BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 106/14 Verkündet am: 8. Juli 2015 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 3, Art. 20 Abs. 3; BGB § 31 5, § 433; AVBWasserV § 2, § 4; KAG NW § 6 a) Ein Wasserversorgungsunternehmen, das in seinem Versorgungsgebiet die Anschlus s- nehmer auf privatrechtlicher Grundlage versorgt, kann bei seiner Tarifgestaltung für die Lieferung von Trinkwasser neben verbrauchsa bhängigen Entgelten zugleich verbrauch s- unabhängige Grundpreise zur Abgeltung der durch das Bereitstellen und ständige Vorha l- ten der Versorgungseinrichtungen entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten in Ansatz bringen (Bestätigung der Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14 und VIII ZR 164/14). b) Es ist auch nicht unbillig im Sinne von § 315 BGB, wenn das Versorgungsunternehmen in Abkehr von einer ursprünglichen Grundpreisbemessung nach Zählergröße den Grun d- preis nach Nutzergruppen bestimm t und dabei zwischen einem (privaten) Haushaltsb e- darf und einem Bedarf für gewerbliche, berufliche oder sonstige Zwecke differenziert. Ebenso wenig ist es unbillig, wenn das Versorgungsunternehmen bei dem Bedarf für g e- werbliche Zwecke nicht noch zusätzlich nach der Größe des an die Wasserversorgung angeschlossenen Gewerbes unterscheidet und für diese Nutzergruppe keine weiteren U n- tergruppen bildet, sofern einem besonders großen Vorhaltebedarf in anderer Weise Rechnung getragen ist. BGH, Urteil vom 8. Juli 2 015 - VIII ZR 106/14 - LG Köln AG Wermelskirchen - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger , die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Sch neider und Kosziol für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5. März 2014 wird zurückgewiesen . Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte nimmt in W . als Rechtsnachfolgerin der Stadtwerke W . GmbH (im Folgenden einheitlich: Beklagte) als a l- leinige Anbieter in die öffentliche Wasserversorgung wahr. Sie beliefert die Kl ä- gerin, die in W . Eigentümerin des Grundstücks O . 8 ist, auf privatrechtlicher Grundlage nach Maßgabe der AVBWasserV mit Trinkwasser . Auf dem Grundstück befinden sich ein Privathaushalt sowie zumindest Lager und Büro der Malerwerkstatt K . GmbH. Der Wasserverbrauch wird an der dort befindlichen Entnahmestelle über einen gemeinsamen Wasserzähler abgerechnet. Für die Bereitstellung und Lieferung des Trinkwassers verlangt die B e- klagte nach den von ih r festgesetzten Tarifen einen Grund - und ei nen Menge n- preis. Ihre bis dahin allein nach der Nenng röße der vorhandenen Zähler b e- messenen Grundpreise stellte sie für die Zeit ab dem 1. Juni 2002 dahin um, 1 2 - 3 - dass sie nunmehr nach Haushaltsbedarf , nach ge werblichem , berufliche m und sonstige m Bedarf sowie nach landwirtschaftliche m Betriebsbedarf differenzierte und bei Zählergrößen über 10 cbm/Stundenleistung für alle drei Nutzergruppen einen bestimmten Zuschlag je cbm/Stundenleistung vorsah . Gleichzeitig senkte sie den Mengenpreis. Die Klägerin , für deren Grundstück der Grundpreis seither nicht mehr nach der Nenng röße des vorhandenen Wasserzählers auf dem Grundstück, sondern nach dem Vorhandensein eines Haushalts und einer Gewerbeeinheit bemessen wird, woraus sich gegenüber dem zuvor angesetzten monatliche n Grundpreis eine Erhöhung s- ergibt, hält die geänderte Grundprei s- gestaltung für unbillig . Sie begehrt die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Wasserlieferungsve rtrag zu den von der Beklagten für die Zeit ab Juni 2002 bekannt gegebenen Preisen nicht bestehe. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Feststellung s- begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: 3 4 5 6 - 4 - D ie zulässige Feststellungsklage sei unbeg ründet , weil das geänder te Tarifsystem der Beklagten der gerichtlichen Überprüfung standhalte und damit für das Vertragsverhältnis der Parteien verbindlich sei. Insoweit sei anerkannt, dass Tarife und sonstige Entgeltregelungen von Unternehmen, die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der D a- seinsvorsorge anb ö ten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen sei, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müs s- ten und auf ihre Billigkeit entsprechend § 315 Abs. 3 BGB zu überprüfen sei en. Den dabei anzulegenden Maß stäben der Gleichbehandlung, der Äquivalenz und der Kostendeckung halte die geänderte Tariffestsetzung stand. Der erh o- bene Sachverständi genbeweis habe ergeben, da s s in die einzel nen Kostenp o- sitionen der Kalkulation der Beklagten keine Kosten eingeflossen seien, die nicht der Wasserversorgung dienten. Danach stehe weiter fest, dass der von der Beklagten erhobene Gesamtp reis noch nicht einmal ausreiche, um die volle D eckung ihr er Fi xkosten einschließlich Rücklagenbildung zu gewährleisten. Das darauf aufbauende Tarifsystem der Beklagten verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Möglichkeit einer Aufspaltung des Wa s- serpreises in eine Grund - und eine Verbrauchsgebühr se i bereits in § 6 Abs. 3 KAG NRW angelegt und wäre dementsprechend auch zulässig, wenn die Wa s- serlieferung in öffentlich - rechtlicher Form mit Anschluss - und Benutzungszwang ausgestaltet wäre. Zudem habe der gerichtliche Sachverständige überzeugend erläutert , dass die Fixkosten wie insbesondere Abschreibungen, Zinsen, Ko n- zessionsabgaben und ein Teil der Personalkosten, welche in einem Wasserve r- sorgungsbetrieb unabhängig von der tatsächlichen