der Verk374ndung des Beschlusses, in welchem das Vollstreckungsgericht den Beklagten den Zuschlag erteilt hat, erlangten diese nach 247247 89, 90 Abs. 1 Halbs. 1 ZVG das Eigentum, allerdings unter der Vor-aussetzung, dass der Zuschlagsbeschluss nicht im Beschwerdeweg rechtskr344f-tig aufgehoben wird (247 90 Abs. 1 Halbs. 2 ZVG). Zu einer solchen Aufhebung ist es hier gekommen; die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts, in welcher der Zuschlagsbeschluss des Vollstreckungsgerichts aufgehoben worden ist, ist 7 - 5 - durch den die dagegen erhobene Rechtsbeschwerde zur374ckweisenden Be-schluss des Senats vom 15. Mai 2008 rechtskr344ftig geworden. Damit haben die Beklagten ihr Eigentum r374ckwirkend zum 19. Juni 2007 verloren (vgl. OLG Celle WM 2006, 2039, 2041 m.w.N.; St366ber, ZVG 19. Aufl. 247 90 Anm. 2.3). Das hat allerdings - entgegen der von der Kl344gerin bei der Berechnung ihrer Gesamtfor-derung vertretenen Auffassung, die das Amtsgericht geteilt hat - nicht zur Folge, dass die Kl344gerin das Eigentum r374ckwirkend zu demselben Zeitpunkt erlangt hat. Denn ihr wurde der Zuschlag erstmals in der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts erteilt, und diese wurde nach 247 104 ZVG mit der Zustellung an sie wirksam, also am 10. Oktober 2007. Damit erlangte die Kl344gerin das Eigentum. In dem dazwischen liegenden Zeitraum war der Vollstreckungsschuldner Eigen-t374mer (St366ber, aaO, 247 90 Anm. 6.3; Korintenberg/Wenz, ZVG, 6. Aufl. 247 90 Anm. 4). b) Die Beklagten waren bis zum 31. Mai 2008 Besitzer der Grundst374cke. Da sie sich auf einen anderen Rechtsgrund f374r das Besitzrecht als ihr - vermeintliches - Eigentum nicht berufen und ein solcher auch nicht ersichtlich ist, haben sie mit dem Verlust des Eigentums auch ihr Recht zum Besitz r374ck-wirkend verloren. Damit sind die Voraussetzungen f374r das Bestehen eines Ei-gent374mer-Besitzer-Verh344ltnisses gegeben. 8 c) Hiergegen wenden sich die Beklagten in der Revisionserwiderung er-folglos mit der Erw344gung, in dem Fall der r374ckwirkenden Wiederherstellung des Eigentums fehle es an der Voraussetzung f374r Anspr374che nach 247247 987 ff. BGB, dass zur Zeit der Tatbestandsverwirklichung ein Herausgabeanspruch nach 247 985 BGB bestehe, denn es handele sich nur um eine fiktive Vindikationslage. Dies verkennt, dass die Vorschriften 374ber das Eigent374mer-Besitzer-Verh344ltnis auch dann anwendbar sind, wenn der Eigenbesitzer von Anfang an nicht zum Besitz berechtigt war, weil sein Eigentumserwerb z.B. nach 247 142 Abs. 1 BGB 9 - 6 - oder - wie hier - nach 247 90 Abs. 1 Halbs. 2 ZVG r374ckwirkend entfallen ist (OLG Celle aaO; M374nchKomm-BGB/Baldus, 5. Aufl., vor 247247 987-1003 Rdn. 18; Pa-landt/Bassenge, BGB, 69. Aufl., Vorb. v. 247 987 Rdn. 7; Kaiser, NJW 2007, 2823, 2824). 3. Einen Anspruch nach 247 990 Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Die Beklagten waren weder bei dem Erwerb des Besitzes b366s-gl344ubig im Sinne der Vorschrift, noch erlangten sie sp344ter Kenntnis von der feh-lenden Besitzberechtigung. 10 a) B366sgl344ubigkeit beim Besitzerwerb liegt dann vor, wenn in diesem Zeit-punkt dem Besitzer die fehlende Besitzberechtigung bekannt oder infolge gro-ber Fahrl344ssigkeit unbekannt war (siehe nur Staudinger/Gursky, BGB [2006], 247 990 Rdn. 10 mit umfangreichen Nachweisen). Daran fehlt es hier; die Beklag-ten haben den Besitz aufgrund des ihnen erteilten Zuschlags erlangt und waren deshalb zun344chst zum Besitz berechtigt. Dass diese Berechtigung r374ckwirkend entfiel, wussten sie beim Besitzerwerb nicht und mussten es auch nicht wissen. 