BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 10 6 /09 Verkündet am: 11. Mai 2011 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbea m t er der Geschäftsste l le in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch d i e Vorsi t- zende Richter in Dr. Kessal - Wulf , d e n Richter Wendt, die Richt e rin Harsdorf - Gebh ardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2011 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urte il des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. April 2009 wird auf Kosten de r Klägerin z u rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die bei der Beklagten beschäftigte Kläger in wendet sich gegen e i- ne Mitteilung über die Höhe ihrer Anwartschaft auf eine zusätzliche A l- ter s versorgung, welche die Beklagte ihren Mita r beitern gewä hrt. D i e Kläger in war bei der Landesgirokasse , einer öffentlich - rechtli - chen Bank, angestellt . Die Landesgirokasse unterhielt in Form einer rechtlich unselbständigen Einrichtung eine Zusatzversorgungskasse, d e- ren Aufgabe es war, den Beschäftigten der L andesgirokasse eine zusät z- liche Alters - und Hinterbliebene n versorgung zu gewähren. Die Beklagte, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, entstand zum 1. Januar 1999 durch Vereinigung der Landesgirokasse mit zwei weit e- ren öffentlich - recht lichen Banken. Da s Arbeitsverhä ltnis mit der Klä g e rin 1 2 3 - 3 - ging gemäß § 613a BGB auf die Beklagte über. Die Zusatzversorgung s- kasse der Landesgirokasse wurde als rechtlich unselbständige Einric h- tung auf die Beklagte übertragen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 Landesbankg e setz; §§ 1, 2 der Sa tzung der Zusatzversorgungskasse der Beklagten, im Fo l- genden: ZVK - L). Die Versorgungszusagen für die früher bei der Lande s- girokasse Beschäftigten wurden von der Beklagten übernommen und z u- nächst besitzstandswahrend auf Basis der Satzung der Zusatzverso r- gun gskasse der Landesgirokasse (im Folgenden: ZVK - LG) "und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften" fortgeführt (§ 21 Abs. 4 der Fusion s- vereinbarung vom 12. Oktober 1998). Die früheren Beschäftigten der Landesgirokasse, deren Arbeit s- verhältnis sich - wie bei der Kläger in - bisher nach dem Bundes - Angestell ten tarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden Tarifvertr ä- gen richt e te, hatten nach der Fusion die Wahl, entweder weiterhin nach Maßgabe des BAT beschäftigt zu bleiben oder in den Geltungsbereich der Ta rifverträge für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Ba n- ken (Banktarif) zu wechseln (Nr . 3 des Überleitungs - Tarifver trag e s vom 22. März 2000). Die Altersversorgung dieser Beschäftigten sollte nach Maßgabe der Fusionsvereinbarung sowie einer "Einhei tlichen Erklärung der Vor stände" vom 27. Ok tober 1998 erhalten ble iben (Nr. 7 des Übe r- leitungs - Ta rifvertrag e s). In d er "Einheitlichen Erkl ä rung" heißt es u.a.: arbeiter u n- angetastet bleibt. Die Einzelheiten hierzu regelt die fo l- r- traglich wirksame Zusich e 4 - 4 - 3. Wahrung des finanziellen Besitzstands 3.1 i- ger finanzieller Besitzstand im Zusammenhang mit der Fusion unangetastet bleibt. Wir verstehen d a- n- gen (also insbesondere auch die Altersve r sorgung), die am Fusionsstichtag vertraglich vereinbart oder tariflic h vorgegeben sind. Soweit diese Leistungen schon bi s her unter Anpassungsvorbehalt stehen, gilt dies auch für die Z u kunft. 4. Geltung von Tarifverträgen 4.2 inen neuen Arbeitsvertrag auf Basis des Banktarifs a n- 4.3 Bei der Entscheidung, im BAT zu verbleiben, e r- streckt sich unsere Besitzstandszusage auch auf die künftige Weiterentwicklung der tariflichen Regelu n- gen entsprechend den Vereinbarungen der Ta ri f- partner des bisher für sie geltenden Tarifwerks (BAT). 4.4 den Banktarif wird sich an den aktuellen Bezügen zum geg e benen Zeitpunkt orientieren; die bisherige Versorgungszusage bleibt aufrechte r halten." Durch einen Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag wechselte die Kläger in in den Geltungsbereich des Banktarifs. I n § 1 Abs. 1 des Änd e- rungsvertrag e s heißt es : "Für den Wechsel vom [BAT] in [den Banktarif] gilt der Überleitungstarifvertrag vom 22. März 2000. Soweit d a- her im Arbeit s vertrag auf den BAT verwiesen wird, findet künftig der Banktarif in seiner jeweiligen Fassung unter Beachtung der Bestimmungen des Überleitungstarifve r- trags Anwendung." 