Wasserentnahme kontin u- ie r lich anfielen, bei etwa 72,5 % der Gesamtko sten lägen. Ein derart hoher Fixkostenanteil könne aber bei einer ausschließlich verbrauchsabhängigen Preisb emessung betriebswirtschaftlich nicht sinnvoll aufgefangen werden, so dass ein Wasserversorger angesichts rückläufiger Wasser verbräuche berec h- 7 8 - 5 - tigter weise daran interessiert sei, einen Großteil seiner Fixkosten über den Grundtarif regelmäßig und damit sicher gedeckt zu bekommen . Ebenso wenig sei ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darin zu sehen, dass die Beklagte in ihrem Tarifsystem ei ne gesonderte Grun d- gebühr für Privathaushalte einerseits und Gewerbebetriebe andererseits vors e- he . Die Grundgebühr stelle eine Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme der Lieferung s - beziehungsweise Betriebsbereitschaft einer Einrichtung dar . Mit ihr würd en also die durch das B ereitstellen und ständige V orhalten der Einric h- tung entstehenden verbrauchsunabhängigen und damit fixen Betriebskosten ganz oder teilweise abgegolten . Sie w e rde deshalb nicht nach dem Maß der Benutzung, sondern verbrauchsunabhängig n ach einem Wahrscheinlichkeit s- maßstab bemessen und orientiere sich an Art und Umfang der aus der Liefe r- bereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuha l- tende Höchstlastkapazität. Neben dieser Grundgebühr werde eine nach dem Maß d er jeweiligen Inanspruchnahme bemessene zusätzliche Verbrauchsg e- bühr erhoben, mit der die laufenden verbrauchsabhängigen Betriebskosten und gegebenenfalls der mit d er Grundgebühr nicht abgedeckte Teil der Vorhalteko s- ten gedeckt würden . Dabei sei ein Ans atz unterschiedlicher Grundgebühren nicht nur zulä s- sig, son dern sogar erforderlich , wenn bei der gebotenen Wahrscheinlichkeitsb e- trachtung davon auszugehen sei, dass ein unterschiedlich hoher Wasserve r- brauch vorliegen werde . Insbesondere sei eine Differenzi erung zwischen Pr i- vathaushalten und Gewerbebetrieben zulässig. Denn es bestehe eine Wah r- scheinlichkeit dafür, dass ein Gewerbebetrieb die Vorhalteleistungen der B e- klagten durch einen höheren Verbrauch in größerem Maße als ein Privathau s- halt nutzen werde; i nsoweit habe das eingeholte Sachverständigengutachten 9 10 - 6 - ergeben, dass der Wasserverbrauch von Gewerbebetrieben in W . ungefähr dreifach höher als der Wasserverbrauch von Privathaushalten liege. Dem stehe nicht entgegen, dass der Sachverständ ige es als betrieb s- wirtschaftlich nicht haltbar abgelehnt habe, einen Betrieb aufgrund seiner höh e- ren Wasser verbräuch e zu einer höheren Kostenbelastung heranzuziehen, weil eine solche Abrechnung zu einer künstlichen P roportional isierung von Fixko s- ten führe , die nicht verursachungsgerecht wäre. Von der Frage, ob sich die der Beklagten entstehenden Grundkosten durch einen höheren Wasserverbrauch einzelner Benutzergruppen nicht änderten, sei nämlich die allein nach rechtl i- chen Maßstäben zu beurteilende Frage z u unterscheiden, ob Einheiten mit e i- nem höheren Wasserverbrauch durch Ansatz einer höheren Grundgebühr mit einem höheren Anteil an den Grundkosten belastet werden dürften. Nach di e- sen Maßstäben sei der Ansatz unterschiedlicher Grundgebühren für verschi e- den e Benutzergruppen im Regelfall sogar erforderlich, weil bei der gebotenen Wahrscheinlichkeitsbetrachtung davon auszugehen sei, dass die Vorhalte - und Bereitstellungskosten der Beklagten Gewerbebetrieben aufgrund deren typ i- scherweise höheren Wasserverbrauch s in größerem Maße zugute kämen. Daran ändere nichts, dass das neue Tarifsystem der Beklagten für die Klägerin nachteilig sei. Unbilligkeiten im Einzelfall führten nicht ohne Weiteres zur Unbilligkeit der Leistungsbestimmung insgesamt. Denn im Rahmen vo n Massenverträgen der Daseinsvorsorge müsse eine einheitliche Preisgestaltung für eine Vielzahl von Abnehmern festgelegt werden, was eine gewisse Gener a- lisierung erfordere. Ziel der Billigkeitskontrolle sei es deshalb nicht, für den Ei n- zel nen von A mts wege n einen gerechten Preis zu ermitteln, sondern zu übe r- prüfen, ob sich die einseitige Bestimmung in den Gre nzen des § 315 Abs. 3 BGB halte. Da bei komme es auch nicht darauf an , ob der Versorger de n 11 12 - 7 - zweckmäßigsten, vernünftigsten oder wahrscheinlichsten Maßst ab gefunden habe. Ohne Erfolg mache die Klägerin geltend, dass d er in ihrem Haus ansä s- sige Malerbetrieb allenfalls ein Kleingewerbe und daher in die Gruppe der Pr i- vathaushalte einzuordnen sei. Allerdings könne dahinstehen, ob es sich wirklich um Kleinge werbe handle und ob nicht auch Kleingewerbe in die Tarifgruppe der gewerblichen, beruflichen und sonstigen Nutzung einzuordnen sei. De nn mit ihrem Feststellungsbegehren beanspruche die Klägerin eine Entscheidung über die Billigkeit des Tarifgefüges insgesa mt. Wie genau das Haus der Klägerin in das Tarifsystem einzugruppieren sei, sei aber nicht eine Frage der Billigkeit des Tarifsystems insgesamt, sondern betreffe die Richtigkeit der gegenüber der Klägerin auf der Grundlage der bekannt gegebenen Tarifpreise ergangenen Rechnungen ; die se seien hier aber nicht streitgegenständlich . Nicht durchdringen könne die Klägerin auch mit ihrem Einwand, die A n- zahl der insgesamt in W . gemeldeten Gewerbe passe nicht in die von der Beklagten vorge sehene Preisstruktur , weil eine Vielzahl von Kleing e- werbe n mit einer nur im Bereich von Privathaushalten liegenden Wassera b- nahme existiere . Hierbei übersehe sie, dass es im Rahmen der Billigkeitsko n- trolle nicht darauf an komme , ob der Versorger de n zweckmäßigsten , vernün f- tigsten und wahrscheinlichsten Maßstab gefunden habe. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, da ss die Beklagte berechtigt war , für das Bereitstellen und das ständige Vorhalten 13 14 15 16 - 8 - der Trinkwasserversorgung einen Tarif vorzusehen, der in Abkehr von der u r- sprünglichen Grundpreisbemessung nach Zählergröße den Grundpreis nach Nutzergruppen bestimmt und dabe i in der geschehenen Weise insbesondere zwischen einem (privaten) Haushaltsbedarf und einem Bedarf für gewerbliche, berufliche oder sonstige Zwecke differenziert hat. Ebenso wenig ist es aus Rechtsgründen zu beanstanden, dass die Beklagte bei dem von ihr b estimmten Bedarf für gewerbliche Zwecke nicht noch zusätzlich nach der Größe des an die Wasserversorgung angeschlossenen Gewerbes unterschieden und dafür eine eigene Nutzergruppe gebildet oder im Falle der Klägerin den gewerblichen B e- darf bei der Bemessung des Grundpreises nicht - wie zuvor - ganz außer B e- tracht gelassen hat. A. Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht dabei auch von der Z u- lässigkeit der erhobenen Feststellungsklage ausgegangen, die auf die Festste l- lung gerichtet ist, dass zwischen den Parteien ein Lieferungsvertrag zu den im Mai 2002 seitens der Beklagten bekannt gegebenen und ab Juni 2002 gelte n- den (neuen) Preisen nicht besteht. 1. Dieses Klagebegehren kann allerdings bei einer verständigen Ausl e- gung, die der Senat selbst vorne hmen kann und nach der im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteile vom 27. März 2015 - V ZR 296/13, WM 2015, 1005 Rn. 8; vom 4. Juli 2014 - V ZR 298/13, NJW 2014, 3314 Rn. 15; Beschluss vom 29. März 2011 - VIII ZB 25/10, NJW 2011, 1455 Rn. 8 f.; jeweils mwN), ungeachtet seines Wortlauts nicht dahin versta n- den werden, dass die Klägerin die Feststellung einer Unwirksamkeit der in der Änderung der Ta rifstruktur liegenden Leistungsbestimmung und darüber ma n- gels wirksamer Einigung über den für die Belieferung geltenden Preis die Fes t- 17 18 - 9 - stellung des fehlenden Bestehens eines Liefervertrages erstrebt. Denn eine unbillige Leistungsbestimmung ist nicht nichtig , sondern nur unverbindlich , so das s bei Streit über die Verbindlichkeit gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB hie r- über das Gericht entscheidet und eine fehlende Einigung der Parteien über die Preisgestaltung deshalb durch die Gestaltungswirkung der gerichtlichen En t- scheidung zu ersetzen ist (BGH, Urteile vom 2. April 1964 - KZR 10/62, BGHZ 41, 271, 275 f.; vom 24. November 1995 - V ZR 174/94, WM 1996, 445 unter II 3 b; vom 18. Oktober 2011 - KZR 18/10, WM 2012, 622 Rn. 13; BAG, NJW 2012, 2605, 2607). 2. Vor die sem Hintergrund ist das Klagebegehren interessengerecht d a- hin zu verstehen, dass die Feststellung erstrebt wird, die von der Beklagten vorgenommene Änderung der Tarifstruktur wirke sich wegen Unbilligkeit auf das Vertragsverhältnis der Parteien nicht aus . Einem solchen Klageziel steht § 4 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser ( AVBWasserV ) vom 2 0 . Juni 1980 (BGBl. I S. 750) nicht entgegen, wonach das Wasserversorgungsunternehmen seinen Kunden das Wasser zu den jeweil igen allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der daz u- gehörenden Preise (einheitlich) zur Verfügung stellt. Vielmehr kann auch dann, wenn Entgelte - wie hier - durch einen allgemeinen Tarif festgesetzt werden, ein einzelner Kunde ungeachtet des Um standes, dass diejenigen Kunden, die ke i- ne Klage nach § 315 Abs. 3 BGB erhoben haben und deshalb zur Zahlung der festgesetzten Tarifpreise verpflichtet sind, über § 315 Abs. 3 BGB die Bindung an einen von ihm für unbillig erachteten allgemeinen Tarif in Fr age stellen und in seinem Rechtsverhältnis zum Versorgungsunternehmen die Bestimmung eines davon a bweichende n billigen Tarifs beanspruchen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - KZR 18/10, aaO Rn. 3, 21 f. ; ferner auch BGH, Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 216/02, NJW - RR 2003, 1355 unter III 3 ). 19 - 10 - 3. Hiervon ausgehend kann dem Feststellungsbegehren der Klägerin e ntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht die Bedeutung be i- gemessen werden, dass - einer Normenkontrollkl age vergleichbar - eine En t- scheidung über die Billigkeit des Tarifgefüges insgesamt erstrebt ist und die Frage, wie das Grundstück der Klägerin auf der Grundlage der bekannt geg e- benen Tarifpreise und d er darauf ergangenen Rechnungen in das Tarifsystem einzugruppieren ist, als nicht streitgegenständlich außer Betracht zu bleiben hat. Das Feststellungsbegehren kann vielmehr ungeachtet der Frage, ob sich für die Beklagte bei festgestellter Unbilligkeit ihres Tarifsystems ein Anpa s- sungsbedarf insgesamt ergeben könnte (vgl. BGH, Urteil vo m 18. Oktober 2011 - KZR 18/10, aaO Rn. 22 ; Erman/Hager, BGB, 14. Aufl., § 315 Rn. 22 mwN) , nach dem durch § 315 Abs. 3 BGB vorgegebenen prozessrechtlichen Instr u- mentarium nur dahin verstanden werden , dass die Klägerin die Änderung der Tarifstruktur insges amt für unbillig und deshalb für sie unverbindlich hält und aus diesem Grunde - unter Beibehaltung der bisherigen Tarifstruktur - den ne u- en Tarif auf ihr Rechtsverhältnis zur Beklagt en nicht angewandt wissen will; zumindest sieht sie die gesonderte Erfassu ng der Gruppe des gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarfs und darüber die Zuordnung des auf ihrem Grundstück bestehenden Malerbetriebs zum gewerblichen Bedarf als unbillig an und will diesen unberücksichtigt oder jedenfalls grundpreisunschädlich ih rem Haushaltsbedarf zugerechnet wissen . B. Das bei interesse n gerechter Auslegung so zu vers tehende Festste l- lungsbegehren der Klägerin hat jedoch keinen Erfolg, weil das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, dass die von der Beklagten gemäß § 4 Abs. 2 AVBWasserV geänderte Tarifstruktur der Billigkeit entspricht und de s- halb für die Klägerin verbindlich ist (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB). 