ECLI:DE:BGH:2018:200418UVZR106.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 106/17 Verkündet am: 20. April 2018 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1192 Abs. 1a Eine Einwen 1a Satz 1 Fall 2 BGB aus dem Sicherungsvertrag nicht allein dadurch, dass der Erwerber die Sicherungsgrundschuld ohne die gesicherte Forderung erwirbt. BGH, Urteil vom 20. April 2018 - V ZR 106/17 - OLG Hamm LG Detmold - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 201 8 durch d ie V orsitzende Richter in Dr. Stresemann, die Richter innen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner , den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Hamm vom 23. Februar 2017 wir d auf Kosten des Kl ä- gers zurück gewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger war Eigentüme r mehrerer Grundstück e , darunter eines lan d- wirtschaftlichen Anwesens, an de nen er einem Kreditinstitut eine Gesamtbuc h- grundschuld mit einem Nominalbetrag von 600.000 DM bestellte, die 1991 i n Abteilung II I unter lfd . Nr. 19 i n das Grundbuch eingetragen wur de (fortan die Buchgrundschuld ) . In der Bestellung su rkunde unterwarf er sich wegen des Grundschuldkapitals nebst Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in die belasteten Grundstücke. Die Buchg rundschuld wurde 1995 an eine Volksbank und 1 998 an die Sparkasse B (fortan die Sparkasse) abgetreten. Diese verkaufte mit einem V ertrag vom 8. August 2008 einer Firma H E - P S e- gen den Kläger aus zwei - zwischen zeitlich gekündigten - Darlehen aus den , aus denen ihr der Kläger 1 2 - 3 - nach den Angaben im Vertrag 1.011.392,40 , nebst alle n für die ve r- kauften Forderungen bestellten Sicherheiten. In dem Vertrag trat die Sparkasse der F a. H die verkaufte n Darlehensforderung en ab ; sie verpflichtete sich zur Abtretung der als Sicherheit bestellten Grundpfandrechte, darunter auch der Buchgrundschuld . Die Fa. H nahm die Abtretung an und übernahm die jeweil i- gen Verpflichtu ngen der Verkäuferin aus den Sicherungsabreden. I m Septe m- ber 2008 trat die Sparkasse die Grundschuld an die F a. H ab; diese Abtretung wurde am 7. April 2009 in das Grundbuch eingetragen. Den Forderungskauf finanzierte die F a. H mit einem Darlehen über 4 20.000 , das sie bei der b eklagten Bank auf nahm . Als Sicherheit für das Da r- lehen trat sie, soweit hier von Interesse, die Buchgrundschuld an die Beklagte ab. Diese wurde am 26. Mai 2009 als Gläubigerin der Grundschuld i n das Grundbuch eingetragen. Die Ums chreibung der Vollstreckungsklausel auf die Beklagte erfolgte am 8. September 2009. Das Versteigerungsgericht ordnete mit Beschluss vom 25. Januar 20 11 auf Antrag der Beklagten wegen ihres dinglichen Anspruchs aus der Buc h- grundschuld die Zwangsv ersteig erung des landwirtschaftlichen Anwesens des Klä gers an . Der Kläger meldete eine persönliche Forderung in Höhe von 12.023.161,58 Januar 2014 wurde der Beklagten gemäß dem dort aufgestellten T eilungsplan aus der Teilungsmasse ein Betrag v on 32 2 teilt . Der Kläger fiel dagegen mit seiner Fo r- derung aus. Nach erfolglosem Widerspruch des K lägers gegen den Teilung s- plan zahlte das Versteigerungsgericht der Beklagten den ihr zuge teilten Betrag aus. Eine Klage des Klägers mit dem Antrag, die vorgesehene Verteilung für unzulässig zu erklären und den Teilungsplan dahingehend abzuändern, dass er m it seiner angemeldeten Forderung vor de n jenigen der Beklagten zu befried i- 3 4 - 4 - gen sei, wurde abgewiesen (OLG Hamm, Urteil vom 15. Januar 2015 5 U 81/14, juris) . Im vorliegenden Verfahren beantragt der Kläger festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung der Beklagten in den belasteten Grundbesitz unzulässig weiter festzustellen, dass die Beklagte ihm jeglichen Schaden zu ersetzen hat, der ihm durch die Zwangsvollstreckung in seinen landwirtschaftlichen Grundb e- sitz entstanden ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberla n- des gericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der von dem Oberlandes gericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantrag t, verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Entscheidungsgründe : I. Das Berufungsgericht hält den Antrag des Klägers auf Feststellung , dass die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz unzulässig war, als Zwischenfes t- stellungsklage für zulässig. Der An trag sei aber unbegründet. Unstreitig habe die Fa. H der Beklagten die Buchg rundschuld abgetreten. Mit der Abtretung sei auch die Möglichkeit zur Vollstreckung aus der Unterwerfungserklärung auf die Beklagte übergegangen. Zwar könne nicht jeder künftige Er werber einer Sich e- rungsg rundschuld durch eine Umschreibung der Vollstreckungsklausel die Tite l- funktion der Unterwerfungserklärung in Anspruch nehmen. Nach der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs sei dafür auch der Eintritt in den Sich e- rungsvertrag erford erlich. Dieses Erfordernis gelte aber nur für den Erwerb von Sicherungsgrundschulden vor dem Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgese t- 5 6 - 5 - zes am 20. August 2008. Unabhängig hiervon sei die Beklagte stillschweigend in den Sicherungsvertrag zwischen dem Kläger un d der Sparkasse eingetreten. Der Kläger selbst habe seine Feststellungsklage auch nicht auf diesen Umstand, sondern darauf gestützt, dass die Darlehensf orderung en der Spa r- kasse gegen ihn nicht an die Beklagte abgetreten worden sei en . Diese r Ei n- wand , de n der Kläger der Beklagten gemäß § 1192 Abs . 1a BGB entgegenha l- ten könne, sei ebenfalls unbegründet , weil die Abtretung der Ansprüche auf Grund einer Urkunde von 28. August 2008 gesetzlich vermutet werde und der Kläger diese V ermutung nicht widerlegt habe. Selbst wenn man die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz aus fo r- malen Gründen für unzulässig halten wollte, könnten daraus keine Verpflichtu n- gen der Beklagten zum Schadensersatz abgeleitet werden. Die se sei aus der Sicherungsgrundschuld vorgegangen und durch Auskehrung des Versteig e- rungserlöses nicht ungerechtfertigt bereichert, der Kläger dementsprechend auch nicht geschädigt. Ob in der dargestellten Fallkonstellation ein Anspruch aus unerlaubter Handlung wegen eines Eingriffs in das Eigentum des Kl ägers angenommen werden könne, sei zumindest zweifelhaft und werde offengela s- sen. Denn der Kläger habe jedenfalls zur h aftung sa usfüllen den Kausalität nicht substantiiert vorgetragen. II. Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Prüfung nur im Ergebni s stand. A. Die Revision des Klägers ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Ber u- fungsgericht statthaft. Ein Zulassungsgrund liegt allerdings nicht vor, weil es auf die Frage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, 7 8 9 10 - 6 - nicht ank ommt. Die Frage, ob ein Eintritt des Zessionars in den Sicherungsve r- trag für den Übergang der Vollstreckbarkeit einer Sicherungsgrundschuld auch bei Abtretungen erforderlich ist , die § 1192 Abs. 1a BGB unterliegen, ist nicht entscheidungserheblich, weil da s Berufungsgericht von einem Eintritt der B e- klagten in den Sicherungsvertrag des Klägers mit seiner früheren Gläubigerin ausgeht . Das ändert allerdings an der Statthaftigkeit der Revision nichts, weil das Revisionsgericht nach § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO an di e Zulassung der Rev i- sion durch das Berufungsgericht gebunden ist. B. Das Rechtsmittel ist indes unbegründet . I. Der Antrag auf Feststellung , dass die Zwangsvollstreckung unzulässig war, hat schon deshalb keinen Erfolg, weil er entgegen der Auffas sung des B e- rufungsgerichts auch als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO unzulässig ist . 