5 - 5 - Nachdem die Tarifvertragsparteien im öffentlichen Diens t - zu d e- nen die Beklagte nicht gehört - die Altersversorgung in den Tarifvertr ä- gen vom 1. März 2002 (ATV, ATV - K) auf eine neue Grundlage gestellt hatten, setzte die Beklagte den dort vereinbarten Wechsel vom endg e- halt s bezogenen Gesamtversorgungssystem in ein punktemodellbezog e- nes Betriebsrentensystem auch in der Satzung ihrer Zusatzversorgung s- kasse (ZVK - L) um. Ähnlich den Überleitungsb e stimmungen in §§ 78, 79 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ( VBLS ) ( dazu Senatsurteil vom 14. Nov ember 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Tz. 2, 67 ff.) wurden die zuvor erworbenen Anwartschaften der Ve r- sicherten in Startgutschriften umg ewandelt (§§ 72, 73 ZVK - L). Die am 3. Oktober 1947 geborene Kläger in war dabei als rentenferne Versiche r- te zu beha n de ln. Mit einer Dienstvereinbarung vom 20. Dezember 2002 vereinbarte die Beklagte mit ihren Beschäftigten, dass sich für die Zeit nach dem Umstellungsstichtag - also ab dem 1. Januar 2002 - die Versorgungsz u- sagen nicht nach den Regeln des ATV - K bestimmen , sondern den Bes t- immungen eines Kapitalkontenplanes der Beklagten angeglichen we r den sollten. Die zuvor unter Geltung der ZVK - L erreichten - und durch Star t- gutschriften festgestellten - Anwartschaften sollten in Form von beitrag s- freien Versicherungen best ehen bleiben. Die Mitteilung der Beklagten vom Mai 2003 weist eine Rentena n- w artschaft der Klägerin zum 31. Dezember 2001 von 585,45 D ie Kläger in hält die Systemumstellung insgesamt für unzulässig, jedenfalls die Übergangsregelungen für rente nferne Versicherte für u n- wirksam und daher die ihr von der Beklagten erteil t e Mitteilu ng über ihre 6 7 8 9 - 6 - Anwa rtschaften für unverbindlich. Sie meint, die Beklagte habe ihr beim Wechsel in den Banktarif eine D irektzusage erteilt, weshalb ihr unabhä n- gig von der im ATV - K vereinbarten Systemumstellung im Versicherung s- fall eine Rente auf Basis der ZVK - LG in der am 31. Dezem ber 2001 ge l- tenden Fassung zustehe. Dieses Ziel hat die Klägerin mit einem Haup t- antrag zu 1 und mehreren Hilfsanträgen zu 2 bis 5 weiterverfolgt . Das zunächst angerufene Arbeitsgericht Karlsruhe hat den Rechts s treit nach § 17a Abs. 2, Abs. 4 GVG an das Landgericht verwi e- sen , d as auf den Hilfsantrag zu 4 hin festgestellt hat , die Mitteilung der Beklagten über die Höhe der ZVK - Rentenanwartschaft l e ge den Wert der vo n der Kläger in bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich fest ; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Oberla n- desgericht hat d ie Berufu ng de r Kläger in zurückgewiese n. Mit der Rev i- sion verfolgt die Kläger in ihr Begehren we i ter. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I . Das Berufungsgericht hat die Übergangsregelungen in § 73 Abs. 1 ZVK - L i.V.m . § 18 Abs. 2 N r. 1 Satz 1 BetrAVG - unter Bezu g- nahme auf die Senatsrechtsprechung zu den entsprechenden Besti m- mungen in der Satzung der VBL ( Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 63, 122 ff.) - wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für u n- wirksam gehalten. Ein über die Feststellung der Unverbindlichkeit der 10 11 12 - 7 - Anwartschaftsmitteilung h inausgehender Anspruch stehe der Kläger in dagegen nicht zu. Nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zwischen den Pa r- teien sei die Beklagte befugt gewesen, die Systemumstellung i n der Z u- satzversorgung des öffentlichen Dienstes in ihrer Satzung nachzuvollzi e- hen. Der ursprüngliche Arbeitsvertrag habe eine wirksame dynamische Verweisung auf den BAT und die ihn - insbesondere im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung - ergänze nden Tarifverträge (anfangs also den Versorgungs - TV vom 4. November 1964) enthalten. Diese Verwe i- sung habe - was die Alterversorgung betreffe - auch nach dem Wechsel in den Banktarif fortbestanden. Zwar soll e nach § 1 Abs. 1 des Änd e- rungsvertrag e s an Stell e des BAT nunmehr der Banktarif gelten, dies j e- doch nur unter Beachtung der Bestimmungen des Überleitungs - Tarif - vertrag e s. Dieser wiederum ordne in seiner Nr. 7 an, dass die Altersve r- sorgung nach Maßgabe der Fusionsvereinbarung und der "Einheitl i chen Erklä rung der Vorstände" erhalten bleibe . Die "Einheitliche Erklärung" verspreche dann den Fortbestand der Versorgungszusage auch für B e- schäftigte, die in den Banktarif wechselten (Nr. 4.4). Dabei werde aber klargestellt, dass der schon vorher geltende Anpassun gsvorbehalt erha l- ten bleibe (Nr. 3.1 Satz 2). Die der Kläger in noch unter Ge l tung der ZVK - LG gegebene V e rsorgungszusage habe wegen der dynamischen Verweisung auf die einschlägigen Tarifverträge unter einem solchen V orbehalt gestanden. § 1 Satz 1 des Änder ungs vertrages könne daher nach §§ 133, 157 BGB nur so ausgelegt werden, dass hinsichtlich der A l- tersvorsorge weiterhin der BAT und die ihn e rgänzenden Tarifverträge - in der jeweils aktuell en Fassung - gelten sollten . 