20 21 - 11 - 1. Das Berufungsgericht ist - ohne hierauf allerdings näher einzugehen - zutreffend davon ausgegangen, dass d ie Klägerin Vertragspartnerin des mit der Beklagten zumindest konkludent geschlossenen Vertrages über die Versorgung mit Trinkwasser u n d damit ungeachtet des Streits über die Höhe der Zahlung s- verpflichtung Schuldnerin des für die erbrachten Lieferungen und Leistungen angefallenen Kaufpreisanspruchs (§ 433 Abs. 2 BGB) geworden ist. Z ustande gekommen ist der Vertrag dabei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen der Beklagten, wie sie in den dafür fe stgesetzten Tarifen ihren Niederschlag gefunden haben, s o- weit die Beklagte diese Preise im Rahmen des ihr dabei zugewiesenen Lei s- tungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen festgesetzt hat und diese Festsetzungen nach § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle standhalten (Senatsu r- teil e vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14 , juris Rn. 13 , und VIII ZR 164 /14 , juris Rn. 15 , jeweils mwN). Entsprechendes hat - was auch die Revision nicht in Frage stellt - für die im Streit stehende Änderung der Tarifstruktur zu gelte n. 2. Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass - wie auch § 6 Abs. 3 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein - Westfalen vom 21. Oktober 1969 ( GV . S. 712 - KAG NRW) für die parallele Fallgestaltung einer ö ffentlich - rechtlichen Versorgung mit Wasser (vgl. § 35 Abs. 1 AVBWasserV) zeigt - ein Versorger bei seiner Tarifgestaltung jedenfalls grundsätzlich berechtigt ist, für das Bereitstellen und ständige Vorha l- ten der Trinkwasserversorgung in angemessener Höhe einen verbrauchsuna b- hängigen Grundpreis vorzusehen. Denn die Frage, in welcher Weise der Ve r- sorger diese verbrauchsunabhängigen Kosten in seine Kalkulation einfließen lässt und ob sie über den Arbeitspreis, über den Grundpreis oder im Wege e i- ner Mischkalku lation erwirtschaftet werden, obliegt grundsätzlich seiner freien unternehmerischen Entscheidung, soweit er die dafür bestehenden rechtlichen Bindungen einhält . Dem Versorger steht deshalb auch insoweit ein einseitiges, 22 23 - 12 - allerdings in bestimmter Weise recht lich gebundenes Leistungsbestimmung s- recht nach § 315 BGB zu ( Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO , und VIII ZR 164 /14 , aaO Rn. 16 , jeweils mwN ). Auch das stellt die Re vis i- on nicht in Frage. 3. Hinsichtlich der dabei bestehenden Bindunge n geht der Bundesg e- richtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Tarife von Unterne h- men, welche mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältni s- ses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertr agsteil im Bedarfsfalle angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitsko n- trolle unterworfen sind. Denn in Fällen, in denen - wie hier - das Versorgung s- u n ternehmen eine Monopolstellung innehat, muss der Kunde, wenn er die Lei s- tung in Anspruch nehmen will, mit dem Unternehmer kontrahieren, auch wenn er mit dem vorgeschriebenen Preis oder Tarif nicht einverstanden ist (zum Ganzen Senatsurteil e vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, BGHZ 195, 144 Rn . 21; vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO Rn. 14 , und VIII ZR 164 /14 , aaO Rn. 17 , jeweils mwN). Den sich daraus ergebenden Anforderungen, die insbesondere auch auf dem in Rede stehenden Gebiet der Wasserversorgung Geltung beanspruchen (Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 36; vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO, und VIII ZR 164 /14 , aaO Rn. 18 ), wird die Tarifgestaltung der Beklagten gerecht. Da s gilt nicht nur für die Entscheidung, den Grundpreis anstelle der zuvor praktizierten Anknüpfung an die jeweiligen Zählergrößen künftig nach bestimmten Nutzergruppen zu bemessen, sondern auch für die von der Revision beanstandete Abgrenzung der Nutzergruppe des gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarfs von der Nutzergrup pe des Haushaltsbedarfs oder für die unterbliebene Differenzierung des festgesetzte n 24 25 - 13 - Grundpreis es innerhalb der Nutzergruppe des gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarfs nach Benutzungsintensität, wie sie die Revision etwa zur sachgerechten Erfassun g eines Kleingewerbebedarfs für unerlässlich hält . a) Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, d ie gesetzlichen Gre n- zen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu ein er fehlerfreien Ermessensentscheidung versperrt hat (st. Rspr.; Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO Rn. 15 , und VIII ZR 164 /14 , aaO Rn. 19, jeweils mwN). Im Ergebnis erweist sich die Beurte i- lung des Berufungsgericht s dabei als frei von Re chtsfehlern. b ) Ob die Preisbestimmung in einem Massengeschäft wie der Energie - und