11 b) Entgegen der Ansicht der Revision haben sie von dem Wegfall ihrer Besitzberechtigung nicht durch den Beschluss vom 20. November 2007 Kennt-nis erlangt, mit dem die sofortige Beschwerde der Kl344gerin gegen die ihren An-trag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Beschwerdeentschei-dung vom 17. September 2007 zur374ckweisende Entscheidung des Vollstre-ckungsgerichts zur374ckgewiesen worden ist. Zwar hat das Landgericht darin u.a. ausgef374hrt, dass die Wirkungen des den Beklagten erteilten Zuschlags mit der Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung r374ckwirkend wegfallen. Aber es gibt keine Anhaltspunkte daf374r, dass die Beklagten diesen Ausf374hrungen entnom-men haben, sie seien w344hrend des von dem Landgericht so bezeichneten "Schwebezustands" bis zur Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung nicht zum Besitz berechtigt. Ein redlich und vom eigenen Vorteil nicht beeinflusst Denken- 12 - 7 - der, auf dessen 334berzeugung es ankommt (Senat, BGHZ 26, 256, 260; Urt. v. 12. April 1996, V ZR 310/94, NJW 1996, 2030, 2031), konnte der Entscheidung des Landgerichts allenfalls die M366glichkeit des Wegfalls des Besitzrechts ent-nehmen. Positive Kenntnis von dem Wegfall konnten die Ausf374hrungen des Landgerichts jedoch schon deshalb nicht verschaffen, weil sie keine Einsch344t-zung der Erfolgsaussichten der gegen seine Beschwerdeentscheidung einge-legten Rechtsbeschwerde enthalten. 4. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch einen Anspruch nach 247 987 Abs. 1 BGB verneint. 13 a) Die unmittelbare Anwendung der Vorschrift scheitert daran, dass die Kl344gerin gegen die Beklagten keine auf Herausgabe der Grundst374cke gerichte-te Klage erhoben hat. Das sieht auch die Revision nicht anders. 14 b) Die entsprechende Anwendung ist jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts m366glich. 15 aa) Seine Auffassung, dass zwar die von der Kl344gerin gegen den Zu-schlagsbeschluss des Vollstreckungsgerichts eingelegte Beschwerde auf das-selbe Ziel wie eine Herausgabeklage nach 247 985 BGB gerichtet gewesen sei, dass aber die Rechtsstellung der Kl344gerin als Beschwerdef374hrerin schw344cher sei als die Rechtsstellung desjenigen, der als Eigent374mer einen Besitzer auf Herausgabe der Sache verklagt habe, tr344gt die Entscheidung nicht. Denn auf die Wirkungen der Zuschlagsbeschwerde kommt es nicht an, weil sie vor dem Entstehen des Eigent374mer-Besitz-Verh344ltnisses erhoben wurde. Anspr374che nach 247247 987 ff. BGB setzen jedoch voraus, dass zur Zeit der Tatbestandsver-wirklichung ein Herausgabeanspruch nach 247 985 BGB, also eine Vindikations-lage besteht (Senat, Urt. v. 14. M344rz 2008, V ZR 13/07, NJW-RR 2008, 1397, 1398 m.w.N.). Das war seit dem 10. Oktober 2007 der Fall. 16 - 8 - 17 bb) Eine den in 247 987 BGB geregelten Anspruchsvoraussetzungen ver-gleichbare Situation entstand f374r die Parteien in dem Zeitpunkt, in welchem den Beklagten die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts zugestellt wurde. (1) Diese trat an die Stelle der Herausgabeklage. Denn die Kl344gerin