1. Eine Feststellungsklage muss gemäß § 256 Abs. 1 ZPO , soweit hier von Interesse, auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechts verhältnisses gerichtet sein. Hierzu können auch einzelne Rechte und Pflichten gehören, die sich aus einem Rechtsverhältnis ergeben. Daher ist es zulässig, wenn der Kläger nach Beendigung der Zwangsvollstreckung festste l- len lassen will, dass ein bestimmter Teil der materiell - rechtlichen Schuld nicht bestand. Dagegen können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Ta t- sachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswi d- rigkeit eines Verhaltens nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (zum Ganzen: Senat, Urteil vom 27. März 2015 - V ZR 296/13, ZfIR 2015, 614 Rn. 7). Für die Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO gilt nichts and e- 11 12 13 - 7 - res. Auch sie kön nte nur auf die Feststellung eines im Laufe des Prozesses streitig gewordenen Rechtsverhältnisses gerichtet werden, nicht dagegen auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Unzulässigkeit eines Verhaltens. 2. Danach ist der Antrag des Klägers festz ustellen, dass die Zwangsvol l- streckung der Beklagten in den belasteten Grundbesitz unzulässig war, auch als Zwischenfeststellungsklage nicht zulässig. Er zielt nämlich nicht auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses o der, was auch zulässig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2014 VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 24), auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, etwa auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtu n- gen oder auf die Feststellung des Umf angs einer Leistungspflicht wie die Fälli g- keit der Leistung. Es geht ausschließlich um die Feststellung der Rechtswidri g- keit eines Verhaltens der Beklagten, nämlich die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz des Klägers betrieben zu haben. Das kann nicht G egenstand einer Feststellungs - oder Zwischenfeststellungsklage sein (Senat, Urteil vom 27. März 2015 - V ZR 296/13, ZfIR 2015, 614 Rn. 7) . II. Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. 1. Im Ergebnis zutreffend verneint das Berufungsgericht e ine n Anspruch des Klägers au f Schadensersatz wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in sein Grundeigentum aus unerlaubter Handlung , der sich hier nur aus § 823 Abs. 1 BGB ergeben kann . a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass a l- lein in der Erhebung einer Klage oder in der sonstigen Inanspruchnahme eines staatlichen, gesetzlich geregelten Rechtspflegeverfahrens zur Durchsetzung 14 15 16 17 - 8 - vermeintlicher Rechte weder eine unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 ff. BGB noch eine zum Schadens ersatz verpflichtende Vertragsverletzung ges e- hen werden kann. Für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage haftet der ein solches Verfahren Betreibende außerhalb der im Ve r- fahrensrecht vorgesehenen Sanktionen grundsätzlich nicht, w eil der Schutz des Prozessgegners regelmäßig durch das gerichtliche Verfahren nach Maßgabe der gesetzlichen Ausgestaltung gewährleistet wird. Ein dadurch nicht abgedec k- ter Schaden ist damit auch materiell - rechtlich nicht ersatzfähig. Diese Rech t- sprechung w ird wesentlich von der Überlegung bestimmt, dass andernfalls der freie Zugang zu staatlichen Rechtspflegeverfahren, an dem auch ein erhebl i- ches öffentliches Interesse besteht, in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise eingeschränkt würde ( zum Ganzen : Sena t, Urteil vom 16. Januar 2009 V ZR 133/08, BGHZ 179, 238 Rn. 12). Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für das Betreiben der Zwangsvollstreckung (BGH, Urteil vom 13. März 1979 VI ZR 117/77, BGHZ 74, 9, 15 f.) oder für ein Ve r- fah ren zu deren Einstellung (BGH, Urteil vom 23. Mai 1985 - IX ZR 132/84, BGHZ 95, 10, 20 f.). Denn auch hier korrespondiert das demjenigen, der das BGH, Urteil vom 13. März 1979 - VI ZR 117/77, BGHZ 74, 9, 16) mit verfa h- rensrechtlichen Sicherungen zu Gunsten desjenigen, gegen den sich das Ve r- fahren richtet (JurisPK - BGB/J. Lange, 8. Aufl., § 823 Rn. 64). b ) Danach kommt eine Haftung des Verfahrensbetreibenden - hier der Beklagten - aus unerlaubter Handlung auch bei etwaigen Fehlern im Klausele r- teilungsverfahren nicht in Betracht . Zwar ist der Eintritt des Gläubigers in den Sicherungsvertrag