Wasserversorgung der Billigkeit entspricht, ist durch eine Abwägung der typischen Interessen der Vertragspartner wie auch der übrigen Anschlussne h- mer sowie eine umfassen de Würdigung des Vertragszwecks zu bestimmen. Geprägt wird diese Billigkeitskontrolle dabei maßgeblich durch den Umstand, dass die Beklagte auch im Rahmen des privatrechtlich ausgestalteten Nu t- zungsverhältnisses an die grundlegenden Prinzipien des öffentli chen Finanzg e- barens gebunden ist. Zu diesen grundlegenden Prinzipien, denen ein beachtl i- cher Gerechtigkeits - und Billigkeitsgehalt innewohnt und die aus Gründen der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen sind, gehören insbesondere die Grundsätze der Gleichbehan d- lung, der Äquivalenz und der Kostendeckung. Denn sie sind darauf angelegt zu gewährleisten, dass das Gebührenaufkommen die (Gesamt - )Kosten der jewe i- ligen Einrichtung der Daseinsvorsorge deckt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 , Abs. 2 26 27 - 14 - Satz 3 KAG NRW), zwischen Leistung und Gegenleistung ein angemessenes Verhältnis besteht, die Gebühr insbesondere nicht in einem groben Missve r- hältnis zu der erbrachten Leistung steht (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1, 2 KAG NRW ), und schl ießlich bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Maßstäbe der He r- anziehung in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so gewählt sind, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in den Nutzungen Rechnung tr a- gen, damit die verhältnismäßige Gleich heit unter den Nutzern gewahrt bleibt ( zum Ganzen Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO Rn. 17 , und VIII ZR 164 /14 , aaO Rn. 21, jeweils mwN ). c) Hieran gemessen tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts die Wertung, dass die geände rte Tarifstruktur der Beklagten mit den dafür gewäh l- ten Grundpreisansätzen der Billigkeit entspricht. aa ) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird als Grundgebühr - Entsprechendes gilt für die privatrechtlich ausgestalteten Grundpreist arife der Beklagten - im Allgemeinen eine Benutzungsgebühr b e- zeichnet, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs - beziehungsweise B e- triebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird. Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Ei nrichtung entstehenden verbrauch s- unabhängigen Betriebskosten (sog. Fixkosten wie z.B. Abschreibungsbeträge und Zinsen, vgl. § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW ) ganz oder teilweise abgegolten. Sie wird deshalb nicht - verbrauchsabhängig - nach dem Maß der Benutzung (Inanspruchnahme), sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wah r- scheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Li e- ferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung (z.B. Nenngröße des Wa s- serzählers, Zahl der Räume oder Zapfst ellen, Brennstellen) als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt (BVerwG, MDR 1982, 431; NVwZ 1987, 231; NVwZ - RR 2003, 300). 28 29 - 15 - bb ) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Entscheidung der B e- klagten , den Grundpreis anst elle der zuvor praktizierten Anknüpfung an die j e- weiligen Zählergrößen künftig nach bestimmten Nutzergruppen zu bemessen , nicht als unbillig beanstandet. Dabei hat sich das Berufungsgericht der Auffa s- sung des von ihm hinzugezogenen Sachverständigen nicht a n geschloss en, Gewerbebetriebe dürften ungeachtet ihres durchschnittlich höheren Wasse r- verbrauchs nicht zu einer höheren Grundkostenbelastung herangezogen we r- den, weil eine solche Abrechnung zu einer künstlichen und damit nicht verurs a- chungsgerechten Propor tionalisierung von Fixkosten führe. Es hat vielmehr z u- treffend und insoweit von der Revision un beanstandet darauf abgestellt, dass es - wie nicht zuletzt auch ein Blick auf die parallele Maßstabsgestaltung in § 6 Abs. 3 KAG NRW zeigt - für die Bemessung de r Grund preise nicht entsche i- dend auf die Kostenverursachung, sondern auf das Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen ankommt, die bei Gewerbebetrieben aufgrund deren typischerweise höheren Wasserverbrauchs in einem größere n Maße gegeben ist (vgl. OV G Münster, NVwZ - RR 2005, 280 f.; Driehaus/Brüning, Kommuna l- abgabenrecht, Stand Januar 2014, § 6 Rn. 218 mwN). Dementsprechend wird es auch sonst in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte für die G e- biete der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgu ng als grundsätzlich zulässig angesehen, bei der Bemessung von Grundgebühren nach Wohn - und Gewerbeeinheiten und damit zugleich nach Nutzergruppen zu differenzieren (OVG Magdeburg, Urteil vom 8. September 2011 - 4 L 247/10, juris Rn. 40; OVG Bautzen, Sächs VBl. 2012, 285, 290 ). cc ) Entgegen der Auffassung der Revision tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts auch dessen Wertungen, dass die von der Beklagten vorg e- nommene Abgrenzung der Nutzergruppen des Haushaltsbedarfs einerseits und des gewerblich en, beruflichen und sonstigen Bedarfs andererseits sowie die dabei jeweils vorgesehene Grundpreisgestaltung nicht als unbillig angesehen 30 31 - 16 - werden kann. Weder hat das Berufungsgericht dabei vor dem Hintergrund des der Beklagten zukommenden Gestaltungsspielrau ms den für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt entgegen § 286 ZPO unter Übergehung entsche i- dungserheblichen Sachvortrags nur lücken - und damit fehlerhaft festgestellt noch