BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 106/13 Verkündet am: 24. Februar 2015 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 1 Aa, I a) Die Frage, welche Maßnahmen der Arzt aus der berufsfachlichen Sicht se i- nes Fachbereichs unter Berücksichtigung der in seinem Fachbereich vorau s- gesetzten Kenntnisse und Fähigkeiten in der jeweiligen Behandlungssituation ergreifen muss, richtet sich in erster Linie nach medizinischen Maßstäben, die der Tatrichter mit Hilfe eines Sachverständigen zu ermitteln hat. Er darf den medizinischen Standard grundsätzlich nicht ohne eine entsprechende Grundlage in einem Sachverständigengutachten od er gar entgegen den Au s- führungen des Sachverständigen aus eigener Beurteilung heraus festlegen. b) Bei der Einstufung eines ärztlichen Fehlverhaltens als grob handelt es sich um eine juristische Wertung, die dem Tatrichter obliegt. Diese wertende En t- sche idung muss aber in vollem Umfang durch die vom ärztlichen Sachve r- ständigen mitgeteilten Fakten getragen werden und sich auf die medizinische Bewertung des Behandlungsgeschehens durch den Sachverständigen stü t- zen können. BGH, Urteil vom 24. Februar 2015 - V I ZR 106/13 - OLG Koblenz LG Bad Kreuznach - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, d i e Richter Well ner und Stöhr und die Richterin nen von Pentz und Dr. Oe hler für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Januar 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagten, soweit i n der Revisions instanz noch von Interesse, aus eigenem und übergegangenem Recht wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung ihres am 17. Okt ober 2005 verstorbenen Sohnes auf E r- satz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Der im Jahr 1975 geborene Sohn der Klägerin litt unter einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, weshalb er mehrfach - zuletzt im Januar 2004 - stationär behandelt w u r de . In den Entlassungsberichten der R. Klinik für 1 2 - 3 - Psychiatrie und Psychotherapie vom 24. Juli 2003 und 30. April 2004 wurde jeweils eine bradykarde Herzaktion vermerkt. Am 25. Juli 2003, 22. Dezember 2004, 18. Mai 2005 und 24. August 2005 suc hte der Sohn der Klägerin den B e- klagten zu 1 in der von den Beklagten geführten Gemeinschaftspraxis für Ne u- rologie und Psychiatrie auf. Am 22. Dezember 2004 erhielt er vom Beklagten zu 1 80 Tabletten Amisulprid 200. Am Morgen des 17. Oktober 2005 fand die Klägerin ihren Sohn leblos in seinem Bett liegend auf. Im Bad befand sich E r- brochenes. Bei der rechtsmedizinischen Untersuchung wurde ein Amisulpri d- sp iegel am oberen Grenzwert des Wi r k bereichs festgestellt und ein rhythmo g e- nes Herzversagen nach Einnahme vo n Amisulprid als naheliegende Todesu r- sache angenommen. Die Klägerin macht geltend, die Beklagten hätten angesichts der kardi o- logischen Nebenwirkungen von Amisulprid und des Umstands, dass bei ihre m Sohn Bradykardi e n aufgetreten sei en, halbjährliche EKG - Untersuchungen ve r- anlassen müssen. Dab e i wäre n eine Bradykardie sowie ein verlängerte s QT - Intervall festgestellt worden, die ein sofortiges Eingreifen , insbesonder e eine Umstellung der Medikation, erfordert hätte n . Das Landgericht hat die Klage a b- gewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin gegen die Beklagten keine Schade nsersatzansprüche zu. Dem Beklagten zu 1 sei kein Behandlungsfehler unterlaufen. Ein solcher liege insbesondere nicht darin, dass 3 4 - 4 - der Beklagte zu 1 beim Sohn der Klägerin keine halbjährliche n EKG - Kontrollen veranlasst habe. Derartige Kontrollen seien nicht geboten gewesen. Anhalt s- punkte für eine kardiologische Problematik seien für die Konsultationen beim Beklagten zu 1 nicht dargetan. Der Sohn der Klägerin