13 - 8 - Auch nach dem Satzungsrecht sei d ie Beklagte nicht gehindert gewese n, die ZVK - L ohne Zustimmung der Kläger in zu ändern. Zum e i- nen sei die Kläger in lediglich Versicherte , nicht Versicherungsnehmer gewe sen, weshalb ihre Zustimmung ohnehin entbehrlich gewesen sei. Zum anderen habe die ZVK - L in § 6 Nr. 1 einen Änderungsvorbehalt en t- halten. Zwar werde dort vordergründig nur eine Zuständigkeitsbesti m- mung getroffen , dass über Satzungsänderungen der Verwaltungsrat b e- schließe. Dies setze jedoch voraus, dass eine Änderung der Satzung auch zulässig s ei. § 6 der Ergänzungsordnung für die Z u satzversorgung bei der Landesgirokasse (ZVErgO) stehe dem nicht entgegen, weil der darin enthaltene, an konkrete Voraussetzungen anknüpfende Leistung s- vorbehalt nicht für eine grundlegende Systemumstellung gelte und d ie Zulässigkeit einer Satzungsänderung da her nicht abschli e ßend festlege. Wegen der arbeitsvertraglichen Unterwerfung unter das Tarifrecht verbiete sich im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3 GG eine ergänzende Vertrag s- auslegung zur Schließung der durch die Un wirksamkeit der Übergang s- regelungen für rentenferne Versicherte bestehenden Lücke ebenso wie in dem durch Senatsurteil vom 14. November 2007 ( aaO Tz. 142 ff.) für die Systemumstellung bei der VBL entschiedenen Fall . Ob die Kläger in durch die neue Vers orgungszusage - bestehend aus der Startgutschrift (für die Zeit bis zur Systemumstellung) und der zusätzlichen Anwartschaft nach dem Kapitalkontenplan der Beklagten (für die Zeit danach) - schlechter gestellt werde, könne noch nicht beu r- teilt werden, da of fen sei, durch welche Regelungen die unwirksamen Übe r gangsregelungen für rentenferne Versicherte ersetzt würden. Daher erübrige sich eine Prüfung, ob die Dienstvereinb a rung vom 20. De zem - ber 2002 in eine geschützte Rechtsposition de r Klägerin ei n greife . 14 15 16 - 9 - I I. D as hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Beklagte hat der Kläger in entgegen der Ansicht der Revision beim Wechsel in den Banktarif keine Altersversorgung zugesagt, die sich - losgelöst von den tariflichen Regelungen im öffentlichen Dienst - allein nach der ZVK - LG in der zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung richten sollte. Der Umfang der Versorgungszusage sollte sich vielmehr weiterhin nach dem Tarifrecht des öffentlichen Dienst e s bemessen, das auch die Neuregelung durch den ATV - K umfasst (dazu unter 1) . Z u Recht hat das Berufungsgericht daher die Senatsrechtsprechung zur Syste m umstellung bei der VBL auf die Systemumstellung in der ZVK der Beklagten übertrag en und die Unverbindlichkeit jener der Klägerin ertei l- ten Startgutschrift festgestel lt , ohne ihr weitergehende Ansprüche zuz u- sprechen (dazu unter 2) . 1. Das Berufungsgericht hat den geänderten Arbeit svertrag der Kläger in vom 28. Oktober 200 5 zutreffend dahingehend ausgelegt, dass er hinsichtlich der Versorgungszusage auch nach dem We chsel in den Banktarif eine dynamische Verweisung auf die einschlägigen Tarifvertr ä- ge de s öffentlichen Dienst e s enthält. a) Bei allen Betriebsrentenregelungen ist zwischen dem arbeit s- rechtlichen, gegebenenfalls durch Tarifvertrag bestimmten Grundverhä l t- nis und dem versicherungsrechtlichen, hier durch die Satzung der B e- klagten geregelten Durchführungsverhältnis zu unterscheiden (vgl. nur Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 30). Die Beklagte ist Mi t- glied der von ihr selbst getragenen (§ 1 ZVK - L) Z usatzve r sorgungskasse 17 18 19 20 - 10 - (§ 4 Abs. 2 ZVK - L) ; dieses Mitglied s verhältnis ist ein privatrechtliches Versicherungsverhältnis (§ 13 Abs. 1 Satz 1 ZVK - L ). Die Regelungen der ZVK - L, die da s Versicherungsverhältnis ausgestalten, sind daher als pr i- vatrechtliche Allge meine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen anzusehen ; Rechtsstre i tigkeiten über deren Auslegung und Wirksamkeit gehören infolge dessen vor die Zivilgerichte (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2005 - IV ZB 45/04 , VersR 2006, 534 Tz. 6 f. m.w.N.; BAG ZTR 2004, 603). Die Kläger in macht im Hauptantrag allerdings geltend, von der B e- klagten eine Alter s versorgung zugesagt bekommen zu haben, die los g e- löst gewesen sei von jener nach BAT und den ergänzenden Tarifvertr ä- gen. Sie be gehrt die Fes tstellung, dass die Beklagte ihr im Wege der D i- rektzusage eine Alter s versorgung nach Maßgabe einer