im Klauselerteilungsverfahren nicht zu prüfen (BGH, B e- schl ü ss e vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89 /10, BGHZ 190, 172 Rn. 16, 28 und vom 28. Juli 2011 - VII ZB 81/10, DNotZ 2012, 53 Rn. 6 ). Der Schuldner kann aber 18 - 9 - die Einwendung, die Unterwerfungserklärung erstrecke sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld und der Zessi o- nar sei nicht in die treuhänderische Bindung eingetreten, mit der Klauselgege n- k lage nach § 768 ZPO geltend machen (Senat, Urteil vom 14. Juni 2013 V ZR 148/12, MittBayNot 2014, 268 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, BGHZ 190, 172 Rn. 30). 2. Im Ergebnis zutreffend verneint das Berufungsgericht auch ein en B e- reicherungsanspruch des Klägers gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Herau s- gabe des auf Grund des Teilungsplans ausgezahlten Anteils an der Teilung s- masse in Höhe von 322.18 a) Voraussetzung hierfür ist nach dem mangels Leistung des Klägers nur in Betracht kommenden § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB, dass die Beklagte den ausgekehrten Betrag in sonstiger Weise ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Das kann hier nach de n Grundsätzen der verlängerten Vollstreckungsgege n- klage (vgl. dazu Senat, Urteil vom 6. März 1980 - V ZR 19/86, BGHZ 100, 211, 212; BGH, Urteil vom 17. Februar 1982 - IVb ZR 657/80, BGHZ 83, 278, 280) nur der Fall sein, wenn der Kläger auf Grund des von ih m allein erhobenen Einwands, die Beklagte habe die gesicherten Darlehensforderungen nicht e r- worben, die Erklärung der Zwangsvollstreckung für unzulässig hätte beanspr u- chen können, und wenn er diesen Einwand jetzt noch geltend machen kann. b) Daran fehl t es schon deshalb, weil der Kläger mit diesem Einwand ausgeschlossen ist. aa) N ach Beendigung der Zwangsvollstreckung setzt die materiell - rechtliche Bereicherungsklage lediglich die rechtlichen Möglichkeiten der Vol l- 19 20 21 22 - 10 - streckungs gegen klage fort. Daher un terliegt eine solche Bereicherungsklage denselben Einschränkungen, denen eine Vollstreckungs gegen klage unterlegen wäre (Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 141/12, WM 2013, 1791 Rn. 15). Deren rechtskräftiger Abweisung kommt die Bedeutung zu, dass der vo llstrec k- baren Urkunde die Vollstreckbarkeit nicht mehr mit dem jener Klage zugrunde liegenden Sachverhalt genommen werden darf. Einer Partei, deren Klage auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung rechtskräftig abgewiesen worden ist, ist es deswegen - ents prechend den Rechtsgedanken der § 767 Abs. 2 ZPO und § 767 Abs. 3 ZPO - verwehrt, dieses Ergebnis im Wege eines Schadense r- satzanspruchs zu korrigieren, den sie auf Umstände stützt, die schon zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung im Vollstreckungs gege nklage verfahren vorgelegen haben (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2016 - XI ZR 145/14, BGHZ 212, 286 Rn. 44). bb) Hierzu gehört der von dem Kläger zur Begründung seiner vorliege n- den Bereicherungsklage erhobene Einwand, die Beklagte habe die Darlehen s- forder ungen nicht erworben. Diesen Umstand hätte er bereits in dem durch U r- teil des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Januar 2015 (5 U 81/14, juris) a b- geschlossen en Vollstreckungsgegenklageverfahren vorbringen können . Der Ausschluss gilt auch dann, wenn d er Kläger o hne eigenes Verschulden ma n- gels Kenntnis nicht in der Lage gewesen sein sollte, diese Einwendungen in dem früheren Verfahren geltend zu machen ( vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1973 - II ZR 22/72, BGHZ 61, 25, 26 f .; Urteil vom 17. April 1986 III ZR 246/84 , NJW - RR 1987, 59). c) Im Übrigen wäre die Beklagte durch den fehlenden Erwerb der ges i- cherten Forderungen auch nicht an der Geltendmachung ihres dinglichen A n- spruchs aus der Grundschuld gehindert. Anders als das Berufungsgericht o f- 23 24 - 11 - fenbar meint, 1192 Abs. 1a Satz 1 Fall 2 BGB aus dem Sicherungsvertrag eine Einwendung gegen die