habe dem Beklagten zu 1 insbesondere nicht von Unverträglichkeiten berichtet. Die Dokumentation des B eklagten lasse auch nicht erkennen, dass die klinische Anamnese Anhalt s- punkte für eine erforderliche kardiologische Untersuchung gegeben habe. A b- gesehen davon scheitere die Annahme eines Befunderhebungsfehlers auch an einem fehlenden Verschulden. Denn in d en Leitlinien und Fachinformationen werde die EKG - Untersuchung nur empfohlen; lediglich in der Literatur würden entsprechende Kontrollen für indiziert gehalten. Selbst wenn ein Befunderh e- bungsfehler zu bejahen wäre, fehle es an der erforderlichen Kausalitä t. Die Kl ä- gerin habe nicht bewiesen, dass das Unterlassen halbjährlicher EKG - Kontrollen ursächlich für den Tod ihres Sohnes sei. Eine Beweislastumkehr unter dem G e- sichtspunkt eines groben Behandlungsfehlers komme nicht in Betracht. Selbst wenn man die Vorn ahme von EKG - Kontrollen als zwingend ansähe, läge ledi g- lich ein einfacher Behandlungsfehler vor. Eine Beweislastumkehr nach einem einfachen Befunderhebungsfehler scheitere daran, dass ein halbjährliches EKG nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu ein em reakti onspflichtigen Befund geführt hätt e. Es sei nicht dargetan, dass der Sohn der Klägerin vor dem 17. Oktober 2005 über Störungen der Herzrhythmustätigkeit geklagt hab e. Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Obduktionsberichte seien in der Lit eratur auch pl ö tzlich e Todesfälle im Zusammenhang mit der Einnahme von Amisulprid beschrieben, bei denen zuvor keine Auffälligkeiten im EKG zu ve r- zeichnen gewesen seien. D ie gerichtlich bestellte Sachverständige habe Bradykar d i e n bei der vorliegend verordn eten Dosierung von 200 mg pro Tag als unwahrscheinlich erachtet. Aus dem zweiten Obduktionsbericht vom 22. März 2006 ergebe sich, dass es dem Sohn der Klägerin bis zum 12. September 2005 - 5 - körperlich gut gegangen sei. Es sei nicht erkennbar, weshalb ein rege lmäßiges EKG zwischen dem letzten dokumentierten Besuch des Sohns der Klägerin beim Beklagten zu 1 am 24. August 2005 und dem Todeszeitpunkt am 17. Oktober 2005 zu terminieren gewesen sei. Nehme man ausgehend vo n dem in der R. Klinik vorgenommene n EKG vom 20. Januar 2004 einen halbjäh r- lichen Rhythmus an, so hätte eine Kontrolle letztmals im Juli 2005 erfolgen müssen. Da der Todesfall erst Monate später im Oktober 2005 eingetreten sei, sei nicht hinreichend wahrscheinlich, dass sich bereits im Juli 2005 ein reakt i- onspflichtiger Befund gezeigt hätte. Schließlich habe die Klägerin auch nicht plausibel gemacht, welche Reaktion des Beklagten zu 1 im Falle eines auffäll i- gen EKG geboten gewesen wäre. Soweit sie ausführt, es hätte einer sofortigen Umstellung der Med ikation bedurft, bleibe dies formel haft und abstrakt. Sie h a- be insbesondere nicht dargelegt, dass es überhaupt ein Präparat ohne die b e- zeichneten Nebenwirkungen gegeben habe. Der Sohn der Klägerin sei au f- grund seiner Erkrankung auf den Wirkstoff angewiesen gewesen, weshalb er das Risiko der Nebenwirkungen habe eingehen müssen. II. Diese Erwägungen halten der r evisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts können die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz materiellen und immateriellen Sch a- dens nicht verneint werden. 1. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Ber u- fungsgerichts, den Beklagten sei nicht deshalb ein Befunderhebungsfehler vo r- zuwerfen, weil sie beim Sohn der Kläger in keine halbjährliche EKG - Kontrolle veranlasst haben. 