bestimmten Fa s- sung der ZVK - L G versprochen habe. Der Streit darum, welche Form von Alter s versorgung versprochen wurde, ist aber zu unterscheiden von einer Auseinandersetzung darüber, welche konkreten Ansprüche sich aus der tatsächlich gewährten Form der Altersversorgung ergeben. Die Beil e- gung des ersteren ist im arbeitsrechtlich geregelten Grundverhältnis zu suchen und nicht im privatrechtlich gere gelten Durchführungsverhältnis. Erforderlich ist eine Auslegung des Arbeits vertrages einschließlich de s- sen ergänzende r Regelu n gen. D a s eröffnet für Streitigkeiten vorliegende r Art den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten (vgl. etwa Betz - Rehm in Groeger, Arbeitsrecht im Öffent lichen Dienst [2010], Teil 11 R n. 79), weshalb sich d i e Kläger in auch zu Recht dorthin gew andt hat te . Die Verweisung an die ordentl i- chen Gerichte vor der Entscheidung über den Hauptantrag war daher verfehlt . Sie ist gleichwohl bindend ( § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG ). 21 22 - 11 - b) Die vom Berufungsgericht gefundene Auslegung des geände r- ten Arbeits vertrages begegnet revisionsrechtlich keinen Bedenken . Da der Senat die Versorgungszusage in gleicher Weise versteht wie das B e- rufungsgericht , kann offen bleiben, ob der Senat die maßgeblichen a r- beitsvertrag lichen Erklärungen selbst auszul egen (vgl. dazu BGH, Urte il vom 5. Juli 2005 - IV ZR 60/04 , BGHZ 1 63 , 321 unter II 2 b aa ) oder l e- diglich die Auslegung des Berufungsgericht s auf revisible Auslegung s- fe h l er hin zu übe r prüfen hat . aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen in Arbeitsverträgen sind nach ihrem Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der I n- teressen der normalerwe ise beteiligten Verkehrskreise verstanden we r- den, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Ve r- tragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für diese nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende n Ausleg ung ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist er nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an , wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verst ändiger und redlicher Ve r- tragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der verfolgte Zweck einz u beziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (BAG NZA 2006, 324 Tz. 39 m.w.N.). 23 24 - 12 - bb ) Ein dur chschnittlicher, verständiger und redlicher Arbeitnehmer entnimmt den für den Umfang der Versorgungszusage maßgeblichen E r- klärungen die Fortgeltung einer dynamischen Verweisung auf das ge l- tende T a rifrecht im öffentlichen Dienst. (1 ) Der Wortlaut des Ü berleitungs - T arif vertrages , der Fusionsve r- einbarung und der "Einheitliche n Erklärung" spr icht übereinstimmend d a- von, dass die "bisherigen" Versorgungszusagen "erhalten", "aufrech t- erhalten", "fortgeführt" werden sollen, damit der "Besitzstand gewahrt" wird, "unangetastet" bleibt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch b e- deutet d a s, die Versorgungszusagen, so wie sie vorher bestanden h a- ben, sollen die Fusion und den Wechsel in den Banktarif überdauern. Vor der Fusion bestanden die Versorgungszusagen aus einer dy namischen Verweisung auf die einschlägigen Tarifverträge des öffentlichen Dien s- t e s. Wenn di e se nach dem Wechsel in den Banktarif genauso "erhalten" und "fortgeführt" werden sollte n , wie sie zuvor bestand en , konnte d a s nur durch eine Aufrechterhaltung der d ynamischen Verweisung gesch e- hen. Die Abhängigkeit von spätere n Änderungen der tarifvertraglichen Grundlagen war eine Schwäche der Versorgungszusage, die von vornh e- rein bestand . Wäre es beabsichtigt gewesen, die Versorgungszusage - wie die R evisionsbeg ründung meint - von der weiteren Entwicklung der ei n- schlägigen Tarifverträge ab zukoppeln , so wäre damit die ursprüngliche Schwäche e nt fallen und eine Verbesserung eingetreten . Eine solche Veränderung hätte durch eine entsprechende Wortwahl oder durch die a usdrückliche Formulierung eines Verschlechterungsverbots zum Au s- druck gebracht werden müssen . Dagegen wird in der "Einheitlichen E r- klärung" in Nr. 3.1 - mit Geltung auch für die Beschäftigten, die in den 25 26 27 - 13 - Banktarif wechseln - ausdrücklich bekräftigt, dass e in bestehender A n- passungsvorbehalt auch für die Zukunft gelte. D ie Fusionsvereinbarung spricht ebenfalls davon, dass die Versorgungszusage "auf der Basis ZVK - Satzung und anderer einschlägiger Rechtsbestimmungen fortg e- führt" werden soll. Die Ve r wendung des Wortes "Basis" weist darauf hin, dass der bisherige Satzungsstand der Ausgangspunkt