BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 106/10 vom 25. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 25. November 2010 beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Karlsruhe vom 23. M344rz 2010 wird zur374ck-gewiesen. Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Be-deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die im Rahmen der Systemumstellung der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes in der Sat-zung der Beklagten getroffenen 334bergangsregelungen f374r rentennahe Versicherte (247247 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff. VBLS) f374r wirksam erachtet (Urteile vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101; vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 279/07, NVwZ-RR 2010, 487; vom 16. Dezember 2009 - IV ZR 17/06, NVwZ-RR 2010, 325). Weiterer Kl344rungsbedarf besteht nicht. Ob das Beru-fungsgericht den Anspruch des Kl344gers auf rechtliches Geh366r nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat, weil es kei-nen Beweis zu seiner Behauptung erhoben hat, durch die - 3 - Systemumstellung habe er eine Einbu337e von 35% seiner Rente hinnehmen m374ssen, kann offen bleiben. Hierauf be-ruht die angefochtene Entscheidung nicht. Der Kl344ger be-ruft sich im wesentlichen darauf, bei der Bemessung sei-ner Betriebsrente seien Gehaltssteigerungen zwischen 2001 und 2008 sowie die Steuertabelle 2008 nicht ber374ck-sichtigt worden. Der Senat hat aber bereits in seinem Ur-teil vom 2. Dezember 2009 ausgef374hrt, dass ein fr374heres, vor dem Umstellungsstichtag gefasstes Vertrauen des Versicherten darauf, dass sich seine Betriebsrente einst nach dem seinerzeit noch unbekannten, au337erordentlich erh366hten gesamtversorgungsf344higen Entgelt der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn errechnen werde (247247 40-43 VBLS a.F.), nicht den besonderen Schutz eines erdien-ten Besitzstandes genie337e (IV ZR 279/07, NVwZ-RR 2010, 487 Rn. 20). Dieser Schutz sichert den Versicherten lediglich den nach der alten Satzung ermittelten Anwart-schaftsbetrag. Gesch374tztes Vertrauen kann deshalb nur hinsichtlich der Berechnungsgr366337en entstanden sein, die bis zur Systemumstellung sicher feststanden. Dar374ber hinaus rechtfertigt allein die H366he der Einbu337en eine kor-rigierende Einzelfallentscheidung nach 247 242 BGB jeden-falls nicht (Senatsurteile vom 2. Dezember 2009 aaO Rn. 21 bei juris; vom 16. Dezember 2009 aaO Rn. 13; vom 10. M344rz 2001 - IV ZR 333/07, Rn. 16 bei juris). Weitere Umst344nde, die einen H344rtefall begr374nden k366nnten, liegen nicht vor. Die Verfahrensr374gen im 374brigen hat der Senat gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. - 4 - Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: bis 40.000 200 Terno Wendt Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.06.2009 - 6 O 191/08 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.03.2010 - 12 U 160/09 -
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