ECLI:DE:BGH:2018:090118BVIZR106.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 106/17 vom 9 . Januar 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 286 E; GG Art. 103 Abs. 1 a) Der Tatrichter darf, wenn es um die Beurteilung ein er Fachwissen vorau s- setzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständigengutac h- tens nur verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag. Zudem muss der Tatrichter, wenn er bei seiner En t- scheidung eigene Sachkunde in Anspruch nehmen will, den Parteien z u- vor einen entsprechenden Hinweis erteilen (im Anschluss an Senat, B e- schlüsse vom 8. März 2016 - VI ZR 243/14, juris Rn. 12; vom 13. Januar 2015 - VI ZR 204/14, NJW 2015, 1311 Rn. 5). b) Dies gilt auch, wenn der Tatric hter auf ein Sachverständigengutachten verzichten will, weil er es auf der Grundlage eigener Sachkunde für ung e- eignet hält (im Anschluss an Senat, Urteil vom 6. November 1984 - VI ZR 26/83, VersR 1985, 86). BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 - VI ZR 106/17 - OLG Frankfurt LG Darmstadt - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9 . Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch, die Richterin Dr. Roloff und den Richter Dr. Allgayer beschlossen: 1 . Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das U r- teil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufg e- hoben, als die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage wegen eine r fehlerhaften Zahnersatzkonstruktion im U r- teil des Landgerichts Darmstadt vom 11. August 2015 zurüc k- gewiesen worden ist. 2 . Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzula s- sungsbeschwerdeve rfahrens, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. 3. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen. 4. Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfa h- - 3 - Gründe: I. Die Klägerin nimmt den Beklagten nach einer kieferchirurgischen und zahnärztlichen Behandlung auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Festste l- lung in Anspruch. Der Beklagte brachte bei der Klägerin Im plantate und eine Kieferbrücke ein. Später ließ sich die Klägerin bei einer anderen Zahnärztin eine neue Pr o- these einsetzen. Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, sie nicht ausreichend aufgeklärt zu haben. Mit den verwendeten Implantaten sei sie nicht e inverstanden gewesen. Außerdem habe der Beklagte sie fehlerhaft behandelt. Die ihr eingesetzte Ko n- struktion habe wie eine Eisenbahnschiene ausgesehen und sei zu schwer g e- wesen, weshalb sie sich immer wieder gelockert habe und herausgefallen sei. Der Behand lungsfehler des Beklagten bestehe auch hinsichtlich der Wahl des Versorgungskonzepts und deren medizinisch fachgerechten Durchführung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Revi sion hat es nicht zugela s- sen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Oberlande s- gericht die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage wegen einer 1 2 3 4 5 - 4 - fehlerhaften Zahnersatzkonstruktion zurückgewiesen hat (1.). Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet (2.). 1. Das Berufungsgericht ist unter entscheidungserheblichem Versto ß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zu der Annahme gelangt, dass ein Fehler der Zahnersatzkonstruktion nicht nac h- gewiesen sei. a) Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, die ihr eingesetzte Zah n- ersatzkonstr uktion habe wie eine Eisenbahnschiene ausgesehen und sei zu schwer gewesen, weshalb sie sich immer wieder gelockert habe und herausg e- fallen sei. Im Berufungsverf ahren hat sie vorgetragen , der Behandlungsfehler des Beklagten bestehe auch hinsichtlich der Wa hl des Versorgungskonzepts und deren medizinisch fachgerechten D urchführung . Unter anderem hat die Klägerin konkret ausgeführt : "Aber auch hierauf hat und konnte der Beklagte das Behandlungskonzept eines festsitzenden Zahnersatzes zuletzt nicht lege artis und behandlungsfehlerfrei umsetzen und hierauf eine fest sitzende Prothese aufbringen. Denn wie sich in r- wendeten Aufbauten völlig ungeeignet, um den nach allem in Umsetzung des von der Klägerin von Anfang an begehrten Behandlungskonzepts zuletzt vom Beklagten dennoch gefertigten festsitzenden Zahnersatz zu tragen. Hierin liegt ein Behandlungsfehler. Schließlich war auch die zuletzt doch als festsitzend auf die - sogar um zwei w eitere Implantate ergänzten - SIC - Implantate eingebrachte Zahnersatzko n- struktion behandlungsfehlerhaft, weil sie, wie sich nämlich in der Folge gezeigt f- 6 7 - 5 - te Behandlung des Beklagte n nicht durch die verwendeten Aufbauten getragen werden konnte. Ein festsitzender Zahnersatz war damit mithin nicht herzuste l- len. Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens Jedenfalls war die der Klägerin als festsitzender Zahnersatz von ihm im pleme n- tierte Konstruktion behandlungsfehlerhaft. Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die vom Beklagten verwendeten Aufbauten und die von ihm eingebrachte fes t- und be finden sich auch noch ihrem Gewahrsam. Beweis: Bilder der verwendeten Aufbauten und der Zahnersatzkonstruktion als Anlagenkonvolut K 12 beigefügt Der Beklagte hätte dieser Auffassung folgend, selbst daher kein festsitzendes Zahnersatzsystem hierauf au fbauen dürfen und die weitere Behandlung able h- nen müssen. Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens Dies hat te er aber nicht. Er hat in insgesamt 52 Sitzungen der Klägerin ein vö l- lig nutzloses und behandlungsfehlerhaftes Versorgungskonzept impleme ntiert, das erst durch die fachgerechte und behandlungsfehlerfreie Behandlung durch e- setzt werden konnte. Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens" - 6 - b) Das Berufungsgeric ht hat in den Urteilsgründen ausgeführt, dass eine Kontrolluntersuchung des Beklagten ohne Befund erfolgt sei. Die Gründe, w a- rum die Brücke mehrfach herausgefallen sei, könnten naturgemäß nicht mehr festgestellt werden. Allerdings sei erkennbar, dass die K lägerin die Brücke mehr als ein Jahr getragen habe, bis sie erneut Schwierigkeiten damit gehabt habe, als während ihres Urlaubs die Brücke erneut herausgefallen sei. Soweit die Klägerin der Auffassung sei, dass sich allein daraus ein ärztlicher Behandlung s- fehler ergebe, weil sie mit dem Neuaufbau der Brücke durch die Zeugin sehr viel zufriedener sei und es damit keine Probleme gebe, könne dem nicht gefolgt werden. Nach den glaubhaften Angaben des [als] Zeugen [vernommenen Zah n- technikers] habe die Brücke gep asst und sei auch entsprechend befestigt wo r- den. Es sei sicherlich ungewöhnlich, dass eine Brücke mehrfach herausfalle, die konkreten Umstände dafür könnten allerdings nicht mehr festgestellt we r- den. Auch wenn das Modell der vom Beklagen eingesetzten Oberk ieferprothese bei der Klägerin noch vorhanden sei, sei eine Überprüfung, ob die alte Brücke funktionsfähig gewesen sei, nicht mehr möglich. Es sei gerichtsbekannt und durch den Senat als Fachsenat schon mehrfach durch Sachverständigengu t- achten festgestellt worden, dass bereits kurze Zeit nach Veränderung der G e- bisssituation eine Überprüfung nicht mehr möglich sei, da sich sowohl der Ki e- fer als auch die Gebisssituation der neuen Prothetik anpassten. Es handele sich bei Zahnersatz um ein millimetergenaues ind ividuell angefertigtes Konstrukt, bei dem bereits kleinste Veränderungen dazu führten, dass eine genaue Überpr ü- fung eines früheren Zustands nicht mehr möglich sei. Es wäre deshalb Sache der Klägerin gewesen, vor Anfertigung der neuen Brücke eine Beweissich erung des vorhandenen Zustands vorzunehmen. Im Nachhinein sei eine solche Übe r- prüfung nicht möglich. 8 - 7 - c) Danach hat das Berufungsgericht den wesentlichen Kern des Vorbri n- gens der Kläg erin jedenfalls nicht in Erwägung gezogen (aa). Darüber hinaus hat der Verzicht auf die Einholung des von der Klägerin beantragten Sachve r- ständigengutachtens im Prozessrecht keine Stütze (bb). aa) Aus den Erwägungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass es Art und Umfang des von der Klägerin behaupteten Fehlers sowie di e für ein Sac h- verständigengutachten zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen alle n- falls unzureichend zur Kenntnis genommen und zumindest nicht berücksichtigt hat. (1) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann festg e- stellt werden, wen n sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat. Davon ist unter anderem dann auszugehen, wenn d as Gericht auf den w e- sentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingegangen ist, sofern er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts nicht unerheblich oder aber offe n- sichtli ch unsubstantiiert gewesen ist (Senat, Beschluss vom 8. November 2016 - VI ZR 512/15, VersR 2017, 316 Rn. 6; BGH, Urteil vom 23. November 2017 - III ZR 411/16, juris Rn. 19 jew eils mwN). (2) Zunächst begründet das Berufungsgericht seine Auffassung, da ss die Funktionsfähigkeit der alten Brücke nicht mehr überprüft werden könne, au s- schließlich mit der zwischenzeitlich veränderten Gebisssituation. Es berücksic h- tigt nicht den Vortrag der Klägerin, wonach - unabhängig von der Passgenaui g- keit des Zahnersatze s (dem "Biss") - das gesamte Behandlungskonzept bereits 9 10 11 12 - 8 - in seiner Grundanlage fehlerhaft gewesen sein soll, insbesondere weil die I m- plantate die verwendeten Aufbauten nicht hätten tragen können. Zudem ist nach dem Vortrag der Klägerin nicht nur das vom Berufung s- gericht erwähnte Modell der vom Beklagten eingesetzten Oberkieferprothese vorhanden, sondern - durch Lichtbilder belegt - auch die vom Beklagten ve r- wendete Zahnersatzkonstruktion. bb) Jedenfalls hat das Berufungsgericht keine eigene besondere Sac h- kunde ausgewiesen und die Klägerin nicht darauf hingewiesen, dass es das beantragte Sachverständigengutachten aufgrund eigener Sachkunde für ung e- eignet hält. (1) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, erheblichen Beweisa n- trägen nachzugehen. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisa n- gebots, die im Prozessrecht keine Stütze hat, verstößt gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Senat, Beschlüsse vom 11. Oktober 2016 - VI ZR 547/14, juris Rn. 6; vom 27. Oktober 2015 - VI ZR 355/14, N JW 2016, 641 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 27. September 2017 - XII ZR 54/16, NZM 2017, 812 Rn. 7 j e- w eils mwN). Der Tatrichter darf, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen vor - aussetzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständigengutac h- tens nur verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde au s- zuweisen vermag. Zudem muss der Tatrichter, wenn er bei seiner Entscheidung eigene Sachkunde in Anspruch nehmen will, den Parteien zuvor einen entspr e- chenden Hinweis erteilen (Senat, Besc hlüsse vom 8. März 2016 - VI ZR 243/14, juris Rn. 12; vom 13. Januar 2015 - VI ZR 204/14, NJW 2015, 1311 Rn. 5 mwN). Dies gilt auch, wenn der Tatrichter auf ein Sachverständigengutachten 13 14 15 16 - 9 - verzichten will, weil er es auf Grundlage eigener Sachkunde für ungee ignet hält ( vgl. Senat, Urteil vom 6. November 1984 - VI ZR 26/83, VersR 1985, 86 m w N). (2) Aus den Erwägungen des Berufungsgerichts ergibt sich nicht, warum nicht auch nachträglich die Fehlerhaftigkeit der gesamten Zahnersatzkonstru k- tion feststellbar sein sollte. Die Ausführungen könnten nur belegen, dass sich die ausreichende Passgenauigkeit nicht mehr rekonstruieren lässt. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht darauf hing e- wiesen hat oder sonst hat erkennen lassen, es wolle auf das beantragte Sac h- verständigengutachten verzichten, weil dies es ungeeignet sei und es selbst die für die Beurteilung dieser Frage erforderliche Sachkunde besitze . Vielmehr hat es im Zusammenhang mit einem Vergleichsvorschlag erläutert, dass eine u m- fangre iche Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung und durch Einholung von zwei Sachverständigengutachten erforderlich sei. d) Die Gehörsverletzung ist erheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. 2. Im Übrigen war die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzula s- sung der Revision zurückzuweisen. Sie hat keine durchgreifenden Zulassung s- gründe gegen die Erwägungen des Berufungsg erichts auf ge zeigt, dass der B e- klagte sie ausreichend aufgeklärt habe und sie mit der Art der Behandlung ein 17 18 19 20 - 10 - verstanden gewesen sei (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer weiteren B e- gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Galke von Pentz Offenloch Roloff Allgayer Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 11.08.2015 - 13 O 377/14 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 09.02.2017 - 22 U 119/15 -
Full & Egal Universal Law Academy