war , von dem e i ne weitere Entwicklung möglich ist . Die Bezugnahme auf "andere einschl ä- gige Rechtsbestimmungen" umfasst auch spätere Tarifve r träge. ( 2 ) Hiergegen sprech en im Ergebnis auch nicht die unterschiedl i- che n Formulierung en der Ziffern 4.3 und 4.4 der "Einheitlichen Erkl ä- rung" . Während es für die Beschäftigten, die "im BAT verbleiben", heißt, die Besitzstandszusage erstrecke sich auch "auf die künftige Weiteren t- wi cklung der tariflichen Regelungen entsprechend den Vereinbarungen der Tarifpartner des bisher für sie geltenden Tarifwerks (BAT)", wird für die Beschäftigten, die in den Banktarif wechselten, eine Geltung der künftigen Weiterentwicklung der Tarifverträge n icht ausdrücklich e r- wähnt. Vielmehr heißt es nur, "die bisherige Versorgungszusage bleibt aufrechterhalten". Der Revision ist zuzugestehen, dass diese r Unte r- schied - für sich genommen - als ein Indiz für die von ihr favorisierte Au s legung dienen kann. Das Berufungsgericht hat aber zu Recht ausg e- führt , dass beide Regelungen auch im Zusammenhang mit der Besti m- mung Nr. 3.1 gelesen werden m ü ss en , wo hervorgehoben wird, dass bei der Wahrung des Besitzstands ein schon vorher bestehender "Anpa s- sungsvorbehalt" auch für die Zukunft gelten soll. Hieraus ergibt sich ein zumi n dest gleich starkes Indiz dafür, dass die vor der Fusion bestehende Möglichkeit, die "bisherige Versorgungszusage", die nach Nr. 4.4 "au f- rechterhalten" bleiben soll, den einschlägigen Tarifverträge n anzupa s- sen, auch nach dem Wechsel in den Banktarif fortbestehen sollte. Dahi n- 28 - 14 - stehen kann, o b der Unterschied in den Formulierungen daher rührt, dass bei Abgabe der "Einheitlichen Erklärung" zwar der Verbleib im BAT schon geregelt werden konnte , wohingege n der Wechsel in den Ba nktarif noch in der Zukunft lag und deshalb hier nur die Abgabe eine r allgeme i- ne n Zusage möglich war . (3 ) Der Zweck der Aufrechterhaltung der Versorgungszusagen war nach den Präambeln des Überleitungs - T arif vertrages und der "Ei nheitl i- chen Erklärung" die Wahrung des Besitzstands und die Gleichbehan d- lung. Dabei handelt es sich um typische und von redlichen Geschäft s- partnern verfolgte Ziele. Gleichzeitig spricht d iese Zielsetzung für jeden Arbeitnehmer erkennbar dagegen, die Fortfü hrung der Versorgungsz u- sage nur für diejenigen Beschäftigten, die in den Banktarif wechseln, als Garantie dafür zu verstehen, dass sich ihre zusätzliche A l tersversorgung - unabhängig von den späteren Entwicklungen im öffent lichen Dienst - nach dem Satzungs stand der ZVK - LG im Zeitpunkt der Fusion richten sollte. Denn damit würde diesen Beschäftigten zum einen etwas ges i- chert, was sie zuvor nicht innehatten. Zum anderen würden Arbeitne h- mer, die in den Banktarif wechseln, anders behandelt als so l che, die im BA T - Bereich verbleiben. F ür die im BAT - Bereich verbleibenden Beschä f- tigten gälte eine dynamische, für die in den Banktarif wechselnden B e- schäfti g ten dagegen eine statische Verweisung auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes, obwohl beide Gruppen von B eschäftigten vor der Fusion denselben "Besitzstand" erworben hatten und die Beklagte eine Gleic h behandlung durchführen wollte. Darüber hinaus wäre die Beklagte im Falle einer statischen Ve r- weisung verpflichtet, ein komplexes und kompliziertes Gesamtv erso r- gungssystem bis zum Versterben des letzten Bestandsbeschäftigten 29 30 - 15 - oder seiner rentenberechtigten Hinterbliebenen aufrecht zu erhalten, auch wenn ein solches im öffentlichen Dienst abgeschafft wird . Wäre die Verweisung bei Beschäftigten, die in den Ban ktarif wechseln, statisch, die Verweisung bei den übrigen Beschäftigten hingegen dynamisch, wäre die Beklagte bei einer späteren Änderung im BAT - Bereich sogar ve r- pflichtet, zwei unterschiedliche Versorgungssysteme neben dem Kapita l- kontenmodell für die neu eintretenden Beschäftigten zu führen. Auch wenn der Arbeitnehmer die Motivationen der Beklagten nicht im Einze l- nen durchschauen muss, kann er ohne weitere Anhaltspunkte eine so l- che Intention, im Ergebnis drei unterschiedliche Versorgungssysteme fortführen zu wollen, nicht redlicherweise anne h men. (4 ) Dieses Auslegungsergebnis steht im Einklang mit der Rech t- sprechung des Bundesarbeitsgericht s . Der Arbeitgeber wolle - für den Arbeitnehmer erkennbar - die betriebliche Altersversorgung für eine Mehrzahl vo n Arbeitnehmern in der Regel als System nach einheitlichen Regeln erbringen. Ein solches System dürfe nicht erstarren. Daher sei etwa eine Verweisung auf die Versorgungszusage nach den beim Arbei t- geber geltenden