BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 106/10 Verk374ndet am: 13. April 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 269, 767 Rechnet der Kl344ger nach Zur374cknahme der Klage gegen den Kostenerstattungsan-spruch des Beklagten mit einer Forderung auf, die Gegenstand der zur374ckgenom-menen Klage war, so steht der Zul344ssigkeit einer hierauf gest374tzten Vollstreckungs-gegenklage die Einrede der mangelnden Kostenerstattung nicht entgegen, wenn die Forderung des Kl344gers unstreitig ist (Abgrenzung zu BGH, Urteile vom 9. Juli 1986 - VIII ZR 283/85, NJW-RR 1987, 61; vom 24. M344rz 1992 - XI ZR 223/91, NJW 1992, 2034). BGH, Urteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 106/10 - LG Koblenz AG Koblenz - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 16. M344rz 2010 wird zur374ckgewie-sen. Die Kosten des Revisionsverfahrens tr344gt die Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte mietete im September 2004 eine Wohnung der Kl344ger f374r ihre Mitarbeiter. Das Mietverh344ltnis endete am 31. Dezember 2007. 1 Zwischen den Parteien war ein Vorprozess anh344ngig, in dem die Kl344ger r374ckst344ndige Miete und Nebenkosten sowie Schadensersatzanspr374che geltend machten. Im Verlauf dieses Rechtsstreits wurde die Beklagte nach Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse aus dem Handelsregister gel366scht. Die Kl344ger nahmen in der Folge ihre Klage zur374ck. Die Beklagte erwirkte daraufhin einen Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem die der Beklagten von den Kl344gern zu erstattenden Kosten auf 603,93 200 festgesetzt wurden. Die Kl344ger erkl344rten die Aufrechnung mit im Vorprozess eingeklagten Forderungen in H366he von 2 - 3 - 1.379,97 200 (Mietr374ckst344nde f374r Oktober bis Dezember 2007 und Anspr374che aus den Betriebskostenabrechnungen f374r die Jahre 2006 und 2007 abz374glich der von der Beklagten geleisteten Kaution). 3 Mit der hierauf gest374tzten Vollstreckungsgegenklage wenden sich die Kl344ger gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss. Die Beklagte hat die Einrede der mangelnden Kostenerstattung nach 247 269 Abs. 6 ZPO erhoben und sieht die Vollstreckungsgegenklage deshalb als unzu-l344ssig an. Das Amtsgericht hat die Vollstreckungsgegenklage als unzul344ssig abge-wiesen. Das Landgericht hat das Urteil des Amtsgerichts auf die Berufung der Kl344ger abge344ndert und der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstin-stanzlichen Urteils. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: 6 Die Vorschrift des 247 269 Abs. 6 ZPO diene dazu, den Beklagten vor der Bel344stigung durch eine erneute Inanspruchnahme in derselben Sache wenigs-tens bis zur Erstattung der ihm im Erstprozess entstandenen Kosten zu sch374t-zen. Dabei k366nne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Bel344s-tigung auch darin liegen, dass sich der Beklagte im Rahmen einer Vollstre- 7 - 4 - ckungsabwehrklage mit den im Erstprozess eingeklagten Anspr374chen erneut auseinandersetzen m374sse. Der Anwendungsbereich des 247 269 Abs. 6 ZPO sei daher im Hinblick auf seinen Schutzzweck unmittelbar oder entsprechend auch auf F344lle einer Vollstreckungsgegenklage anzuwenden. So k366nne der Kl344ger dem Kostenerstattungsanspruch des Beklagten im Rahmen einer Vollstre-ckungsabwehrklage nicht wirksam mit einer nach wie vor bestrittenen Klagefor-derung des Vorprozesses entgegentreten, da er hierdurch das schutzw374rdige Interesse des Beklagten unterlaufen k366nne, vor einer Kostenerstattung nicht durch eine Wiederholung derselben Klage bel344stigt zu werden. Im Streitfall l344gen jedoch Umst344nde vor, die eine andere Beurteilung rechtfertigten. Zwar h344tten die Kl344ger mit Forderungen aufgerechnet, die bereits Gegenstand des Vorprozesses gewesen seien; diese Forderungen seien aber jedenfalls in H366he von 920 200 unstreitig. Damit sei die Beklagte im Prozess 374ber die vorliegende Vollstreckungsgegenklage nicht erneut einer Auseinanderset-zung mit der Begr374ndetheit der von den Kl344gern im Vorprozess geltend ge-machten Anspr374che ausgesetzt. 8 II. Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand, so dass die Revi-sion der Beklagten zur374ckzuweisen ist. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Einrede mangelnder Kostenerstattung nicht durchgreifen lassen und der somit zul344ssigen Vollstreckungsgegenklage stattgegeben. 9 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Beklagte des Vorprozesses einer erneuten Klage die Einrede der mangelnden Kostener-stattung nach 247 269 Abs. 6 ZPO zwar grunds344tzlich auch dann entgegenhalten, wenn der Kl344ger des Vorprozesses mit dem im Vorprozess eingeklagten An-spruch gegen den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten aufrechnet und 10 - 5 - hierauf gest374tzt gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Vollstreckungsgegen-klage erhebt (Senatsurteil vom 9. Juli 1986 - VIII ZR 283/85, NJW-RR 1987, 61 unter II 2; BGH, Urteil vom 24. M344rz 1992 - XI ZR 223/91, NJW 1992, 2034 un-ter 1). Denn nach dem Schutzzweck der Vorschrift darf die sachliche Berechti-gung dieses Anspruchs vor Erstattung der Vorprozesskosten nicht gegen den Willen des Beklagten in einem neuen Prozess gepr374ft werden (BGH, Urteil vom 24. M344rz 1992 - XI ZR 223/91, aaO). Einer Pr374fung der sachlichen Berechtigung des im Vorprozess eingeklag-ten Anspruchs bedarf es indessen nicht, wenn und soweit dieser Anspruch - anders als in den vom Bundesgerichtshof bislang entschiedenen F344llen - un-streitig ist. So verh344lt es sich hier. Nach den Feststellungen des Berufungsge-richts, die von der Revision nicht angegriffen werden, sind die Anspr374che der Kl344ger aus dem Mietverh344ltnis, die Gegenstand der zur374ckgenommenen Klage waren und mit denen die Kl344ger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss auf-gerechnet haben, jedenfalls in der die festgesetzten Kosten 374bersteigenden H366he von 920 200 unstreitig. Unter diesen Voraussetzungen gebietet es der Schutz der Beklagten vor einer "Bel344stigung" durch eine erneute Inanspruch-nahme in derselben Sache nicht, das als unstreitig feststehende Erl366schen des Kostenerstattungsanspruchs (247 389 BGB) unber374cksichtigt zu lassen und die Zul344ssigkeit der hierauf gest374tzten Vollstreckungsgegenklage davon abh344ngig 11 - 6 - zu machen, dass die Kl344ger auf den erloschenen Kostenerstattungsanspruch der Beklagten ein zweites Mal zahlen. Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: AG Koblenz, Entscheidung vom 07.07.2009 - 132 C 758/09 - LG Koblenz, Entscheidung vom 16.03.2010 - 6 S 215/09 -
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