verletzt die Grundpreisgestaltung im geänderten Tarif der Beklagten d a- nach den Gleichheits satz und /oder das Äquivalenzprinzip. (1 ) Der Gleichheitssatz, den die Revision als verletzt rügt, verbietet es einem Satzungsgeber für die Gebührenbemessung und damit auch für die Bi l- dung entsprechender Maßstäbe, wesentlich ungleiche Sachverh alte innerhalb einer Veranlagungskategorie gleich zu behandeln. Allerdings ist der Satzung s- ge ber - E ntsprechendes gilt im Rahmen des § 315 BGB für die privatrechtlich ausgestalteten Tarife der Beklagten - bei der Bestimmung der Merkmale, nach denen Sachver halte im Wesentlichen gleich anzusehen sind, innerhalb der Grenzen der Sachgerechtigkeit frei. Namentlich kann er je nach den Umstä n- den des Einzelfalls eine Auswahl unter verschiedenen Gebührenmaßstäben treffen, ohne dass sich aus dem Gleichheitssatz eine Präferenz für einen b e- stimmten Maßstab ergibt. Die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für die unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist (BVerwG, NVwZ - RR 1995, 348 f.; Beschluss vom 19. Dezember 2 007 - 7 BN 6/07, juris Rn. 7; jeweils mwN). Ihm ist daher auch bei der Bestimmung von - hier einschlägigen (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW) - Wahrscheinlichkeitsmaßstäben ein weites Ermessen eingeräumt, so dass bei Vorliegen eines sachlich einleuchtenden Grundes für eine gewählte Typisierung oder Differenzierung aufgrund des Gleichheitssatzes keine noch darüber hinausgehende Verpflichtung besteht, für eine Grundgebühr den (ve r- meintlich) zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten oder wahrscheinlich s- ten M aßstab anzuwenden (vgl. BVerwG, MDR 1982, 431, 432; NVwZ - RR 1995, 348 f.; ferner BVerwGE 112, 297, 299 f.). 32 - 17 - Hiervon ausgehend ist im Abgabenrecht zugleich anerkannt, dass Typ i- sierungen und Pauschalierungen - insbesondere bei der Regelung von Ma s- senersch einungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein können (BVerwG, NVwZ 2005, 332, 333) und der Satzungsgeber sein Entscheidungsermessen da von leiten lassen darf (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2 007 - 7 BN 6/07, aaO). Die Grenze des Gestaltungsermessens ist erst dann überschritten, wenn ein sachlich einleuchtender Grund für eine mit der Typisierung getroffene oder u n- terlassene Differenzierung auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt ( vgl. BVerwG, NVwZ - RR 1995, 594, 595; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, aaO; jeweils mwN). Das schließt es ein, dass ein Satzung s- geber im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens nicht gehalten ist, den j e- weils gewählten Maßstab derart weit auszudiff erenzieren, dass möglichst jedem Einzelfall - im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit - entsprochen wird (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, aaO). Ausreichend ist vie l- mehr, dass die Höhe der Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benu t- zun g in eine, wenn auch nur annähernde, Beziehung gesetzt ist (BVerwG, MDR 1982, 431, 432). (2 ) Gemessen an diesen Voraussetzungen überschreitet die gesonderte Erhebung eines Grundpreises für den gewerblichen, beruflichen oder sonstigen Bedarf ohne weitere Differenzierung nach der Größe der Abnehmer dieser Nu t- zergruppe die Ermessensgrenzen eines Trinkwasserversorgers grundsätzlich nicht. Der von der Beklagten zur Bildung der Nutzergruppe gewählte Maßstab , der unverkennbar e Ähnlichkeiten zu der in § § 13 f. B GB geregelten Abgrenzung von Verbrauchern und Unternehmern aufweist, stellt vielmehr eine zulässige , insbesondere auch leicht und rechtssicher handhabbare Typisierung dieses Nutzerkreises dar. Hierbei war die Beklagte - anders als die Revision meint - bei dem ih r zukommenden Gestaltungsspielraum nicht gehalten, aus dieser Nu t- 33 34 - 18 - zergruppe zusätzlich noch ein " Kleingewerbe " auszuscheiden und /oder dieses, wie auch vo n de m gerichtliche n Sachverständige n befürwortet , der Nutzergru p- pe des Haushaltsbedarfs zuzuordnen . M it dem dafür vom Sachverständigen in Anlehnung an § 1 Abs. 2 HGB vorgeschlagenen Abgrenzungskriterium, ob das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfo r- dert , lässt sich - wie der Senat nach dem festgestellten Sachverhalt selbst beu r- teilen kann - eine für die nötige Typisierung verlässliche Größe nicht gewinnen. Denn ob dies der Fall ist, bedarf einer etwa an Hand von Beschäftigtenzahl, Tätigkeitsart, Umsatz, Anlage - und Betriebskapital, Leistung svielfalt, Zahl der Geschäftsbeziehungen und Kreditaufnahme vorzunehmenden individuellen G e- samtwürdigung der Betriebsverhältnisse (BGH, Urteil vom 28. April 1960 - II ZR 239/58, BB 1960, 917 unter 1 ). Es handelt sich dabei mithin um Bestimmung s- faktoren, di e zu ermitteln ein Versorger bereits kaum in der Lage sein dürfte, auf die er bei Ausübung seines auf ein Massengeschäft zugeschnittenen Gebü h- rengestaltungsermessens und einer dabei unerlässliche Typisierung aber j e- denfalls billigerweise keine Rücksicht ne hmen muss . Zudem kommt diesen Bestimmungsfaktoren keine hinreichende Auss a- gekraft über die im vorliegenden Zusammenhang zu beurteilende (Höchstlast - ) Kapazität für die vorzuhaltende Trinkwassermenge und die daraus abzuleite n- den Nutzervorteile zu . D ies h ängt vielmehr maßgeblich von der jeweiligen T ä- tigkeitsart sowie der individuellen Größe des Geschäftsbetriebs und den darin vorhandenen betrieblichen Einrichtungen