Bestimmungen - auch soweit dies Tarifverträg e ei n- schließt - in der Regel dynamisch auszulegen, unabhängig davon, ob die Verweisung eine ausdrückliche "Jeweiligkeitsklausel" enthalte (BAGE 118, 326 = NZA 2006, 1285 Tz. 18, 20 m.w.N.; vgl. auch BAG VersR 1991, 1433, 1434 f.). Die Zusage einer von der jeweiligen Versorgung s- ordnung abg e koppelte n Versorgung ist die Ausnahme und muss deshalb deutlich zum Ausdruck gebracht werden (BAG, Urteil vom 20. Febru ar 2001 - 3 AZR 252/00 , j u ris Tz. 54 m.w.N. , Tz. 61). c) Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der dynamischen Ve r- weisung bestehen nicht. Insbesondere verstößt sie nicht gegen das 31 32 - 16 - Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, so dass es nich t darauf ankommt, in wieweit § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB einer AGB - rechtlichen Ü berprüfung der Verweisung, die sich z um Teil auf den Überleitungs - Tarifvertrag stützt, entgegensteht. Ein durchschnittlicher Arbeitnehmer kann Inhalt und Reichweite der Besitzstandszusage in der "Einheitlichen Erklärung", die den Beschäftigten mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Bedeutung für das Arbeitsverhältnis ü bersandt worden war, aus sich heraus hinreichend ermessen. 2. Auf die Systemumstellung in der ZVK der Beklagten ist die S e- natsrechtsprechung zur Systemumstellung bei der VBL (unter a) übe r- tragbar . Die bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Unterschiede stehen dem nicht entgegen (unter b) . Die der Kläger in erteilte Startgu t- schrift ist demnach unwirksam. Über diese Feststellung hinausgehende Anspr ü che stehen der Kläger in dagegen nicht zu . a) Die Umstellung der Zusatzver sorgung im öffentlichen Dienst von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein B e- triebsre n tensystem gemäß ATV und ATV - K vom 1. März 2002 ist mit h ö- herrangigem Recht vereinbar ( Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 25 f.). Auch die Umrech nung der bis zur Systemumstellung erworb e- nen Anwartschaften der Versicherten in Startgutschriften ist im Grun d- satz nicht zu beanstanden ( Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 64, 81 ff.). Die Übergangsregelungen für rentenferne Versicherte sind allein insofern unwirksam, als sie anordnen, dass pro Jahr der Pfl ichtversicherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben werden. Da der Erwerb der Vollversorgung danach eine Pflichtversicherungszeit von 44,44 Jahren voraussetzt, die Versicherte mit längeren Aus bildungsze i- ten von vornherein nicht erreichen können, führt die Regelung zu einer 33 34 - 17 - Ungleichb e handlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und verstößt damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG ( Senatsurteil vom 14. Novem - ber 2007 aaO Tz. 128 ff. ). Di e Startgutschriften für rentenferne Versicherte - wie hier die Kl ä- gerin - sind daher unverbindlich. Die bestehende Lücke in den Übe r- gangsregelungen kann wegen der gebotenen Rücksicht auf die Tarifa u- tonomie (§ 9 Abs. 3 GG) nicht im Wege der ergänzenden Vert ragsausl e- gung geschlossen werden. Vielmehr müssen die Tarifvertragsparteien selbst die Gelegenheit haben, die unwirksame Übergangsregelung durch eine wirksame zu ersetzen ( Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 142 ff.). b) Zwar weist die Systemum stellung bei der Zusatzversorgung s- kasse der Beklagten Unterschiede gegenüber den vom Senat im Z u- sammenhang mit der Systemumstellung bei der VBL entschiedenen Fä l- len auf, die sich jedoch im Ergebnis als unerheblich erweisen. aa) Unstreitig war die Bekl agte nicht Tarifvertragspartei der ATV und ATV - K. Aufgrund der arbeitsvertraglichen Unterwerfung unter das jeweils geltende Tarifrecht des öffentlichen Dienst e s gelten jedoch für die Übergangs - und Besitzstandsregelungen und für die Frage der Z u- lässigkeit einer ergänzenden Vertragsausl e gung dieselben Maßstäbe wie im Fall der Tarifgebundenheit der Arbeitsvertragsparteien . Eine inhaltliche Überprüfung der Übergangsregelungen für die re n- tenfernen Versicherten anhand des Rechts der Allgemeinen Geschäft s- bed i n gungen (§§ 305 ff. BGB) hat im Streitfall ebenso wenig zu erfolgen wie bei der VBLS (vgl. S enatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 32). 