musste - und konnte wegen fehlenden Rechtsschutzbed374rfnisses - eine solche Klage nicht erheben. Die in der Beschwerdeentscheidung enthaltene Zu-schlagsentscheidung ist ein Vollstreckungstitel, aus dem die Kl344gerin gegen die Beklagten die Zwangsvollstreckung auf R344umung und Herausgabe der Grund-st374cke betreiben konnte (247 93 Abs. 1 Satz 1 ZVG). Insoweit hatte die Kl344gerin sogar eine st344rkere Rechtsstellung als ein Herausgabekl344ger. 18 (2) An die Stelle der Rechtsh344ngigkeit trat die Zustellung der Beschwer-deentscheidung an die Beklagten. Von diesem Zeitpunkt an mussten sie mit der Herausgabevollstreckung rechnen. Ihre Rechtsstellung war schw344cher als die eines Herausgabebeklagten, der nach Rechtsh344ngigkeit der Klage mit einer Verurteilung zur Herausgabe rechnen muss und deshalb nach 247 987 BGB haf-tet. 19 5. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht auch einen Anspruch nach 247 988 BGB verneint. 20 a) Es hat - worauf die Revision zutreffend hinweist - 374bersehen, dass zur Herausgabe von Nutzungen nicht nur der nicht berechtigte Besitzer verpflichtet ist, der seinen Besitz unentgeltlich erworben hat, sondern auch der Besitzer, der seinen Besitz ohne Rechtsgrund erlangt hat (BGHZ 10, 350, 357; Senat, Urt. v. 22. Juni 1973, V ZR 146/71, WM 1973, 1047, 1048 m.w.N.). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist es nur folgerichtig, 247 988 BGB auch dann anzuwenden, wenn der Ersteher das versteigerte Grundst374ck aufgrund des mit dem Zuschlag eingetretenen Eigentumserwerb (247 90 Abs. 1 Halbs. 1 ZVG) in 21 - 9 - Besitz genommen hat und die Zuschlagsentscheidung im Beschwerdeweg r374ckwirkend aufgehoben wird (B366ttcher, ZVG, 4. Aufl., 247 90 Rdn. 7; Mohrbutter, Handbuch des gesamten Vollstreckungs- und Insolvenzrechts, 2. Aufl., 247 43 I b; Steiner/Eickmann, ZVG, 9. Aufl., 247 90 Rdn. 29; St366ber, aaO, Anm. 6.3; vgl. auch Korintenberg/Wenz, aaO, 247 90 Anm. 4). Denn auch in diesem Fall fehlt dem Besitzerwerb von Anfang an der Rechtsgrund. Die Herausgabe hat, wenn der Zuschlag - wie hier - im Beschwerdeweg einem anderen Ersteher erteilt wurde, bis zur Wirksamkeit der rechtskr344ftigen Beschwerdeentscheidung (247 104 ZVG) an den Vollstreckungsschuldner als bisherigen Grundst374ckseigent374mer und von diesem Zeitpunkt ab an den anderen Ersteher als neuen Grundst374cks-eigent374mer zu erfolgen (St366ber aaO). b) Wegen der Haftung der Beklagten auch nach 247 987 BGB (siehe vor-stehend unter 4.) betrifft der Anspruch der Kl344gerin nach 247 988 BGB den Zeit-raum, der zwischen dem Entstehen des Eigent374mer-Besitzer-Verh344ltnisses (10. Oktober 2007) und dem Entstehen des Anspruchs nach 247 987 BGB (Zu-stellung der Beschwerdeentscheidung an die Beklagten) liegt. 22 III. Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist aufzuhe-ben (247 562 ZPO); die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es 23 - 10 - die - aus seiner Sicht zu Recht - bisher unterbliebenen Feststellungen zu der H366he des Anspruchs treffen kann. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch RiBGH Dr. Roth ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben. Kr374ger Vorinstanzen: AG Nordhausen, Entscheidung vom 07.10.2008 - 23 C 573/08 - LG M374hlhausen, Entscheidung vom 14.05.2009 - 1 S 244/08 -
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