ab, deren vereinzelte Erfassung und Bewertung von dem Versorger bei d er ihm zuzu gestehen den Befugnis zur T y- pisierung und Pauschalierung von Nutzergruppen im Rahmen der hier in Rede stehenden Festlegung eines Grundpreises ebenfalls billigerweise nicht erwartet werden kann. 35 36 - 19 - (3 ) Darüber hinaus war es der Beklagten bei Ausübung ihres Gesta l- tungser messens unbenommen, bei der Nutzergruppe des gewerblichen, beru f- lichen und sonstigen Bedarfs den Grundpreis für die von ih r bereitgestellte Vo r- halteleistung bis zu einer Zählergröße von 10 cbm / Stundenleistung nach einem einheitlichen Satz zu bemessen , selb st wenn man hierin einen vergleichsweise groben Wahrscheinlichkeits maßstab sehen wollte . Dass sich der Beklagten entscheidend aussagekräftigere Maßstäbe für die Vorteilszuordnung ihrer auf die Vorhaltung einer (Höchst l ast - )K apazität gerichteten Leistungen zu einzelnen Nutzern hätten aufdrängen müssen , die auch bei Berücksichtigung aller sonst in Betracht kommenden Bemessungskriterien ihr Gestaltungsermessen hierauf verengt hätten, ist nicht ersichtlich . Das gilt - wie der Senat mangels einer eigenen Würd igung des Ber u- fungsgerichts nach dem festgestellten Sachverhalt selbst beurteilen kann - in s- besondere für die von der Revision befürwortete Anknüpfung des Grundpreises an die auch nur in Stufenschritten verfügbaren Nenngrößen des jeweiligen Wasserzählers. Denn eine solche Anknüpfung führt e nicht zu einem wesentl i- chen Genauigkeit sgewinn bei der Zuordnung der mit der Vorhaltung verbund e- nen Vorteil e , die , soweit sie neben der vertragsgemäß zur Verfügung zu ste l- le nden Trinkwasserversorgungsmenge etwa auch die H erstellung von Verso r- gungssicherheit be inhalt en (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV), bis zu einem gewissen Grade ohnehin für jeden Kunden ein annähernd vergleichbares Maß aufweisen . Vielmehr gestattet es gerade auch der vorliegend als Maßstabsnorm für die Beurteilung der Billigkeit heranzuziehende § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW in Fällen, in denen - wie hier - die Bemessung der Inanspruchnahme einer Ei n- richtung besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wähl en, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. 37 38 - 20 - V on einem solchen der Billigkeit entgegenstehenden Missverhältnis kann bei der von der Beklagten vorgenommenen Pauschalierung des Grundpreises indes keine Rede s ein , zumal selbst ohne eine Grundpreisdifferenzierung nach Zählergröße auch bei der Grundpreisbemessung der Beklagten das aus der jeweils möglichen Durchflussmenge in gewissem Umfang ablesbare Maß einer möglichen Vorhaltekapazität nicht ohne jede Bedeutung ist . Denn innerhalb des Pauschalierungsrahmens liegende Zählergrößen oberhalb der zur Verfügung stehenden Mindestgröße lassen nicht selten darauf schließen, dass mehrere Nutzer angeschlossen sind, für deren Bedarfsdeckung nach dem geänderten Tarif der Bek lagten jeweils ein gesonderter Grundpreis anfällt, so dass die an eine Vorhaltekapazität anknüpfende Vorteilsbemessung danach nur über eine andere F orm der Pauschalierung erfasst wird. Auch das geänderte Grundprei s- bemessungssystem der Beklagten ist deshalb geeignet, in sachlich einleuc h- tender Weise das ungefähre Maß des den Anschlussnehmern gewährten Vo r- teils und den Bezug zu den durch die Vorhalteleistung verursachten Kosten a b- zubilden. (4 ) Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die konkret vorg e- nommene Bemessung des Grundpreises für gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarf ebenfalls nicht gegen eine Verpflichtung zur Herstellung ve r- hältnismäßiger Gleichheit innerhalb der betreffenden Nutzergruppe sowie im Verhältnis zur Nutzergruppe des Hau shaltsbedarfs und damit gegen das Äqu i- valenzprinzip. Denn die Beklagte hat - wie das Berufungsgericht im Ergebnis ebenfalls zu Recht angenommen hat - auch in dieser Hinsicht den ihr zuko m- menden Entscheidungs - und Gestaltungsspielraum, den Wert der von ihr e r- brachten Vorhalteleistungen und die Höhe des dafür festgesetzten Entgelts in hinreichend sachgerechter Weise zu verknüpfen, nicht überschritten. 39 40 - 21 - (a) A ls Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsg e- bots besagt das Äquivalenzprinzip , da ss eine Gebühr und entsprechend auch der hier in Rede stehende Grundpreis nicht in einem groben Missverhältnis zu der damit abgegoltenen Leistung stehen dürfen. Soweit dabei dem Gesta l- tungsspielraum der Beklagten Grenzen gesetzt sind durch das Erfordernis einer Beachtung des Kostendeckungsgrundsatzes, der eine Gebührenbemessung verbietet, die sich nicht darauf beschränkt, die Kosten der abzugeltenden Lei s- tung ganz oder teilweise zu decken, sondern sich in ihrer Höhe völlig von di e- sen Kosten entfernt (BV erwG , NVwZ 2003, 1385, 1386 ) , liegt ein zur Unbilli g- keit des festgesetzten Grundpreises führender Rechtsverstoß nicht vor. Denn insoweit hat das sachverständig beratene Berufungsgericht unangegriffen fes t- gestellt, dass in den Grundpreis keine über die Fixkoste n hinausgehenden ve r- brauchsabhängigen Kosten eingeflossen sind und die danach berücksicht i- gungsfähigen Kosten durch die festgesetzten Grundpreise lediglich zu 72,5 % gedeckt werden. (b) Soweit das Äquivalenzprinzip bei einem - wie hier - auf Kostend e- cku ng abzielenden Entgelt weiter erfordert , dass auch der gewählte Verte i- lungsmaßstab dem Gleichheitssatz Rechnung trägt ( BVerwG, NVwZ - RR 2002, 217, 218), kann die Preisgestaltung der Beklagten - wie vorstehend näher au s- geführt - weder hinsichtlich der Bildun g der einzelnen Nutzergruppen noch hi n- sichtlich der von ihr ausgeübten Befugnis, innerhalb der Nutzergruppe des g e- werblichen, beruflichen und sonstigen Bedarfs einen einheitlich gestalteten Grundpreis vorzusehen, beanstandet werden . Auch die konkret für de n Bedarf der Klägerin bemessenen Grundpreise der Beklagten können an Hand dieses Maßstabs nicht als unbillig angesehen werden. (aa) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass sich das Berufungsg e- richt nicht mit dem Vortrag der Klägerin auseinander geset zt habe, wonach 41 42 43 - 22 - aus weislich ein er Infoseite " Wirtschaftsstandort W . " im Internet in W . rund 2500 Gewerbeeinheiten existierten, in denen die Freib e- rufler noch nicht einmal enthalten seien . Diesem Vortrag, der ersichtlich n ur die Anzahl der in der Stadt registrierten Gewerbeanmeldungen referiert hat, brauc h te das Berufungsgericht schon wegen seiner Bedeutungslosigkeit für die zu beurteilenden Versorgungsverhältnisse mit Trinkwasser und die daraus a b- zuleitende Entgeltstruktur nicht nachzugehen, ganz abgesehen davon, dass diese Zahl - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten auch Anmeldungen für Stadtteile enthalten hat, die von der Beklagten nicht versorgt werden. Für die notwendig e kalkulatorische Bemessung der Versorgungsentgelte kommt es vielmehr nur auf die tatsächlich bestehenden Versorgungsverhältnisse an, auf die die Kosten der Trinkwasserversorgung nach den im Tarif der Beklagten g e- bildeten Entgeltsc hlüsseln umzulegen sind. (bb) Zur Unbilligkeit der bei der Klägerin angesetzten Grundpreise für den auf ihrem Grundstück gedeckten Haushalts - und gewerblichen Trinkwa s- serbedarf führt entgegen der Auffassung der Revision ferner nicht der Umstand, dass da s Berufungsgericht - gestützt auf die dahingehenden Auswertungse r- gebnisse des Sachverständigen - von 934 versorgten Gewerbeeinheiten au s- gegangen ist, deren Wasserverbrauch danach ungefähr dreifach höher liegt als der Wasserverbrauch von Privathaushalten, d abei jedoch unberücksichtigt g e- lassen hat, dass der Sachverständige das von ihm abweichend definierte Klei n- gewerbe dem Haushaltsbedarf zugeschlagen hatte. Dies führ t , und zwar insb e- sondere auch nicht unter dem von der Revision angeführten Gesichtspunkt e i- n er mangelnden Typengerechtigkeit, gleichwohl noch nicht dazu, dass die d a- von betroffenen Grundpreise in ihrer festgesetzten Höhe als unbillig und damit unverbindlich anzusehen wären . 44 - 23 - Zum einen bildet der (zu erwartende) Durchschnittsverbrauch ohnehin nu r einen mehr oder minder groben Anhalt für die Bemessung der mit der Vo r- halteleistung der Beklagten einhergehenden Benutzungsvorteile, so dass die Beklagte schon aus diesem Grunde einen relativ weiten Spielraum bei der B e- messung der Grundgebühr hatte, dem eine absolute , hier jedoch längst nicht erreichte Grenze erst durch das Verbot der Bildung eines offensichtlichen Mis s- verhältnisses zu der Inanspruchnahme (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW) g e- zogen war. Zum anderen könnte aus dem - als berechtigt unterstellt en - Ei n- wand der Revision allenfalls gefolgert werden , dass die Beklagte gehalten g e- wesen wäre , die beiden Grundpreise einander in größerem Maße anzugleichen, als dies in den festgestellten Durchschnittsverbräuchen ihren Ausdruck gefu n- den hatte. Genau dies hat die Beklagte bei ihrer Tarifgestaltung aber getan, indem sie den Grundpreis für den gewerblichen, beruflichen und sonstigen B e- darf nicht auf das Dreifache des Grundpreises des Haushaltsbedarfs, sondern auf das lediglich knapp 1,5 - fache bemessen und im Übrigen - was die Revis i- onserwiderung zutreffend hervorhebt - ungewöhnlich großen Verbräuchen da r- über Rechnung getragen hat, dass sie bei Zählergröße n über 10 cbm / Stundenleistung bestimmte Zuschläge vorgesehen hat. Bei dieser Sachlage können die von d er Beklagten festgesetzten Grun d- preise, jedenfalls soweit sie den allein als streitgegenständlich zu beurteilenden Bedarf der Klägerin betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - KZR 18/10, aaO Rn. 22) , nicht als unbillig und damit für das Vertrags verhältnis der Parteien unverbindlich angesehen werden. Denn eine Verpflichtung der B e- klagten, für die Bemessung der Grundgebühr den (vermeintlich) zweckmäßig s- ten, vernünftigsten, gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab anzuwe n- den, hat gerade nicht be standen. Ebenso wenig war sie gehalten, den jeweils gewählten Maßstab derart weit auszudifferenzieren, dass möglichst jedem Ei n- zelfall - im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit - entsprochen worden wäre. Sie 45 46 - 24 - hat vielmehr - was für die geforderte Billigkeit genügt - die Höhe der Grundg e- bühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung der Klägerin auch mit der g e- wählten Typisierung und Pauschalierung in eine jedenfalls annähernde Bezi e- hung gesetzt , der - wie vorstehend ausgeführt - zumindest in der Gesamtheit der da bei berücksichtigungsfähigen Umstände sachlich einleuchtende Gründe nicht abgesprochen werden können. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Kosziol Vorinstanzen: AG Wermelskirchen, Entscheidung vom 14.06.2013 - 2 C 55/03 - LG Köln, Entscheidung vom 05.03.2014 - 9 S 169/13 -
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