35 36 37 38 - 18 - Unerheblich ist, dass der ATV - K nicht wegen einer beiderseitigen Tari f- gebundenheit, sondern auf Grund einer arbeitsv e r traglichen Verweisung anwendbar ist (vgl. BAGE 118, 326 = NZA 2006, 1285, 1288 Tz. 37) . Die Gerichte haben die auf Tarifvertrag beruhenden Bestimmungen l e diglich daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen höherrangiges Recht verstoßen und die Grundsätze des V ertrauensschutzes und der Verhältni s mäßigkeit wahren (BAGE aaO Tz. 40 f.; vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 33 ff., 53 ff.). Die Lücke in der Satzung der VBL, die wegen der teilweisen U n- wirksamkeit der Übergangsregelungen entstand, konnt e der Senat mit Rücksicht auf die Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) nicht durch eine e r- gänzende Vertragsauslegung schließen, da einerseits der Wegfall der Übergangsregelungen die Kalkulationsgrundlagen gravierend erschütte r- t e und andererseits den Tarifvert ragsparteien zahlreiche Wege offen st an den, den Beanstandungen Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil e vom 14. November 2007 aaO Tz. 142, 149; vom 14. Mai 2008 - IV ZR 26/07 , FamRZ 2008, 1343 Tz. 24). Bei einer arbeitsvertraglichen Unte r- werfung unter Tarifr echt verbietet die Tarifautonomie eine ergänzende Vertragsauslegung ebenso wie in Fällen, in denen sich die Geltung der tariflichen Regelungen schon aus der beiderseitigen Tarifgebundenheit ergibt. Sie räumt den Tarifpartnern einen erheblichen Beurteilungs - , B e- wertungs - und Gestaltungsspielraum bei der Änderung der die Altersve r- sorgung betreffenden Tarifverträge unabhängig davon ein, ob die z u- grunde liegenden Tarifverträge kraft Tarifbindung (§ 3 TVG) oder kraft arbeitsvertraglicher Verweisung gelten (BAG D B 2007, 2847 Tz. 39). D a- her ist die Tarifautonomie auch bei der Schließung von planwidrigen R e- gelungslücken in gleicher Weise zu respekti e ren. 39 - 19 - bb) Anders als § 14 VBLS a.F. enthalten die ZV K - LG und die ZVK - L keinen ausdrücklichen Vorbehalt, dass die Satzung auch ohne Zustimmung der Versicherten und mit Wirkung für bestehende Verträge ge ändert werden kann. (1 ) Ein entsprechender Änderungsvorbehalt ergibt sich jedoch - zumindest für solche Satzungsänderungen, die Änderungen der z u- g runde liegenden T arifverträge nachvollziehen - bereits aus der dynam i- schen Verweisung in der Versorgungszusage. Auch der geänderte A r- beitsvertrag enthielt hinsichtlich der Altersversorgung weiterhin eine d y- namische Verweisung auf die einschlägigen Tarifverträge des öffentl i- chen Dienst e s. Daher ist es eine Selbstverständlichkeit, dass frühere T a- rifverträge durch spätere abgelöst werden (Zeitkollisionsregel, vgl. S e- natsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 44) und spät e re Änderungen auch für das Arbeitsverhältnis gelten, ohne dass es eines Umsetzung s- aktes bedarf. Bereits hieraus ergibt sich - zunächst für das arbeitsrechtl i- che Grundverhältnis - ein hinreichender Änderungsvorbe halt, der die Systemum stellung vom Grundsatz her abdeckt. Selbst wenn die Satzung der Beklagten keinerl ei ausdrücklichen Änderungsvor behalt enthielte, müsste der Arbeitnehmer und Versicherte erkennen, dass se i ne Rechte aus einer Altersvorsorge, die auf einer dynamischen Verwe i sung auf die einschlägigen Tarifverträge beruht, grundsätzlich nicht weiter gehen so l- len, als die Versorgungszusage , der en Umfang sich aus den jeweils ge l- tenden Tarifverträgen ergibt, auf deren Gestaltung er keinen unmittelb a- ren Einfluss nehmen und deren künftige Änderungen er nicht vorhers e- hen kann. Folgt die Versorgungszusage - wie hi er - aus einer einheitl i- chen Regelung mit kollektivrechtlichem Charakter, können die begünsti g- ten Arbeitnehmer nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die einmal geschaffene Versorgungsordnung - die in einer sich stets ändernden 40 41 - 20 - Welt nicht "versteinern" d arf - unverändert aufrechterhalten bleibt (so schon BAGE 36, 327 = DB 1982, 46, 48 unter B III 1 b). Der Arbeitne h- mer wird daher auch einsehen, dass die Beklagte als Träger der ZVK Änderungen der Tarifverträge im versicherungsrechtlichen Durchfü h- rungsverhä ltnis mit Wirkung für sein bestehendes Versicherungsverhäl t- nis umsetzen darf, ohne dass es seiner Zustimmung b e darf, und obwohl er die künftigen Änderungen nicht absehen kann. (2 ) Jedenfalls konnte das Berufungsgericht § 6 Nr. 1 ZVK - L G nicht nur als Z uständigkeitsregelung auslegen, sondern der Bestimmung da r- über hinaus den Regelungsgehalt beimessen, dass Satzung s änderungen - auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältni s se und ohne Zustimmung der Versicherten - dann zulässig sei e n, wenn durch die Sa t- zungsänderung tarifvertragliche Änderungen im versich e rungsrechtlichen Durchführungsverhältnis nachvollzogen werden sollen. Unschädlich ist es , dass der einzelne Arbeitnehmer dem Änderungsvorbehalt nicht en t- nehmen kann, welche Punkte in welcher Weis e von so