5 6 - 6 - a) Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angeno m- men, dass das Absehen von halbjährliche n EKG - Untersuchungen nur dann als Behandlungsfehler qualifiziert werden kann, wenn es dem im Zeitpunkt der B e- handlung bestehenden medizinischen Standard zuwi derlief . Der Standard gibt Auskunft darüber, welches Verhalten von einem gewissenhaften und aufmer k- samen Arzt in der konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachlichen Sicht seines Fac hbereichs im Zeitpunkt der Behandlung vorausgesetzt und e r- wartet werden kann . Er repräsentiert den jeweiligen Stand der naturwisse n- schaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist u nd sich in der Erprobung bewährt hat (vgl. Senatsurteile vom 21. Dezember 2010 - VI ZR 284/09, BGHZ 188, 29 Rn. 9, 1 2 ; vom 15. April 2014 - VI ZR 382/12, VersR 2014, 879 Rn. 11). Die Ermittlung des Standards ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Ergebnis d er tatrichterlichen Würdigung kann revisionsrechtlich nur auf Rechts - und Verfahrensfehler überprüft werden, also insbesondere darauf, ob ein Verstoß gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze vorliegt, das Gericht den Begriff des medizinis chen Standards verkannt oder den ihm unte r- breiteten Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt hat (vgl. Senat, Urteil e vom 27. März 2007 - VI ZR 55/05, BGHZ 172, 1 Rn. 17 ff.; vom 15. April 2014 - VI ZR 382/12, VersR 2014, 879 Rn. 1 3 ) . b) Ein solcher Rech tsfehler ist hier gegeben. Die Revision rügt mit Erfolg, dass d as Berufungsgericht den medizinischen Standard verfahrens fehlerhaft bestimmt hat. aa) Die Frage, welche Maßnahmen der Arzt aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs unter Berücksic htigung der in seinem Fachbereich vorausgesetzten Kenntnisse und Fähigkeiten in der jeweiligen Behandlungss i- 7 8 9 10 - 7 - tuation ergreifen muss , richtet sich in erster Linie nach medizinischen Maßst ä- ben, die der Tatrichter mit Hilfe eines Sachverständigen zu ermitteln hat. Er darf den medizinischen Standard nicht ohne eine entsprechende Grundlage in e i- nem Sachverständigengutachten oder gar entgegen den Ausführungen des Sachverständigen aus eige ner Beurteilung heraus festlegen (vgl. Senatsurteile vom 29. November 1994 - VI ZR 189/93, VersR 1995, 659 , 660 ; vom 19. N o- vember 1996 - VI ZR 350/95, VersR 1997, 315 , 316 ; vom 12. Februar 2008 - VI ZR 221/06, VersR 2008, 644 Rn. 16; vom 15. April 2014 - VI ZR 382/12, VersR 2014, 879 Rn. 13 ; Senatsbeschluss vom 9. Juni 2009 - VI ZR 138/08, VersR 2009, 1405 Rn. 3 ) . Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Tatrichter ausnahmsweise selbst über das erforderliche medizinische Fachwi s sen verfügt und dies in seiner Entscheidung darlegt (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2003 - VI ZR 304/02 , VersR 2003, 1256 , 1257 ; vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01, VersR 2002, 1026 , 1028 ; vom 27. März 2001 - VI ZR 18/00, VersR 2001, 859, 860 ) . bb) Wie die Revision zu Recht beanstandet, hat das Berufungsgericht im Streitfall eine von der Beurteilung der gerichtlich bestellten Sachverständigen abweichende, eigene medizinische Bewertung des Behandlungsgeschehens vorgenommen ohne aufzuzeigen, dass es über die erforderliche Sachkunde verfügt. Es hat damit den medizinischen Standard in unzulässiger Weise selbst be stimmt. (1) Die Sachverständige Dr. R. hat halbjährliche EKG - Kontrollen im Streitfall medizinisch für geboten erachtet. Zur Begründung ihrer Beurteilung hat sie insbesondere auf die Warnhinweise der Hersteller von Solian und Amisulprid - Generika verwiesen, wona ch Amisulprid eine dosisabhängige Ve r- längerung des QT - Intervalls verursache und wonach dieser Effekt - der das R i- siko von schweren ventrikulären Arrhythmien wie T orsade s de pointes erh ö he - 11 12 - 8 - bei Vorliegen kardialer Störungen, insbesondere Bradykardi e , verst ärkt werde . Sie hat weiter die Leitlinien