Grundschuld nicht allein dadurch, dass der Erwerber die Sicherungsgrundschuld ohne die gesicherte Forderung erwirbt. a a) Auszugehe n ist davon, da ss die Grundschuld und ihre Verwertung, wie sich § 1191 Abs. 1, § 1192 Abs. 1 BGB entnehmen lässt , eine (schuldrech t- liche) Forderung nicht voraussetzen. Das ist bei der Sicherungsgrundschuld nicht anders. Sie dient zwar der Sicherung eines Anspruchs. Dadur ch wird der Erwerb des gesicherten Anspruchs aber nicht zur Voraussetzung für die Ge l- tendmachung des Duldungsanspruchs aus der Sicherungsgrundschuld gemäß § 1192 Abs. 1, § 1147 BGB oder der Vollstreckung aus einem Duldungsurteil oder aus einer (auf den Zes sionar übergegangenen) Unterwerfungserklärung für den dinglichen Anspruch. Der Sicherungszweck führt vielmehr nach § 1192 die Grundschuld entgegenhalten lassen muss, die dem Eigentüm er bei der A b- tretung aus dem Sicherungsvertrag mit dem bisherigen Gläubiger zustanden oder zu diesem Zeitpunkt bereits angelegt waren und später entstehen ( d azu BT - Drucks. 16/9821 S. 16 f.). b b) Zu diesen Einwendungen gehört jedoch nicht der Einwand, der Grundschuldgläubiger habe die gesi cherte Forderung nicht erworben . In dem Sicherungsvertrag legen der Grundstückseigentümer und der Grundschul d- g läubiger insbesondere fest, welche Ansprüche durch die (zu bestellende) Grundschuld gesichert werden sollen und unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger berechtigt sein soll, die ihm mit der Grundschuld gestellte Sicherheit zu verwerten. Bei den Einwendungen aus dem Sicherungsvertrag, die der Grundstückseigentümer dem Erwerber der Sicherungsgrundschuld nach § 1192 25 26 - 12 - Abs. 1a Satz 1 BGB soll entgegenhalten können, handelt es sich deshalb um Einwendungen gegen den (Fort - )Bestand und die Fälligkeit der gesicherten Forderung. In der Erläuterung der Vorschrift nennt der Gesetzgeber als wesen t- liche Anwendungsfälle (BT - Drucks. 16/9821 S. 16 f.) : die Einreden der Nichtv a- lutierung, des vollständigen oder teilweisen Erlöschens der gesicherten Ford e- rung vor der Übertragung de r Grundschuld , de r fehlenden Fälligkeit der ges i- cherten Forderung und de n Einwand, die gesicherte For derung sei nach Übe r- tragung der Sicherungsgrundschuld in voller Höhe oder teilweise getilgt worden. c c) Dagegen ändern sich die Fälligkeit und der Fortbestand des ges i- che r ten Anspruchs nicht allein dadurch, dass nach Eintrit t des Sicherungsfalls der Anspruch selbst oder die zur Absicherung seiner Erfüllung gestellte Siche r- heit an einen anderen Gläubiger abgetreten wird . Der Eigentümer bleibt vie l- mehr aus dem gesicherten Anspruch verpflichtet . Auch an dem Eintritt des S i- cherun gsfalls ändert sich durch die Abtretung der Sicherungsgrundschuld nichts. Diese bleibt weiterhin verwertbar. Wäre es anders, führte die forderung s- lose Abtretung der S i cherungsgrundschuld dazu, dass weder der bisherige pe r- sönliche noch der neue dingliche Gl äubiger die an sich verwertbare Grun d- schuld verwerten könnten. Eine solche - sachl i ch nicht zu rechtfertigende - Fre i- stellung des Eigentümers von der dinglichen Haftung ist in § 1192 Abs. 1a Satz 1 BGB nicht vorgesehen. Sie war auch nicht beabsichtigt (BT - Drucks. 16/9821 S. 16). 3. Auf andere Grundlagen lassen sich der Zahlungsantrag des Klägers und sein Antrag auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz seines weiteren Schadens aus der Zwangsv ersteigerung nicht stützen. Ein A n- spruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus dem Sich e- rungsvertrag gemäß § 280 Abs. 1 BGB scheitert daran, dass die Beklagte ihre 27 28 - 13 - Pflichten daraus nicht verletzt hat. Ein Anspruch aus § 799a Satz 1 ZPO sche i- tert daran, dass die Vollstreckungsgegen klage des Klägers gegen die Beklagte abgewiesen worden ist. IV. Die K ostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: LG Detmold, Entscheidung vom 21.04.2016 - 9 O 204/15 - OLG Hamm, Entscheidung vom 23.02.2017 - I - 5 U 66/16 - 29
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