l chen Änderungen betroffen sein können. Da der Beschäftigte bei der ZVK der Beklagten - wie auch die Beschäftigten im öffentlichen Dienst bei der VBL - nicht Versicherungsnehmer ist, sondern lediglich Versicherter und Bezugsb e- rechtigter (§ 16 Abs. 2 Satz 3 ZVK - L), ist - wie ausgeführt - weder sein Einverständnis noch die Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit künftiger Änderungen erforderlich (vgl. Senatsurteile vom 16. März 1988 - I V a ZR 154/87, BGHZ 103, 370 unter I ; vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 217/ 02 , VersR 2004, 319 unter II 2 a). Inwieweit Versicherte durch Satzungsä n- derungen in ihren Rechten verletzt sind, hängt nicht von der Fassung des Änderungsvorbehalt s ab, sondern allein davon, inwieweit die bei j e- der Änderung erforderlichen Übergangs - und B esitzstandsregelungen diese Rechte wahren (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO 42 - 21 - Tz. 27). Die Gewähr für die Angemessenheit der Änderungen wird z u- nächst in die Hände der Tarifpartner gegeben, in der Erwartung, dass die Verhandlungsparität hierdurch g ewahrt wird und die widerstreitenden I n- teressen am Besten zu einem Ausgleich gebracht werden kö n nen. Daher sind Satzungsänderungen grundsätzlich zulässig. Die Gerichte müssen allerdings überprüfen, ob der Schutz des erdienten Besitzstands der A r- beitnehmer - insbesondere durch geei gnete Überleitungsvorschriften - sichergestellt ist. (3 ) Auf die Regelung des § 6 ZVErgO kommt es dagegen für die Systemumstellung in der Zusatzversorgung der Beklagten nicht an. Die Bestimmung bezieht sich nach ihrem Wortlaut und ihrem systematischen Zusammenhang lediglich auf die Leistungsverbesserungen, die in der ZVErgO gegenüber den Regeln der ZVK - LG vorgesehen waren. Es ha n- delt sich um einen Leistungsvorbehalt, der es der Versorgungskasse e r- möglich t , von den betreffenden Leistungsverbesserungen einse i tig - auch ohn e Änderung eines Tarif vertrages - abrücken zu können, wenn sich die Rahmenbedingungen in einer Weise verändern, die bereits ein em We g- fall der Geschäftsgrundlage nahe kommt . cc) Gemäß der Dienstvereinbarung v om 20. Dezember 2002 soll ab dem 1. Januar 2002 nicht das Punktemodell des ATV - K, sondern ein Kapitalkontenmodell der Beklagten gelten. Der Wirksamkeit der Schli e- ßung des Gesamtversorgungsmodells nach der ZVK - LG steht die eve n- tuelle Ersetzung des Punktemod ells durch das Kapitalkontenmodell j e- doch nicht entgegen. Eine Dynamisierung der Anwartschaften bleibt auch im Kapitalko n- tenmodell erhalten, weshalb bei unterstellter Wirksamkeit der Dienstve r- 43 44 45 - 22 - einbarung - wie bei der Bonuspunkt e regelung der VBL - erst bei Eintritt des Versicherungs - und Versorgungs fall e s fest gestellt werden kann, ob und in wieweit hierdurch in die früher erdiente Dynamik eingegriffen wu r- de (vgl. Se natsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 80). Eine event u- e l le Unwirksamkeit der Dienstverei nbarung, die das Kapita l kontenmodell einführen sollte, führt jedenfalls nicht wieder zum Aufleben des Gesam t- versorgungsmodells nach der ZVK - LG. Aus der Dienstvereinb a rung geht klar hervor, dass sie nicht etwa die Regelungen im ATV - K voll ständig e r- setz en so ll te , sondern für die Überführung der vor dem Umstellungsstic h- tag erdienten Besitzstände die Übergangsregelu n gen des ATV - K gelten und nur für die Zeit danach an Stelle des Pun k temodells des ATV - K eine eigene Regelung treten sollte (Nr. I Abs. 2 und 3). Die Schließung des Gesamtversorgungssystems und die Überführung der Anwartschaften durch Startgutschriften durch den ATV - K bleiben daher in jedem Fall b e- stehen. dd) Ob durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsve r- fahrens die Grenzen zulässiger Typ isierung und Standardisierung übe r- schritten wurden , wie dies mit dem Hilfsantrag geltend gemacht wird, kann - wie bei der Senatsrechtsprechung zur VBL ( Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 116 ff.) - noch nicht abschließend beantwo r- tet werden , da die Übe r gangsregelungen ohnehin neu verhandelt 46 - 23 - werden müssen und die Tarifpartner dabei Gelegenheit haben, die Au s- wirkungen erneut zu prüfen ( Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 120). Über die dynamische Verweisung wird das Ergebnis dieser Nachverhand lungen auch für das Arbeitsverhältnis de r Kläger in Ge l tung erlangen . Dr. Kessal - Wulf Wendt Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.07.2008 - 6 O 200/07 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.04.2009 - 12 U 205/08 -
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