der DDPPN angeführt, wonach die Durc h führung eines EKG in halbjährlichen Abständen bei einer Amisulprid - Medikation em p- fo h len werde, und Fachliteratur zitiert, wonach bei allen Antipsychotika ein EKG in mehrmonatige n Abständen indiziert sei. Auf Seite 32 ihre s Gutachten s vom 19. Mai 2011 hat sie zusammenfassend ausgeführt: " In Zusammenschau mit den Empfehlungen der Fachgesellschaft, der entscheidenden Literatur und der Herstellerinformation ist aber eine halbjährlich e EKG - Kontrolle indiziert, insb e- sondere, da bei Herrn G . [Sohn der Klägerin] eine Bradykardie vordokume n tiert war." Zwar hat sie ihre Beurteilung auf S eite 3 5 ihres Gutachtens dahing e hend eingeschränkt, dass u nter d em Risikofaktor der vordokumentierten Bra dykardie und der kontinuierlichen Behandlung mit Amisulprid eine EKG - Untersuchung im halbjährlichen Abstand hätte erfolgen sollen ; die kontinuierl i che Einnahme von Amisulprid sei anhand der Akte allerdings nicht nachzuvol l ziehen. Im Rahmen ihre r Anhörung v or dem Landgericht hat die Sachverständige aber unter B e- zugnahme auf ihre Ausführungen auf Seite 32 ihres Gutachtens daran festg e- halten , dass es ausgehend von den Empfehlungen als fehle r haft zu wer ten sei , wenn keine halbjährliche EKG - Kontrolle durchgeführ t w e rd e . (2) Das Berufungsgericht hat dagegen aufgrund einer - von dieser sac h- verständigen Beurteilung abweichenden - eigenen medizinischen Würdigung des Behandlungsgeschehens angenommen, es sei weder notwendig gewesen, den Sohn der Klägerin selbst mit tels EKG zu untersuchen noch eine Überwe i- sung an einen anderen Arzt in Betracht zu ziehen. 2 . Die angefochtene Entscheidung wird auch nicht von der Hilfserwägung getragen, ein in dem Unterlassen halbjährlicher EKG - Kontrollen liegender B e- funderhebungsfe hler sei für den Tod des Sohn e s der Klägerin jedenfalls nicht kausal geworden. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung 13 14 - 9 - des Berufungsgerichts, der Klägerin komme insoweit eine Beweislastumkehr nicht zug ute. a) Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass grundsätzlich der Anspruchsteller den Ursachenzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem geltend gemachten Gesundheitsschaden nachzuweisen hat (vgl. Senatsurteile vom 21. Dezember 2010 - VI ZR 284/09, BG HZ 188, 29 Rn. 19; vom 5. November 2013 - VI ZR 527/12, VersR 2014, 247 Rn. 13 ) . Es hat seiner Entscheidung auch zutreffend die Rechtsprechung des Senats zugrunde gelegt, nach der bei der Unterlassung einer gebotenen B e- funderhebung eine Beweislastumkehr hi nsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität erfolgt, wenn bereits das Absehen von einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt. Zudem kann auch eine nicht grob fehlerhafte Unterlassung der Befunderhebun g dann zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfe h- lers für den eingetretenen Gesundheitsschaden führen, wenn sich bei der geb o- tenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und graviere nder Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verke n- nung als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darste l- len würde und diese Fehler generell geeignet sind, den tatsächlich eingetret e- nen Gesundheitsschaden herbeizuführen (vgl. Senats urteile vom 5. November 2013 - VI ZR 527/12, VersR 2014, 247 Rn. 14; vom 21. Januar 2014 - VI ZR 78/13, VersR 2014, 374 Rn. 20; siehe nun auch § 630h Abs. 5 BGB). b) Die Revision beanstandet aber mit Erfolg, dass das Berufungsgericht das Unterlassen hal bjährlicher EKG - Kontrollen nicht als grobe n , sondern als einfache n Be funderhebungs fehler eingestuft hat. Diese Beurteilung findet in den Ausführungen der Sachverständigen keine Grundlage. Zwar handelt es sich bei der Einstufung eines ärztlichen Fehlverhalt ens als grob um eine jurist i- 15 16 - 10 - sche Wertung, die dem Tatrichter obliegt. Indessen mu ss diese wertende En t- scheidung in vollem Umfang durch die vom ärztlichen Sachverständigen mitg e- teilten Fakten getragen werden und sich auf die medizinische Bewertung des Behan dlungsgeschehens durch den Sachverständigen stützen können. E s ist dem Tatrichter nicht gestattet, den Behandlungsfehler ohne entsprechende Da r- legungen aufgrund eigener Wertung als grob oder nicht grob zu qualifizieren (vgl. etwa Senatsurteile vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01, VersR 2002, 1026, 1027 f. ; vom 3. Juli 2001 - VI ZR 418/99, VersR 2001, 1116, 1117 ; vom 19. Juni 2001 - VI ZR 286/00, VersR 2001, 1115 f. ; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 87/10 , VersR 2011, 1148 Rn. 9 ) . Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht d ie gerichtlich bestellte Sachverständige nicht dazu befragt hat, wie das von ihr als fehlerhaft angesehene Absehen von halbjährlichen EKG - Kontrollen medizinisch zu g e- wicht en sei , und die erforderliche Beweiserhebung durch eine eigene med izin i- sche Würdigung des Behandlungsgeschehens ersetzt hat . Soweit das Ber u- fungsgericht darauf verw ie s en hat , lediglich in der Literatur fänden sich Hinwe i- se darauf, dass eine EKG - Kontrolle indiziert sei, hat es sich über die Beurte i- lung der Sachverständige n hinweg gesetzt , die das Unterlassen der EKG - Kontrolle unter den Umständen des vorliegenden Falles als fehlerhaft erachtet hat. c) Von durchgreifenden Rechtsfehlern beeinflusst sind auch die Erw ä- gungen, mit denen das Berufungsgericht eine U mkehr der Be weislast bei einem einfachen Befunderhebungsfehler verneint hat . Ob halbjährliche EKG - Kontrollen beim Sohn der Klägerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu e i- nem reaktionspflichtigen Befund geführt hätten, bestimmt sich nach medizin i- schen Maßstäben, di e der Tatrichter mit Hilfe eines Sachverständigen aus dem betroffenen medizinischen Fachgebiet zu ermitteln hat. Die Revision rügt mit 17 18 - 11 - Erfolg, dass das Berufungsgericht auch diese Frage verfahrensfehlerhaft ohne die erforderliche Hinzuziehung eines Sachver ständigen aus eigener, nicht au s- gewiesener Sachkunde beantwortet hat. Die gerichtlich bestellte Sachverstä n- dige hat sich zu dieser Frage nicht geäußert . Soweit sich das Berufungsgericht auf ihre Angaben gestützt hat , bei ein er therapeutischen Dosierung von 200 mg pro Tag seien Bradykardien unwahr scheinlich , hat es übersehen, dass die Sachverständige als kardiale Nebenwirkungen von Amisulprid neben der Bradykardie in erster Linie eine von dieser zu unterscheidende Verlängerung des QT - Intervalls (Verlängerung der Repolarisation des Ventrikels) angeführt hat . Eine Verlängerung des QT - Intervalls kann nach ihren Ausführungen zu l e- bensbedrohlichen ventrikulären Tachyarrhythmien einschließlich sogenannter T orsade s de pointes führen. Das Risiko für derartige Arzneim ittelwirkungen ist danach bei einer Bradykardie erhöht, setzt sie aber nicht voraus. In diese Ric h- tung weisen auch die Ausführungen des Sachverständigen Dr. N . , der für die Staatsanwaltschaft die Leichenöffnung durchgeführt und den toxikologischen Befun d erstellt hat. Danach kann Amisulprid zu einer Störung der Reizleitung innerhalb des Herzens führen und Herzrhythmusstörungen verursachen, die auch bei therapeutischen Dosen zu Herzversagen führen können. Wie die R e- vision zu Recht geltend macht, hatte sic h die Klägerin dies e Angaben ausdrüc k- lich zu E igen gemacht . d) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch die Annahme des Berufungsgericht s, d i e Patient enseite müsse bei einem einfachen Befu n- derhebungsfehler die gebotene Reaktion auf den hypothe tischen Befund in fachlich - medizinischer Hinsicht konkret substantiieren ; soweit d ie Klägerin au s- führe, die Bestätigung der Bradykardie hätte ein sofortiges Eingreifen notwendig gemacht sowie eine Beendigung der Medikation mit Amisulprid gefordert, bleibe dies formelhaft und abstrakt. Hierbei hat das Berufungsgericht übersehen, dass an die Substantiierungspflichten der Parteien im Arzthaftungsprozess maßvolle 19 - 12 - und verständige Anforderungen zu stellen sind . V om Patienten kann regelm ä- ßig keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden . D er Patient und sein Prozessbevollmächtigter sind insbesondere nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fac h- wissen anzueignen. Vielmehr darf sich die Partei auf Vort rag beschränken, der die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens des Arztes aufgrund der Folgen für den Patienten gestattet (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2004 - VI ZR 199/03, BGHZ 159, 245 , 252 ). Diesen Anforderungen genügte der Vortrag der Klägerin. Wie die Revis i- on mit Erfolg geltend macht, hatte die Klägerin bereits in der Klageschrift vorg e- tragen, dass bei der EKG - Kontrolle die Bradykard ie bestätigt worden und eine verlängerte Herzreizweiterleitung bei ihre m Sohn festgestellt worden wäre, die ein s ofortiges Eingreifen, insbesondere eine sofortige Beendigung der Medik a- tion mit Amisulprid notwendig gemacht hätte. Die aufgrund eigener - nicht au s- gewiesener - Sachkunde getroffene Beurteilung des Berufungsgerichts, die we i- tere Einnahme von Amisulprid sei "alternativlos" gewesen, weshalb d er Sohn der Klägerin das Risiko der Nebenwirkungen habe eingehen müssen, wird durch das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht getragen . 3 . Die angefochtene Entscheidung wird auch nicht von der weiteren Hilfserwägung getrag en, d e r Beklagte zu 1 h ab e die gebotene Befunderhebung jedenfalls nicht schuldhaft unterlassen. Das Berufungsgericht hat seine Beurte i- lung damit begründet, dass die EKG - Untersuchung in den Leitlinien und Fachi n- formationen nur empfohlen und lediglich in der Literatur für indiziert gehalten werde. Hierbei hat es übersehen, dass auch im Arzthaftungsrecht der objekt i- vierte zivilrechtliche Fahrlässigkeitsbegriff des § 276 Abs. 2 BGB maßgeblich ist . Danach hat der Arzt für die Einhaltung der objektiv erforderlich en Sorgfalt einzustehen. Er muss die Voraussetzungen einer dem medizinischen Standard 20 21 - 13 - entsprechenden Behandlung kennen und beachten. Für ein dem Standard z u- widerlaufendes Vorgehen ist er haftungsrechtlich auch dann verantwortlich, wenn dieses aus seiner pe rsönlichen Lage heraus subjektiv als entschuldbar erscheinen mag (Senatsurteile vom 29. Januar 1991 - VI ZR 206/90, BGHZ 113, 297, 303; vom 13. Februar 2001 - VI ZR 34/00 , VersR 2001, 646; vom 6. Mai 2003 - VI ZR 259/02, VersR 2003, 1128 , 1130 ). Den medizi nischen Standard hatte die Sachverständige aber gerade dahingehend bestimmt, dass aufgrund der Verabreichung von Amisulprid halbjährliche EKG - Kontrollen geb o- ten waren. 4 . Das angefochtene Urteil beruht auf den aufgezeigten Rechtsfehlern. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei Berüc k- sichtigung der vorhandenen und Einholung der erforderlichen sachverständigen Stellungnahmen einen zu einer Beweislastumkehr führenden Befunderh e- bung s fehler bejaht hätte . Galke Wellner Stöhr von P entz Oehler Vorinstanzen: LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 31.08.2012 - 3 O 70/10 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.01.2013 - 5 U 1175/12 - 22
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